Klagsänderung im Zivilprozess: Was passiert, wenn das Gericht die Änderung nicht zulässt?
Klagsänderung: Eine Klage ist eingebracht, das Verfahren läuft – und erst danach zeigt sich, dass ein weiterer Anspruch berücksichtigt werden sollte. Vielleicht sind neue Informationen aufgetaucht. Vielleicht hat sich der Schaden vergrößert. Oder es wird deutlich, dass das ursprüngliche Klagebegehren angepasst werden muss.
In solchen Situationen liegt der Gedanke an eine Klagsänderung nahe. Doch eine Klage kann nicht immer nach Belieben erweitert oder umformuliert werden. Wird die Änderung vom Gericht nicht zugelassen und bestätigt das Rekursgericht diese Entscheidung, kann der Weg zum Obersten Gerichtshof versperrt sein.
Das zeigt eine Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2016 besonders deutlich: OGH vom 14.01.2016, 6 Ob 249/15h. Zur Entscheidung.
Was bedeutet eine Klagsänderung überhaupt?
Mit einer Klagsänderung wird ein bereits eingeleitetes Gerichtsverfahren inhaltlich verändert. Das kann unterschiedliche Formen annehmen:
- Ein zusätzlicher Anspruch wird geltend gemacht.
- Das bisherige Klagebegehren wird erweitert.
- Der Klagegrund wird geändert.
- Die bisherige rechtliche oder tatsächliche Grundlage des Begehrens wird angepasst.
Eine solche Änderung kann aus Sicht der klagenden Partei sinnvoll oder sogar notwendig erscheinen. Sie soll häufig vermeiden, dass ein weiterer Prozess eingeleitet werden muss. Gleichzeitig muss das Gericht aber prüfen, ob die geplante Änderung in das laufende Verfahren aufgenommen werden kann.
Wird die Klagsänderung nicht zugelassen, bedeutet das nicht automatisch, dass die ursprüngliche Klage verloren ist. Die Folgen hängen vielmehr davon ab, was genau geändert werden sollte und ob der zusätzliche Anspruch auch in einem eigenen Verfahren geltend gemacht werden kann.
Der Fall des OGH: Die Klagsänderung wurde nicht zugelassen
In dem vom OGH beurteilten Verfahren wollte die Klägerin ihre bereits eingebrachte Klage nachträglich ändern. Das Erstgericht ließ diese Klagsänderung nicht zu. Die Klägerin bekämpfte diese Entscheidung, hatte damit beim Rekursgericht jedoch keinen Erfolg. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.
Daraufhin brachte die Klägerin einen sogenannten Revisionsrekurs beim OGH ein. Sie wollte damit erreichen, dass die Entscheidung des Rekursgerichts noch einmal überprüft wird.
Der OGH wies den Revisionsrekurs jedoch zurück. Entscheidend war nicht, ob die geplante Klagsänderung inhaltlich sinnvoll gewesen wäre. Der OGH prüfte also nicht, ob die Änderung tatsächlich zugelassen hätte werden müssen. Er stellte vielmehr fest, dass diese konkrete Entscheidung des Rekursgerichts nicht mehr mit einem Revisionsrekurs angefochten werden konnte.
Die Nichtzulassung der Klagsänderung war damit endgültig.
Warum der Weg zum OGH in diesem Fall versperrt war
Der OGH verwies auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Danach ist eine Entscheidung über die Nichtzulassung einer Klagsänderung nicht mit Revisionsrekurs an den OGH bekämpfbar, wenn das Erstgericht die Änderung nicht zugelassen hat und das Rekursgericht diese Entscheidung bestätigt.
Für Betroffene ist dabei eine wichtige Unterscheidung notwendig: Die Nichtzulassung einer Klagsänderung ist nicht dasselbe wie die Zurückweisung einer Klage.
Nichtzulassung der Klagsänderung
Bei der Nichtzulassung bleibt die ursprüngliche Klage grundsätzlich bestehen. Das laufende Verfahren wird also nicht automatisch beendet. Lediglich die geplante Änderung darf nicht in dieses Verfahren aufgenommen werden.
Klagszurückweisung
Bei einer Klagszurückweisung wird die Klage selbst in der gewählten Form oder Verfahrensart zurückgewiesen. Der Anspruch kann dann in dieser konkreten Form nicht weiterverfolgt werden.
Diese Unterschiede haben erhebliche praktische Bedeutung. Wer eine Klagsänderung nicht durchsetzen kann, muss daher zunächst prüfen, was von der ursprünglichen Klage weiterhin umfasst ist und wie mit dem zusätzlichen oder geänderten Anspruch weiter verfahren werden kann.
Der OGH hielt außerdem fest, dass eine ältere gegenteilige Entscheidung aus dem Jahr 1993 eine Einzelentscheidung geblieben ist und nicht der ständigen Rechtsprechung entspricht. Maßgeblich war daher die rechtliche Einordnung der Nichtzulassung einer Klagsänderung als nicht weiter mit Revisionsrekurs bekämpfbare Entscheidung.
Was bedeutet das für Klägerinnen und Kläger?
Die Entscheidung macht deutlich, dass der richtige Zeitpunkt für eine Klagsänderung entscheidend sein kann. Wer erst spät im Verfahren versucht, zusätzliche Ansprüche oder neue Sachverhalte einzubringen, trägt ein erhebliches Prozessrisiko.
Eine nicht zugelassene Änderung kann insbesondere folgende Folgen haben:
- Der zusätzliche Anspruch wird nicht im laufenden Verfahren behandelt.
