Kontaktrecht der Großeltern und Obsorge [Rechtsanwalt Wien]

Obsorge und Kontaktrecht der Großeltern: Warum ein Rechtsmittel am Anwalt scheitern kann

Beim Kontaktrecht der Großeltern stellt sich die Frage: Was passiert, wenn Großeltern überzeugt sind, dass ihre Enkel bei ihnen besser aufgehoben wären – oder wenn sie zumindest regelmäßig Kontakt zu den Kindern behalten möchten? In familienrechtlichen Verfahren zählt nicht nur, wie überzeugend die eigenen Argumente sind. Ebenso entscheidend kann sein, ob ein Antrag oder Rechtsmittel überhaupt in der zulässigen Form eingebracht wurde.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besonders deutlich: In einem Verfahren über die Obsorge und das Kontaktrecht zu minderjährigen Zwillingen wurde ein Rechtsmittel nicht deshalb zurückgewiesen, weil die Anliegen der Großeltern inhaltlich unbegründet gewesen wären. Es scheiterte an einer formalen Voraussetzung.

Der konkrete Fall: Großeltern wollten Obsorge oder zumindest Kontakt

Die väterlichen Großeltern von minderjährigen Zwillingen beantragten, ihnen die endgültige Obsorge für die Kinder zu übertragen. Hilfsweise begehrten sie ein dauerhaftes Kontaktrecht zu ihren Enkelkindern.

Das Erstgericht lehnte beide Anträge ab. Auch das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Damit war der Instanzenzug für die Großeltern jedoch noch nicht zwingend beendet: Sie übermittelten dem Erstgericht selbst ein Schreiben per Fax. Dieses Schreiben wurde als außerordentlicher Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gewertet.

Die Großeltern hatten das Rechtsmittel ohne anwaltliche Vertretung eingebracht. Das Erstgericht forderte sie deshalb auf, innerhalb von 14 Tagen die Unterschrift eines Rechtsanwalts nachzureichen. Dieser Aufforderung kamen sie nicht nach. Im Gegenteil: Sie lehnten eine anwaltliche Unterfertigung ausdrücklich ab.

Was der OGH 2016 entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs zurück. Maßgeblich war dabei nicht die Frage, ob die Großeltern tatsächlich ein Kontaktrecht hätten erhalten können oder ob eine Übertragung der Obsorge im Interesse der Kinder gelegen wäre.

Der OGH prüfte diese inhaltlichen Fragen überhaupt nicht. Das Rechtsmittel war bereits aus formalen Gründen unwirksam, weil es nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht beziehungsweise unterschrieben worden war.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 16.03.2016, 7 Ob 29/16i. Sie stammt damit aus dem Jahr 2016 und ist nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Ihre praktische Aussage bleibt dennoch wichtig: Ein Rechtsmittel kann in familienrechtlichen Verfahren scheitern, bevor das Höchstgericht die eigentliche familiäre Konfliktlage beurteilt. Zur Entscheidung.

Auch der Antrag des Vaters auf Ersatz der Kosten für seine Stellungnahme zum Revisionsrekurs wurde abgewiesen. Für die Großeltern bedeutete die Entscheidung jedoch vor allem, dass ihr eigenes Rechtsmittel nicht inhaltlich behandelt wurde.

Warum die anwaltliche Unterschrift entscheidend sein kann

In Verfahren nach dem Außerstreitgesetz gelten je nach Verfahrensart und Instanz besondere Formvorschriften. Dazu kann auch Anwaltspflicht gehören. Das betrifft insbesondere bestimmte Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof.

Eine selbst verfasste Eingabe oder ein per Fax übermitteltes Schreiben reicht dann nicht aus. Das gilt auch dann, wenn die betroffene Person ihre Sicht ausführlich schildert, sich ungerecht behandelt fühlt oder möglicherweise gute inhaltliche Argumente hat.

Das Gericht kann zwar die Verbesserung eines formell fehlerhaften Rechtsmittels ermöglichen. Im konkreten Fall wurde den Großeltern eine Frist von 14 Tagen gesetzt, um die Unterschrift eines Rechtsanwalts nachzureichen. Eine solche Aufforderung ist ernst zu nehmen. Wird die Verbesserung nicht fristgerecht vorgenommen, bleibt das Rechtsmittel unwirksam.

Die Folge ist weitreichend: Der OGH entscheidet dann nicht darüber, ob die Obsorgeübertragung dem Kindeswohl entsprochen hätte. Ebenso wenig wird geprüft, ob ein dauerhaftes Kontaktrecht der Großeltern gerechtfertigt gewesen wäre. Das Verfahren endet aus formalen Gründen.

Was bedeutet das für Großeltern und andere Angehörige?

Die Entscheidung betrifft nicht nur die konkrete Familie. Sie verdeutlicht mehrere Punkte, die in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren regelmäßig übersehen werden.

1. Ein berechtigtes Anliegen genügt nicht immer

Großeltern können eine enge Beziehung zu ihren Enkelkindern haben und sich ernsthafte Sorgen um deren Situation machen. Trotzdem müssen Anträge und Rechtsmittel den verfahrensrechtlichen Anforderungen entsprechen. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, riskiert, dass die Argumente gar nicht gehört werden.

2. Vor dem OGH gelten besonders strenge Anforderungen

Ein Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist kein gewöhnlicher weiterer Briefwechsel mit dem Gericht. Rechtsmittel müssen nicht nur rechtzeitig, sondern auch in der richtigen Form eingebracht werden. Ob Anwaltspflicht besteht, sollte daher vor der Übermittlung einer Eingabe geklärt werden.

