Kindesunterhalt Unternehmer: Warum GmbH-Gewinne und Kredite trotzdem zählen können
Kindesunterhalt Unternehmer: Wie viel Kindesunterhalt muss ein Unternehmer zahlen, wenn Gewinne in der GmbH bleiben und hohe Kreditraten laufen? Die Antwort richtet sich nicht allein danach, welcher Betrag tatsächlich auf das Privatkonto überwiesen wird. Entscheidend kann vielmehr sein, welche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit tatsächlich vorhanden ist.
Gerade bei Gesellschaftern, Geschäftsführern und selbständig Erwerbstätigen kommt es daher regelmäßig zu Streit. Der unterhaltspflichtige Elternteil verweist auf nicht ausgeschüttete Gewinne, betriebliche Rücklagen oder private Darlehen. Der andere Elternteil bezweifelt, dass diese Positionen die Unterhaltsbemessungsgrundlage tatsächlich verringern dürfen.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt deutlich, wie streng solche Einwände geprüft werden: der OGH vom 17.09.2015, 1 Ob 180/15z. Die Entscheidung ist zwar bereits mehrere Jahre alt, ihre grundsätzlichen Aussagen zur Berücksichtigung von Unternehmensgewinnen, Rücklagen und privaten Kreditrückzahlungen sind für die Praxis weiterhin wichtig.
Der typische Konflikt: Was verdient der Unternehmer wirklich?
Bei unselbständig Beschäftigten lässt sich das Einkommen meistens relativ einfach anhand von Lohnzetteln und Gehaltsabrechnungen feststellen. Bei Unternehmern ist die Situation komplizierter. Das Einkommen kann sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen:
- Geschäftsführungsbezügen,
- Gewinnausschüttungen,
- Gewinnen einer Gesellschaft,
- sonstigen Einkünften,
- Vermögensvorteilen und
- der privaten Nutzung betrieblicher Vermögenswerte.
Besonders problematisch ist die Gewinnverwendung. Eine GmbH kann einen Gewinn ausschütten oder ihn im Unternehmen belassen. Wird nicht ausgeschüttet, fließt zwar zunächst kein zusätzlicher Betrag auf das Privatkonto des Gesellschafters. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass dieser Gewinn bei der Berechnung des Kindesunterhalts außer Betracht bleibt.
Andernfalls könnte die Höhe des Unterhalts wesentlich davon abhängen, wie der unterhaltspflichtige Gesellschafter die Gewinne gesellschaftsrechtlich verwendet. Eine freiwillige Entscheidung, Geld in der Gesellschaft zu belassen, würde dann unmittelbar die Unterhaltsleistung reduzieren. Genau das soll nicht ohne Weiteres möglich sein.
Was der OGH zum Kindesunterhalt für Unternehmer entschieden hat
Im Verfahren, das dem OGH vom 17.09.2015, 1 Ob 180/15z zugrunde lag, war der Vater seinen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Gleichzeitig war er Gesellschafter einer Rechtsanwalts-GmbH und erzielte daraus ein überdurchschnittlich hohes Einkommen.
Der Vater wollte unter anderem Kreditrückzahlungen für ein Haus berücksichtigt wissen, in dem er nicht mehr tatsächlich wohnte. Außerdem argumentierte er, dass Gewinne der GmbH nicht als verfügbares Einkommen behandelt werden dürften, weil sie im Unternehmen verblieben waren. Zusätzlich verwies er auf betriebliche und finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit Umgründungen und Abspaltungen der Gesellschaft.
Die Vorinstanzen legten jedoch die vom Sachverständigen ermittelten tatsächlichen Reingewinne zugrunde. Sie berücksichtigten die nicht ausgeschütteten GmbH-Gewinne grundsätzlich als Einkommen des Vaters. Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Das bedeutet, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag, die eine weitere umfassende Prüfung durch den OGH erforderlich gemacht hätte. Zur Entscheidung.
Aus der Entscheidung ergeben sich mehrere für die Praxis wesentliche Grundsätze:
- Kreditrückzahlungen sind grundsätzlich nicht automatisch vom Einkommen abzuziehen.
- Nicht ausgeschüttete Gewinne einer GmbH können bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden.
- Eine Rücklagenbildung muss durch konkrete unternehmerische Gründe gerechtfertigt sein.
- Der Unterhaltspflichtige muss diese Gründe nachvollziehbar darlegen und beweisen.
- Bei besonders hohen Einkommen kann der Unterhalt begrenzt werden, damit es nicht zu einer unangemessenen Überalimentierung kommt.
