September 23, 2026

Kindesunterhalt im Ausland: Höhe und Berechnung [Rechtsanwalt Wien]

Kindesunterhalt im Ausland: Wie viel Unterhalt steht dem Kind zu?

Kindesunterhalt im Ausland wirft für beide Eltern dieselbe schwierige Frage auf: Muss weiterhin österreichischer Unterhalt bezahlt werden – oder darf der Betrag an die niedrigeren Lebenshaltungskosten im Aufenthaltsstaat angepasst werden?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Der Wohnort des Kindes ist zwar wichtig, aber nicht allein entscheidend. Ebenso berücksichtigt werden das Einkommen der Eltern, der konkrete Bedarf des Kindes, Aufenthalte in Österreich und die tatsächliche Betreuung. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2017 besonders deutlich: OGH vom 28.11.2017, 2 Ob 235/16x. Zur Entscheidung.

Kindesunterhalt im Ausland: Der Ausgangsfall – Kind in Serbien, regelmäßige Aufenthalte in Wien

In dem vom OGH beurteilten Fall lebte ein Kind ab März 2007 überwiegend in Serbien. Zunächst wurde es von den mütterlichen Großeltern betreut. Ab September 2013 besuchte es ein Internat in Belgrad.

Gleichzeitig verbrachte das Kind jedes zweite Wochenende sowie die Ferien bei seiner Mutter in Wien. Der Vater war aufgrund eines Scheidungsvergleichs verpflichtet, monatlich 500 Euro Unterhalt zu leisten. Später beantragte er, diesen Betrag wegen des überwiegenden Aufenthalts des Kindes in Serbien auf 50 Euro herabzusetzen.

Das Kind beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter verlangte dagegen eine Erhöhung des Unterhalts. Im Verfahren standen für verschiedene Zeiträume Beträge zwischen 525 Euro und 645 Euro monatlich im Raum.

Die Vorinstanzen beurteilten die einzelnen Zeiträume unterschiedlich. Für die Zeit von März 2007 bis August 2013 wurde der Unterhalt vom Rekursgericht mit 140 Euro monatlich festgesetzt. Für die Zeit ab September 2013 blieb die dort getroffene Entscheidung bestehen. Der Vater und die unterhaltsberechtigte Person erhoben dagegen weitere Rechtsmittel.

Was der OGH zum Kindesunterhalt im Ausland klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof wies beide Revisionsrekurse zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit im Wesentlichen bestehen.

Die Kernaussage lautet: Ein Kind, das im Ausland lebt, kann einen geringeren konkreten Bedarf haben. Es verliert aber nicht automatisch den Anspruch darauf, an den besseren wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils teilzuhaben.

Bei der Berechnung müssen daher mehrere Gesichtspunkte miteinander verbunden werden:

  • das Preis- und Lebenshaltungsniveau im Aufenthaltsstaat,
  • der konkrete Bedarf des Kindes,
  • das Einkommen und die Leistungsfähigkeit beider Elternteile,
  • die Kosten für Schule, Internat, Kleidung, Verpflegung und Freizeit,
  • regelmäßige Aufenthalte des Kindes in Österreich,
  • die tatsächliche Betreuung durch die jeweiligen Elternteile.

Der OGH akzeptierte damit keine rein schematische Lösung. Der Unterhalt wird nicht ausschließlich nach österreichischen Kosten berechnet. Er wird aber ebenso wenig automatisch auf das Niveau des Aufenthaltsstaates abgesenkt.

Was bedeutet „Mischunterhalt“?

Die im Verfahren beschriebene Vorgehensweise wird als „Mischunterhalt“ bezeichnet. Gemeint ist ein Ausgleich zwischen zwei unterschiedlichen Lebenssituationen.

Einerseits kann der konkrete Bedarf des Kindes im Ausland niedriger sein, wenn dort etwa Wohnen, Lebensmittel oder bestimmte Dienstleistungen weniger kosten. Andererseits soll das Kind nicht vollständig vom höheren Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteils ausgeschlossen werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Elternteils bleiben daher relevant.

Für den Mischunterhalt gibt es keine starre gesetzliche Rechenformel. Entscheidend ist immer der Einzelfall. Ein Kind in Serbien, Ungarn oder einem anderen Staat kann daher nicht allein wegen seines Aufenthaltsortes mit jedem anderen Kind im Ausland gleichgesetzt werden.

