Kann Kontaktverhinderung zu den Kindern den nachehelichen Unterhalt kosten?
Kontaktverhinderung durch einen Elternteil kann nicht nur familienrechtliche Folgen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dadurch sogar der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verloren gehen.
Das hat der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 klargestellt: Im Urteil OGH vom 24.08.2016, 3 Ob 86/16t ging es um eine geschiedene Mutter, die den Kontakt der gemeinsamen Kinder zum Vater nach den gerichtlichen Feststellungen jahrelang und systematisch eingeschränkt hatte. Der OGH hielt fest, dass ein solches Verhalten eine schwere Verfehlung im Sinn des § 74 EheG darstellen kann. Zur Entscheidung.
Der zugrunde liegende Fall: Unterhalt trotz jahrelanger Kontaktverhinderung?
Ein Ehepaar wurde im Jahr 2007 geschieden. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Vater, für die drei gemeinsamen Kinder Unterhalt zu leisten. Zusätzlich sollte er seiner geschiedenen Ehefrau bis Oktober 2016 monatlich 1.500 Euro nachehelichen Unterhalt zahlen.
Die Mutter erhielt die alleinige Obsorge. Der Vater sollte die Kinder grundsätzlich jedes zweite Wochenende sehen können.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts entwickelte sich die Situation jedoch anders. Ab etwa Mitte 2008 soll die Mutter den Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern zunehmend verhindert haben. Die Kinder durften demnach unter anderem nicht an Familienfeiern des Vaters teilnehmen. Treffen wurden erschwert oder auf ein unbedingt notwendiges Maß reduziert. Teilweise mussten sich die Kinder heimlich mit ihrem Vater treffen. Außerdem soll die Mutter den Kindern vermittelt haben, dass sie den Kontakt zum Vater nicht wünsche.
Wegen ausständiger Unterhaltszahlungen leitete die geschiedene Ehefrau schließlich eine Exekution gegen den Vater ein. Der Vater wollte sich dagegen wehren. Er brachte eine sogenannte Oppositionsklage ein. Damit kann sich ein Schuldner gegen eine bereits laufende Zwangsvollstreckung wenden, wenn der betriebene Anspruch nachträglich weggefallen ist.
Was der OGH zur Kontaktverhinderung entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision teilweise statt und hob die Entscheidung des Berufungsgerichts teilweise auf. Dabei unterschied er zwischen verschiedenen Zeiträumen.
Für den Zeitraum bis Juni 2011
Die Abweisung der Klage wurde für den Zeitraum von Juni 2010 bis einschließlich Juni 2011 bestätigt. Der Grund lag allerdings vor allem im konkreten Verfahrensgegenstand: Die damalige Exekution betraf erst Unterhaltsrückstände ab Juli 2011. Über davorliegende Zeiträume konnte in diesem Oppositionsverfahren daher nicht entschieden werden.
Für die Zeit ab Juli 2011
Für den Zeitraum ab Juli 2011 vertrat der OGH eine wesentliche Rechtsansicht: Nach dem festgestellten Sachverhalt konnte der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Mutter erloschen sein.
Eine jahrelange, bewusste und grundlose Behinderung des Kontakts zwischen dem Vater und den gemeinsamen Kindern könne eine so schwere Verfehlung darstellen, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirkt wird.
Eine endgültige Entscheidung traf der OGH allerdings nicht. Das Berufungsgericht hatte bestimmte Beweise und Einwände der Mutter noch nicht ausreichend geprüft. Deshalb wurde die Sache für den Zeitraum ab Juli 2011 zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Das ist wichtig: Der OGH stellte die rechtliche Richtung klar, erklärte den Unterhaltsanspruch aber nicht ohne weitere Prüfung endgültig für erloschen.
Warum Kontaktverhinderung rechtlich so schwer wiegen kann
Nach § 74 EheG kann eine geschiedene Person den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verlieren, wenn sie sich nach der Scheidung einer besonders schweren Verfehlung gegen den früheren Ehepartner schuldig macht.
Nicht jede Auseinandersetzung und nicht jeder Streit über Besuchszeiten erfüllt diese Voraussetzungen. Maßgeblich sind insbesondere:
- die Schwere des Verhaltens,
- ein schuldhaftes Handeln,
- die erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des unterhaltspflichtigen früheren Ehepartners und
- die Unzumutbarkeit, den Unterhalt weiterhin leisten zu müssen.
Der Unterhaltsverlust tritt grundsätzlich ab jenem Zeitpunkt ein, ab dem die schwere Verfehlung insgesamt verwirklicht ist. Ein einmal erloschener Unterhaltsanspruch lebt grundsätzlich nicht wieder auf.
Der Kontakt zwischen Eltern und Kindern steht dabei unter besonderem rechtlichem Schutz. Er soll die persönliche Beziehung erhalten und einer Entfremdung entgegenwirken. Das gilt auch dann, wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge hat.
Der obsorgeberechtigte Elternteil muss daher alles unterlassen, was die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil ohne sachlichen Grund beeinträchtigt oder den Kontakt erschwert. Dieses Wohlverhaltensgebot schützt nicht nur das Kind. Es schützt auch den anderen Elternteil in seiner Beziehung zum Kind.
Welche Situationen bei Kontaktverhinderung problematisch werden können
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede ausgefallene Begegnung oder jede Meinungsverschiedenheit automatisch zum Unterhaltsverlust führt. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände und die Beweise.
