Kunstversicherung und Veruntreuung: Warum eine Allgefahrenversicherung nicht immer schützt
Wer eine Kunstversicherung für ein wertvolles Kunstwerk abschließt, erwartet umfassenden Schutz. Gerade die Bezeichnung „Allgefahrenversicherung“ vermittelt den Eindruck, dass nahezu jedes Risiko abgedeckt ist. Doch dieser Eindruck kann täuschen. Ausnahmen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen können dazu führen, dass selbst bei einem besonders wertvollen Kunstgegenstand keine Versicherungsleistung gezahlt wird.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2018: OGH vom 26.09.2018, 7 Ob 157/18s. Im Mittelpunkt stand eine Picasso-Zeichnung, die einer Fachperson zum Neurahmen übergeben und dabei durch eine Kopie ersetzt wurde. Der Schaden belief sich auf 218.019 Euro. Die Eigentümerin erhielt dennoch keine Zahlung aus der Kunstversicherung. Zur Entscheidung des OGH.
Wenn das Original bei einem Fachbetrieb verschwindet
Eine Eigentümerin besaß eine wertvolle Zeichnung von Pablo Picasso mit dem Titel „Stierkampf“. Das Werk war bei einem Spezialversicherer gegen verschiedene Gefahren versichert.
Im April 2007 übergab die Eigentümerin das Original einem befugten Fachmann. Der Auftrag bestand darin, die Zeichnung neu zu rahmen. Statt das Kunstwerk nach Abschluss der Arbeiten zurückzugeben, ersetzte der Fachmann das Original durch eine Kopie. Wegen dieser Veruntreuung wurde er später strafrechtlich verurteilt.
Die Eigentümerin verlangte von ihrer Versicherung die vereinbarte Versicherungssumme von 218.019 Euro. Der Versicherer lehnte die Zahlung jedoch ab. Er berief sich auf eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach der Schäden durch Veruntreuung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen waren.
Die Eigentümerin argumentierte dagegen, dass im Vertrag zusätzlich ein spezielles Bedingungswerk mit der Bezeichnung „Art of Business“ enthalten war. Dieses enthielt keinen ausdrücklichen Ausschluss für Veruntreuung. Nach ihrer Auffassung hatte die speziellere Regelung daher die allgemeinen Bedingungen verdrängt.
Was der OGH zur Kunstversicherung entschieden hat
Die ersten beiden Gerichte gaben der Eigentümerin zunächst Recht. Der Oberste Gerichtshof kam jedoch zu einem anderen Ergebnis und wies die Klage endgültig ab. Die Versicherung musste die begehrten 218.019 Euro nicht bezahlen.
Darüber hinaus wurde die Eigentümerin zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet. Für das Verfahren erster Instanz wurden 11.162,48 Euro zugesprochen, für das Rechtsmittelverfahren weitere 25.389,60 Euro.
Der OGH stellte klar: Eine Allgefahrenversicherung deckt grundsätzlich alle Gefahren, die nicht wirksam ausgeschlossen wurden. Der Begriff bedeutet aber nicht, dass jedes denkbare Ereignis automatisch versichert ist. Enthalten die Versicherungsbedingungen einen ausdrücklichen Ausschluss, kann dieser maßgeblich sein.
Im konkreten Fall war die Veruntreuung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen. Dass das zusätzliche Bedingungswerk „Art of Business“ diesen Ausschluss nicht nochmals erwähnte, reichte nach Ansicht des OGH nicht aus, um ihn aufzuheben. Für die Kunstversicherung war daher der Ausschluss entscheidend.
Warum die zusätzlichen Bedingungen den Ausschluss nicht beseitigten
Versicherungsverträge bestehen häufig nicht aus einem einzigen übersichtlichen Dokument. Neben dem Versicherungsantrag und dem Versicherungsschein können Allgemeine Versicherungsbedingungen, besondere Bedingungen, Zusatzvereinbarungen und individuelle Klauseln gelten.
Die bloße Bezeichnung einer Regelung als „speziell“ bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche allgemeinen Bestimmungen außer Kraft treten. Entscheidend ist vielmehr, wie der gesamte Vertrag aus der Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu verstehen ist.
Im Fall der Picasso-Zeichnung verwies das spezielle Bedingungswerk ausdrücklich auch auf die übrigen Vertragsbedingungen. Nach Auffassung des OGH gab es keinen sachlichen Hinweis darauf, dass die allgemeinen Ausschlüsse vollständig ersetzt werden sollten. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer musste daher davon ausgehen, dass die verschiedenen Bedingungswerke nebeneinander galten.
Damit blieb der Ausschluss der Veruntreuung wirksam. Der Umstand, dass das spezielle Bedingungswerk die Veruntreuung nicht ausdrücklich erwähnte, änderte daran nichts.
Das Urteil betrifft nicht nur Kunstsammler
Die Entscheidung ist für Eigentümer wertvoller Kunstwerke besonders relevant. Ihre Bedeutung reicht aber darüber hinaus. Immer dann, wenn eine wertvolle Sache vorübergehend an eine andere Person oder ein Unternehmen übergeben wird, stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz.
Beispiel 1: Restaurierung oder Rahmung
Ein Gemälde wird zur Restaurierung übergeben. Der Betrieb gibt das Original nicht zurück oder ersetzt es durch eine Kopie. Ob der Schaden gedeckt ist, hängt nicht allein davon ab, dass das Bild grundsätzlich versichert wurde. Entscheidend ist, ob Veruntreuung, Unterschlagung und Schäden während der Bearbeitung vom Vertrag umfasst sind.
