Kindesunterhalt erhöhen: Wann ein alter Unterhaltsvergleich neu berechnet werden kann
Kindesunterhalt erhöhen: Kann ein einmal gerichtlich vereinbarter Kindesunterhalt später noch erhöht werden? Die Antwort lautet: ja, wenn sich die maßgeblichen Lebensumstände wesentlich verändert haben. Das betrifft nicht nur eine deutliche Gehaltssteigerung. Auch das zunehmende Alter der Kinder, höhere Ausbildungs- oder Förderkosten, zusätzliche Unterhaltspflichten und einmalige Zahlungen können eine Neuberechnung rechtfertigen.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 besonders deutlich: Im OGH vom 21.11.2018, 7 Ob 77/18a, blieb eine erhebliche Erhöhung des Kindesunterhalts trotz eines früheren gerichtlichen Vergleichs bestehen. Die Entscheidung ist zwar nicht aktuell, bietet aber wichtige Orientierung für die Frage, wann ein Unterhaltsbetrag an veränderte Verhältnisse angepasst werden kann. Zur Entscheidung.
Der Ausgangspunkt: Ein gerichtlicher Vergleich aus dem Jahr 2011
Die Eltern der betroffenen Kinder waren geschieden. Die beiden Kinder lebten bei der Mutter. Der Vater hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, monatlich Unterhalt zu zahlen. Für das ältere Kind waren zunächst 702 Euro vorgesehen, für das jüngere Kind 612 Euro.
Bei Abschluss des Vergleichs verfügte der Vater über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 9.826 Euro. Die Parteien hatten vereinbart, den Unterhalt am zweifachen Regelbedarf zu orientieren. Der Regelbedarf ist ein jährlich festgelegter Richtwert für die durchschnittlichen Kosten eines Kindes und dient in Unterhaltsverfahren häufig als Orientierung.
In den folgenden Jahren veränderte sich die Situation jedoch mehrfach:
- Die Kinder wurden älter und hatten dadurch einen höheren finanziellen Bedarf.
- Für Sport, Hobbys und schulische Förderung entstanden zusätzliche Kosten.
- Der Vater erhielt im Jahr 2013 eine einmalige Zahlung aus Abfertigung und Jubiläumsgeld von rund 201.431 Euro netto.
- Sein laufendes Einkommen entwickelte sich zwar teilweise rückläufig.
- Zusätzlich hatte er Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und ab 2017 auch gegenüber seinem adoptierten Sohn.
Die Kinder beantragten deshalb eine deutliche Erhöhung des Unterhalts. Das Rekursgericht erhöhte die Beträge schließlich auf 930 Euro beziehungsweise später 1.110 Euro monatlich für das ältere Kind sowie auf 942 Euro beziehungsweise später ebenfalls 1.110 Euro für das jüngere Kind. Der Vater bekämpfte diese Entscheidung vor dem OGH.
Was der OGH entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück. Die vom Rekursgericht ausgesprochene Unterhaltserhöhung blieb damit bestehen.
Der OGH bestätigte insbesondere, dass der frühere Unterhaltsvergleich wegen wesentlich geänderter Verhältnisse neu beurteilt werden durfte. Das zunehmende Alter der Kinder und ihre gestiegenen Bedürfnisse waren relevante Veränderungen. Gleichzeitig mussten auch die zusätzlichen Sorgepflichten des Vaters berücksichtigt werden.
Besonders wichtig war die Behandlung der hohen Einmalzahlung. Die rund 201.431 Euro wurden nicht nur dem Monat zugerechnet, in dem der Vater das Geld tatsächlich erhalten hatte. Die Zahlung wurde vielmehr wirtschaftlich betrachtet und rechnerisch auf mehrere Jahre verteilt. Für die Unterhaltsberechnung wurde das Einkommen dadurch monatlich um 3.500 Euro erhöht.
Der OGH akzeptierte außerdem, dass der Unterhalt im konkreten Fall ungefähr mit dem 2,5-Fachen des Regelbedarfs begrenzt wurde. Diese Begrenzung führte hier nicht dazu, dass die zugesprochenen Beträge zu hoch waren. Nach der ebenfalls geprüften Prozentmethode hätten sich in mehreren Zeiträumen sogar höhere Unterhaltsbeträge ergeben.
