Kindesunterhalt trotz umfangreicher Betreuung: Wann senken Kontaktzeiten die Unterhaltspflicht?
Kindesunterhalt: Viele getrennt lebende Eltern stehen vor derselben Frage: Muss der unterhaltspflichtige Elternteil weniger bezahlen, wenn er die Kinder regelmäßig am Wochenende, an Feiertagen oder in den Ferien betreut?
Die Antwort lautet nicht automatisch ja. Übliche Kontaktzeiten führen grundsätzlich nicht dazu, dass der Geldunterhalt einfach gekürzt werden darf. Entscheidend ist vielmehr, wie umfangreich die Betreuung tatsächlich ist, welche Kosten dadurch beim anderen Elternteil wegfallen und was in einem früheren gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 besonders deutlich: OGH vom 19.04.2018, 4 Ob 22/18s. Die Entscheidung ist zwar nicht neu, ihre Grundsätze sind für viele Unterhaltsfragen weiterhin von praktischer Bedeutung. Zur Entscheidung
Der typische Konflikt: Mehr Betreuungszeit, aber weiterhin voller Unterhalt?
Nach einer Scheidung oder Trennung bleibt häufig ein Elternteil hauptsächlicher Betreuungselternteil. Die Kinder wohnen überwiegend bei diesem Elternteil. Der andere Elternteil hat regelmäßige Kontaktzeiten, etwa jedes zweite Wochenende, einzelne Wochentage, Ferienaufenthalte oder Feiertage.
Mit zunehmender Betreuungszeit entstehen beim unterhaltspflichtigen Elternteil laufende Kosten. Er bezahlt Lebensmittel, Freizeitaktivitäten, Fahrtkosten und möglicherweise auch Kleidung oder Ausgaben während der Ferien. Daraus entsteht häufig der Wunsch, den monatlichen Geldunterhalt zu reduzieren.
Umgekehrt trägt der hauptsächlich betreuende Elternteil weiterhin den überwiegenden Teil der laufenden Kosten. Dazu gehören Wohnkosten, Verpflegung im Alltag, schulische Ausgaben, Versicherungen, Betreuung und viele kleinere Aufwendungen, die im täglichen Zusammenleben anfallen. Eine bloße Aufteilung einzelner Ausgaben sagt daher noch nicht aus, ob der Geldunterhalt neu berechnet werden muss.
Was der OGH in der Entscheidung 4 Ob 22/18s zum Kindesunterhalt klargestellt hat
Im zugrunde liegenden Fall hatten sich die Eltern zweier Kinder im Jahr 2011 in einem gerichtlichen Vergleich auf gemeinsame Obsorge und einen hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder bei der Mutter geeinigt. Der Vater erhielt umfangreiche Kontaktzeiten. Dazu gehörten unter anderem jedes zweite Wochenende, einzelne Wochentage und Ferienzeiten.
Gleichzeitig verpflichtete sich der Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen von ursprünglich 592 Euro für ein Kind und 460 Euro für das andere Kind. Der Vergleich enthielt außerdem Regelungen dazu, wie sich der Unterhalt bei einem höheren Einkommen und mit zunehmendem Alter der Kinder verändern sollte.
Im Jahr 2015 wurden zusätzliche Kontaktzeiten für Feiertage, Geburtstage und verlängerte Wochenenden vereinbart. Nach den gerichtlichen Feststellungen änderte sich das tatsächliche Betreuungsmaß dadurch jedoch nur geringfügig.
Das Einkommen des Vaters stieg später von rund 4.450 Euro netto monatlich auf etwa 5.321 Euro netto. Er bezahlte zuletzt 675 Euro pro Kind und Monat. Die Kinder beantragten eine Erhöhung des Unterhalts. Für das ältere Kind wurde zunächst ein Betrag von 808 Euro und später von 898 Euro monatlich begehrt, für das jüngere Kind 808 Euro monatlich. Zusätzlich ging es um die Beteiligung an den Kosten einer Zahnspange.
Der Vater argumentierte, dass er die Kinder ungefähr zu einem Drittel selbst betreue und dadurch Kosten der Mutter erspare. Deshalb sollte der Geldunterhalt aus seiner Sicht deutlich niedriger ausfallen.
Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Er wies den Revisionsrekurs zurück. Damit blieben die Entscheidungen der Vorinstanzen bestehen:
- Für das ältere Kind waren 808 Euro monatlich vom 1. Jänner 2017 bis 31. Mai 2017 und 898 Euro ab 1. Juni 2017 zu zahlen.
- Für das jüngere Kind waren ab 1. Jänner 2017 monatlich 808 Euro zu leisten.
- Eine zusätzliche Herabsetzung wegen der Betreuung durch den Vater wurde nicht anerkannt.
