September 24, 2026

Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit [Rechtsanwalt Wien]

Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit: Wann getrennte Eltern trotzdem zahlen müssen

Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit ist im österreichischen Unterhaltsrecht ein wichtiges Thema: Viele getrennte Eltern gehen davon aus, dass kein Einkommen auch keine Unterhaltspflicht bedeutet. Das ist im österreichischen Unterhaltsrecht jedoch nicht immer richtig. Wer arbeitsfähig ist, muss unter Umständen auch dann Kindesunterhalt leisten, wenn tatsächlich kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt wird.

Das kann insbesondere Eltern treffen, die während der Ehe lange Zeit den Haushalt geführt und die Kinder betreut haben. Eine fehlende Berufsausbildung, ein höheres Lebensalter oder die bisherige Rollenverteilung in der Ehe schützen nach einer Trennung nicht automatisch vor einer Geldunterhaltspflicht.

Der Fall: Hausfrau nach der Trennung zu Kindesunterhalt verpflichtet

Mit dieser Frage beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022: OGH vom 22.06.2022, 6 Ob 82/22k. Zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.

Die Eltern waren noch verheiratet, lebten aber bereits getrennt und führten ein Scheidungsverfahren. Die Mutter hatte über viele Jahre nicht gearbeitet. Sie war als Hausfrau tätig gewesen, verfügte über keine Berufsausbildung und war 47 Jahre alt. Der Vater betreute die Kinder und erzielte ein deutlich überdurchschnittliches Einkommen.

Trotzdem wurde die Mutter verpflichtet, für die Kinder Geldunterhalt zu leisten. Dagegen wandte sie sich unter anderem mit folgenden Argumenten:

  • Sie habe bisher ausschließlich Haushalt und Kinder versorgt.
  • Sie verfüge über keine Berufsausbildung und habe nur eingeschränkte Chancen am Arbeitsmarkt.
  • Ihre Arbeitslosigkeit sei nicht selbst verschuldet.
  • Der Vater verdiene ohnehin deutlich mehr und könne den Unterhalt allein tragen.
  • Die frühere Aufgabenverteilung in der Ehe müsse auch nach der Trennung berücksichtigt werden.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte im Ergebnis, dass die Mutter grundsätzlich zu einer Geldunterhaltsleistung herangezogen werden konnte. Der von ihr eingebrachte Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen. Auch die Revisionsrekursbeantwortung des Vaters wurde zurückgewiesen, weil sie verspätet eingebracht worden war.

Warum tatsächliches Einkommen nicht immer entscheidend ist

Im österreichischen Unterhaltsrecht gilt der sogenannte Anspannungsgrundsatz. Vereinfacht gesagt bedeutet dieser: Eine unterhaltspflichtige Person muss ihre Arbeitskraft grundsätzlich so einsetzen, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber den Kindern nachkommen kann.

Entscheidend ist daher nicht ausschließlich, wie viel jemand tatsächlich verdient. Es kann auch darauf ankommen, welches Einkommen bei einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielt werden könnte.

Wer ohne ausreichenden Grund nicht arbeitet, nur sehr eingeschränkt arbeitet oder sich nicht ernsthaft um eine Beschäftigung bemüht, kann unter Umständen so behandelt werden, als würde ein erzielbares Einkommen vorhanden sein. Das bedeutet nicht automatisch, dass jedes beliebige Einkommen angenommen werden darf. Es muss vielmehr geprüft werden, welche Beschäftigung im konkreten Fall zumutbar ist.

Zu berücksichtigen sind unter anderem:

  • die gesundheitliche Leistungsfähigkeit,
  • das Alter,
  • die bisherige Berufserfahrung,
  • die vorhandene Ausbildung,
  • die Betreuungssituation der Kinder,
  • die Arbeitsmarktlage und
  • die konkreten Bemühungen um eine Arbeitsstelle.

Gerade bei längerer Arbeitslosigkeit können die Anforderungen streng sein. Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass eine unterhaltspflichtige Person nicht nur auf den bisherigen Beruf oder eine Tätigkeit entsprechend der eigenen Ausbildung verweisen darf. Unter Umständen müssen auch einfachere oder geringer qualifizierte Arbeiten angenommen werden.

Keine dauerhafte Absicherung durch die frühere Hausfrauen- oder Hausmannrolle

Während einer Ehe kann es eine sinnvolle und rechtlich anerkannte Aufgabenverteilung sein, dass ein Elternteil arbeitet und der andere den Haushalt sowie die Kinderbetreuung übernimmt. Diese Rollenverteilung kann während des gemeinsamen Familienlebens auf einer gemeinsamen Entscheidung beruhen.

