Kindesunterhalt und Sonderbedarf: Was Eltern zu Laptop, Zahnbehandlung und Auslandsjahr wissen sollten
Kann zum laufenden Kindesunterhalt plötzlich noch eine hohe Zusatzforderung kommen? Und darf der Unterhalt gekürzt werden, wenn das Kind ein Schuljahr im Ausland verbringt? Gerade bei gut verdienenden oder selbstständig tätigen Eltern führen solche Fragen häufig zu Konflikten.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, worauf es beim Kindesunterhalt ankommt: den tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten der Eltern, der konkreten Verwendung von Vermögen und der Frage, ob eine zusätzliche Ausgabe für das Kind notwendig und angemessen ist. Der OGH vom 07.07.2017, 6 Ob 89/17g, befasste sich dabei unter anderem mit Laptops, Zahnbehandlungen, Sprachkursen, Auslandsaufenthalten und schwankenden Einkünften. Zur Entscheidung.
Der Fall: Zusätzliche Kosten neben dem laufenden Kindesunterhalt
In dem Verfahren verlangten zwei Kinder von ihrem Vater neben dem laufenden monatlichen Unterhalt weiteren Sonderunterhalt. Im Raum standen unter anderem Kosten für den Kauf von Laptops, Zahnbehandlungen sowie Englischsprachkurse beziehungsweise Auslandsaufenthalte.
Der Vater war sowohl selbstständig als auch unselbstständig tätig. Seine finanziellen Verhältnisse schwankten in den Jahren 2011 bis 2013 erheblich. Im Jahr 2011 hatte er außerdem mehrere Wohnungen verkauft. Die daraus erzielten Erlöse wurden bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, weil der Vater selbst angegeben hatte, einen Teil des Geldes in den folgenden Jahren zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verwendet zu haben.
Die Vorinstanzen verpflichteten den Vater zur Zahlung von insgesamt rund 6.265 Euro beziehungsweise rund 9.001 Euro an Sonderunterhalt. Zusätzlich wollte er den laufenden Unterhalt für ein Kind während eines Auslandsschuljahres in den USA herabsetzen. Seine Begründung: Das Kind werde in dieser Zeit weniger von der Mutter betreut.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit aufrecht. Neben dem zugesprochenen Sonderunterhalt musste der Vater den laufenden Unterhalt während des USA-Aufenthalts weiterhin in bisheriger Höhe leisten und die Kosten des Verfahrens beim OGH in Höhe von 1.379,02 Euro ersetzen.
Wie wird das Einkommen bei schwankenden Einkünften berechnet?
Bei der Unterhaltsbemessung ist entscheidend, über welche finanziellen Mittel der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich verfügt. Das kann bei Selbstständigen besonders schwierig sein. Einnahmen und Gewinne können sich von Jahr zu Jahr deutlich verändern.
Für zukünftigen Unterhalt wird bei Selbstständigen häufig ein Durchschnitt mehrerer Wirtschaftsjahre herangezogen. Dadurch sollen außergewöhnlich hohe oder niedrige Jahre ausgeglichen werden. Geht es hingegen um bereits vergangene Unterhaltszeiträume, ist grundsätzlich genauer zu prüfen, wie leistungsfähig der Elternteil in den jeweiligen Zeiträumen tatsächlich war.
Im konkreten Verfahren wurden für die Jahre 2011 bis 2013 erhebliche Unterschiede festgestellt:
- 2011: rund 37.164 Euro monatliche Nettoeinkünfte,
- 2012: rund minus 9.911 Euro monatliche Nettoeinkünfte,
- 2013: rund 778 Euro monatliche Nettoeinkünfte.
Aus diesen Werten ergab sich ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund 9.344 Euro. Der OGH akzeptierte die konkrete Berechnung im vorliegenden Fall.
Das bedeutet nicht, dass bei jedem Selbstständigen automatisch derselbe Zeitraum oder dieselbe Berechnungsmethode angewendet wird. Entscheidend bleiben die Umstände des Einzelfalls, die vorhandenen Unterlagen und der konkrete Zeitraum, für den Unterhalt verlangt wird.
Ist ein Wohnungsverkauf automatisch Einkommen?
Ein Verkauf von Vermögen ist grundsätzlich nicht mit einem laufenden Einkommen gleichzusetzen. Wer eine Wohnung verkauft, tauscht zunächst eine Immobilie gegen Geld. Das Vermögen verschwindet nicht zwingend, sondern liegt anschließend in anderer Form vor.
Unterhaltsrechtlich kann ein Verkaufserlös dennoch relevant werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Erlös nicht bloß angelegt oder zur Anschaffung eines Ersatzobjekts verwendet wird, sondern tatsächlich zur Finanzierung des laufenden Lebensaufwands dient.
