Kindesunterhalt & Zahnspange [Rechtsanwalt Wien]

Kindesunterhalt, eigenes Einkommen und Zahnspange: Was Eltern wissen müssen

Kindesunterhalt: Kann ein Elternteil die Kosten einer Zahnspange einfach vom laufenden Kindesunterhalt abziehen? Und was passiert, wenn das Kind selbst Geld verdient? Diese Fragen führen nach einer Trennung häufig zu Streit. Die Berechnung des Unterhalts hängt nämlich nicht allein vom Einkommen der Eltern ab. Auch ein Wechsel der Betreuung, eigene Einkünfte des Kindes und außergewöhnliche Behandlungskosten können den Unterhaltsbetrag beeinflussen.

Eine wichtige Orientierung bietet eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2018: Im OGH vom 23.02.2018, 8 Ob 72/17x ging es genau um diese Themen. Den vollständigen Entscheidungstext können Sie hier nachlesen. Der Fall zeigt, warum laufender Unterhalt und außergewöhnlicher Sonderbedarf getrennt betrachtet werden müssen.

Wenn das Kind plötzlich beim anderen Elternteil lebt

Zwei Kinder lebten zunächst überwiegend bei ihrer Mutter. Ab Oktober 2014 hielten sie sich jedoch hauptsächlich beim Vater auf. Später lebten sie gemeinsam mit ihm in Großbritannien. Damit übernahm der Vater im Alltag im Wesentlichen die Betreuung und Versorgung der Kinder.

Die Mutter war deshalb grundsätzlich verpflichtet, Geldunterhalt zu leisten. Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen betrug zunächst rund 2.210 Euro monatlich. Ab Juni 2015 verfügte sie über rund 1.540 Euro monatlich. Zusätzlich befand sie sich in einem Schuldenregulierungs- beziehungsweise Abschöpfungsverfahren. Ein Teil ihres Einkommens wurde daher zur Schuldentilgung einbehalten.

Die Unterhaltssituation wurde dadurch nicht automatisch beendet. Das Gericht musste vielmehr prüfen, welche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit trotz der Schulden noch vorhanden war und welcher Unterhaltsbedarf der Kinder bestand.

Welche Bedeutung hat eigenes Einkommen des Kindes für den Kindesunterhalt?

Ein Kind kann unter Umständen eigene Einkünfte erzielen. Das kann etwa durch eine Lehrlingsentschädigung, ein regelmäßiges Arbeitseinkommen oder eine andere entgeltliche Tätigkeit geschehen. Solche Einkünfte können den Unterhaltsbedarf des Kindes vermindern.

Im entschiedenen Fall erhielt eines der Kinder Geld von einem Unternehmen des Vaters. Diese Zahlungen waren keine bloßen Geschenke und auch keine unverbindliche familiäre Unterstützung. Das Kind wurde tatsächlich für erbrachte Arbeitsleistungen bezahlt.

Die Zahlungen erfolgten über mehrere Monate. Deshalb wurde nicht nur eine einzelne Zahlung betrachtet, sondern ein monatlicher Durchschnitt gebildet. Das Kind erhielt zunächst durchschnittlich rund 160 Euro monatlich, später rund 356 Euro monatlich. Diese Beträge wurden als eigenes Einkommen des Kindes berücksichtigt.

Wichtig ist dabei eine grundlegende Unterscheidung: Geld, auf das das Kind aufgrund einer Tätigkeit oder einer sonstigen rechtlichen Grundlage regelmäßig Anspruch hat, ist anders zu beurteilen als ein gelegentliches Geschenk der Familie. Nicht jede finanzielle Zuwendung reduziert automatisch den Unterhaltsanspruch.

Eigenes Einkommen reduziert nicht nur den Unterhalt eines Elternteils

Das eigene Einkommen des Kindes wirkt sich grundsätzlich auf dessen gesamten Unterhaltsbedarf aus. Es wird daher nicht einfach nur vom Unterhaltsbetrag jenes Elternteils abgezogen, bei dem das Kind nicht lebt.

Das bedeutet praktisch: Verdient ein Kind regelmäßig eigenes Geld, kann sich der Bedarf insgesamt verringern. Davon können grundsätzlich alle unterhaltspflichtigen Elternteile betroffen sein. Entscheidend bleibt aber stets, aus welcher Quelle das Geld stammt, ob ein tatsächlicher Anspruch darauf besteht und wie regelmäßig die Zahlungen erfolgen.