Warum ein alter Unterhaltsvergleich nicht für immer bindet
Ein gerichtlicher Vergleich schafft grundsätzlich Rechtssicherheit. Er bedeutet aber nicht, dass der darin festgelegte Unterhalt unter allen Umständen unverändert bleibt. Maßgeblich ist die sogenannte Umstandsklausel. Danach kann eine frühere Unterhaltsregelung angepasst werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich ändern.
Eine solche Änderung kann verschiedene Ursachen haben. Das Kind kann in eine höhere Altersstufe kommen. Es kann eine weiterführende Schule besuchen, besonderen Förderbedarf entwickeln oder höhere Betreuungs- und Ausbildungskosten verursachen. Ebenso kann sich die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen Elternteils verändern.
Entscheidend ist häufig nicht ein einzelner Faktor, sondern das Zusammenspiel mehrerer Veränderungen. Im vom OGH beurteilten Fall kamen das höhere Alter der Kinder, zusätzliche Kosten, eine erhebliche Einmalzahlung und weitere Sorgepflichten zusammen. Das machte eine neue Gesamtbetrachtung erforderlich.
Einmalzahlungen zählen nicht automatisch nur im Auszahlungsmonat
Abfertigungen, Jubiläumsgelder, Boni, Prämien oder andere Sonderzahlungen werfen in Unterhaltsverfahren regelmäßig Fragen auf. Eine hohe Zahlung wird nicht zwingend ausschließlich jenem Monat zugerechnet, in dem sie auf dem Konto eingelangt ist.
Das Gericht kann prüfen, welchem Zeitraum die Zahlung wirtschaftlich zugeordnet werden soll. Dient sie typischerweise dazu, den Lebensunterhalt über längere Zeit abzusichern, kann eine Verteilung auf mehrere Jahre sachgerecht sein. Dadurch erhöht sich das für die Unterhaltsberechnung relevante monatliche Einkommen.
Für unterhaltspflichtige Eltern bedeutet das: Ein niedrigeres laufendes Monatsgehalt beseitigt die Auswirkungen einer früheren hohen Einmalzahlung nicht unbedingt sofort. Umgekehrt sollten unterhaltsberechtigte Kinder oder betreuende Eltern prüfen lassen, ob Sonderzahlungen bei der Berechnung bisher unberücksichtigt geblieben sind.
Weitere Sorgepflichten werden berücksichtigt, beseitigen den Kindesunterhalt aber nicht
Wer später heiratet, weitere Kinder bekommt oder ein Kind adoptiert, kann dadurch zusätzliche Unterhaltspflichten übernehmen. Diese Verpflichtungen müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden. Sie können die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen verändern und zu einer geringeren Belastungsquote führen.
Zusätzliche Sorgepflichten führen jedoch nicht automatisch zum Wegfall des Unterhalts für bereits unterhaltsberechtigte Kinder. Das Gericht muss die Interessen aller betroffenen Personen abwägen. Minderjährige Kinder behalten dabei grundsätzlich eine besonders geschützte Stellung.
Deshalb ist es wichtig, sämtliche Sorgepflichten vollständig und nachvollziehbar nachzuweisen. Eine bloße Behauptung, für weitere Personen finanziell verantwortlich zu sein, reicht in der Praxis nicht immer aus.
Wie hoch darf der Kindesunterhalt bei gutem Einkommen sein?
Bei überdurchschnittlich hohen Einkommen stellt sich die Frage, ob der Unterhalt unbegrenzt steigen darf. In Österreich wird bei besonders guten finanziellen Verhältnissen häufig eine Begrenzung anhand des Regelbedarfs herangezogen. In der Praxis orientiert sich die Rechtsprechung dabei oft am Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs.
Diese Grenze ist allerdings keine starre automatische Obergrenze. Entscheidend bleiben die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Besondere Ausbildungs-, Betreuungs-, Gesundheits- oder Förderkosten können eine höhere Berücksichtigung rechtfertigen. Im Fall des OGH wurden unter anderem Sport, Hobbys und besondere schulische Förderung berücksichtigt.
Gleichzeitig reicht der Hinweis auf einen gehobenen Lebensstandard allein nicht aus. Wer eine Erhöhung verlangt, muss den konkreten Bedarf des Kindes nachvollziehbar darstellen und möglichst mit Belegen untermauern.
