Oktober 7, 2026

Kinderbetreuungsgeld und Unterhalt [Rechtsanwalt Wien]

Kinderbetreuungsgeld und Unterhalt: Muss der Vater deshalb mehr zahlen?

Kinderbetreuungsgeld und Unterhalt führen häufig zu Streit: Kann diese Leistung bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden? Muss der unterhaltspflichtige Elternteil deshalb mehr bezahlen, weil der Ehepartner oder die Ehepartnerin Kinderbetreuungsgeld erhält?

Die Antwort lautet nicht pauschal „ja“. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 klargestellt, dass Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich nicht einfach als frei verfügbares Einkommen des anderen Elternteils behandelt werden darf. Gleichzeitig bleibt es notwendig, die gesamte finanzielle Situation der Familie sorgfältig zu prüfen.

Der typische Konflikt: Mehr Unterhalt wegen Geld im gemeinsamen Haushalt?

Ausgangspunkt ist häufig folgende Situation: Ein Vater ist seiner minderjährigen Tochter aus einer früheren Beziehung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Er lebt mittlerweile mit seiner Ehefrau und weiteren minderjährigen Kindern zusammen. Die Ehefrau betreut ein Kind und bezieht Kinderbetreuungsgeld. Weitere eigene Einkünfte hat sie nicht.

Das unterhaltsberechtigte Kind argumentiert, das Kinderbetreuungsgeld stehe dem gemeinsamen Haushalt tatsächlich zur Verfügung. Dadurch müsse sich die Ehefrau zumindest teilweise an den Kosten für Wohnung, Nahrung und sonstige Lebenshaltung beteiligen. Der Vater hätte somit geringere eigene Ausgaben und könnte einen höheren Unterhalt leisten.

Diese Überlegung klingt auf den ersten Blick nachvollziehbar. Unterhaltsrechtlich reicht sie aber nicht aus. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein Einkommen vorliegt, das dem unterhaltspflichtigen Elternteil zugutekommt und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht.

Was der OGH zum Kinderbetreuungsgeld entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs in seiner Entscheidung OGH vom 27.01.2016, 9 Ob 61/15h zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit aufrecht. Zur Entscheidung des OGH.

Der OGH stellte dabei mehrere Grundsätze heraus:

  • Dem Unterhaltspflichtigen muss grundsätzlich ein Betrag verbleiben, der ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.
  • Die Unterhaltspflicht darf die wirtschaftliche Existenz des zahlenden Elternteils nicht gefährden.
  • Eine Unterschreitung des niedrigsten Existenzminimums kommt nur in besonderen Ausnahmefällen infrage.
  • Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch den Ehepartner führt nicht automatisch zu einer höheren Unterhaltspflicht.
  • Kinderbetreuungsgeld ist nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils im Unterhaltsrecht zu berücksichtigen.

Im konkreten Fall durfte daher nicht einfach angenommen werden, dass die Ehefrau wegen des Kinderbetreuungsgeldes einen bestimmten Teil der Lebenshaltungskosten des Vaters übernimmt. Der OGH sah keinen besonderen Ausnahmefall, der eine stärkere Belastung des Vaters gerechtfertigt hätte.

Warum das Existenzminimum bei Unterhalt eine wichtige Grenze bildet

Unterhaltsrecht verlangt einen Ausgleich zwischen zwei berechtigten Interessen: Das Kind soll den Unterhalt erhalten, der ihm zusteht. Gleichzeitig muss dem unterhaltspflichtigen Elternteil genug Geld zum Leben bleiben.

Als Orientierung dienen unter anderem die Regelungen über das Existenzminimum im Exekutionsrecht. Unterhaltsforderungen können zwar unter bestimmten Voraussetzungen stärker in das Einkommen eingreifen als gewöhnliche Forderungen. Das bedeutet aber nicht, dass der gesamte pfändbare Betrag ohne jede Grenze für Unterhalt verwendet werden darf.

Der OGH bezeichnete in der genannten Entscheidung das niedrigste Existenzminimum als 75 Prozent des allgemeinen Grundbetrags. Eine Unterschreitung dieser Grenze soll grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Situationen zulässig sein. Ein solcher Ausnahmefall könnte etwa vorliegen, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende und selbst verdienende Person regelmäßig einen erheblichen Teil der Kosten für Wohnung oder Verpflegung übernimmt.

Genau daran fehlte es im entschiedenen Fall. Die Ehefrau hatte keine eigenen Einkünfte außer dem Kinderbetreuungsgeld. Außerdem darf Kinderbetreuungsgeld nach dem gesetzlichen Konzept nicht ohne Weiteres als Einkommen behandelt werden, das die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils erhöht. § 42 KBGG sieht ausdrücklich vor, dass Kinderbetreuungsgeld im Unterhaltsrecht grundsätzlich nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils gilt.

Das bedeutet die Entscheidung für die Praxis

Für unterhaltspflichtige Eltern

Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch die im gemeinsamen Haushalt lebende Partnerin oder den Partner führt nicht automatisch dazu, dass ein höherer Unterhalt zu zahlen ist. Das gilt auch dann, wenn die Leistung tatsächlich zur Finanzierung des Familienalltags verwendet wird.

Zu prüfen sind vielmehr die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse:

  • Welche eigenen Einkünfte erzielt der Ehepartner oder die Ehepartnerin tatsächlich?
  • Wer bezahlt Miete, Strom, Lebensmittel und sonstige Haushaltskosten?
  • Wie viele weitere Kinder sind zu versorgen?
  • Welche weiteren gesetzlichen Unterhaltspflichten bestehen?
  • Wie hoch sind die notwendigen eigenen Lebenshaltungskosten?
  • Bleibt nach Abzug des Unterhalts noch ausreichend Geld für ein menschenwürdiges Leben?