Für die Berechnung sollten daher Arbeitsverträge, Abrechnungen, Kontoauszüge und sonstige Zahlungsnachweise aufbewahrt werden. Ohne nachvollziehbare Unterlagen lässt sich häufig nur schwer beurteilen, ob es sich um anrechenbares Einkommen oder um eine freiwillige Unterstützung handelt.

Warum eine Zahnspange nicht einfach vom Kindesunterhalt abgezogen werden darf

Für eines der Kinder hatte die Mutter bereits vor dem Wechsel der Betreuung eine Zahnspange bezahlt. Die kieferorthopädische Behandlung kostete insgesamt 4.500 Euro. Die Mutter wollte diesen Betrag bei der Berechnung des laufenden Unterhalts berücksichtigt wissen.

Der OGH lehnte einen solchen Abzug vom laufenden Unterhalt ab. Der Grund liegt in der rechtlichen Einordnung der Behandlungskosten: Notwendige kieferorthopädische Behandlungen können als Sonderbedarf gelten.

Sonderbedarf sind außergewöhnliche und notwendige Kosten, die durch den gewöhnlichen monatlichen Unterhalt nicht ausreichend abgedeckt sind. Dazu können unter bestimmten Voraussetzungen etwa hohe medizinische Behandlungskosten, Zahnbehandlungen oder kieferorthopädische Maßnahmen zählen.

Der Sonderbedarf ist vom laufenden Regelbedarf zu unterscheiden. Der monatliche Unterhalt dient der regelmäßigen Versorgung des Kindes. Eine besondere Behandlung mit erheblichen zusätzlichen Kosten wird dagegen grundsätzlich gesondert beurteilt.

Wer solche Kosten übernimmt, darf daher nicht automatisch annehmen, dass sie nachträglich mit mehreren laufenden Unterhaltszahlungen verrechnet werden dürfen. Sonst besteht die Gefahr, dass dieselbe Leistung doppelt berücksichtigt wird: einmal als notwendiger Sonderbedarf und zusätzlich als Kürzung des laufenden Unterhalts.

Die Entscheidung des OGH zum Kindesunterhalt im Überblick

Im OGH vom 23.02.2018, 8 Ob 72/17x wurden die Unterhaltsbeträge neu festgesetzt. Für das eine Kind waren für November und Dezember 2014 monatlich 275 Euro und ab 1. Jänner 2015 monatlich 197 Euro zu zahlen.

Für das andere Kind betrug der Unterhalt für November und Dezember 2014 monatlich 365 Euro und ab 1. Jänner 2015 monatlich 277 Euro. Die Zahlungen waren jeweils am ersten Tag des Monats im Voraus zu leisten und bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder geschuldet.

Die Entscheidung machte dabei drei Punkte besonders deutlich:

  • Regelmäßige Einkünfte eines Kindes aus tatsächlich erbrachter Arbeit können den Unterhaltsbedarf verringern.
  • Ein Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren beseitigt die Unterhaltspflicht nicht automatisch.
  • Notwendige Zahnbehandlungskosten können Sonderbedarf darstellen und dürfen nicht ohne Weiteres vom laufenden Unterhalt abgezogen werden.

Was bedeutet das für getrennte Eltern?

1. Der Betreuungswechsel kann die Unterhaltspflicht verändern

Lebt ein Kind nicht mehr überwiegend bei jenem Elternteil, der es bisher betreut hat, muss die Unterhaltssituation neu bewertet werden. Der bisher betreuende Elternteil kann dadurch geldunterhaltspflichtig werden. Maßgeblich sind unter anderem die tatsächliche Betreuung, die Einkommen beider Eltern und der Bedarf des Kindes.

2. Eigene Einkünfte des Kindes sollten offengelegt werden

Erhält ein Kind regelmäßig Geld für eine Tätigkeit, kann dies für die Unterhaltsberechnung relevant sein. Eltern sollten deshalb nicht nur die eigenen Einkommensunterlagen sammeln, sondern auch die Einkünfte des Kindes vollständig dokumentieren.

Unklare oder nur mündlich vereinbarte Zahlungen führen besonders häufig zu Auseinandersetzungen. Schriftliche Vereinbarungen und nachvollziehbare Überweisungen schaffen hier mehr Klarheit.

