Kommunale Förderung: OGH [Rechtsanwalt Wien]

Kommunale Förderung: Wann darf eine Gemeinde eine zugesagte Zahlung einstellen?

Kommunale Förderung klingt zunächst verbindlich. Doch ein Vertrag mit einer öffentlichen Stelle garantiert nicht immer, dass vereinbarte Zahlungen tatsächlich dauerhaft verlangt werden können. Werden durch die Förderung möglicherweise Unternehmen begünstigt und dadurch Wettbewerbsbedingungen beeinflusst, kann das europäische Beihilfenrecht eine entscheidende Rolle spielen.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2017: Im Verfahren OGH vom 29.03.2017, 6 Ob 235/16a, ging es um die Einstellung kommunaler Zahlungen für ein Technologiezentrum. Die Entscheidung ist zwar nicht neu, hat aber weiterhin praktische Bedeutung für Unternehmen, Gemeinden und andere öffentliche Fördergeber. Zur Entscheidung.

Wenn die Gemeinde eine kommunale Förderung plötzlich nicht mehr auszahlt

In dem zugrunde liegenden Fall wollte eine Klägerin im Gemeindegebiet einer Stadtgemeinde ein Technologiezentrum errichten. Dazu wurden in den Jahren 2002 und 2003 mehrere Vereinbarungen getroffen.

Die Stadtgemeinde verpflichtete sich unter anderem:

  • für einen Bankkredit der Klägerin zu bürgen,
  • einen Teil der Kreditrückzahlungen, also der Annuitäten, zu übernehmen,
  • jährlich eine nicht rückzahlbare Förderung zu leisten.

Die Höhe dieser Förderung sollte zwei Drittel jener Kommunalsteuer betragen, die von den im Technologiezentrum angesiedelten Unternehmen bezahlt wurde.

Von 2004 bis 2013 zahlte die Stadtgemeinde die vorgesehenen Kreditbeiträge tatsächlich aus. Ab 2014 stellte sie die Zahlungen jedoch ein. Ihre Begründung: Die vereinbarten Leistungen könnten eine unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen.

Die Klägerin verlangte daraufhin rund 1,2 Millionen Euro. Dieser Betrag betraf sowohl die ab 2014 nicht mehr bezahlten Kreditbeiträge als auch die nicht ausbezahlte Förderung aus der Kommunalsteuer. Die Bürgschaft der Stadtgemeinde war nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Warum eine vertragliche Förderzusage nicht immer genügt

Öffentliche Gelder können unter bestimmten Voraussetzungen als staatliche Beihilfe einzustufen sein. Das ist insbesondere dann möglich, wenn ein Unternehmen durch Mittel einer Gemeinde oder eines anderen öffentlichen Rechtsträgers einen wirtschaftlichen Vorteil erhält und dadurch der Wettbewerb beeinflusst werden kann.

Ein konkreter bereits eingetretener Schaden bei einem Mitbewerber ist dafür nicht zwingend erforderlich. Es kann genügen, dass das begünstigte Unternehmen auf einem wettbewerbsoffenen Markt tätig ist und die Förderung seine wirtschaftliche Stellung verbessern kann.

Im Fall des Technologiezentrums bestand nach den Feststellungen der Gerichte die Möglichkeit, dass die Betreiber durch die öffentlichen Leistungen günstigere Bedingungen anbieten konnten als andere Technologiezentren. Als Beispiel wurden Mieten unter dem Marktwert genannt.

Damit stellte sich nicht nur die Frage, was im Vertrag zwischen der Klägerin und der Gemeinde vereinbart worden war. Entscheidend war auch, ob die konkrete Zahlung unionsrechtlich zulässig war und ob die kommunale Förderung auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruhte.

Das unionsrechtliche Durchführungsverbot schützt nicht vor späteren Problemen

Staatliche Beihilfen müssen grundsätzlich vor ihrer Durchführung bei der Europäischen Kommission angemeldet und genehmigt werden, sofern keine einschlägige Ausnahme oder ein genehmigter Förderrahmen greift. Bis zu einer erforderlichen Genehmigung dürfen entsprechende Leistungen grundsätzlich nicht einfach durchgeführt werden.