Im Verfahren vor dem OGH spielte eine wesentliche Rolle, dass der Vater selbst erklärt hatte, Einnahmen aus den Wohnungsverkäufen in späteren Jahren für seinen Lebensunterhalt eingesetzt zu haben. Dadurch konnten diese Mittel bei der Beurteilung seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.
Für die Praxis ist daher nicht nur wichtig, ob ein Vermögensverkauf stattgefunden hat. Ebenso wichtig ist, was danach mit dem Geld geschehen ist. Wurde der Betrag langfristig veranlagt? Wurde damit eine andere Immobilie finanziert? Oder wurden laufende private Ausgaben und ein gehobener Lebensstandard daraus bezahlt?
Wann kann zusätzlich zum laufenden Kindesunterhalt Sonderbedarf verlangt werden?
Der laufende Kindesunterhalt deckt den regelmäßigen Bedarf des Kindes ab. Daneben können besondere Kosten entstehen, die nicht regelmäßig anfallen und im normalen monatlichen Unterhalt nicht ausreichend berücksichtigt sind. Solche außergewöhnlichen Aufwendungen werden als Sonderbedarf bezeichnet.
Ob eine konkrete Ausgabe als Sonderbedarf zu ersetzen ist, hängt von mehreren Fragen ab:
- War die Ausgabe für das Kind tatsächlich notwendig oder zumindest sachlich gerechtfertigt?
- War die Höhe der Kosten angemessen?
- Entspricht die Ausgabe den Lebensverhältnissen der Familie?
- Ist die Zahlung dem unterhaltspflichtigen Elternteil wirtschaftlich zumutbar?
- Wäre eine vergleichbare Familie mit ähnlichen finanziellen Verhältnissen voraussichtlich ebenfalls für diese Kosten aufgekommen?
Der OGH stellte klar, dass Sonderbedarf grundsätzlich auch dann zusätzlich verlangt werden kann, wenn der laufende Kindesunterhalt bereits den sogenannten Unterhaltsstopp erreicht hat. Ein hoher laufender Unterhalt schließt zusätzliche Ansprüche daher nicht automatisch aus.
Im konkreten Fall verfügte der Vater über ein deutlich überdurchschnittliches Einkommen. Die geltend gemachten Zusatzkosten standen dazu in einem überschaubaren Verhältnis. Nach der Beurteilung der Gerichte durfte deshalb davon ausgegangen werden, dass diese Ausgaben auch in einer intakten Familie mit vergleichbaren finanziellen Möglichkeiten übernommen worden wären.
Welche Ausgaben können im Alltag problematisch werden?
Laptop für Schule oder Ausbildung
Ein Laptop kann je nach Alter des Kindes, schulischer Situation und familiären Lebensverhältnissen eine notwendige oder zumindest angemessene Ausgabe sein. Entscheidend ist, ob das Gerät für die Ausbildung tatsächlich benötigt wird und ob die Anschaffung in einem vertretbaren Preisrahmen bleibt. Ein besonders teures Modell ist nicht automatisch geschuldet.
Zahnbehandlung
Medizinisch erforderliche Zahnbehandlungen können einen besonderen Bedarf darstellen. Sinnvoll sind eine ärztliche Begründung, eine nachvollziehbare Kostenaufstellung und gegebenenfalls Informationen dazu, ob eine günstigere oder von der Krankenversicherung teilweise gedeckte Behandlung möglich ist.
Sprachkurs oder Auslandsaufenthalt
Ein Sprachkurs oder ein Aufenthalt im Ausland kann unter bestimmten Umständen als angemessene Ausbildungsausgabe berücksichtigt werden. Ob das der Fall ist, hängt unter anderem vom Ausbildungsweg des Kindes, vom konkreten Nutzen und von den finanziellen Verhältnissen der Familie ab.
Ungeplante größere Ausgaben
Nicht jede außergewöhnliche Ausgabe ist automatisch Sonderbedarf. Ein Wunsch, ein Luxusgegenstand oder eine kostspielige Freizeitaktivität genügt dafür in der Regel nicht. Je besser die Notwendigkeit und Angemessenheit dokumentiert sind, desto leichter lässt sich die Forderung beurteilen.
Warum ein Auslandsschuljahr den Kindesunterhalt nicht automatisch verringert
Der Vater wollte den laufenden Unterhalt für das Kind während des Auslandsschuljahres reduzieren. Er argumentierte, dass die Mutter in dieser Zeit weniger Betreuungsleistungen erbringe.
Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Verbringt ein Kind längere Zeit im Ausland, entfällt sein Unterhaltsbedarf nicht. Im Gegenteil: Muss es während dieser Zeit weitgehend selbst für Unterkunft, Verpflegung, Ausbildung und weitere Lebenshaltungskosten aufkommen, kann weiterhin ein erheblicher Gesamtbedarf bestehen.
