Kindesunterhalt trotz Inflation [Rechtsanwalt Wien]

Kindesunterhalt trotz Inflation: Wann darf der Unterhalt erhöht oder reduziert werden?

Kindesunterhalt trotz Inflation: Steigende Preise belasten viele Familien. Miete, Lebensmittel, Kleidung und Energie kosten mehr als früher. Für unterhaltspflichtige Eltern stellt sich deshalb eine naheliegende Frage: Muss der Kindesunterhalt sinken, wenn das eigene Geld im Alltag nicht mehr reicht?

Die Antwort lautet nicht automatisch ja. Ebenso wenig führt die Inflation automatisch zu einer Erhöhung des Kindesunterhalts. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Verhältnisse, insbesondere das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, das Alter der Kinder und eine wesentliche Änderung der familiären oder finanziellen Situation.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2025. In OGH 30.01.2025, 5 Ob 190/24p sah der OGH keine erhebliche Rechtsfrage und wies das Rechtsmittel zurück. Eine vollständige Neuberechnung des Unterhalts nahm der OGH daher nicht vor. Zur Entscheidung.

Der Ausgangsfall: Höheres Einkommen und ein Altersstufensprung

Ein Vater war zur Zahlung von Unterhalt für seine beiden minderjährigen Kinder verpflichtet. Die Kinder beantragten eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltszahlungen.

Das Erstgericht erhöhte den Unterhalt ab 1. April 2023. Dafür waren vor allem zwei Umstände ausschlaggebend:

  • Das Nettoeinkommen des Vaters war seit der letzten Unterhaltsfestsetzung um mehr als 8 Prozent gestiegen.
  • Die jüngere Tochter hatte inzwischen das zehnte Lebensjahr vollendet.

Die Berechnung erfolgte nach der sogenannten Prozentwertmethode. Die festgesetzten Beträge lagen weiterhin unter den jeweiligen Regelbedarfssätzen.

Der Vater wollte unter anderem seine eigenen Kosten für Miete, Lebensmittel, Kleidung und die sonstige Lebenshaltung vom Einkommen abziehen. Außerdem verwies er auf die hohe Inflation. Diese erhöhe seine finanzielle Belastung und müsse daher zu einer Verringerung seiner Unterhaltspflicht führen, argumentierte er.

Zusätzlich erklärte der Vater, künftig bereit zu sein, die Kinder stärker persönlich zu betreuen. Auch daraus leitete er eine Änderung seiner Geldunterhaltspflicht ab.

Warum normale Lebenshaltungskosten nicht automatisch abgezogen werden

Die Unterhaltsbemessung ist keine einfache Haushaltsrechnung. Es werden also nicht sämtliche Einnahmen und Ausgaben des unterhaltspflichtigen Elternteils gegenübergestellt und anschließend alle privaten Kosten abgezogen.

Die Prozentwertmethode arbeitet mit einer typisierten Berechnung. Bei minderjährigen Kindern wird der Unterhalt grundsätzlich als bestimmter Prozentsatz der Bemessungsgrundlage ermittelt. Dabei gelten folgende Altersstufen:

  • 0 bis 6 Jahre: 16 Prozent
  • 6 bis 10 Jahre: 18 Prozent
  • 10 bis 15 Jahre: 20 Prozent
  • ab 15 Jahren: 22 Prozent

Für weitere unterhaltsberechtigte Kinder kann eine Reduktion um ein bis zwei Prozentpunkte je Kind zu berücksichtigen sein.

Aus dieser Berechnung folgt: Die üblichen Kosten des täglichen Lebens sind grundsätzlich keine zusätzlichen Abzugsposten. Miete, Lebensmittel, Kleidung oder sonstige allgemeine Lebenshaltungskosten vermindern die Bemessungsgrundlage daher nicht automatisch. Das bedeutet nicht, dass die finanzielle Belastung des unterhaltspflichtigen Elternteils unbeachtlich wäre. Sie kann aber nicht allein durch eine Aufstellung sämtlicher persönlicher Ausgaben berücksichtigt werden.

Kindesunterhalt trotz Inflation: Inflation allein reicht weder für eine Reduktion noch für eine Erhöhung

Die Inflation trifft nicht nur den Elternteil, der Geldunterhalt leistet. Auch die Kinder und der betreuende Elternteil müssen höhere Preise bewältigen. Lebensmittel, Kleidung, Schulbedarf und andere Ausgaben des täglichen Lebens können sich verteuern.

Deshalb ist die Inflation als solche kein automatischer Grund für eine Herabsetzung des Kindesunterhalts. Sie führt umgekehrt auch nicht allein zu einer Erhöhung. Entscheidend ist, ob sich die maßgeblichen Umstände rechtlich relevant verändert haben.

Im konkreten Fall hielt der OGH die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Das Rechtsmittel des Vaters wurde zurückgewiesen. Der OGH musste daher keine vollständige Neuberechnung des Unterhalts durchführen, sondern prüfte vor allem, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorlag, die eine Entscheidung des Höchstgerichts erforderlich gemacht hätte. Das war nach seiner Beurteilung nicht der Fall.

Wann eine Unterhaltserhöhung konkret in Betracht kommt

Eine Änderung des Kindesunterhalts kann gerechtfertigt sein, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Das kann insbesondere bei einer deutlichen Steigerung des Nettoeinkommens oder beim Erreichen einer neuen Altersstufe des Kindes der Fall sein.

1. Das Einkommen steigt wesentlich

Im behandelten Fall war das Nettoeinkommen des Vaters seit der letzten Festsetzung um mehr als 8 Prozent gestiegen. Eine solche Veränderung kann eine Neuberechnung des Unterhalts rechtfertigen. Maßgeblich ist nicht nur, wie hoch die eigenen Ausgaben des Elternteils sind, sondern vor allem, welches Einkommen der Unterhaltsbemessung zugrunde liegt.