Besonders kritisch kann die Situation jedoch werden, wenn sich mehrere Faktoren verbinden:
- Wiederholte Verhinderung: Vereinbarte Kontakte werden über längere Zeit immer wieder abgesagt oder praktisch unmöglich gemacht.
- Bewusste Einflussnahme: Dem Kind wird vermittelt, dass der Kontakt zum anderen Elternteil unerwünscht oder illoyal sei.
- Geheimhaltung und Druck: Das Kind soll Treffen verheimlichen oder gerät in einen Loyalitätskonflikt.
- Ausgrenzung der väterlichen oder mütterlichen Familie: Der Kontakt zu Großeltern und anderen Angehörigen des anderen Elternteils wird ohne sachlichen Grund unterbunden.
Auch Fehler des anderen Elternteils rechtfertigen nicht automatisch eine vollständige Kontaktsperre. Kurzfristige Absagen, Verspätungen oder einzelne Konflikte sind grundsätzlich anders zu beurteilen als eine jahrelange, systematische und absichtliche Kontaktverhinderung.
Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zum Kindesunterhalt: Die Entscheidung betrifft den nachehelichen Unterhalt der geschiedenen Ehefrau. Der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder ist davon rechtlich getrennt. Selbst wenn der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegfällt, bedeutet das nicht automatisch, dass auch der Kindesunterhalt entfällt.
Was Betroffene jetzt beachten sollten
Wenn der Kontakt zu den Kindern verhindert wird
Wer den Eindruck hat, dass der Kontakt zu den Kindern grundlos und dauerhaft blockiert wird, sollte nicht eigenmächtig die Unterhaltszahlungen einstellen. Dadurch können Rückstände entstehen. Die andere Seite kann anschließend eine Exekution einleiten.
Sinnvoller ist ein geordnetes Vorgehen:
- ausgefallene oder verhinderte Kontakte mit Datum und Uhrzeit dokumentieren,
- Nachrichten, E-Mails und sonstige Kommunikation sichern,
- Absprachen möglichst sachlich und nachvollziehbar schriftlich treffen,
- Zeugen für konkrete Vorfälle festhalten,
- bei Bedarf ein Kontaktrechts- oder Pflegschaftsverfahren prüfen lassen,
- bestehende Exekutionsschritte und Unterhaltsrückstände rechtlich analysieren lassen.
Auch ein eigenes Fehlverhalten sollte nicht verschwiegen werden. Im konkreten Verfahren kann es darauf ankommen, ob beide Elternteile zur Eskalation beigetragen haben und ob die Kontaktverhinderung dennoch eine besondere Intensität erreicht hat.
Wenn Sie die alleinige Obsorge haben
Die alleinige Obsorge gibt nicht das Recht, den anderen Elternteil nach Belieben aus dem Leben des Kindes auszuschließen. Sachliche Gründe, etwa eine konkrete Gefährdung des Kindes, müssen von bloßen persönlichen Konflikten unterschieden werden.
Wer Kontakte absagt, sollte den Grund nachvollziehbar erklären und – sofern möglich – einen Ersatztermin anbieten. Pauschale Vorwürfe, Abwertungen des anderen Elternteils oder Druck auf das Kind können die eigene Position in einem späteren Verfahren erheblich verschlechtern.
Häufige Fragen zum Unterhaltsverlust wegen Kontaktverhinderung
Verliere ich automatisch den Unterhalt, wenn ich einen Besuch abgesagt habe?
Nein. Eine einzelne Absage oder ein gewöhnlicher Streit reicht grundsätzlich nicht aus. Erforderlich ist ein besonders schwerwiegendes, schuldhaftes Verhalten. Entscheidend sind vor allem Dauer, Intensität, Absicht und Auswirkungen der Kontaktverhinderung.
Darf ich die Unterhaltszahlungen einstellen, wenn ich meine Kinder nicht sehen darf?
Davon ist ohne rechtliche Prüfung abzuraten. Das eigenmächtige Einstellen kann zu Zahlungsrückständen und einer Exekution führen. Ob ein Unterhaltsanspruch tatsächlich weggefallen ist, muss anhand der konkreten Umstände und des maßgeblichen Zeitraums beurteilt werden.
Muss ich zuerst ein Kontaktrechtsverfahren führen?
Nach der Entscheidung des OGH ist ein vorheriges Kontaktrechtsverfahren nicht zwingend Voraussetzung, um sich später auf eine schwere Verfehlung zu berufen. In der Praxis kann ein solches Verfahren dennoch sinnvoll sein, weil dadurch die Situation geklärt und die Beweislage verbessert werden kann.
Was ist, wenn auch der andere Elternteil Termine abgesagt hat?
Das kann bei der Gesamtbeurteilung eine Rolle spielen. Einzelne Fehler des Vaters oder der Mutter rechtfertigen aber nicht automatisch eine dauerhafte und eigenmächtige Kontaktverhinderung. Es kommt auf das gesamte Verhalten beider Seiten an.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Unterhalt und Kontaktrecht
Ob eine schwere Verfehlung im Sinn des § 74 EheG vorliegt, lässt sich nur anhand der konkreten Chronologie, der Kommunikation und der vorhandenen Beweismittel beurteilen. Besonders sorgfältig muss außerdem zwischen nachehelichem Unterhalt, Kindesunterhalt und bereits betriebenen Unterhaltsrückständen unterschieden werden.
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