Mit der Trennung verändert sich die rechtliche und tatsächliche Situation jedoch grundlegend. Die frühere Aufgabenverteilung gilt nicht automatisch für alle Zeiten weiter. Für den Zeitraum nach der Trennung kann von dem bisher nicht berufstätigen Elternteil verlangt werden, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

Das bedeutet nicht, dass jede Person sofort eine Vollzeitstelle annehmen muss. Ebenso wenig wird jede bisherige Betreuungstätigkeit bedeutungslos. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Situation: Wie alt sind die Kinder? Wer betreut sie tatsächlich? Welche Arbeitszeiten sind realistisch? Gibt es gesundheitliche Einschränkungen? Welche Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen?

Eine langjährige Tätigkeit im Haushalt ist daher ein wichtiger Umstand, aber kein automatischer Ausschlussgrund für Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit.

Auch einfache Tätigkeiten können zumutbar sein

Im genannten Verfahren wurde die Mutter nicht nur auf eine Tätigkeit als Reinigungskraft verwiesen. Nach den Feststellungen waren auch andere Tätigkeiten als angelernte Hilfskraft möglich. Der OGH machte damit deutlich, dass im Unterhaltsrecht kein umfassender „Berufsschutz“ wie etwa in anderen Rechtsbereichen besteht.

Wer bisher nicht berufstätig war, kann deshalb unter Umständen verpflichtet sein, sich auch um Tätigkeiten unterhalb der bisherigen oder gewünschten beruflichen Qualifikation zu bemühen. Maßgeblich ist der Kindesunterhalt. Die Bedürfnisse der Kinder sollen nicht allein deshalb ungedeckt bleiben, weil ein Elternteil seine Erwerbsfähigkeit nicht ausreichend nutzt.

Eine fehlende Ausbildung oder eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kann die Jobsuche erschweren. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass keine Erwerbsobliegenheit besteht. Gerade dann ist es wichtig, Bewerbungen, Gespräche mit dem Arbeitsmarktservice und sonstige Bemühungen sorgfältig zu dokumentieren.

Was ein hohes Einkommen des anderen Elternteils verändert – und was nicht

Der Vater verdiente im entschiedenen Fall deutlich mehr und betreute die Kinder. Trotzdem beseitigte seine finanzielle Leistungsfähigkeit die Unterhaltspflicht der Mutter nicht automatisch.

Grundsätzlich müssen beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt der Kinder beitragen. Dabei wird zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt unterschieden: Wer die Kinder überwiegend betreut, leistet seinen Beitrag typischerweise durch Betreuung, Versorgung und alltägliche Leistungen. Der andere Elternteil erfüllt seine Verpflichtung in der Regel durch Geldzahlungen.

Ein höheres Einkommen des betreuenden Elternteils kann bei der Gesamtbeurteilung eine Rolle spielen. Es bedeutet aber nicht ohne Weiteres, dass der andere Elternteil überhaupt nichts beitragen muss. Eine vollständige Befreiung kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn beim anderen Elternteil praktisch nur ein ganz geringfügiger Betrag zu holen wäre und der betreuende Elternteil den gesamten Bedarf der Kinder ohnehin allein tragen müsste.

Allein das Argument „Der andere Elternteil verdient viel mehr“ reicht daher normalerweise nicht aus.

Diese Folgen hat die Entscheidung für die Praxis

1. Für getrennte Eltern ohne eigenes Einkommen

Wer nach der Trennung arbeitslos ist, sollte nicht abwarten, bis ein Unterhaltsverfahren beginnt. Bewerbungen, Vermittlungsvorschläge, Bewerbungsgespräche und Absagen sollten gesammelt werden. Auch eine Beratung zur beruflichen Wiedereingliederung kann später von Bedeutung sein.

Wer sich nicht ausreichend um Arbeit bemüht, riskiert, dass ein erzielbares Einkommen angenommen wird. Die Unterhaltspflicht kann dann höher ausfallen, als es dem tatsächlich bezogenen Einkommen entspricht.

2. Für Eltern, die bisher den Haushalt geführt haben

Eine langjährige Hausfrauen- oder Hausmannrolle ist im Verfahren vorzutragen und einzuordnen. Sie kann für die Beurteilung der Zumutbarkeit relevant sein. Sie führt aber nicht automatisch zu einer dauerhaften Befreiung von der Erwerbstätigkeit oder vom Kindesunterhalt.