Im konkreten Fall war die Förderung nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet worden. Eine Genehmigung lag ebenfalls nicht vor. Auch ein Verfahren der Kommission war bis zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens nicht eingeleitet worden.

Die Gerichte gingen deshalb davon aus, dass die Zahlungen beihilfenrechtlich problematisch sein konnten. Die Stadtgemeinde durfte die Leistungen daher nicht ohne Weiteres fortsetzen, nur weil sie sich Jahre zuvor vertraglich dazu verpflichtet hatte.

Das bedeutet nicht, dass jede Zahlung einer Gemeinde automatisch unzulässig ist. Entscheidend ist vielmehr eine genaue Prüfung der jeweiligen Förderung: Wer erhält den Vorteil? Unter welchen Bedingungen? Auf welchem Markt ist das Unternehmen tätig? Gibt es eine Ausnahme oder einen genehmigten Rahmen? Und wurde die konkrete Förderung ordnungsgemäß vorbereitet?

OGH: Für die Frist zählt grundsätzlich die tatsächliche Gewährung

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen aufrecht. Die Klägerin erhielt die eingeklagten Zahlungen nicht.

Besonders wichtig war die Beurteilung des Zeitpunkts, an dem die unionsrechtliche zehnjährige Frist zu laufen beginnt. Der OGH stellte klar, dass nicht automatisch der Abschluss der Fördervereinbarung maßgeblich ist.

Entscheidend ist vielmehr grundsätzlich, wann die Beihilfe tatsächlich gewährt wird. Die Vereinbarungen aus den Jahren 2002 und 2003 waren daher nicht automatisch der Beginn der maßgeblichen Frist. Für die ab 2014 vorgesehenen Zahlungen kam es auf den Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Gewährung an.

Der bloße Umstand, dass eine Fördervereinbarung schon viele Jahre zurückliegt, macht spätere Auszahlungen daher nicht automatisch rechtssicher. Jede weitere Zahlung kann eine eigene beihilfenrechtliche Prüfung erforderlich machen.

Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof hielt der OGH nicht für notwendig. Nach seiner Einschätzung war die unionsrechtliche Rechtslage ausreichend klar.

Was bedeutet das für Unternehmen, Gemeinden und Fördernehmer?

Für Unternehmen und andere Fördernehmer

Wer eine Förderung mit einer Gemeinde vereinbart, sollte sich nicht allein auf den Vertragstext verlassen. Auch eine detaillierte schriftliche Zusage kann rechtlich nicht durchsetzbar sein, wenn die Auszahlung gegen unionsrechtliche Vorgaben verstößt.

Das betrifft etwa folgende Konstellationen:

  • Die Gemeinde übernimmt einen Teil der Finanzierungskosten.
  • Ein Darlehen wird besonders günstig gewährt oder abgesichert.
  • Investitionskosten oder laufende Betriebskosten werden bezuschusst.
  • Ein Grundstück oder Geschäftsräumlichkeiten werden unter dem Marktwert überlassen.
  • Die Förderhöhe hängt von kommunalen Steuereinnahmen oder ähnlichen wirtschaftlichen Kennzahlen ab.

Für Fördernehmer ist außerdem wichtig, die eigene Finanzierung nicht ausschließlich auf eine noch ungeprüfte öffentliche Zusage zu stützen. Wird eine Auszahlung eingestellt, können Kredite, Bauvorhaben und laufende Verpflichtungen rasch unter Druck geraten.

Für Gemeinden und öffentliche Stellen

Gemeinden sollten Fördervereinbarungen bereits vor ihrer Unterzeichnung beihilfenrechtlich prüfen lassen. Eine spätere Kontrolle erst bei der Auszahlung kann zu erheblichen Problemen führen.

Besonders sorgfältig zu prüfen sind langfristige Fördermodelle, bei denen über viele Jahre Zahlungen vorgesehen sind. Dazu zählen etwa Zuschüsse zu Kreditrückzahlungen, Bürgschaften, Mietvergünstigungen oder Förderungen, deren Höhe von den Einnahmen bestimmter Unternehmen abhängt.

Wird eine möglicherweise unzulässige Beihilfe ausbezahlt, droht nicht nur die Einstellung weiterer Zahlungen. Unter Umständen kann auch eine Rückforderung bereits geleisteter Beträge im Raum stehen.