2. Das Kind erreicht eine neue Altersstufe

Mit dem zehnten Geburtstag wechselte die jüngere Tochter in eine höhere Altersstufe. Nach der Prozentwertmethode steigt der Richtwert dadurch von 18 auf 20 Prozent der Bemessungsgrundlage. Dieser sogenannte Altersstufensprung kann bereits für sich genommen eine Anpassung des Unterhalts auslösen.

3. Die tatsächliche Betreuung verändert sich

Persönliche Betreuung kann bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht eine Rolle spielen. Eine bloße Bereitschaft oder Ankündigung reicht jedoch nicht aus. Entscheidend ist, ob die Betreuung tatsächlich in einem entsprechenden Ausmaß stattfindet und rechtlich relevant verändert wurde.

Wer lediglich erklärt, künftig mehr Zeit mit den Kindern verbringen zu wollen, kann daraus daher nicht automatisch eine Reduktion des Geldunterhalts ableiten.

Was bedeutet die Entscheidung für den Alltag?

  • Das Einkommen steigt: Erhält ein unterhaltspflichtiger Elternteil dauerhaft ein deutlich höheres Nettoeinkommen, kann der bisherige Unterhalt neu berechnet werden. Eine bloße Veränderung einzelner Ausgaben steht dabei nicht im Vordergrund.
  • Das Kind wird zehn oder fünfzehn Jahre alt: Der Wechsel in eine höhere Altersstufe kann zu einer Erhöhung führen, auch wenn sich das Einkommen des zahlenden Elternteils nicht verändert hat.
  • Die Lebenshaltung wird teurer: Höhere Miete, Lebensmittelpreise oder Energiekosten führen nicht automatisch zu einer Reduktion. Die Inflation betrifft grundsätzlich beide Seiten.
  • Die Betreuung wird ausgeweitet: Mehr tatsächliche Betreuung kann rechtlich bedeutsam sein. Dafür müssen die Betreuungszeiten jedoch konkret gelebt und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Unterhalt ändern: Diese Unterlagen sollten gesammelt werden

Wer eine Änderung des Unterhalts erreichen möchte, sollte nicht nur allgemein auf die schwierige wirtschaftliche Lage hinweisen. Entscheidend sind nachvollziehbare Unterlagen und konkrete Angaben zur Veränderung der Verhältnisse.

  • aktuelle Einkommensnachweise und Nachweise über frühere Einkommen,
  • Unterlagen über eine dauerhafte Änderung der beruflichen oder finanziellen Situation,
  • das Geburtsdatum des Kindes und der Zeitpunkt eines möglichen Altersstufenwechsels,
  • eine übersichtliche Dokumentation der tatsächlich geleisteten Betreuungszeiten,
  • Nachweise über besondere, kindbezogene Kosten, soweit diese für die Beurteilung relevant sind,
  • Schriftstücke und gerichtliche Entscheidungen zur bisherigen Unterhaltspflicht.

Eine reine Liste der eigenen monatlichen Ausgaben wird dagegen häufig nicht genügen. Ebenso wenig ersetzt der allgemeine Hinweis auf die Inflation die Darstellung einer konkreten und rechtlich erheblichen Änderung.

Auch Fristen müssen beachtet werden. Im Unterhaltsverfahren kann eine verspätete Stellungnahme zurückgewiesen werden. Im behandelten Fall wurde die Stellungnahme der Kinder zum Rechtsmittel als verspätet beurteilt.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei steigenden Preisen

Kann ich den Unterhalt wegen der Inflation einfach selbst kürzen?

Nein. Die Inflation allein berechtigt grundsätzlich nicht dazu, den festgesetzten Kindesunterhalt eigenmächtig zu reduzieren. Eine Änderung sollte rechtlich geprüft und gegebenenfalls in einem entsprechenden Verfahren geltend gemacht werden.

Werden meine Miete und Lebensmittel bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

Normale Kosten der eigenen Lebenshaltung sind grundsätzlich keine zusätzlichen Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Eine vollständige Haushaltsrechnung findet bei der typisierten Unterhaltsberechnung nicht statt.

Steigt der Unterhalt automatisch, wenn mein Kind zehn Jahre alt wird?

Der Wechsel in eine höhere Altersstufe kann eine Erhöhung rechtfertigen. Ob und in welcher Höhe sich der Unterhalt tatsächlich ändert, hängt aber von der gesamten Bemessungsgrundlage und den weiteren unterhaltsberechtigten Personen ab.

Kann mehr persönliche Betreuung den Geldunterhalt verringern?

Das ist nicht automatisch der Fall. Eine bloße Bereitschaft zur Betreuung genügt nicht. Maßgeblich sind die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse und ihre rechtliche Bedeutung für die Unterhaltspflicht.

Rechtsanwalt Wien: Unterhaltsansprüche rechtzeitig prüfen lassen

Die Entscheidung OGH 30.01.2025, 5 Ob 190/24p macht deutlich: Für eine Änderung des Kindesunterhalts braucht es konkrete Tatsachen. Ein höheres Einkommen, ein Altersstufenwechsel oder eine tatsächlich veränderte Betreuungssituation können relevant sein. Die allgemeine Teuerung oder die eigenen üblichen Lebenshaltungskosten führen dagegen nicht automatisch zu einer Reduktion.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern bei Fragen zur Unterhaltsbemessung, zu Erhöhungs- und Herabsetzungsanträgen sowie zur Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen. Wenn Sie von einer Änderung betroffen sind, lassen Sie Ihre Situation frühzeitig rechtlich prüfen.

Für eine Terminvereinbarung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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