3. Für betreuende Eltern mit hohem Einkommen

Auch wer die Kinder betreut und selbst sehr gut verdient, sollte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der andere Elternteil keinen Unterhalt leisten muss. Die gesetzliche und tatsächliche Rollenverteilung muss im Einzelfall geprüft werden.

4. Für jedes Unterhaltsverfahren

Entscheidend ist ein vollständiger und rechtzeitiger Vortrag. Besonders wichtig sind:

  • die tatsächliche Betreuung der Kinder,
  • die Einkommen beider Elternteile,
  • die bisherige Erwerbsbiografie,
  • die gesundheitliche und berufliche Leistungsfähigkeit,
  • die konkreten Bemühungen um eine Arbeitsstelle,
  • der Bedarf der Kinder sowie
  • bereits geleistete Zahlungen oder Betreuungsleistungen.

Neue Tatsachen und Unterlagen können in einem späteren Rechtsmittelverfahren nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Außerdem müssen Fristen genau eingehalten werden. Im genannten Verfahren wurde die Revisionsrekursbeantwortung des Vaters gerade wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

  1. Unterlagen sammeln: Dazu gehören Einkommensnachweise, AMS-Unterlagen, Bewerbungen, Absagen, ärztliche Befunde und Nachweise über die tatsächliche Kinderbetreuung.
  2. Arbeitsbemühungen dokumentieren: Notieren Sie, wann Sie sich wo beworben haben und welche Rückmeldungen erfolgt sind.
  3. Betreuung realistisch darstellen: Halten Sie fest, wer die Kinder wann betreut und welche Arbeitszeiten damit vereinbar sind.
  4. Keine vorschnellen Zusagen machen: Unterhaltsvereinbarungen sollten erst nach Prüfung der konkreten finanziellen und familiären Situation unterschrieben werden.
  5. Fristen beachten: Gerichtliche Schriftstücke sollten sofort geprüft werden. Versäumte Fristen können erhebliche Nachteile verursachen.
  6. Rechtzeitig Beratung einholen: Je früher die Unterlagen geprüft werden, desto besser lassen sich Argumente und Nachweise aufbauen.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit

Muss ich Kindesunterhalt zahlen, obwohl ich arbeitslos bin?

Das kann der Fall sein. Arbeitslosigkeit beseitigt die Unterhaltspflicht nicht automatisch. Wenn eine zumutbare Erwerbstätigkeit möglich wäre, kann bei der Berechnung ein Einkommen berücksichtigt werden, das tatsächlich nicht erzielt wird.

Ich war während der Ehe nur für Haushalt und Kinder zuständig. Muss ich jetzt sofort arbeiten?

Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die bisherige Aufgabenverteilung wird berücksichtigt, schützt aber nach der Trennung nicht automatisch dauerhaft vor einer Erwerbsobliegenheit. Entscheidend sind unter anderem die Betreuungssituation, das Alter der Kinder, die Gesundheit und die realistischen Beschäftigungsmöglichkeiten.

Der andere Elternteil verdient sehr gut. Muss ich trotzdem Unterhalt zahlen?

Ein hohes Einkommen des anderen Elternteils führt grundsätzlich nicht automatisch zum Wegfall der eigenen Unterhaltspflicht. Es kann nur in besonderen Ausnahmefällen dazu kommen, dass kein oder nur ein sehr geringer Beitrag verlangt wird.

Kann ich auch zu einer einfachen Tätigkeit verpflichtet sein?

Bei längerer Arbeitslosigkeit können unter Umständen auch geringer qualifizierte oder angelernte Tätigkeiten zumutbar sein. Ob das so ist, hängt von den persönlichen Verhältnissen und den konkreten Arbeitsmöglichkeiten ab.

Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit: Beratung durch Rechtsanwalt Wien

Die Entscheidung OGH vom 22.06.2022, 6 Ob 82/22k zeigt deutlich: Eine frühere Hausfrauen- oder Hausmannrolle und eine aktuelle Arbeitslosigkeit schließen eine Verpflichtung zu Kindesunterhalt nicht automatisch aus. Gleichzeitig darf nicht schematisch vorgegangen werden. Jede Unterhaltsberechnung muss die tatsächliche Betreuung, die persönliche Leistungsfähigkeit, die Erwerbschancen und den Bedarf der Kinder berücksichtigen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern in Unterhaltsfragen und unterstützt bei der Aufbereitung der erforderlichen Unterlagen sowie bei der rechtlichen Beurteilung der konkreten Situation. Lassen Sie Ihre Ansprüche oder Ihre mögliche Unterhaltspflicht frühzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit

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