Rechtsanwalt Wien: Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
Eine Unterhaltserhöhung tritt nicht automatisch ein, nur weil ein Kind älter wird. Sie muss grundsätzlich beantragt und begründet werden. Auch eine Herabsetzung erfolgt nicht von selbst, wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen verschlechtert. Wer den Kindesunterhalt erhöhen oder eine Herabsetzung prüfen lassen möchte, sollte die konkrete Veränderung rechtzeitig rechtlich beurteilen lassen.
Für die Vorbereitung eines Unterhaltsverfahrens sind insbesondere folgende Unterlagen hilfreich:
- Gehaltsabrechnungen und sonstige Einkommensnachweise;
- Nachweise über Abfertigungen, Prämien, Boni und andere Einmalzahlungen;
- Unterlagen über weitere gesetzliche oder tatsächliche Sorgepflichten;
- Belege für Schul-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Gesundheits- und Förderkosten;
- Nachweise über Hobbys, Sportausgaben und regelmäßig anfallende Sonderkosten;
- Unterlagen über bereits geleistete Unterhaltszahlungen;
- gegebenenfalls Nachweise zu Familienbeihilfe und anderen relevanten Leistungen.
Entscheidend ist eine zeitliche Gegenüberstellung: Welche Verhältnisse bestanden beim Abschluss des ursprünglichen Vergleichs? Was hat sich danach konkret verändert? Und wie wirkt sich diese Veränderung auf den Bedarf des Kindes oder auf die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils aus?
Je genauer diese Fragen beantwortet werden, desto besser lässt sich beurteilen, ob eine Anpassung realistisch ist. Eine pauschale Behauptung, der Unterhalt sei „zu niedrig“ oder „nicht mehr leistbar“, genügt meistens nicht.
Häufige Fragen zum Thema Unterhaltserhöhung
Kann ich den Kindesunterhalt erhöhen lassen, obwohl es schon einen gerichtlichen Vergleich gibt?
Ja. Ein gerichtlicher Vergleich kann angepasst werden, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Das kann etwa durch das Alter des Kindes, höhere Ausbildungskosten, ein verändertes Einkommen oder eine erhebliche Einmalzahlung geschehen.
Wird eine Abfertigung bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?
Das ist möglich. Eine Abfertigung oder andere Sonderzahlung kann wirtschaftlich auf mehrere Jahre verteilt werden. Dadurch kann sich das monatlich relevante Einkommen erhöhen. Ob und in welchem Umfang dies geschieht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Sinkt der Unterhalt automatisch, wenn der andere Elternteil weniger verdient?
Nein. Ein gesunkenes Einkommen führt nicht automatisch zu einer Änderung des bisherigen Unterhalts. Eine Herabsetzung muss grundsätzlich beantragt werden. Außerdem können frühere Einmalzahlungen oder andere Einkommensbestandteile weiterhin berücksichtigt werden.
Was muss ich für eine Unterhaltserhöhung nachweisen?
Erforderlich sind möglichst konkrete Angaben zum Bedarf des Kindes und zur finanziellen Situation des unterhaltspflichtigen Elternteils. Hilfreich sind insbesondere Rechnungen, Zahlungsbelege, Einkommensunterlagen und Nachweise über besondere Ausbildungs-, Betreuungs- oder Förderkosten.
Unterhalt neu berechnen lassen
Ob eine Unterhaltserhöhung oder Herabsetzung gerechtfertigt ist, lässt sich nur anhand der konkreten Familien- und Einkommensverhältnisse beurteilen. Die Entscheidung des OGH vom 21.11.2018, 7 Ob 77/18a, zeigt jedoch klar: Ein Jahre zuvor abgeschlossener Vergleich ist nicht unabänderlich. Wesentliche Veränderungen können eine vollständige Neuberechnung erforderlich machen. Das gilt auch dann, wenn Eltern den Kindesunterhalt erhöhen oder an eine veränderte Leistungsfähigkeit anpassen lassen möchten.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern und unterhaltsberechtigte Kinder bei der Prüfung bestehender Unterhaltsregelungen, der Aufbereitung der erforderlichen Unterlagen und der Durchsetzung oder Abwehr von Änderungsanträgen. Lassen Sie Ihre Ansprüche und Verpflichtungen frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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