Kindesunterhalt trotz neuer Ehe erklärt [Rechtsanwalt Wien]

Kindesunterhalt trotz neuer Ehe: Wann kann das Einkommen des Partners eine Rolle spielen?

Kindesunterhalt trotz neuer Ehe hängt nicht allein vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ab. Auch die konkrete Lebenssituation kann entscheidend sein: Gibt es weitere Kinder? Wird ein gemeinsamer Haushalt mit einer Ehefrau oder einem Lebensgefährten geführt? Trägt dieser Partner einen Teil der Miete und der laufenden Haushaltskosten?

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, wie sorgfältig diese Fragen geprüft werden müssen. Der OGH stellte klar, dass ein neuer Ehepartner nicht automatisch zu einer Kürzung des Kindesunterhalts führt. Unter bestimmten Umständen kann die finanzielle Unterstützung durch den Partner sogar dazu führen, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil mehr Einkommen für den Kindesunterhalt zur Verfügung steht.

Der Fall: Zwei Kinder, ein weiterer Sohn und eine neue Familie

Ein Vater war seinen beiden minderjährigen Kindern aus einer früheren Beziehung zu Unterhalt verpflichtet. Die Kinder lebten bei ihrer Mutter. Zusätzlich versorgte der Vater einen weiteren Sohn, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebte.

Der Vater war außerdem wieder verheiratet. Nach seinen Angaben bezog seine Ehefrau rund 970 Euro Notstandshilfe und war zum damaligen Zeitpunkt schwanger. Diese familiären und wirtschaftlichen Umstände spielten bei der Frage eine Rolle, wie viel Geld dem Vater für den Kindesunterhalt zugemutet werden konnte.

Ursprünglich hatte der Vater für jedes der beiden Kinder monatlich 150 Euro zu bezahlen. Nachdem sich sein Einkommen erhöht hatte, wurden die Unterhaltsbeträge ab Dezember 2016 zunächst auf 245 Euro für das ältere und 205 Euro für das jüngere Kind angehoben.

Das Rekursgericht reduzierte diese Beträge jedoch auf 220 Euro beziehungsweise 180 Euro monatlich. Begründet wurde dies damit, dass dem Vater nach Abzug der Unterhaltsleistungen weniger als das sogenannte Unterhaltsexistenzminimum verblieben wäre.

Die Kinder bekämpften diese Entscheidung. Der Fall gelangte daher zum Obersten Gerichtshof.

Was der OGH in der Entscheidung vom 28.06.2018 klargestellt hat

In seiner Entscheidung OGH vom 28.06.2018, 9 Ob 41/18x hob der Oberste Gerichtshof die Entscheidung teilweise auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Prüfung an das Erstgericht zurück.

Vorläufig blieben folgende Unterhaltsbeträge bestehen:

  • 220 Euro monatlich für das ältere Kind
  • 180 Euro monatlich für das jüngere Kind

Offen blieb, ob zusätzlich jeweils 25 Euro pro Kind zu zahlen waren. Darüber konnte der OGH noch nicht endgültig entscheiden, weil wesentliche Tatsachen zur finanziellen und familiären Situation des Vaters nicht ausreichend festgestellt worden waren.

Insbesondere musste genauer geprüft werden, ob der Vater tatsächlich mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt lebte und ob die Ehefrau über eigene Einkünfte verfügte. Ebenfalls relevant war die Frage, ob und in welchem Umfang sie sich an den gemeinsamen Wohn- und Haushaltskosten beteiligen konnte.

Das Verfahren musste deshalb ergänzt werden. Erst auf Grundlage dieser Feststellungen kann beurteilt werden, ob der Vater durch die gemeinsame Haushaltsführung finanziell entlastet wird und daher möglicherweise einen höheren Kindesunterhalt leisten kann.

Das Unterhaltsexistenzminimum ist keine starre Rechengröße

Bei der Unterhaltsbemessung muss dem unterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlich ausreichend Geld für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Dieses geschützte Einkommen wird als Unterhaltsexistenzminimum bezeichnet.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede familiäre Situation gleich behandelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, welche tatsächlichen Kosten der unterhaltspflichtige Elternteil selbst tragen muss.

Lebt ein Elternteil beispielsweise mit einem berufstätigen Ehepartner oder einem Lebensgefährten zusammen, kann sich seine persönliche finanzielle Belastung verringern. Das ist insbesondere dann denkbar, wenn der Partner einen Teil der Miete, der Betriebskosten, der Lebensmittelkosten oder anderer Haushaltsausgaben übernimmt.

In diesem Fall benötigt der unterhaltspflichtige Elternteil unter Umständen weniger eigenes Einkommen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dadurch kann mehr Geld für den Kindesunterhalt zur Verfügung stehen.

Der OGH hat aber ausdrücklich keine automatische Kürzung des Unterhaltsexistenzminimums angeordnet. Eine Ehe oder Partnerschaft allein reicht dafür nicht aus. Erforderlich ist eine konkrete Prüfung der tatsächlichen Lebensverhältnisse.

Welche Fragen müssen konkret beantwortet werden?

  • Führt der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich einen gemeinsamen Haushalt mit dem Partner?
  • Über welches eigene Einkommen verfügt der Partner?
  • Welche eigenen Sorgepflichten und finanziellen Belastungen hat der Partner?
  • Wie werden Miete, Betriebskosten und sonstige Haushaltskosten aufgeteilt?
  • In welchem Umfang wird der unterhaltspflichtige Elternteil dadurch tatsächlich entlastet?

Nur eine vollständige Betrachtung dieser Punkte ermöglicht eine faire Unterhaltsberechnung. Eine bloße Vermutung, dass ein neuer Ehepartner automatisch zur Finanzierung beiträgt, genügt nicht.