Für bestehende Verträge

Auch ältere Vereinbarungen sollten nicht als automatisch unbedenklich behandelt werden. Bei jeder weiteren Auszahlung ist zu prüfen, ob die konkrete Leistung weiterhin unionsrechtlich zulässig ist und ob sich die tatsächlichen Rahmenbedingungen verändert haben.

Eine vertragliche Verpflichtung der Gemeinde bleibt zwar ein wichtiger Ausgangspunkt. Sie kann aber durch zwingende unionsrechtliche Vorgaben begrenzt sein.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

  • Vertrag vollständig auswerten: Welche Leistungen wurden konkret zugesagt? Geht es um Zuschüsse, Kredite, Bürgschaften, Mietvergünstigungen oder andere Vorteile?
  • Zahlungszeitpunkte feststellen: Wann wurden Zahlungen tatsächlich geleistet und wann sollten weitere Leistungen erfolgen?
  • Marktbezug analysieren: Ist der Fördernehmer auf einem Markt tätig, auf dem Wettbewerb besteht?
  • Vorteil der Förderung bestimmen: Erhält das Unternehmen durch die Gemeinde bessere Bedingungen als unter normalen Marktverhältnissen?
  • Genehmigungsgrundlage klären: Gibt es eine Anmeldung, eine Genehmigung, eine Ausnahme oder einen genehmigten Förderrahmen?
  • Schriftliche Kommunikation sichern: Zahlungszusagen, Einstellungsschreiben, Gemeinderatsbeschlüsse und Abrechnungen sollten vollständig aufbewahrt werden.
  • Keine vorschnellen Schritte setzen: Vor einer Klage oder einer Aufforderung zur weiteren Auszahlung sollte geprüft werden, ob das Beihilfenrecht die Durchsetzung der Forderung begrenzt.

Häufige Fragen zu kommunalen Förderungen

Kann ich eine zugesagte Förderung einklagen?

Das hängt nicht nur vom Vertrag ab. Wenn die Förderung eine unionsrechtlich unzulässige staatliche Beihilfe darstellen könnte und keine erforderliche Genehmigung vorliegt, kann die Auszahlung trotz vertraglicher Zusage nicht durchsetzbar sein. Eine Einzelfallprüfung ist daher unerlässlich.

Ist eine alte Fördervereinbarung automatisch unproblematisch?

Nein. Nach der Entscheidung des OGH kommt es für den Beginn der maßgeblichen zehnjährigen Frist grundsätzlich auf die tatsächliche Gewährung der Beihilfe an. Spätere Auszahlungen können daher auch bei einem viele Jahre alten Vertrag rechtlich relevant bleiben.

Muss bereits ein Konkurrent geschädigt worden sein?

Nein. Für die mögliche Einstufung als staatliche Beihilfe muss nicht zwingend nachgewiesen werden, dass ein bestimmter Wettbewerber bereits konkret geschädigt wurde. Es kann ausreichen, dass die Förderung die Wettbewerbsbedingungen beeinflussen kann.

Was soll eine Gemeinde tun, wenn Zweifel an einer Förderung bestehen?

Die Gemeinde sollte die weitere Auszahlung nicht unreflektiert fortsetzen, sondern die Förderung beihilfenrechtlich prüfen lassen. Je nach Ergebnis kann eine Ausnahme greifen, ein genehmigter Rahmen bestehen oder eine Anmeldung bei der Europäischen Kommission erforderlich sein.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Förderverträgen und Beihilfen

Ob eine kommunale Förderung tatsächlich durchsetzbar ist, lässt sich meist nur anhand des Vertrags, der Zahlungsabwicklung und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beurteilen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der Prüfung und Durchsetzung vertraglicher Ansprüche berät die Kanzlei Pichler Unternehmen, Fördernehmer und öffentliche Stellen zu rechtlichen Fragen rund um Fördervereinbarungen und staatliche Beihilfen.

Sind Sie von der Einstellung einer zugesagten Förderung betroffen oder soll eine Gemeinde eine langfristige Fördervereinbarung abschließen? Lassen Sie die konkrete Situation rechtzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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