Kindesunterhalt und Sonderbedarf [Rechtsanwalt Wien]

Kindesunterhalt und Sonderbedarf: Wann müssen besondere Krankheitskosten zusätzlich bezahlt werden?

Kindesunterhalt und Sonderbedarf: Wenn ein Kind wegen einer Erkrankung oder Behinderung besondere Ausgaben hat, reicht der reguläre Kindesunterhalt oft nicht aus. Eine medizinisch notwendige Ernährung, Therapien oder Hilfsmittel können das Familienbudget erheblich belasten. Doch bedeutet das automatisch, dass der unterhaltspflichtige Elternteil diese Kosten zusätzlich und vollständig übernehmen muss?

Die Antwort lautet: nicht immer. Eine wichtige Orientierung bietet eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2018. In OGH vom 23.03.2018, 8 Ob 3/18a befasste sich das Gericht mit krankheitsbedingten Mehrkosten für eine besondere Ernährung. Die Entscheidung zeigt, worauf es bei der Abgrenzung zwischen laufendem Kindesunterhalt und Sonderbedarf ankommt. Zur Entscheidung des OGH.

Das typische Problem: Das Kind braucht mehr als den normalen Unterhalt

Ein minderjähriges Kind lebte bei seiner Mutter, die auch die Obsorge ausübte. Der Vater war zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Wegen einer Erkrankung beziehungsweise Behinderung benötigte das Kind eine besondere und teurere Ernährung.

Dadurch entstanden laufende zusätzliche Kosten. Das Kind verlangte vom Vater rückwirkend ab Jänner 2016 monatlich 450 Euro Unterhalt. Das Erstgericht sprach jedoch monatlich 400 Euro zu. Zur Begründung wurde davon ausgegangen, dass sich aus dem Einkommen des Vaters ein regulärer Unterhaltsbetrag von ungefähr 360 Euro ergebe. Die zusätzlichen Kosten für die Diäternährung seien durch den darüber hinausgehenden Betrag von 40 Euro bereits weitgehend berücksichtigt.

Das Kind wollte auch vor dem Obersten Gerichtshof die vollen 450 Euro erreichen. Der OGH wies den Revisionsrekurs jedoch zurück. Die Entscheidung zugunsten des Kindes blieb damit bestehen: Der Vater musste monatlich 400 Euro Kindesunterhalt bezahlen.

Kindesunterhalt und Sonderbedarf: Was ist Sonderbedarf beim Kindesunterhalt?

Der laufende Kindesunterhalt soll den gewöhnlichen Bedarf eines Kindes abdecken. Dazu zählen die regelmäßig anfallenden Kosten des täglichen Lebens, etwa für Wohnen, Ernährung, Kleidung, Betreuung und allgemeine Ausbildung.

Daneben kann es Ausgaben geben, die außergewöhnlich, individuell und nicht regelmäßig in gleicher Weise bei allen Kindern anfallen. Solche zusätzlichen Kosten werden im Unterhaltsrecht als Sonderbedarf bezeichnet.

Sonderbedarf kann insbesondere vorliegen bei:

  • krankheitsbedingt notwendiger Ernährung,
  • medizinischen Behandlungen,
  • besonderen Therapien,
  • Hilfsmitteln,
  • besonderen Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Behandlung,
  • außergewöhnlichen Förder- oder Ausbildungsmaßnahmen.

Die Einordnung als Sonderbedarf bedeutet allerdings noch nicht automatisch, dass der andere Elternteil sämtliche Kosten zusätzlich zum laufenden Unterhalt ersetzen muss. Vielmehr wird immer geprüft, wie die gesamte Unterhaltssituation aussieht. Gerade beim Thema Kindesunterhalt und Sonderbedarf ist daher eine genaue Betrachtung des Einzelfalls erforderlich.

Die Entscheidung des OGH: Sonderbedarf kann im laufenden Unterhalt enthalten sein

Der Oberste Gerichtshof stufte die besonderen Kosten für die Diäternährung als krankheitsbedingten Sonderbedarf ein. Trotzdem musste der Vater nicht zusätzlich zu den bereits zugesprochenen 400 Euro den gesamten weiteren Betrag bezahlen.

Entscheidend war, dass der normale Unterhaltsbetrag mit ungefähr 360 Euro angenommen wurde. Der zugesprochene Unterhalt von 400 Euro lag somit bereits um 40 Euro höher. Nach Ansicht des Gerichts konnten mit diesem Mehrbetrag die besonderen Ernährungskosten zumindest teilweise berücksichtigt worden sein.