Auch die Lebensumstände innerhalb eines Landes können unterschiedlich sein. Zu berücksichtigen ist etwa, ob das Kind bei Verwandten lebt, ein Internat besucht oder besondere Kosten für Betreuung und Ausbildung anfallen.

Internat bedeutet nicht automatisch: keine Betreuung durch die Mutter oder den Vater

Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Betreuung. Für die Unterhaltsberechnung kommt es nicht nur darauf an, wo das Kind gemeldet ist oder an wie vielen Tagen es sich bei einem Elternteil aufhält.

Betreuung kann Unterkunft, Verpflegung, Beaufsichtigung, Pflege, Erziehung und Unterstützung im Alltag umfassen. Sie muss nicht zwingend jeden Tag stattfinden.

Im konkreten Fall besuchte das Kind unter der Woche ein Internat in Belgrad. Es hielt sich jedoch jedes zweite Wochenende und während sämtlicher Ferien bei seiner Mutter in Wien auf. Der OGH stellte klar, dass auch unter diesen Umständen eine relevante tatsächliche Betreuung durch die Mutter vorliegen kann.

Das ist für die Praxis bedeutsam. Ein Elternteil leistet nicht erst dann Betreuung, wenn das Kind überwiegend im eigenen Haushalt lebt. Regelmäßige und verlässliche Betreuungszeiten können ebenfalls in die Beurteilung einfließen.

Welche Auswirkungen hat das auf die Unterhaltshöhe?

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil weniger zahlen möchte

Ein Antrag auf Herabsetzung kann grundsätzlich nachvollziehbar sein, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes dauerhaft in einem Staat mit deutlich niedrigerem Preisniveau befindet. Die Herabsetzung erfolgt aber nicht automatisch und auch nicht in beliebiger Höhe.

Der unterhaltspflichtige Elternteil muss die tatsächlichen Verhältnisse nachvollziehbar darstellen. Dazu gehören insbesondere der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, die dort anfallenden Kosten, die Betreuungssituation und die eigenen finanziellen Verhältnisse.

Regelmäßige Aufenthalte des Kindes beim anderen Elternteil können die Berechnung zusätzlich beeinflussen. Sie können dazu führen, dass dieser Elternteil neben Geldleistungen auch erhebliche Betreuungs- und Sachleistungen erbringt.

Wenn der betreuende Elternteil mehr Unterhalt verlangt

Auch ein Kind mit dauerhaftem Wohnsitz im Ausland muss sich nicht zwingend mit dem dort niedrigeren Lebensstandard begnügen. Verfügt der unterhaltspflichtige Elternteil in Österreich über deutlich bessere wirtschaftliche Verhältnisse, kann das Kind grundsätzlich an diesen teilhaben.

Für die Beurteilung ist daher eine vollständige Darstellung erforderlich. Wichtig sind beispielsweise Internatskosten, Reisekosten, medizinische Ausgaben, Schulbedarf, Kleidung und die Kosten der Aufenthalte in Österreich.

Wenn sich die Betreuung im Laufe der Zeit verändert

Die Unterhaltshöhe kann für unterschiedliche Zeiträume verschieden beurteilt werden. Im Ausgangsfall wurde zwischen der Zeit unterschieden, in der das Kind von den Großeltern in Serbien betreut wurde, und der späteren Zeit mit Internatsbesuch und regelmäßigen Aufenthalten bei der Mutter in Wien.

Eine Änderung der Betreuungsform, des Aufenthaltsortes oder der finanziellen Verhältnisse kann daher eine neue Prüfung erforderlich machen. Entscheidend ist nicht nur, was ursprünglich vereinbart wurde, sondern wie die Lebenssituation tatsächlich aussieht.

Ausländisches Recht und internationale Zuständigkeit: Was muss vorgebracht werden?

Im Verfahren wurde auch eingewendet, dass österreichische Gerichte möglicherweise nicht zuständig seien oder ausländisches Recht angewendet werden müsse. Der OGH ließ diese Einwände nicht durchgreifen.

Die Entscheidung zeigt: Es reicht nicht, allgemein darauf hinzuweisen, dass der Fall einen Auslandsbezug hat. Wer sich auf die Anwendung ausländischen Rechts beruft, muss zumindest nachvollziehbar darlegen, warum dieses Recht zur Anwendung kommen soll und weshalb sich daraus ein anderes, insbesondere günstigeres Ergebnis ergeben würde.

Auch ein behaupteter Verfahrensfehler führt nicht automatisch zur Aufhebung einer Entscheidung. Es muss erklärt werden, weshalb der Fehler für das Ergebnis tatsächlich relevant gewesen sein könnte.

