Internetsperre wegen Urheberrechtsverletzungen: Wann dürfen Provider den Zugang blockieren?
Internetsperre: Kann ein Internetprovider verpflichtet werden, den Zugang zu einer Website zu sperren, obwohl er die dort angebotenen Inhalte weder erstellt noch selbst verbreitet? Diese Frage berührt zentrale Interessen des digitalen Alltags: den Schutz geistigen Eigentums, die unternehmerische Freiheit von Internetanbietern und die Informationsfreiheit der Nutzer.
Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 setzte sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Problematik auseinander. Anlass war der Versuch, den Zugang zu verschiedenen Websites von The Pirate Bay über eine einstweilige Verfügung zu blockieren. Der OGH entschied dabei jedoch nicht endgültig über die Zulässigkeit einer solchen Sperre. Das Verfahren wurde vielmehr bis zur Klärung maßgeblicher europarechtlicher Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterbrochen.
Internetsperre: Der Ausgangspunkt – Rechteinhaber verlangen eine Zugangssperre
Verwertungsgesellschaften nehmen die Rechte von Urhebern und anderen Rechteinhabern wahr. Werden geschützte Musikaufnahmen ohne Zustimmung angeboten oder zugänglich gemacht, können sie rechtliche Schritte einleiten.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um Websites von The Pirate Bay. Über diese Plattform wurden unter anderem Informationen und Verweise zu geschützten Musikwerken bereitgestellt. Nutzer konnten dadurch Dateien auffinden und möglicherweise ohne Zustimmung der Rechteinhaber herunterladen oder anderen Nutzern anbieten.
Die Verwertungsgesellschaft wollte verhindern, dass österreichische Internetnutzer auf diese Websites zugreifen. Sie beantragte deshalb eine einstweilige Verfügung. Internetprovidern sollte vorläufig untersagt werden, ihren Kunden den Zugang zu den betreffenden Seiten zu vermitteln.
Das Erstgericht gab dem Antrag zunächst statt. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und wies den Antrag ab. Nach seiner Auffassung hätte die Verwertungsgesellschaft zunächst zumutbare Schritte gegen jene Personen setzen müssen, die die Urheberrechtsverletzungen unmittelbar begangen hatten.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Verwertungsgesellschaft an den Obersten Gerichtshof.
Was der OGH zur Internetsperre tatsächlich entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof hat in OGH vom 03.05.2017, 4 Ob 175/16p keine endgültige Entscheidung darüber getroffen, ob österreichische Internetprovider den Zugang zu The Pirate Bay sperren müssen. Zur Entscheidung.
Der OGH unterbrach das Verfahren vielmehr bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem vergleichbaren niederländischen Verfahren. Im Mittelpunkt stand die Rechtssache C-610/15. Der EuGH sollte insbesondere klären:
- Ob der Betreiber einer Plattform wie The Pirate Bay selbst eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe vornimmt.
- Ob gegenüber Internetprovidern als technischen Vermittlern Zugangssperren angeordnet werden dürfen.
- Welche Voraussetzungen gelten, wenn ein Provider Urheberrechtsverletzungen anderer Personen lediglich technisch ermöglicht oder erleichtert.
Die Entscheidung des OGH war daher vor allem prozessualer Natur. Das Verfahren sollte erst nach der Entscheidung des EuGH fortgesetzt werden. Die Fortsetzung erfolgte allerdings nur auf Antrag.
Warum der Provider nicht automatisch als Rechtsverletzer gilt
Internetprovider stellen grundsätzlich die technische Verbindung zwischen ihren Kunden und dem Internet her. Sie betreiben nicht automatisch jene Plattformen, auf denen geschützte Inhalte angeboten werden. Ebenso wenig bedeutet die technische Vermittlung eines Datenzugriffs ohne Weiteres, dass der Provider selbst die betreffenden Werke öffentlich zugänglich macht.
Gerade darin liegt die rechtliche Schwierigkeit: Einerseits sollen Urheber und Leistungsschutzberechtigte wirksam gegen systematische Rechtsverletzungen vorgehen können. Andererseits darf ein technischer Vermittler nicht ohne Weiteres für sämtliche Inhalte verantwortlich gemacht werden, die seine Kunden im Internet abrufen.
Eine gerichtliche Sperranordnung kann deshalb nicht allein damit begründet werden, dass eine Website über einen bestimmten Provider erreichbar ist. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören unter anderem die Art der Rechtsverletzungen, die Funktion der betroffenen Plattform, die Möglichkeit anderer rechtlicher Maßnahmen sowie die Zumutbarkeit und Wirksamkeit einer technischen Sperre.
Zusätzlich müssen mehrere Grundrechtspositionen miteinander in Einklang gebracht werden:
- der Schutz von Urheber- und Leistungsschutzrechten,
- die unternehmerische Freiheit des Internetproviders,
- die Informations- und Kommunikationsfreiheit der Internetnutzer,
- und die praktische Eignung der beantragten Sperrmaßnahme.
Welche Bedeutung hat eine Internetsperre in der Praxis?
Eine Zugangssperre kann technisch auf unterschiedliche Weise umgesetzt werden. Für Betroffene ist jedoch entscheidend: Nicht jede rechtlich beantragte Sperre wird automatisch angeordnet. Ebenso wenig führt die bloße Einleitung eines Verfahrens unmittelbar dazu, dass eine Website für sämtliche Nutzer nicht mehr erreichbar ist.
Beispiel 1: Rechteinhaber gegen eine Plattform
Ein Rechteinhaber stellt fest, dass über eine Plattform wiederholt Links zu nicht genehmigten Kopien seiner Werke verbreitet werden. Er kann versuchen, gegen die Betreiber oder unmittelbaren Anbieter vorzugehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich eine Maßnahme gegen einen technischen Vermittler in Betracht kommen.