Eine pauschale Annahme, dass jede Zahlung im Haushalt automatisch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhöht, ist nicht ausreichend.

Für unterhaltsberechtigte Kinder

Auch ein unterhaltsberechtigtes Kind hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Unterhaltshöhe korrekt berechnet wird. Der Umstand, dass im Haushalt des unterhaltspflichtigen Elternteils Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, reicht für sich allein jedoch nicht aus, um eine höhere Zahlung zu verlangen.

Das bedeutet nicht, dass die neue Familie des Unterhaltspflichtigen unbeachtet bleibt. Weitere minderjährige Kinder, tatsächliche Wohnkosten und sonstige Unterhaltspflichten müssen in die Berechnung einfließen. Allerdings darf Kinderbetreuungsgeld nicht ohne gesetzliche Grundlage als frei verfügbares Einkommen des anderen Elternteils behandelt werden.

Vier Alltagssituationen, auf die es ankommen kann

  • Die Ehefrau bezieht ausschließlich Kinderbetreuungsgeld: Daraus folgt grundsätzlich nicht, dass sie den Unterhaltspflichtigen finanziell so entlastet, dass dieser mehr Unterhalt zahlen muss.
  • Der neue Partner erzielt ein regelmäßiges Erwerbseinkommen: Dann kann die tatsächliche Kostenaufteilung im Haushalt eine größere Rolle spielen. Entscheidend ist, ob nachweisbar wesentliche Kosten übernommen werden.
  • Im gemeinsamen Haushalt leben mehrere weitere Kinder: Diese Kinder können die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erheblich beeinflussen. Ihre Bedürfnisse dürfen bei der Berechnung nicht ausgeblendet werden.
  • Der Unterhaltspflichtige kann seine laufenden Kosten nicht mehr decken: Dann muss geprüft werden, ob die bestehende Unterhaltshöhe das Existenzminimum oder sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet.

Welche Unterlagen sollten Betroffene zusammentragen?

Bei einem Streit über Kindesunterhalt entscheidet die Qualität der Unterlagen häufig über die Nachvollziehbarkeit der Berechnung. Betroffene sollten daher nicht nur einzelne Einkommenszahlen vorlegen, sondern die gesamte finanzielle Situation dokumentieren.

  • aktuelle Einkommensnachweise und Lohnzettel,
  • Nachweise über Kinderbetreuungsgeld und sonstige Familienleistungen,
  • Mietvertrag sowie Nachweise über Wohn- und Betriebskosten,
  • Belege über Unterhaltszahlungen für weitere Kinder,
  • Nachweise über Kredite oder andere notwendige regelmäßige Belastungen,
  • eine nachvollziehbare Darstellung, wer welche Haushaltskosten trägt.

Wichtig ist außerdem, zwischen Einkommen und zweckbezogenen Leistungen zu unterscheiden. Nicht jede Zahlung, die im Haushalt eingeht, steht dem Unterhaltspflichtigen rechtlich als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung.

Häufige Fragen zum Unterhalt bei Kinderbetreuungsgeld

Kann mein Unterhalt wegen des Kinderbetreuungsgeldes meiner Partnerin erhöht werden?

Allein der Bezug von Kinderbetreuungsgeld rechtfertigt grundsätzlich keine automatische Erhöhung. Es kommt auf die gesamte wirtschaftliche Situation und insbesondere darauf an, ob tatsächlich eine erhebliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen durch andere Einkünfte oder eine konkrete Kostenübernahme stattfindet.

Wird Kinderbetreuungsgeld bei der Unterhaltsberechnung überhaupt berücksichtigt?

Nach § 42 KBGG ist Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils im Unterhaltsrecht zu behandeln. Eine schematische Anrechnung als frei verfügbares Einkommen ist daher nicht zulässig.

Darf das Existenzminimum wegen Unterhalt unterschritten werden?

Eine stärkere Belastung als bei einer gewöhnlichen Gehaltsexekution kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Das niedrigste Existenzminimum darf jedoch grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmefällen unterschritten werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hängt von den konkreten Umständen ab.

Was kann ich tun, wenn der verlangte Unterhalt meine Existenz gefährdet?

Sie sollten die Berechnung nicht einfach hinnehmen, sondern Ihre Einkünfte, Fixkosten, weiteren Unterhaltspflichten und die tatsächliche Haushaltskostenteilung vollständig offenlegen. Eine rechtliche Prüfung kann klären, ob die verlangte Höhe nachvollziehbar ist und ob das Existenzminimum ausreichend berücksichtigt wurde.

Kinderbetreuungsgeld und Unterhalt: Beratung durch Rechtsanwalt Wien

Die Entscheidung des OGH zeigt: Beim Kindesunterhalt darf weder das Interesse des Kindes noch die wirtschaftliche Existenz des unterhaltspflichtigen Elternteils übergangen werden. Kinderbetreuungsgeld im gemeinsamen Haushalt ist kein automatischer Grund für eine höhere Unterhaltszahlung. Ebenso wenig darf die familiäre Situation des Unterhaltspflichtigen pauschal zu seinen Gunsten angesetzt werden.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis weiß die Kanzlei Pichler, wie wichtig eine vollständige und realistische Darstellung der finanziellen Verhältnisse ist. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler sowohl unterhaltspflichtige Eltern als auch unterhaltsberechtigte Kinder und unterstützt bei der Prüfung von Unterhaltsberechnungen, Anträgen und Einwendungen.

Sind Sie von einer Unterhaltsforderung betroffen oder zweifeln Sie an der bisherigen Berechnung? Vereinbaren Sie eine rechtliche Beratung telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH ist am Karlsplatz 3, 1010 Wien, für Sie erreichbar.


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Kinderbetreuungsgeld und Unterhalt

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