Kindesunterhalt und Ausbildungskosten: Wann müssen Eltern eine Privatschule bezahlen?
Kindesunterhalt endet nicht automatisch, wenn das Kind die Schule wechselt, eine Ausbildung abbricht oder eine kostenpflichtige Privatschule besucht. Viele Eltern fragen sich, wie weit ihre Unterhaltspflicht reicht. Die Antwort ist nicht pauschal. Der laufende Kindesunterhalt endet nicht automatisch mit einem Schulabbruch. Zusätzliche Ausbildungskosten werden aber nur dann geschuldet, wenn sie im konkreten Fall notwendig, besonders begründet und finanziell zumutbar sind.
Mit dieser Abgrenzung befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018. In der Entscheidung OGH vom 25.09.2018, 4 Ob 142/18p ging es um laufenden Kindesunterhalt, Kosten einer landwirtschaftlichen Fachschule mit Internat und die Finanzierung einer privaten Maturaschule. Zur Entscheidung des OGH.
Der konkrete Fall: Schulwechsel, Internat und private Maturaschule
Die Eltern des minderjährigen Sohnes waren geschieden. Zunächst lebte der Sohn überwiegend bei seiner Mutter. Der Vater verpflichtete sich damals neben dem laufenden Kindesunterhalt auch zur Übernahme bestimmter schulbezogener Kosten.
Im Jahr 2016 wechselte der hauptsächliche Aufenthalt des Sohnes zum Vater. Die Eltern vereinbarten zunächst den Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule mit Internat. Diese Ausbildung brach der Sohn nach einigen Monaten ab. Anschließend besuchte er eine private Maturaschule, um die Matura nachzuholen.
Der Vater bezahlte dafür monatlich 270 Euro sowie 273,24 Euro für Schulbücher. Der Sohn verlangte von seiner Mutter unter anderem:
- 500 Euro monatlichen Unterhalt,
- einen Beitrag zu den Kosten der Fachschule und des Internats,
- einen Beitrag zu den Kosten der privaten Maturaschule,
- weitere schulbedingte Ausgaben und
- die Hälfte der Kosten für eine Brille.
Die Mutter wandte ein, sie sei krank beziehungsweise nur in geringem Umfang erwerbstätig. Außerdem habe sie ihr Vermögen weitgehend verbraucht. Sie bestritt insbesondere, für die private Maturaschule aufkommen zu müssen, und stellte auch die weitere Unterhaltsbedürftigkeit des Sohnes infrage.
Das hat der OGH zum Kindesunterhalt entschieden
Der OGH gab dem Rechtsmittel der Mutter teilweise Folge. Der laufende Kindesunterhalt blieb jedoch bestehen. Die Mutter musste weiterhin 450 Euro monatlich bezahlen. Auch die Beteiligung an den vom Gericht anerkannten Kosten der Fachschule, an notwendigen schulbedingten Anschaffungen und an den Brillenkosten blieb aufrecht.
Anders beurteilte der OGH die zusätzlichen Kosten der privaten Maturaschule. Die Verpflichtung der Mutter, monatlich 270 Euro für die Schule und einmalig 273,24 Euro für Schulbücher zu bezahlen, wurde aufgehoben. Das bedeutet allerdings nicht, dass diese Kosten endgültig nicht geschuldet waren.
Das Erstgericht musste vielmehr neuerlich prüfen, ob die private Maturaschule für den Sohn tatsächlich notwendig und besonders geeignet war. Außerdem musste geklärt werden, ob es kostengünstigere, gleichwertige Alternativen gab. Erst nach dieser Prüfung konnte entschieden werden, ob und in welchem Umfang die Mutter zu einer Kostenbeteiligung verpflichtet war.
Warum ein Ausbildungsabbruch den Kindesunterhalt nicht automatisch beendet
Ein Kind verliert seinen Unterhaltsanspruch nicht schon deshalb, weil es eine Ausbildung abbricht oder den Ausbildungsweg wechselt. Maßgeblich ist grundsätzlich, ob das Kind noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat und ernsthaft versucht, eine geeignete Ausbildung zu absolvieren.
Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind erst dann, wenn es über eine ausreichende Berufsausbildung verfügt und durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Im Fall des OGH hatte der Sohn noch keine abgeschlossene Berufsausbildung. Es gab außerdem keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er absichtlich arbeits- oder ausbildungsunwillig war.
Für Eltern bedeutet das: Ein Schulabbruch oder ein Wechsel der Ausbildung sollte nicht vorschnell mit dem Ende der Unterhaltspflicht gleichgesetzt werden. Entscheidend sind die konkreten Gründe für den Wechsel und die Frage, ob das Kind seine Ausbildung ernsthaft weiterverfolgt.
Was gilt für zusätzliche Ausbildungskosten?
Der laufende Kindesunterhalt deckt den gewöhnlichen Lebensbedarf ab. Dazu gehören typischerweise die Kosten für Wohnen, Ernährung, Kleidung, Alltag und eine übliche Ausbildung. Darüber hinaus können besondere Kosten als sogenannter Sonderbedarf berücksichtigt werden.
Ein solcher Sonderbedarf wird aber nicht automatisch anerkannt. Die Kosten müssen mehrere Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen über den normalen Lebensbedarf hinausgehen.
- Sie müssen für das konkrete Kind besonders begründet sein.
- Sie müssen außergewöhnlich und dringend sein.
- Sie müssen den unterhaltspflichtigen Eltern nach ihren finanziellen Verhältnissen zumutbar sein.
Eine private Schule oder private Maturaschule ist daher nicht allein deshalb ersatzfähig, weil sie besucht wird oder höhere Kosten verursacht. Es muss konkret dargelegt werden, warum gerade diese Ausbildung erforderlich ist.
Von Bedeutung können dabei insbesondere folgende Fragen sein:
- Ist das Kind für die gewählte Ausbildung geeignet?
- Gibt es einen besonderen Ausbildungs- oder Förderungsbedarf?
- Warum kommt eine öffentliche Schule oder eine andere günstigere Ausbildung nicht infrage?
- War ein Schulwechsel tatsächlich notwendig oder zumindest nachvollziehbar?
- Wurden die Kosten und Alternativen mit dem anderen Elternteil besprochen?
Im Fall der privaten Maturaschule waren diese Punkte nach Ansicht des OGH nicht ausreichend geklärt. Deshalb musste das Verfahren in diesem Umfang ergänzt werden.
Betreuung und Geldunterhalt sind nicht dasselbe
Lebt ein Kind überwiegend bei einem Elternteil, leistet dieser Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag grundsätzlich durch die tägliche Betreuung und Versorgung. Dazu zählen etwa Wohnen, Verpflegung, Begleitung im Alltag und die laufende Organisation des Lebens des Kindes.
Der andere Elternteil erbringt seinen Beitrag in der Regel durch Geldunterhalt. Das schließt eine Beteiligung an besonderen Kosten nicht aus. Vielmehr kann der betreuende Elternteil bei einem gerechtfertigten Sonderbedarf verlangen, dass sich der andere Elternteil im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit beteiligt.
Bei den Kosten der Fachschule hielt der OGH eine hälftige Aufteilung für vertretbar. Bei der privaten Maturaschule musste dagegen zunächst geklärt werden, ob überhaupt ein ersatzfähiger Sonderbedarf vorlag.
Was Eltern jetzt beachten sollten
Wenn Sie besondere Ausbildungskosten ersetzt verlangen
Wer eine Kostenbeteiligung des anderen Elternteils erreichen möchte, sollte die Notwendigkeit der Ausbildung möglichst früh und umfassend dokumentieren. Hilfreich sind insbesondere:
- Schulbestätigungen und Zahlungsbelege,
- eine nachvollziehbare Aufstellung der monatlichen und einmaligen Kosten,
- Informationen über die Aufnahmebedingungen und die Eignung des Kindes,
- Nachweise über geprüfte günstigere Alternativen,
- eine Begründung für den Schulwechsel oder Ausbildungsabbruch und
- eine rechtzeitige Information des anderen Elternteils.