3. Außergewöhnliche Behandlungskosten gesondert prüfen

Eine Zahnspange, eine umfangreiche Zahnbehandlung oder eine andere kostenintensive medizinische Maßnahme sollte nicht vorschnell mit dem laufenden Unterhalt verrechnet werden. Zuerst ist zu klären, ob notwendiger Sonderbedarf vorliegt, wer dafür aufkommen muss und in welchem Umfang die Kosten wirtschaftlich zumutbar sind.

Wer eine solche Ausgabe übernimmt, sollte die ärztliche Empfehlung, den Kostenvoranschlag, Rechnungen und Zahlungsbelege aufbewahren. Auch eine vorherige Abstimmung zwischen den Eltern kann spätere Streitigkeiten vermeiden.

4. Schulden führen nicht automatisch zu einer Befreiung

Private Schulden und ein laufendes Schuldenregulierungsverfahren können bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Sie führen aber nicht automatisch dazu, dass kein Kindesunterhalt mehr geschuldet ist. Der Unterhalt des Kindes hat besonderes Gewicht.

Was sollten Eltern jetzt konkret tun?

  • Den tatsächlichen Lebensmittelpunkt und die Betreuungsaufteilung des Kindes dokumentieren.
  • Aktuelle Einkommensnachweise beider Eltern zusammentragen.
  • Eigene Einkünfte des Kindes nach Art, Höhe und Regelmäßigkeit prüfen.
  • Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge und sonstige Zahlungsbelege aufbewahren.
  • Zahn- und Behandlungskosten durch Befunde, Rechnungen und Zahlungsnachweise belegen.
  • Sonderbedarf nicht eigenmächtig vom laufenden Unterhalt abziehen.
  • Bei einem Betreuungswechsel die Unterhaltshöhe neu berechnen lassen.
  • Bei Rückständen oder einer bestehenden gerichtlichen Entscheidung rechtzeitig rechtlichen Rat einholen.

Häufige Fragen zum Thema Kindesunterhalt

Kann ich die Kosten für die Zahnspange einfach vom Unterhalt abziehen?

Nein, nicht ohne Weiteres. Notwendige kieferorthopädische Kosten können Sonderbedarf sein und sind grundsätzlich getrennt vom laufenden Unterhalt zu beurteilen. Eine eigenmächtige Verrechnung kann zu neuen Rückständen führen.

Wird der Nebenjob meines Kindes beim Unterhalt berücksichtigt?

Das kann der Fall sein. Entscheidend ist, ob das Kind für eine tatsächliche Arbeitsleistung bezahlt wird, ob die Zahlungen regelmäßig erfolgen und ob ein rechtlicher Anspruch darauf besteht. Bloße Geschenke oder gelegentliche freiwillige Unterstützungen sind nicht automatisch gleich zu behandeln.

Ich habe Schulden und befinde mich in einem Abschöpfungsverfahren. Muss ich trotzdem Unterhalt zahlen?

Ein Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren beseitigt die Unterhaltspflicht nicht automatisch. Die finanzielle Situation kann bei der Berechnung berücksichtigt werden. Der konkrete Unterhaltsbetrag hängt jedoch von den gesamten Umständen ab.

Was gilt, wenn mein Kind jetzt beim anderen Elternteil lebt?

Dann muss die bisherige Unterhaltsregelung überprüft werden. Je nach Betreuungssituation kann der bisher betreuende Elternteil nun Geldunterhalt schulden. Eine Neuberechnung sollte möglichst rasch erfolgen.

Unterhalt rechtzeitig mit Rechtsanwalt Wien prüfen lassen

Unterhaltsfragen werden besonders schwierig, wenn mehrere Faktoren zusammentreffen: ein Wechsel des Wohnortes, eigene Einkünfte des Kindes, hohe Behandlungskosten und finanzielle Probleme eines Elternteils. Eine pauschale Lösung gibt es nicht.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern bei der Prüfung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis können die maßgeblichen Unterlagen, Einkünfte und Sonderkosten strukturiert eingeordnet werden.

Wenn Sie von einem Betreuungswechsel, offenen Unterhaltszahlungen oder hohen Zahnbehandlungskosten betroffen sind, lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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