Das Kind hatte den durchschnittlichen Sonderbedarf mit etwa 50 Euro beziffert. Der Unterschied zwischen dem normalen Unterhaltsbetrag und dem tatsächlich zugesprochenen Betrag war daher nicht so groß, dass die Entscheidung des Erstgerichts als offensichtlich falsch oder unvertretbar angesehen werden konnte.

Der OGH griff deshalb nicht ein. Gerichte verfügen bei der Bemessung von Kindesunterhalt über einen gewissen Beurteilungsspielraum. Eine Entscheidung wird nicht schon deshalb aufgehoben, weil auch eine andere Berechnung denkbar wäre. Erforderlich wäre vielmehr eine grob fehlerhafte oder unvertretbare Beurteilung.

Warum die sogenannte Luxusgrenze eine Rolle spielt

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich grundsätzlich auch nach den finanziellen Möglichkeiten des unterhaltspflichtigen Elternteils. Bei besonders hohem Einkommen wird der Unterhalt jedoch nicht unbegrenzt nach einem bestimmten Prozentsatz weiter erhöht.

Hier kommt die sogenannte Luxusgrenze ins Spiel. Sie liegt im Allgemeinen ungefähr beim Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs. Der Unterhalt soll dem Kind eine angemessene Lebensführung ermöglichen, aber nicht zu einer unbegrenzten Beteiligung an jedem zusätzlichen Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils führen.

Für die Frage des Sonderbedarfs ist deshalb nicht nur entscheidend, wie hoch die konkreten Mehrkosten sind. Ebenso wichtig ist, wie hoch der bereits laufend bezahlte Unterhalt ist und ob dieser Betrag den Sonderbedarf zumindest teilweise abdeckt.

Im Fall der besonderen Diäternährung führte das dazu, dass die zusätzlichen Kosten nicht automatisch nochmals vollständig auf den Vater überwälzt wurden. Die bereits festgesetzten 400 Euro lagen über dem angenommenen Regelbetrag von etwa 360 Euro. Dieser Mehrbetrag wurde bei der Gesamtbetrachtung berücksichtigt.

Was bedeutet das für betreuende Eltern und Kinder?

Besondere Kosten sollten keinesfalls stillschweigend selbst getragen werden. Wer für ein Kind laufend krankheits- oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen bezahlt, sollte diese ausdrücklich geltend machen und nachvollziehbar dokumentieren.

In der Praxis kommt es unter anderem auf folgende Fragen an:

  • Ist die besondere Ernährung oder Behandlung medizinisch notwendig?
  • Steht der zusätzliche Aufwand tatsächlich mit der Erkrankung oder Behinderung in Zusammenhang?
  • Wie hoch sind die Mehrkosten pro Monat oder Jahr?
  • Welcher Unterhalt wird bereits bezahlt?
  • Wie hoch ist der normale Bedarf des Kindes?
  • Welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der unterhaltspflichtige Elternteil?

Eine ärztliche Bestätigung kann wesentlich sein. Ebenso wichtig sind Rechnungen, Zahlungsnachweise und eine übersichtliche Aufstellung der monatlichen Mehrkosten. Bei einer besonderen Ernährung sollte möglichst erkennbar sein, welche Ausgaben über die gewöhnliche Ernährung hinausgehen.

Vier Alltagssituationen, in denen genauer hingesehen werden muss

1. Medizinisch notwendige Diäternährung

Ein Kind benötigt aufgrund einer Erkrankung bestimmte, deutlich teurere Lebensmittel. Die Mehrkosten können Sonderbedarf darstellen. Ob sie zusätzlich zu zahlen sind, hängt jedoch davon ab, ob der laufende Unterhalt diese Kosten bereits teilweise berücksichtigt.

2. Regelmäßige Therapien

Eine Therapie wird ärztlich empfohlen und verursacht laufende Kosten. Hier sollte geklärt werden, ob eine öffentliche oder private Kostenübernahme besteht und welcher Betrag tatsächlich bei der Familie verbleibt. Nur die konkret verbleibende finanzielle Belastung kann sinnvoll in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden.

3. Hilfsmittel und medizinische Anschaffungen

Ein Hilfsmittel kann einmalig oder in größeren Abständen notwendig sein. Dann stellt sich zusätzlich die Frage, ob die Kosten auf mehrere Monate verteilt werden müssen. Eine einmalige Rechnung bedeutet nicht automatisch einen monatlichen Unterhaltsbetrag in derselben Höhe.

4. Besondere Fahrtkosten

Muss das Kind regelmäßig zu einer Behandlung oder Therapie gebracht werden, können dadurch zusätzliche Fahrtkosten entstehen. Entscheidend sind die Notwendigkeit, die Häufigkeit und die tatsächlich nachweisbaren Kosten.