Warum regelmäßige Wochenend- und Ferienkontakte den Kindesunterhalt nicht automatisch reduzieren
Der Kindesunterhalt wird in Österreich häufig anhand des Nettoeinkommens und bestimmter Prozentsätze ermittelt. Diese Berechnung ist jedoch keine rein mechanische Formel. Es kommt immer auf die konkreten Lebensverhältnisse, die Bedürfnisse der Kinder und die tatsächliche Betreuungssituation an.
Übliche Kontaktzeiten gelten grundsätzlich als Teil der normalen elterlichen Verantwortung. Dazu zählen typischerweise jedes zweite Wochenende, einige zusätzliche Tage unter der Woche sowie bestimmte Ferienzeiten. In der Rechtsprechung wird als grobe Orientierung häufig ein Umfang von etwa 80 Betreuungstagen pro Jahr genannt.
Betreut der unterhaltspflichtige Elternteil die Kinder in diesem Rahmen, führt das grundsätzlich nicht automatisch zu einer Kürzung des Geldunterhalts. Der Grund liegt darin, dass der andere Elternteil trotz der Kontakte weiterhin den überwiegenden Teil der regelmäßigen Kosten trägt.
Anders kann die Situation beurteilt werden, wenn die Betreuung deutlich über das übliche Ausmaß hinausgeht. Dabei ist aber nicht allein entscheidend, wie viel Geld der betreuende Elternteil während seiner Zeit mit den Kindern ausgibt. Maßgeblich ist vielmehr, welche Kosten sich beim hauptsächlich betreuenden Elternteil tatsächlich ersparen.
Ein teurer Ausflug oder ein Urlaub ersetzt daher nicht automatisch die laufenden Kosten des anderen Elternteils. Ebenso wenig führt die bloße Bezeichnung einer Betreuung als „Drittelmodell“ oder „erweiterte Kontaktregelung“ zwingend zu einer bestimmten Unterhaltskürzung. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.
Ein alter gerichtlicher Vergleich kann die spätere Berechnung des Kindesunterhalts bestimmen
Verändert sich das Einkommen eines Elternteils wesentlich oder steigen die Bedürfnisse der Kinder, kann eine Neubemessung des Unterhalts grundsätzlich in Betracht kommen. Eine frühere Vereinbarung wird dadurch aber nicht bedeutungslos.
Besonders wichtig ist der genaue Inhalt eines gerichtlichen Vergleichs. Enthält er bereits konkrete Regelungen dazu,
- wie sich der Unterhalt bei Einkommenssteigerungen verändert,
- welche Altersstufen der Kinder berücksichtigt werden,
- welche Begrenzungen oder Obergrenzen gelten,
- wie die Kontaktzeiten in die Vereinbarung eingeflossen sind,
- oder wie Sonderbedarf behandelt werden soll,
kann dieser Wortlaut auch bei einer späteren Neuberechnung eine erhebliche Rolle spielen.
Im Fall des OGH war der Vergleich besonders detailliert. Die Gerichte gingen daher davon aus, dass die Eltern bereits bei Abschluss der Vereinbarung einen Zusammenhang zwischen Einkommen, Alter der Kinder, Kontaktzeiten und Unterhaltshöhe berücksichtigt hatten. Die später ergänzten Kontaktzeiten waren demgegenüber nur geringfügig umfangreicher. Eine neuerliche Reduktion des Geldunterhalts war deshalb nicht gerechtfertigt.
Wer sich später auf eine vom schriftlichen Vergleich abweichende mündliche Absprache berufen möchte, steht außerdem vor einem erheblichen Problem: Eine bloße nachträgliche Erklärung, man habe etwas anderes gemeint, reicht grundsätzlich nicht aus. Dafür müssen konkrete Umstände vorgetragen und nach Möglichkeit bewiesen werden.
Was bedeutet das für getrennte Eltern im Alltag?
Für den unterhaltspflichtigen Elternteil
Regelmäßige Wochenendkontakte und Ferienaufenthalte sind für sich allein normalerweise kein ausreichender Grund, den monatlichen Unterhalt eigenmächtig zu kürzen. Auch laufende Ausgaben während der eigenen Betreuungszeit dürfen nicht ohne Weiteres vom Unterhalt abgezogen werden.
Eine Reduktion kann eher dann geprüft werden, wenn die Betreuung deutlich über das übliche Ausmaß hinausgeht und der hauptsächliche Betreuungselternteil dadurch tatsächlich erhebliche Kosten einspart. Dafür kommt es auf das konkrete Betreuungsmodell und die tatsächliche Durchführung an, nicht nur auf eine abstrakte Prozentangabe.