Beispiel 2: Transport durch ein Fachunternehmen
Ein Kunstwerk wird für eine Ausstellung an einen Spediteur übergeben. Während der Verwahrung oder des Transports verschwindet es. Hier können neben dem Ausschluss der Veruntreuung auch Regelungen zum Versicherungsort, zur Transportdeckung oder zu vorübergehenden Aufenthalten eine Rolle spielen.
Beispiel 3: Übergabe an eine Galerie oder einen Händler
Ein Kunstgegenstand wird zur Vermittlung oder zum Verkauf überlassen. Wird er anschließend nicht herausgegeben, ist sorgfältig zu prüfen, ob der Versicherungsvertrag solche Fälle abdeckt. Die allgemeine Bezeichnung „versichert gegen alle Gefahren“ gibt darauf allein keine verlässliche Antwort.
Beispiel 4: Wertvolle Gegenstände außerhalb des eigenen Haushalts
Auch bei Schmuck, Sammlungsgegenständen oder anderen wertvollen Objekten kann der Versicherungsschutz davon abhängen, wo sich die Sache befindet und wem sie anvertraut wurde. Ein Schaden am üblichen Versicherungsort ist nicht zwingend gleich zu beurteilen wie eine Übergabe an einen externen Betrieb.
Worauf Versicherungsnehmer jetzt achten sollten
- Alle Vertragsunterlagen lesen: Prüfen Sie nicht nur den Versicherungsschein, sondern auch Allgemeine Versicherungsbedingungen, Sonderbedingungen und Nachträge.
- Ausschlüsse gezielt suchen: Achten Sie insbesondere auf Begriffe wie Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug, Abhandenkommen oder Schäden während einer Bearbeitung.
- Übergaben schriftlich dokumentieren: Halten Sie fest, welches Original mit welchem Wert und zu welchem Zweck übergeben wurde.
- Den Versicherungsort prüfen: Klären Sie, ob das Kunstwerk auch bei einem Rahmenmacher, Restaurator, Händler, Spediteur oder in einem Ausstellungsraum versichert ist.
- Transporte gesondert prüfen: Für Hin- und Rücktransporte können besondere Regelungen oder Begrenzungen gelten.
- Schriftliche Bestätigung verlangen: Wenn ein Kunstwerk einem Dritten anvertraut wird, sollte der Versicherer den konkreten Versicherungsschutz – insbesondere für Veruntreuung – ausdrücklich bestätigen.
- Versicherung des Auftragnehmers kontrollieren: Zusätzlich sollte geprüft werden, ob der beauftragte Betrieb selbst über ausreichenden Versicherungsschutz verfügt.
Eine schriftliche Anfrage vor der Übergabe kann entscheidend sein. Sie schafft Klarheit und verhindert, dass sich erst nach einem Verlust herausstellt, dass ein wesentlicher Ausschluss übersehen wurde. Gerade bei einer Kunstversicherung sollte der konkrete Schutz vorab geprüft werden.
Häufige Fragen zur Versicherung wertvoller Kunstwerke
Deckt eine Allgefahrenversicherung wirklich alle Schäden?
Nein. Eine Allgefahrenversicherung bietet grundsätzlich einen umfassenden Schutz, gilt aber nur im Rahmen des konkreten Vertrags. Ausdrückliche Ausschlüsse in den Versicherungsbedingungen können bestimmte Gefahren – etwa Veruntreuung – vom Versicherungsschutz ausnehmen.
Wenn eine Sonderbedingung einen Ausschluss nicht erwähnt, ist er dann automatisch unwirksam?
Nein. Das Weglassen eines Ausschlusses in einer speziellen Regelung bedeutet nicht automatisch, dass der Ausschluss aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen entfällt. Maßgeblich ist der Gesamtzusammenhang des Vertrags und die Frage, wie ihn ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen durfte.
Was gilt, wenn die Versicherungsbedingungen widersprüchlich oder unklar sind?
Unklare Versicherungsbedingungen können grundsätzlich zulasten des Versicherers ausgelegt werden. Im Fall der Picasso-Zeichnung sah der OGH die Vertragslage jedoch als ausreichend klar an. Deshalb blieb der Ausschluss der Veruntreuung bestehen.
Bin ich bei einer Übergabe an einen Rahmenmacher oder Restaurator automatisch geschützt?
Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Vor der Übergabe ist zu prüfen, ob der Vertrag Schäden während der Bearbeitung, am fremden Verwahrungsort und durch Veruntreuung tatsächlich umfasst. Eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Versicherers bietet deutlich mehr Sicherheit.
Kunstversicherung prüfen lassen: Rechtsanwalt Wien
Der Fall zeigt, wie weitreichend ein einzelner Ausschluss in den Versicherungsbedingungen sein kann. Wer ein wertvolles Kunstwerk oder einen anderen bedeutenden Gegenstand einem Dritten anvertraut, sollte sich nicht allein auf Werbeaussagen oder die Bezeichnung „Allgefahrenversicherung“ verlassen.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Versicherungsnehmer bei der Prüfung von Versicherungsbedingungen und bei der rechtlichen Einschätzung abgelehnter Versicherungsleistungen. Lassen Sie den konkreten Vertrag möglichst vor einer Übergabe oder unmittelbar nach einer Ablehnung prüfen.
Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie in Wien unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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