Dieser Bedarf ist zwischen den Eltern nach ihren jeweiligen finanziellen Möglichkeiten aufzuteilen. Maßgeblich ist somit nicht allein, wie viel persönliche Betreuung ein Elternteil im Alltag erbringt. Im konkreten Fall hätte der Vater ungefähr 75 Prozent des Bedarfs tragen müssen. Eine Herabsetzung des laufenden Unterhalts war deshalb nicht gerechtfertigt.
Ein Auslandsaufenthalt des Kindes ist daher immer im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind etwa Schulkosten, Unterkunft, Reisekosten, Versicherung, Verpflegung und sonstige notwendige Ausgaben.
Was sollten unterhaltspflichtige Eltern jetzt dokumentieren?
Gerade bei selbstständiger Tätigkeit, mehreren Einkommensquellen oder Vermögensverkäufen ist eine nachvollziehbare Dokumentation besonders wichtig. Unterhaltspflichtige Eltern sollten insbesondere:
- Einkommensunterlagen für jedes relevante Jahr vollständig aufbewahren,
- bei schwankenden Einnahmen Gewinne, Verluste und außergewöhnliche Geschäftsvorgänge erklären können,
- Vermögensverkäufe und die weitere Verwendung der Erlöse dokumentieren,
- bei Sonderbedarf die Notwendigkeit und Angemessenheit der geforderten Kosten prüfen,
- bei einem Auslandsschuljahr den gesamten Bedarf des Kindes und die Kostenaufteilung nachvollziehen.
Eine eigenmächtige Kürzung des Unterhalts ist riskant. Auch wenn sich die Lebenssituation des Kindes verändert, führt das nicht automatisch zu einer geringeren Zahlungspflicht.
Was sollten unterhaltsberechtigte Eltern und Kinder beachten?
Wer Sonderbedarf geltend machen möchte, sollte nicht erst im Nachhinein versuchen, die Kosten zu rekonstruieren. Wichtig sind:
- Rechnungen und Zahlungsbelege,
- ärztliche, schulische oder sonstige fachliche Begründungen,
- eine frühzeitige Information des anderen Elternteils,
- bei größeren Anschaffungen Vergleichsangebote oder nachvollziehbare Preisangaben,
- eine klare Darstellung, warum die Ausgabe für das Kind erforderlich oder angemessen war.
Ob ein Laptop, eine Zahnbehandlung, ein Sprachkurs oder ein Auslandsaufenthalt tatsächlich als Sonderbedarf anerkannt wird, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die familiären Lebensverhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Eltern spielen eine wesentliche Rolle.
Häufige Fragen zu Kindesunterhalt, Sonderbedarf und Auslandsschuljahr
Kann ich neben dem normalen Kindesunterhalt noch Geld für besondere Kosten verlangen?
Ja, das kann möglich sein. Voraussetzung ist, dass es sich um einen besonderen, nicht regelmäßig anfallenden Bedarf handelt und die Ausgabe notwendig oder angemessen sowie dem unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar ist. Eine automatische Anerkennung jeder Zusatzrechnung gibt es jedoch nicht.
Erhöht ein Wohnungsverkauf immer den Kindesunterhalt?
Nein. Ein Vermögensverkauf ist grundsätzlich nicht automatisch laufendes Einkommen. Wird der Verkaufserlös allerdings verwendet, um in späteren Jahren den Lebensunterhalt zu finanzieren, kann er bei der Beurteilung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.
Darf ich den Kindesunterhalt während eines Auslandsjahres einfach kürzen?
Nein. Ein Auslandsaufenthalt führt nicht automatisch zu einer Reduktion. Entscheidend sind der tatsächliche Unterhaltsbedarf des Kindes und die finanziellen Möglichkeiten beider Eltern. Eine eigenmächtige Kürzung kann zu Rückständen und einem weiteren Streitverfahren führen.
Was mache ich, wenn der andere Elternteil eine Sonderausgabe nicht akzeptiert?
Zunächst sollten Notwendigkeit, Kosten und Zahlungsbelege möglichst vollständig zusammengestellt werden. Eine rechtliche Prüfung kann klären, ob die Forderung als Sonderbedarf durchsetzbar ist oder ob die Ablehnung des anderen Elternteils berechtigt sein könnte.
Kindesunterhalt rechtlich prüfen lassen – Rechtsanwalt Wien
Die Entscheidung des OGH vom 07.07.2017, 6 Ob 89/17g, macht deutlich: Beim Kindesunterhalt zählen nicht nur formale Einkommenszahlen. Auch die tatsächliche Verwendung von Vermögen, besondere Bedürfnisse des Kindes und die finanzielle Leistungsfähigkeit beider Eltern können entscheidend sein.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern und unterhaltsberechtigte Kinder bei Fragen zu laufendem Unterhalt, Sonderbedarf, schwankenden Einkünften, Vermögensverkäufen und Auslandsaufenthalten. Lassen Sie Ihre Ansprüche oder eine geforderte Zahlung prüfen, bevor sich Rückstände oder ein kostenintensives Verfahren entwickeln.
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