Beispiel 2: Provider erhält eine gerichtliche Anordnung
Wird eine Zugangssperre tatsächlich angeordnet, kann der Provider verpflichtet sein, technische Maßnahmen zu setzen. Das bedeutet nicht zwingend, dass der Provider den Inhalt selbst geprüft oder die Rechtsverletzung verursacht hat. Seine Rolle kann sich auf die Umsetzung der gerichtlichen Anordnung beschränken.
Beispiel 3: Eine Website ist vorübergehend nicht erreichbar
Für Nutzer kann eine Sperre dazu führen, dass eine bestimmte Website über den eigenen Internetzugang nicht mehr aufgerufen werden kann. Aus der Nichterreichbarkeit allein lässt sich jedoch nicht sicher ableiten, ob eine gerichtliche Sperre, eine technische Störung, eine freiwillige Blockade oder ein anderer Grund vorliegt.
Beispiel 4: Der Provider wird direkt in Anspruch genommen
Ein Internetprovider kann auch dann mit rechtlichen Forderungen konfrontiert werden, wenn er die geschützten Inhalte nicht selbst anbietet. Ob eine solche Inanspruchnahme zulässig ist, hängt von den konkreten Umständen und den maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen ab. Eine automatische Haftung folgt daraus nicht.
Was Rechteinhaber und Provider jetzt beachten sollten
Wer eine Zugangssperre anstrebt oder sich gegen eine solche Forderung verteidigen muss, sollte die Angelegenheit sorgfältig vorbereiten. Die folgenden Punkte sind in der Praxis besonders wichtig:
- Rechtsverletzung konkret dokumentieren: Betroffene Inhalte, URLs, Zeitpunkte und die Art der behaupteten Rechtsverletzung sollten nachvollziehbar festgehalten werden.
- Richtige Anspruchsgegner prüfen: Es ist zu unterscheiden, ob sich ein Vorgehen gegen den Betreiber der Plattform, gegen unmittelbare Anbieter der Inhalte oder gegen einen technischen Vermittler richtet.
- Andere Maßnahmen berücksichtigen: Vor einer Forderung gegen den Provider kann relevant sein, ob zumutbare Schritte gegen die unmittelbar handelnden Personen möglich und erfolgversprechend sind.
- Verhältnismäßigkeit beurteilen: Eine Sperre muss nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch geeignet und zumutbar sein.
- Keine vorschnellen Schlussfolgerungen ziehen: Aus der Entscheidung OGH vom 03.05.2017, 4 Ob 175/16p ergibt sich weder ein allgemeines Recht auf Internetsperren noch ein generelles Verbot solcher Maßnahmen.
- Fristen und Verfahrensart beachten: Gerade bei einstweiligen Verfügungen kann rasches Handeln erforderlich sein. Gleichzeitig müssen die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
Häufige Fragen zur Sperre von Websites
Kann ein Rechteinhaber meinen Internetprovider einfach zur Sperre auffordern?
Eine bloße Aufforderung führt nicht automatisch zu einer Zugangssperre. Ob ein Provider zu einer technischen Maßnahme verpflichtet werden kann, hängt von den gesetzlichen und unionsrechtlichen Voraussetzungen sowie vom konkreten Sachverhalt ab. Häufig steht dabei die Frage im Mittelpunkt, ob zunächst andere zumutbare Schritte möglich sind.
Ist der Internetprovider für alles verantwortlich, was ich im Internet aufrufe?
Nein. Der Provider stellt in vielen Fällen lediglich die technische Verbindung bereit. Daraus folgt nicht automatisch, dass er für sämtliche Inhalte verantwortlich ist, die Nutzer über seinen Anschluss abrufen. Eine mögliche Verpflichtung zu einer Sperre ist von einer eigenen Urheberrechtsverletzung zu unterscheiden.
Hat der OGH Internetsperren mit dieser Entscheidung erlaubt?
Nein. Der OGH hat in der Entscheidung aus dem Jahr 2017 keine endgültige allgemeine Erlaubnis für Zugangssperren ausgesprochen. Das Verfahren wurde unterbrochen, weil zunächst europarechtliche Fragen durch den EuGH geklärt werden sollten.
Was kann ich tun, wenn ich als Provider eine Sperre umsetzen soll?
Eine behauptete oder angeordnete Verpflichtung sollte rechtlich geprüft werden. Wichtig ist insbesondere, ob tatsächlich eine verbindliche gerichtliche Anordnung vorliegt, welchen Umfang sie hat und ob die Voraussetzungen für die konkrete Maßnahme erfüllt sind. Eine eigenständige Bewertung ohne Einsicht in die Unterlagen kann zu vermeidbaren Risiken führen.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Urheberrechtsstreitigkeiten im Internet
Fragen zu Zugangssperren, Plattformhaftung und Urheberrechtsverletzungen sind häufig technisch und rechtlich miteinander verknüpft. Für Rechteinhaber kommt es darauf an, die richtige Vorgehensweise zu wählen. Provider müssen hingegen prüfen, ob und in welchem Umfang sie überhaupt in Anspruch genommen werden können.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler zu rechtlichen Fragen rund um Urheberrechtsverletzungen, einstweilige Verfügungen und die Verantwortlichkeit technischer Vermittler. Wenn Sie eine Zugangssperre anstreben, mit einer solchen Forderung konfrontiert sind oder eine gerichtliche Entscheidung rechtlich einordnen möchten, können Sie die Kanzlei Pichler telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at kontaktieren.
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