Nicht ausgeschüttete GmbH-Gewinne: Sind sie trotzdem Einkommen?
Für die Unterhaltsberechnung ist nicht immer nur der tatsächlich ausbezahlte Betrag maßgeblich. Auch Gewinne, die wirtschaftlich dem Unternehmen und mittelbar dem Gesellschafter zugeordnet werden können, können relevant sein.
Das gilt insbesondere dann, wenn die Gewinne freiwillig nicht ausgeschüttet wurden. Ein bloßer Hinweis darauf, dass kein Geld privat entnommen worden sei, genügt daher in der Regel nicht. Entscheidend ist die Frage, warum die Gewinne im Unternehmen verblieben sind.
Eine Rücklagenbildung kann durchaus gerechtfertigt sein. Denkbar sind beispielsweise:
- eine konkret geplante und finanzierte Investition,
- die notwendige Erweiterung des Betriebs,
- nachvollziehbare Liquiditätserfordernisse,
- bestehende Finanzierungsverpflichtungen,
- gesetzliche oder gesellschaftsrechtliche Vorgaben oder
- ein konkret drohender und belegbarer Finanzierungsengpass.
Allgemeine Hinweise auf eine schwierige wirtschaftliche Lage reichen jedoch regelmäßig nicht aus. Auch Begriffe wie „Umstrukturierung“, „Bankenrisiko“ oder „notwendige Vorsorge“ erklären allein noch nicht, weshalb keine Ausschüttung möglich gewesen sein soll.
Wer eine geringere Unterhaltsbemessung erreichen möchte, muss deshalb konkret zeigen, welche Ausgaben oder Investitionen bevorstehen, weshalb sie erforderlich sind und warum die dafür gebildeten Rücklagen in der behaupteten Höhe benötigt werden.
Private Kreditraten reduzieren den Kindesunterhalt nicht automatisch
Ein weiterer häufiger Streitpunkt sind Kreditrückzahlungen. Viele unterhaltspflichtige Personen gehen davon aus, dass die monatliche Kreditrate einfach vom Einkommen abgezogen werden müsse. So funktioniert die Unterhaltsberechnung jedoch nicht ohne Weiteres.
Im Fall des OGH ging es um Kreditraten für ein Haus, in dem der Vater nicht mehr wohnte. Das Objekt diente daher nicht mehr seinem tatsächlichen Wohnbedarf, sondern war wirtschaftlich eher als Vermögensobjekt zu betrachten. Die damit verbundenen Kreditrückzahlungen wurden deshalb grundsätzlich nicht unterhaltsmindernd berücksichtigt.
Eine Berücksichtigung von Schulden oder Kreditraten kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn besondere Umstände vorliegen. Dazu können etwa gehören:
- die Finanzierung unbedingt notwendiger Lebenshaltungskosten,
- unvermeidbare außergewöhnliche Belastungen,
- eine drohende und nicht vermeidbare erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation oder
- ein anderer nachvollziehbarer Zusammenhang mit der Sicherung der grundlegenden Lebensverhältnisse.
Anders ist die Beurteilung häufig, wenn mit dem Kredit Vermögen aufgebaut wird. Ein Darlehen für eine zusätzliche Immobilie, eine Kapitalanlage oder ein nicht notwendiges Luxusobjekt wird nicht automatisch deshalb unterhaltsmindernd berücksichtigt, weil monatlich hohe Raten zu bezahlen sind.
Was bedeutet das im Alltag?
Der Gesellschafter lässt Gewinne in der GmbH
Eine GmbH erzielt einen hohen Jahresgewinn. Die Gesellschafter beschließen, den Gewinn nicht auszuschütten. Für den Kindesunterhalt kann dennoch geprüft werden, ob dieser Gewinn wirtschaftlich als Einkommen zu berücksichtigen ist. Eine freiwillige Thesaurierung allein senkt die Unterhaltspflicht nicht zwingend.
Die vermietete Wohnung ist hoch verschuldet
Der Unterhaltspflichtige zahlt monatlich hohe Kreditraten für eine Wohnung, die er nicht selbst bewohnt. Dient die Wohnung dem Vermögensaufbau oder als Anlageobjekt, sind die Kreditraten nicht ohne Weiteres vom unterhaltsrelevanten Einkommen abzuziehen.
Das Unternehmen plant eine größere Investition
Anders kann die Situation aussehen, wenn eine konkrete Investition tatsächlich erforderlich ist und die dafür gebildeten Rücklagen wirtschaftlich nachvollziehbar sind. Dafür sollten unter anderem Investitionspläne, Finanzierungsunterlagen, Gesellschafterbeschlüsse und Liquiditätsberechnungen vorgelegt werden.