Für Betroffene bedeutet das: Ein Rechtsmittel sollte nicht nur allgemeine Kritik enthalten. Es muss konkret aufzeigen, welche Feststellung oder rechtliche Beurteilung falsch sein soll und welche Auswirkungen dies auf den Unterhalt hat.

Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten

Bei grenzüberschreitenden Unterhaltsfragen entscheidet die Qualität der Unterlagen oft über die Nachvollziehbarkeit des eigenen Standpunkts. Sinnvoll ist eine möglichst lückenlose Dokumentation.

  • Aufenthaltszeiten: Führen Sie Aufzeichnungen über Wochenenden, Ferien und sonstige Aufenthalte in Österreich.
  • Betreuung: Halten Sie fest, wer Unterkunft, Verpflegung, Schulweg, Arztbesuche, Freizeit und alltägliche Versorgung übernimmt.
  • Kosten des Kindes: Sammeln Sie Belege für Internat, Schule, Kleidung, medizinische Behandlung, Reisen und Freizeitaktivitäten.
  • Einkommen: Stellen Sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Eltern möglichst vollständig zusammen.
  • Lebenshaltungskosten: Dokumentieren Sie, welche konkreten Kosten im Aufenthaltsstaat tatsächlich anfallen. Allgemeine Behauptungen über ein niedrigeres Preisniveau reichen häufig nicht aus.
  • Vereinbarungen und Entscheidungen: Bewahren Sie Scheidungsvergleiche, frühere Unterhaltsentscheidungen und schriftliche Absprachen sorgfältig auf.

Wer eine Herabsetzung des Unterhalts anstrebt, sollte den Antrag möglichst früh und konkret begründen. Wer eine Erhöhung verlangt, sollte den tatsächlichen Bedarf und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils nachvollziehbar darlegen.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Auslandsaufenthalt

Wird der Unterhalt automatisch gekürzt, wenn mein Kind im Ausland lebt?

Nein. Ein ausländischer Wohnsitz kann eine Anpassung rechtfertigen, insbesondere bei deutlich niedrigeren Lebenshaltungskosten. Der Unterhalt richtet sich aber weiterhin nach dem konkreten Bedarf des Kindes und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern.

Kann mein Kind trotz Wohnsitz im Ausland am österreichischen Lebensstandard teilhaben?

Grundsätzlich ja. Der bessere Verdienst des unterhaltspflichtigen Elternteils in Österreich kann berücksichtigt werden. Das Kind soll nicht allein wegen seines Aufenthalts im Ausland vollständig von diesen wirtschaftlichen Möglichkeiten ausgeschlossen werden.

Zählt es als Betreuung, wenn mein Kind nur jedes zweite Wochenende und in den Ferien bei mir ist?

Das kann der Fall sein. Nach der Entscheidung des OGH kann auch bei einem Internatsbesuch eine relevante Betreuung vorliegen, wenn das Kind regelmäßig an Wochenenden und in den Ferien bei einem Elternteil lebt und dort tatsächlich versorgt und betreut wird.

Kann ich den Unterhalt selbstständig auf einen niedrigeren Betrag reduzieren?

Eine eigenmächtige Kürzung ist riskant. Ob eine Änderung gerechtfertigt ist, hängt von den konkreten Umständen und gegebenenfalls von einer gerichtlichen Entscheidung ab. Vor einer Änderung sollten die Auswirkungen rechtlich geprüft werden.

Rechtsanwalt Wien: Grenzüberschreitender Unterhalt verlangt eine genaue Einzelfallprüfung

Die Entscheidung OGH vom 28.11.2017, 2 Ob 235/16x macht deutlich: Bei Kindesunterhalt mit Auslandsbezug zählt nicht nur der Wohnort des Kindes. Maßgeblich ist das Zusammenspiel aus Preisniveau, Kindesbedarf, Einkommen der Eltern und tatsächlicher Betreuung.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht unterstützt die Kanzlei Pichler bei der Prüfung und Aufbereitung grenzüberschreitender Unterhaltsfragen. Dazu gehört auch die Beurteilung, welche Unterlagen benötigt werden und wie eine Änderung des Unterhalts nachvollziehbar begründet werden kann.

Sind Sie von einer Unterhaltsforderung, einer Herabsetzung oder einer Änderung der Betreuungssituation betroffen? Vereinbaren Sie eine rechtliche Beratung unter 01/5130700 oder schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Kindesunterhalt im Ausland

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