Für den hauptsächlich betreuenden Elternteil
Steigt das Einkommen des anderen Elternteils wesentlich, kann eine Erhöhung des Kindesunterhalts in Betracht kommen. Auch ein höherer Bedarf der Kinder kann eine Neubemessung rechtfertigen.
Allerdings kann ein früherer gerichtlicher Vergleich die Erhöhung begrenzen. Das gilt insbesondere dann, wenn darin bereits Altersstufen, Einkommensentwicklungen oder bestimmte Unterhaltsgrenzen geregelt wurden.
Bei außergewöhnlichen Kosten der Kinder
Kosten wie eine Zahnspange, besondere medizinische Behandlungen oder andere außergewöhnliche Ausgaben müssen gesondert geprüft werden. Nicht jede zusätzliche Rechnung führt automatisch zu einem weiteren Zahlungsanspruch. Im konkreten Verfahren gingen die Vorinstanzen davon aus, dass der betreffende Bedarf durch den bereits erhöhten Unterhalt gedeckt werden konnte.
Diese Unterlagen sollten Sie vor einer Änderung des Kindesunterhalts prüfen
- Gerichtlichen Vergleich oder Beschluss beschaffen: Entscheidend ist der genaue Wortlaut, nicht nur die Erinnerung an die damalige Vereinbarung.
- Einkommen dokumentieren: Relevant sind insbesondere aktuelle Gehaltsunterlagen und nachvollziehbare Angaben zu wesentlichen Veränderungen.
- Tatsächliche Betreuung festhalten: Ein Kalender mit den tatsächlich wahrgenommenen Betreuungszeiten ist aussagekräftiger als eine bloße Kontaktregelung auf dem Papier.
- Kosten realistisch zuordnen: Es sollte geprüft werden, welche Ausgaben während der Betreuung anfallen und welche laufenden Kosten beim anderen Elternteil tatsächlich entfallen.
- Bedarf der Kinder erfassen: Alter, Ausbildung, Gesundheit und besondere Ausgaben können für die Beurteilung relevant sein.
- Nicht eigenmächtig kürzen: Eine selbst vorgenommene Reduktion kann zu Rückständen und weiteren rechtlichen Problemen führen.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei erweitertem Kontakt
Kann ich weniger Kindesunterhalt zahlen, wenn die Kinder jedes zweite Wochenende bei mir sind?
In der Regel nicht allein deshalb. Jedes zweite Wochenende und zusätzliche Ferienzeiten werden grundsätzlich als übliche Kontaktzeiten eingeordnet. Eine automatische Kürzung des Geldunterhalts folgt daraus nicht.
Was gilt bei einer Betreuung ungefähr zu einem Drittel?
Eine rechnerische Angabe allein entscheidet nicht. Es kommt darauf an, wie die Betreuung tatsächlich stattfindet und welche Kosten beim anderen Elternteil dadurch eingespart werden. Erst bei einer deutlich über das übliche Maß hinausgehenden Betreuung kann eine Reduktion näher geprüft werden.
Kann der Kindesunterhalt wegen eines höheren Einkommens nachträglich steigen?
Eine wesentliche Einkommenssteigerung kann grundsätzlich Anlass für eine Neubemessung sein. Dabei muss jedoch der frühere gerichtliche Vergleich genau geprüft werden. Enthält er bereits Regelungen zu Einkommensentwicklung, Alter der Kinder oder Begrenzungen, können diese weiterhin maßgeblich sein.
Muss ich mich an den Kosten einer Zahnspange zusätzlich beteiligen?
Das hängt von den konkreten Umständen und der gesamten Unterhaltssituation ab. Sonderbedarf ist gesondert zu beurteilen. Im entschiedenen Fall wurde angenommen, dass die Kosten durch den bereits erhöhten Unterhalt abgedeckt waren.
Rechtsanwalt Wien: Lassen Sie die konkrete Vereinbarung zum Kindesunterhalt prüfen
Mehr Kontakt bedeutet nicht automatisch weniger Unterhalt. Ebenso führt ein höheres Einkommen nicht in jedem Fall zu einer völlig freien Neuberechnung. Entscheidend sind der genaue Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs, das tatsächliche Betreuungsmaß, die ersparten Kosten und die aktuellen Bedürfnisse der Kinder.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern bei Fragen zum Kindesunterhalt, zu Kontaktregelungen und zur Auslegung gerichtlicher Vergleiche. Durch jahrelange anwaltliche Praxis lässt sich frühzeitig klären, welche Unterlagen benötigt werden und ob eine Anpassung des Unterhalts rechtlich sinnvoll durchsetzbar ist.
Wenn Sie eine Unterhaltskürzung oder -erhöhung prüfen lassen möchten, kontaktieren Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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