Das Einkommen ist außergewöhnlich hoch
Bei sehr hohen Einkünften steigt der Kindesunterhalt nicht unbegrenzt. Kinder sollen angemessen an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilhaben. Gleichzeitig soll eine unangemessene Überalimentierung vermieden werden. In der Praxis kann dabei eine Orientierung am Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs eine Rolle spielen. Eine starre gesetzliche Obergrenze ist damit jedoch nicht verbunden.
Diese Unterlagen sollten frühzeitig gesammelt werden
Wer als Unternehmer eine geringere Unterhaltsbemessungsgrundlage geltend machen will, sollte nicht erst im laufenden Verfahren nach Belegen suchen. Die entscheidenden Informationen müssen möglichst frühzeitig und vollständig aufbereitet werden.
- Jahresabschlüsse und Gewinnermittlungen der Gesellschaft,
- Unterlagen zu Gewinnausschüttungen und Gewinnverwendungsbeschlüssen,
- Nachweise über geplante Investitionen,
- Liquiditäts- und Finanzierungsplanungen,
- Kreditverträge und Zahlungspläne,
- Unterlagen zur tatsächlichen Nutzung einer finanzierten Immobilie,
- Nachweise über außergewöhnliche oder unvermeidbare Belastungen,
- frühere gerichtliche Vergleiche oder Unterhaltsvereinbarungen.
Besondere Bedeutung können frühere Unterhaltsvergleiche haben. Wurde in einer Vereinbarung eine bestimmte Berechnungsgrundlage oder Relation zum Regelbedarf festgelegt, ist diese Regelung bei einer späteren Anpassung nicht einfach zu ignorieren. Der genaue Inhalt der früheren Vereinbarung muss daher immer geprüft werden.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Unternehmern
Zählt der Gewinn meiner GmbH auch dann, wenn ich ihn nicht auszahle?
Das kann der Fall sein. Nicht ausgeschüttete Gewinne können bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Entscheidend ist, ob die Gewinnthesaurierung aus konkreten, nachvollziehbaren und nachweisbaren unternehmerischen Gründen notwendig war.
Kann ich meine Kreditrate vom Kindesunterhalt abziehen?
Nicht automatisch. Kreditrückzahlungen werden grundsätzlich nicht ohne Weiteres als unterhaltsmindernde Belastung anerkannt. Besonders kritisch ist die Situation bei Krediten für Vermögensanlagen oder Immobilien, die nicht dem eigenen tatsächlichen Wohnbedarf dienen.
Wer muss beweisen, dass eine Rücklage notwendig ist?
Der Unterhaltspflichtige muss jene Umstände konkret darlegen und beweisen, die zu einer geringeren Unterhaltsbemessung führen sollen. Pauschale Hinweise auf wirtschaftliche Schwierigkeiten oder allgemeine Unternehmensrisiken werden dafür regelmäßig nicht genügen.
Gibt es bei sehr hohem Einkommen eine Grenze für den Kindesunterhalt?
Bei überdurchschnittlich hohen Einkommen kann der Unterhalt begrenzt werden, um eine unangemessene Überalimentierung zu vermeiden. Die sogenannte Luxusgrenze oder ein Unterhaltsstopp ist jedoch keine starre gesetzliche Obergrenze. Die konkreten Umstände des Einzelfalls und auch frühere Vereinbarungen können entscheidend sein.
Kindesunterhalt Unternehmer: Rechtsanwalt Wien unterstützt bei der Prüfung
Ob Unternehmensgewinne, Rücklagen oder Kreditrückzahlungen bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die wirtschaftlichen Hintergründe, die tatsächliche Nutzung von Vermögenswerten, die Gesellschaftsstruktur und die vorhandenen Nachweise an.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis kann die Kanzlei Pichler die relevanten Unterlagen und Argumente strukturiert prüfen und dabei sowohl die Interessen unterhaltsberechtigter Kinder als auch jene unterhaltspflichtiger Elternteile berücksichtigen. Lassen Sie Ihre Unterhaltsberechnung frühzeitig prüfen, insbesondere wenn Gewinne in einer Gesellschaft verbleiben, hohe Kreditverpflichtungen bestehen oder bereits ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich vorliegt.
Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie in Wien unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.
Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
Kanzlei: Rechtsanwalt Wien – Pichler Rechtsanwalt GmbH · Erstberatung vereinbaren