Einseitige Entscheidungen über eine kostenintensive Privatschule bergen ein erhebliches Risiko. Je später der andere Elternteil von der Ausbildung und den Kosten erfährt, desto schwieriger kann es sein, eine nachträgliche Beteiligung durchzusetzen.
Wenn Sie Unterhalt zahlen und sich Ihre finanzielle Lage verändert
Eine Unterhaltspflicht darf nicht einfach eigenmächtig eingestellt oder reduziert werden. Das gilt auch dann, wenn sich das Einkommen verschlechtert oder die laufenden Kosten deutlich gestiegen sind.
Hat sich die finanzielle Situation wesentlich verändert, kommt grundsätzlich ein Antrag auf Neubemessung oder Herabsetzung des Unterhalts in Betracht. Eine bloße Behauptung, man könne sich den Unterhalt nicht mehr leisten, reicht dafür nicht aus. Entscheidend sind konkrete und belegbare Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Auch Vermögen kann bei der Unterhaltsbemessung eine Rolle spielen. Ob vorhandenes oder früher vorhandenes Vermögen tatsächlich zu berücksichtigen ist, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Rechtsmittelverfahren können Tatsachen außerdem nicht beliebig neu eingeführt oder überprüft werden.
Häufige Fragen von Eltern zum Kindesunterhalt
Endet der Unterhalt, wenn mein Kind die Schule abbricht?
Nein, nicht automatisch. Solange noch keine ausreichende Berufsausbildung abgeschlossen ist und das Kind ernsthaft einen geeigneten Ausbildungsweg verfolgt, kann der Unterhaltsanspruch weiterbestehen. Entscheidend sind die Gründe für den Abbruch und das weitere Verhalten des Kindes.
Muss ich eine private Maturaschule meines Kindes bezahlen?
Nicht automatisch. Private Ausbildungskosten können über den laufenden Unterhalt hinausgehen. Sie müssen daher besonders begründet sein. Es ist zu prüfen, ob die Schule notwendig und geeignet ist und ob es eine gleichwertige, kostengünstigere Alternative gibt.
Kann ich den Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit einfach einstellen?
Nein. Eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse sollte rechtlich geprüft und gegebenenfalls durch einen Antrag auf Neubemessung geltend gemacht werden. Eigenmächtige Kürzungen können zu Rückständen und weiteren rechtlichen Problemen führen.
Was gilt, wenn das Kind inzwischen beim anderen Elternteil lebt?
Ein Wechsel des hauptsächlichen Aufenthalts kann die bisherige Kostenverteilung verändern. Frühere Vereinbarungen bleiben wichtig, müssen aber im Licht der neuen Lebenssituation beurteilt werden. Besonders bei zusätzlichen Schul- oder Ausbildungskosten sollte die Regelung ausdrücklich überprüft werden.
Kindesunterhalt und Ausbildungskosten rechtzeitig klären
Die Entscheidung des OGH zeigt zwei Seiten: Der Ausbildungsweg eines minderjährigen Kindes darf nicht vorschnell als beendet angesehen werden. Gleichzeitig müssen teure zusätzliche Ausbildungskosten sorgfältig begründet werden. Der laufende Kindesunterhalt und ein darüber hinausgehender Sonderbedarf sind rechtlich nicht dasselbe.
Rechtsanwalt Wien: Beratung zu Kindesunterhalt und Ausbildungskosten
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht berät die Kanzlei Pichler Eltern zu Unterhalt, Sonderbedarf, Schul- und Ausbildungskosten sowie zur Anpassung bestehender Vereinbarungen. Wenn Sie klären möchten, ob eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann oder ob eine Neubemessung des Unterhalts erforderlich ist, erreichen Sie die Kanzlei unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Pichler Rechtsanwalt GmbH
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