Was unterhaltspflichtige Eltern beachten sollten

Auch der unterhaltspflichtige Elternteil sollte Sonderbedarf nicht pauschal zurückweisen. Wird eine Erkrankung oder Behinderung nachgewiesen und entstehen dadurch außergewöhnliche Kosten, müssen diese in die Gesamtberechnung einbezogen werden.

Gleichzeitig bedeutet die Bezeichnung als Sonderbedarf nicht automatisch, dass jede geltend gemachte Ausgabe zu ersetzen ist. Zu prüfen ist insbesondere, ob der laufende Unterhalt bereits über dem normalen Bedarf liegt. Ein solcher Mehrbetrag kann besondere Kosten teilweise oder sogar vollständig abdecken.

Bei besonders hohen, dringenden oder regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen kann dennoch ein zusätzlicher Anspruch bestehen. Die Beurteilung hängt immer von den konkreten Umständen ab. Eine pauschale Aussage wie „Sonderbedarf ist immer zusätzlich zu bezahlen“ wäre daher ebenso falsch wie die umgekehrte Behauptung, besondere Kosten seien niemals zusätzlich geschuldet.

Checkliste: So sollten zusätzliche Kosten vorbereitet werden

  • Erkrankung oder Behinderung belegen: Ärztliche Unterlagen sollten die gesundheitliche Situation nachvollziehbar machen.
  • Notwendigkeit bestätigen lassen: Aus der Bestätigung sollte möglichst hervorgehen, warum gerade die besondere Ernährung, Therapie oder Anschaffung erforderlich ist.
  • Kosten sammeln: Rechnungen, Zahlungsbelege und sonstige Nachweise geordnet aufbewahren.
  • Mehrkosten berechnen: Nicht nur die Gesamtausgaben, sondern vor allem der Unterschied zum gewöhnlichen Bedarf sollte nachvollziehbar sein.
  • Laufenden Unterhalt berücksichtigen: Bereits bezahlte Beträge müssen in die Berechnung einbezogen werden.
  • Einkommensverhältnisse prüfen: Die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils ist ein wesentlicher Faktor.
  • Keine vorschnelle Vereinbarung unterschreiben: Eine endgültige Regelung kann spätere Ansprüche erschweren.

Häufige Fragen zum Sonderbedarf beim Kindesunterhalt

Muss der andere Elternteil besondere Krankheitskosten immer zusätzlich zahlen?

Nein. Krankheitsbedingte Kosten können zwar Sonderbedarf darstellen. Ob sie zusätzlich zum laufenden Unterhalt zu bezahlen sind, hängt aber unter anderem von der Höhe des bereits geleisteten Unterhalts, den konkreten Mehrkosten und den finanziellen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils ab.

Reicht es, wenn ich die Kosten mit einer Liste aufschreibe?

Eine übersichtliche Aufstellung ist hilfreich, reicht allein aber oft nicht aus. Zusätzlich sollten Rechnungen, Zahlungsnachweise und – je nach Art der Ausgabe – ärztliche oder therapeutische Bestätigungen vorgelegt werden.

Kann eine besondere Ernährung wirklich als Sonderbedarf gelten?

Ja. Nach der Entscheidung des OGH vom 23.03.2018, 8 Ob 3/18a, können krankheitsbedingt notwendige Mehrkosten für eine besondere Ernährung Sonderbedarf darstellen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie vollständig zusätzlich zum laufenden Unterhalt zu ersetzen sind.

Was ist, wenn der laufende Unterhalt schon deutlich über dem Regelbedarf liegt?

Dann kann dieser Mehrbetrag den Sonderbedarf teilweise oder vollständig abdecken. Ob das tatsächlich der Fall ist, muss anhand der konkreten Zahlen und der gesamten Lebenssituation des Kindes beurteilt werden.

Kindesunterhalt und Sonderbedarf individuell prüfen lassen

Besondere Bedürfnisse eines Kindes dürfen nicht übersehen werden. Gleichzeitig kann die richtige Berechnung komplex sein, weil laufender Unterhalt, Sonderbedarf, Einkommensverhältnisse und die Luxusgrenze zusammen betrachtet werden müssen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern und Kinder bei Fragen zum Kindesunterhalt, zur Geltendmachung besonderer Kosten und zur Prüfung bereits bestehender Unterhaltsregelungen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kann die Kanzlei Pichler die vorhandenen Unterlagen einordnen und aufzeigen, welche Schritte sinnvoll sind.

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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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Kindesunterhalt und Sonderbedarf

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