Was bedeutet die Entscheidung für betroffene Familien?

Für Kinder und den betreuenden Elternteil

Ein neuer Ehepartner oder Lebensgefährte des unterhaltspflichtigen Elternteils führt nicht automatisch zu weniger Kindesunterhalt. Das Gegenteil kann der Fall sein.

Wenn der neue Partner über eigene Einkünfte verfügt und dadurch einen Teil der gemeinsamen Kosten mitträgt, kann der unterhaltspflichtige Elternteil finanziell entlastet sein. Diese Entlastung kann bei der Bemessung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden.

Wichtig ist daher, nicht nur auf das Gehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils zu schauen. Auch die Wohnsituation, die Aufteilung der Haushaltskosten und die Einkünfte des Partners können von Bedeutung sein.

Für unterhaltspflichtige Elternteile

Wer sich auf das eigene Unterhaltsexistenzminimum beruft, muss mit einer genauen Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse rechnen. Eine neue Ehe, ein gemeinsamer Haushalt oder ein weiterer erwachsener Verdiener im Haushalt kann Fragen aufwerfen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass automatisch ein höherer Unterhalt festgesetzt wird. Auch die eigenen Verpflichtungen des Partners müssen berücksichtigt werden. Dazu können beispielsweise dessen eigene Kinder, besondere finanzielle Belastungen oder ein geringes eigenes Einkommen zählen.

Entscheidend ist immer die tatsächliche finanzielle Entlastung. Die Eheschließung allein sagt darüber noch nichts aus.

Für Patchwork-Familien

Patchwork-Familien sind wirtschaftlich oft schwer überschaubar. Ein Elternteil kann gegenüber Kindern aus einer früheren Beziehung unterhaltspflichtig sein und gleichzeitig mit einem neuen Partner sowie weiteren Kindern zusammenleben.

In solchen Fällen müssen mehrere Verpflichtungen miteinander in Einklang gebracht werden. Das Einkommen, die Wohnkosten, die Zahl der Kinder und die Beiträge der einzelnen Haushaltsmitglieder ergeben erst gemeinsam ein realistisches Bild der Leistungsfähigkeit.

Eine pauschale Betrachtung wird solchen Lebenssituationen häufig nicht gerecht.

Welche Unterlagen bei einer Unterhaltsänderung wichtig sind

Wer eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kindesunterhalts beantragt, sollte die wirtschaftlichen Verhältnisse möglichst vollständig offenlegen und durch geeignete Unterlagen belegen.

  • aktuelle Einkommensnachweise des unterhaltspflichtigen Elternteils
  • Nachweise über weitere Kinder und sonstige Sorgepflichten
  • Unterlagen zu Mietkosten und Betriebskosten
  • Informationen über den gemeinsamen Haushalt mit einem Partner
  • Nachweise über die Einkünfte des Partners, soweit diese für die Haushaltskosten relevant sind
  • Unterlagen über die tatsächliche Aufteilung der laufenden Ausgaben

Je genauer die tatsächlichen Verhältnisse dargestellt werden, desto besser lässt sich beurteilen, ob eine Änderung des Unterhalts gerechtfertigt ist. Unvollständige oder nur pauschale Angaben können dagegen zu einer falschen Einschätzung der Leistungsfähigkeit führen.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei neuer Ehe oder Partnerschaft

Wird der Kindesunterhalt automatisch niedriger, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil wieder heiratet?

Nein. Eine Eheschließung allein führt nicht automatisch zu einer Kürzung. Entscheidend ist, ob durch den gemeinsamen Haushalt tatsächlich eine finanzielle Entlastung entsteht und wie hoch diese ist.

Kann ein gut verdienender neuer Partner zu höherem Kindesunterhalt führen?

Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wenn der Partner einen Teil der gemeinsamen Kosten übernimmt und dadurch die persönliche Belastung des unterhaltspflichtigen Elternteils sinkt, kann mehr Einkommen für den Kindesunterhalt herangezogen werden. Eine automatische Erhöhung gibt es aber nicht.

Muss das Einkommen der neuen Ehefrau oder des neuen Lebensgefährten immer berücksichtigt werden?

Nicht jedes Einkommen eines Partners ist automatisch für die Unterhaltsberechnung maßgeblich. Es kommt darauf an, ob ein gemeinsamer Haushalt besteht, welche Kosten gemeinsam getragen werden und in welchem Umfang der unterhaltspflichtige Elternteil dadurch tatsächlich entlastet wird.

Was kann ich tun, wenn ich den festgesetzten Unterhalt für falsch halte?

Die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse sollten sorgfältig dokumentiert und rechtlich geprüft werden. Relevant können insbesondere Einkommensveränderungen, weitere Kinder, eine neue Haushaltsgemeinschaft sowie die tatsächliche Verteilung der Wohn- und Lebenshaltungskosten sein.

Kindesunterhalt trotz neuer Ehe: Beratung durch Rechtsanwalt Wien

Die Entscheidung OGH vom 28.06.2018, 9 Ob 41/18x zeigt, dass beim Kindesunterhalt nicht nur eine einzelne Zahl zählt. Maßgeblich ist das Gesamtbild der Lebens- und Finanzsituation. Ein neuer Partner kann die Unterhaltspflicht weder automatisch verringern noch automatisch erhöhen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht prüft die Kanzlei Pichler, welche Einkünfte, Sorgepflichten und Haushaltskosten für die konkrete Unterhaltsberechnung relevant sind. Wenn Sie unsicher sind, ob ein Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung sinnvoll ist, lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig beurteilen.

Für eine Terminvereinbarung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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Kindesunterhalt trotz neuer Ehe

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