- Die ursprüngliche Klage bleibt grundsätzlich aufrecht, erfasst aber den neuen Anspruch nicht automatisch.
- Für den zusätzlichen Anspruch kann ein eigenes Verfahren erforderlich sein.
- Es können weitere Gerichts- und Anwaltskosten entstehen.
- Das Verfahren kann sich verlängern, weil die rechtliche Strategie neu beurteilt werden muss.
Ob eine neue Klage möglich und sinnvoll ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das hängt unter anderem davon ab, welcher Anspruch verfolgt wird, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet und ob zwischen der ursprünglichen Klage und dem neuen Begehren ein ausreichender Zusammenhang besteht.
Vier typische Situationen aus der Praxis
1. Der Schaden erhöht sich nach Einbringung der Klage
Eine Person klagt zunächst einen bestimmten Schaden ein. Während des Verfahrens entstehen weitere Kosten oder es werden zusätzliche Folgen bekannt. Eine Erweiterung des Klagebegehrens kann naheliegend sein. Ob sie zugelassen wird, ist jedoch eine Frage des konkreten Verfahrens.
2. Ein weiterer Anspruch wird erst später erkannt
Im Laufe des Verfahrens stellt sich heraus, dass neben dem ursprünglichen Anspruch ein weiterer Anspruch bestehen könnte. Dieser kann nicht automatisch in die bereits eingebrachte Klage aufgenommen werden. Die Möglichkeit einer Klagsänderung muss geprüft werden.
3. Die rechtliche Begründung soll ausgetauscht werden
Manchmal zeigt sich, dass der bisherige Klagegrund nicht ausreicht oder anders formuliert werden muss. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlage kann jedoch über eine bloße Präzisierung hinausgehen und als Klagsänderung behandelt werden.
4. Die geplante Änderung wird vom Erstgericht abgelehnt
Wird die Änderung nicht zugelassen und bestätigt das Rekursgericht diese Entscheidung, ist ein weiterer Rechtszug an den OGH grundsätzlich nicht möglich. Dann muss geprüft werden, ob der ursprüngliche Prozess ohne Änderung fortgeführt werden kann oder ob ein separates Vorgehen notwendig ist.
Was sollte vor einer Klagsänderung geprüft werden?
- Was genau soll geändert werden? Handelt es sich nur um eine Klarstellung oder um einen zusätzlichen beziehungsweise anderen Anspruch?
- Wie weit ist das Verfahren fortgeschritten? Der Zeitpunkt der Änderung kann für die Beurteilung wesentlich sein.
- Bleibt die ursprüngliche Klage verständlich und schlüssig? Eine Änderung darf nicht zu unklaren oder widersprüchlichen Prozessbehauptungen führen.
- Ist ein eigenes Verfahren die bessere Lösung? Eine neue Klage kann unter Umständen zweckmäßiger sein als der Versuch, das laufende Verfahren umfassend zu verändern.
- Welche Kosten und Verzögerungen drohen? Die Entscheidung sollte nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich betrachtet werden.
- Welche Fristen sind zu beachten? Ein zusätzlicher Anspruch darf nicht deshalb verloren gehen, weil zu lange auf eine Entscheidung über die Klagsänderung gewartet wird.
Besonders wichtig ist eine sorgfältige Prüfung vor dem Einbringen des Änderungsantrags. Nach der Entscheidung des OGH kann die Nichtzulassung nicht einfach durch einen weiteren Revisionsrekurs bekämpft werden, wenn das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt hat.
Häufige Fragen zur Klagsänderung
Kann ich eine bereits eingebrachte Klage jederzeit ändern?
Nein. Eine Klagsänderung ist nicht automatisch in jedem Verfahrensstadium möglich. Ob sie zugelassen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls und von der konkreten Ausgestaltung der Änderung ab.
Ist meine ursprüngliche Klage verloren, wenn die Änderung abgelehnt wird?
Grundsätzlich nicht. Die Nichtzulassung der Klagsänderung bedeutet zunächst, dass nur die geplante Änderung nicht in das laufende Verfahren aufgenommen wird. Die ursprüngliche Klage bleibt grundsätzlich bestehen.
Kann ich die Ablehnung der Klagsänderung beim OGH bekämpfen?
Wenn das Erstgericht die Klagsänderung nicht zulässt und das Rekursgericht diese Entscheidung bestätigt, ist diese Entscheidung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO grundsätzlich nicht mit Revisionsrekurs an den OGH anfechtbar. Das hat der OGH in seiner Entscheidung vom 14.01.2016, 6 Ob 249/15h, klargestellt.
Muss ich dann eine neue Klage einbringen?
Das kann erforderlich sein, ist aber nicht automatisch der einzige Weg. Zuerst muss geprüft werden, ob der zusätzliche Anspruch tatsächlich nicht vom ursprünglichen Verfahren umfasst ist und ob ein selbstständiges Verfahren rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll wäre.
Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig beraten lassen, bevor sich der Prozess verkompliziert
Eine Klagsänderung sollte nicht als bloße Formsache behandelt werden. Sie kann den Umfang des Verfahrens, die Kosten, die Verfahrensdauer und die Möglichkeit der weiteren Rechtsverfolgung beeinflussen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kann die Kanzlei Pichler beurteilen, welche rechtlichen und praktischen Schritte im jeweiligen Verfahren sinnvoll sind.
Wenn Sie eine bereits eingebrachte Klage erweitern oder ändern möchten oder wenn ein Gericht eine Klagsänderung nicht zugelassen hat, lassen Sie Ihre Situation möglichst früh prüfen. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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