3. Ein Verbesserungsauftrag ist keine unverbindliche Bitte

Fordert das Gericht zur Nachreichung einer anwaltlichen Unterschrift auf, läuft eine Frist. Diese Frist darf nicht ignoriert werden. Wenn die Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht rechtzeitig möglich ist, sollte eine Fristverlängerung gegebenenfalls vor Ablauf der Frist beantragt werden. Ob eine Verlängerung gewährt wird, hängt von den Umständen ab und sollte nicht vorausgesetzt werden.

4. Die Entscheidung sagt nichts gegen die Großeltern in der Sache aus

Ein wichtiger Punkt wird leicht missverstanden: Der OGH hat nicht festgestellt, dass die Großeltern niemals ein Kontaktrecht hätten bekommen dürfen. Er hat auch nicht inhaltlich entschieden, dass eine Obsorgeübertragung ausgeschlossen gewesen wäre.

Das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen, weil eine formale Voraussetzung nicht erfüllt war. Die Entscheidung ist daher kein allgemeines Urteil darüber, welche Rechte Großeltern in einer bestimmten familiären Situation haben. Das gilt auch für das Kontaktrecht der Großeltern.

Typische Situationen aus der Praxis

  • Die Großmutter möchte eine Entscheidung anfechten: Sie verfasst selbst ein Schreiben, schildert darin die gesamte Familiengeschichte und übermittelt es an das Gericht. Wenn für das Rechtsmittel Anwaltspflicht besteht, kann diese ausführliche Darstellung dennoch unzulässig sein.
  • Ein Großvater erhält einen Verbesserungsauftrag: Das Gericht verlangt die anwaltliche Unterfertigung innerhalb einer bestimmten Frist. Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert die Zurückweisung des Rechtsmittels.
  • Die Familie wartet zu lange: Erst nach der Entscheidung des Rekursgerichts wird geprüft, ob ein weiteres Rechtsmittel möglich ist. Zu diesem Zeitpunkt kann die verbleibende Frist bereits knapp sein.
  • Es geht nicht nur um Obsorge: Auch ein Antrag auf Kontakt zu den Enkelkindern kann rechtlich und emotional von großer Bedeutung sein. Die korrekte Antragstellung und Verfahrensführung bleiben trotzdem unerlässlich.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

  • Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung genau lesen: Daraus ergibt sich, welche Möglichkeiten bestehen und welche Fristen laufen.
  • Nicht selbst vorschnell an den OGH schreiben: Vor einem Rechtsmittel sollte geklärt werden, ob anwaltliche Vertretung erforderlich ist.
  • Fristen sofort notieren: Eine gerichtliche Frist beginnt nicht erst dann zu laufen, wenn ausreichend Zeit vorhanden ist. Sie sollte unmittelbar im Kalender vermerkt werden.
  • Gerichtliche Verbesserungsaufträge ernst nehmen: Wird eine anwaltliche Unterschrift verlangt, muss innerhalb der gesetzten Frist reagiert werden.
  • Bei Problemen rechtzeitig handeln: Wenn Unterlagen fehlen oder eine anwaltliche Vertretung nicht sofort organisiert werden kann, sollte unverzüglich rechtlicher Rat eingeholt werden.
  • Inhalt und Form gemeinsam planen: Bei Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren müssen sowohl die Argumente zum Kindeswohl als auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Häufige Fragen zu Obsorge und Kontaktrecht der Großeltern

Kann ich ein Rechtsmittel an den OGH selbst schreiben?

Das hängt vom konkreten Verfahren und von der jeweiligen Instanz ab. In bestimmten Verfahren nach dem Außerstreitgesetz besteht vor dem OGH Anwaltspflicht. Ein selbst verfasstes Schreiben kann dann trotz nachvollziehbarer Argumente zurückgewiesen werden.

Was passiert, wenn das Gericht eine anwaltliche Unterschrift verlangt?

In der Regel wird eine Frist zur Verbesserung gesetzt. Innerhalb dieser Frist muss die geforderte anwaltliche Unterschrift nachgereicht werden. Wird die Aufforderung nicht erfüllt, kann das Rechtsmittel unwirksam sein und zurückgewiesen werden.

Hat der OGH im Fall der Großeltern entschieden, dass sie kein Kontaktrecht haben?

Nein. Der OGH hat die Frage des Kontaktrechts inhaltlich nicht geprüft. Das Rechtsmittel wurde aus formalen Gründen zurückgewiesen, weil die erforderliche anwaltliche Unterfertigung fehlte.

Was kann ich tun, wenn die Frist schon läuft?

Dann sollte ohne Verzögerung geprüft werden, welche Handlung erforderlich ist. Eine Fristverlängerung sollte – sofern sie überhaupt in Betracht kommt – rechtzeitig vor Fristablauf beantragt werden. Ob die Frist verlängert wird, entscheidet das Gericht.

Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig beraten lassen, bevor eine Frist verstreicht

Gerade in familienrechtlichen Verfahren stehen für Angehörige häufig persönliche Beziehungen und das Wohl von Kindern auf dem Spiel. Umso belastender ist es, wenn ein Anliegen nicht wegen seines Inhalts, sondern wegen eines Formfehlers nicht behandelt wird.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler zu den rechtlichen Möglichkeiten in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren sowie zur richtigen Vorgangsweise bei Rechtsmitteln. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt unterstützt die Kanzlei dabei, Fristen, Formvorschriften und die inhaltliche Argumentation gemeinsam im Blick zu behalten.

Wenn Sie eine gerichtliche Entscheidung erhalten haben oder unsicher sind, ob ein Rechtsmittel anwaltlich eingebracht werden muss, lassen Sie Ihre Situation möglichst früh prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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