September 5, 2026

Immobilien-Aufteilung nach Scheidung: Zählt das ausländische Scheidungsabkommen für das Haus in Österreich? [Rechtsanwalt Wien]

Immobilien-Aufteilung nach Scheidung: Zählt das ausländische Scheidungsabkommen für das Haus in Österreich?

Immobilien-Aufteilung nach Scheidung: Viele geschiedene Eheleute verlassen sich auf einen Vergleich oder eine Vereinbarung, die sie im Ausland abgeschlossen haben – und sind später schockiert, wenn österreichische Gerichte dieses Papier für die Aufteilung einer Immobilie in Österreich nicht gelten lassen. Genau darum ging es in einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 09.10.2024, 1 Ob 157/24f). Zur Entscheidung

Der Fall zeigt: Wer eine in der Ehe erworbene Liegenschaft in Österreich „aus der Aufteilung heraushalten“ will, braucht eine klar formulierte und auch formell wirksame Vereinbarung. Ein ausländischer Vergleich oder der bloße Hinweis „das wurde doch geschenkt“ reicht in vielen Fällen nicht.

Typische Ausgangslage: Ehe, Ausland, Haus in Österreich – und später Streit (Immobilien-Aufteilung nach Scheidung)

Im vom OGH entschiedenen Fall waren die Parteien verheiratet, die Frau österreichische, der Mann serbische Staatsangehöriger. Während der Ehe wurde in Österreich eine Liegenschaft mit Reihenhaus erworben – kreditfinanziert und im Alleineigentum der Ehefrau.

Vor der Scheidung schlossen die Ehegatten in Serbien einen Vergleich über die Aufteilung verschiedener dort gelegener Grundstücke. Diese Vereinbarung erfasste nach ihrem Wortlaut nur die serbischen Liegenschaften. Das österreichische Reihenhaus wurde im Vergleich nicht genannt.

Nach der Scheidung machte der Ehemann im österreichischen Aufteilungsverfahren nach dem Ehegesetz (EheG) geltend, dass auch die frühere Ehewohnung in Österreich in die Aufteilung einzubeziehen sei. Die Frau berief sich demgegenüber auf den serbischen Vergleich und darauf, der Mann habe ihr seinen Anteil an der Immobilie ohnehin geschenkt.

Die österreichischen Gerichte erster und zweiter Instanz entschieden, dass die Liegenschaft in Österreich Teil der Aufteilungsmasse ist. Die Eigentümerin bekämpfte dies mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs – ohne Erfolg. Der OGH bestätigte die Vorinstanzen.

Welche Rechtsordnung gilt bei der Vermögensaufteilung?

Bei Ehen mit Auslandsbezug stellt sich zuerst die Frage: Welches Recht ist überhaupt auf die Aufteilung des ehelichen Vermögens anzuwenden?

Im entschiedenen Fall war wichtig:

  • Die Ehe wurde vor dem 30.01.2019 geschlossen. Damit war die europäische Güterrechtsverordnung (EU-Verordnung 2016/1103 – EuGüVO) noch nicht anwendbar.
  • Es kam daher das österreichische Internationale Privatrecht (IPRG) zur Anwendung.
  • Danach ist auf die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Da dieser letzte gemeinsame Aufenthalt in Österreich lag, war auf die Aufteilung des Vermögens österreichisches Recht, also das Ehegesetz (EheG), anzuwenden – und zwar auf alle Fragen, ob ein bestimmter Gegenstand zur Aufteilungsmasse gehört oder nicht.

Das bedeutet: Auch wenn ein Vergleich im Ausland geschlossen wurde, entscheidet letztlich österreichisches Recht darüber, ob und wie eine in Österreich gelegene Immobilie aufzuteilen ist. Die Frage der Immobilien-Aufteilung nach Scheidung entscheidet sich damit häufig nach heimischem Recht.

Kann ein ausländischer Vergleich die Aufteilung in Österreich ausschließen?

Grundsätzlich ist es möglich, dass Eheleute – auch im Ausland – Vereinbarungen über ihre Vermögensaufteilung treffen. Solche Vereinbarungen können unter bestimmten Voraussetzungen bewirken, dass einzelne Vermögenswerte nicht mehr der gerichtlichen Aufteilung unterliegen.

Damit eine ausländische Vereinbarung aber in Österreich als Vorwegvereinbarung nach § 97 Abs 1 EheG anerkannt wird, müssen im Wesentlichen zwei Hürden genommen werden:

  • Inhaltliche Klarheit: Aus der Vereinbarung muss eindeutig hervorgehen, welche Vermögensgegenstände sie erfasst. Soll eine bestimmte österreichische Liegenschaft aus der Aufteilung herausgenommen werden, muss sie klar und konkret bezeichnet sein.
  • Formvorschriften: Die Vereinbarung muss die österreichischen Formerfordernisse für eine wirksame Vorwegvereinbarung nach dem EheG erfüllen. Es geht also nicht nur darum, was im ausländischen Recht zulässig ist, sondern auch darum, ob die Vereinbarung nach österreichischen Vorgaben überhaupt anerkannt werden kann.

Im vom OGH (09.10.2024, 1 Ob 157/24f) entschiedenen Fall scheiterte es an beidem:

  • Die österreichische Liegenschaft wurde im serbischen Vergleich überhaupt nicht erwähnt.
  • Zusätzlich fehlte es an den erforderlichen formalen Voraussetzungen, damit der Vergleich als wirksame Vorwegvereinbarung iSd § 97 Abs 1 EheG gelten könnte.

Fazit: Der serbische Vergleich stand einer gerichtlichen Aufteilung der in Österreich gelegenen früheren Ehewohnung nicht entgegen. Solche Fälle zeigen, wie wichtig eine klare Regelung zur Immobilien-Aufteilung nach Scheidung ist.

„Das war doch eine Schenkung!“ – warum dieser Einwand meist nicht hilft

Ein weiterer Punkt des Verfahrens war das Argument, der Mann habe seinen Anteil an der Immobilie der Frau geschenkt. Auf den ersten Blick klingt das für viele Laien logisch: „Wenn es geschenkt wurde, gehört es doch nur noch einem Ehegatten.“

Die Rechtsprechung des OGH ist hier jedoch seit Jahren eindeutig: Schenkungen zwischen Ehegatten sind grundsätzlich nicht automatisch von der Aufteilung ausgenommen.

Das bedeutet in der Praxis:

  • Auch wenn ein Ehegatte dem anderen während der Ehe Vermögenswerte schenkt (z. B. Anteile an einer Liegenschaft), heißt das nicht automatisch, dass dieser Gegenstand später bei der Scheidung nicht geteilt wird.
  • Ohne eine klare, formgültige Vereinbarung, mit der beide Ehepartner ausdrücklich festlegen, dass der geschenkte Gegenstand der Aufteilung entzogen sein soll, fällt er grundsätzlich in die Aufteilungsmasse.

Genau daher hat der OGH auch im vorliegenden Fall klargestellt, dass es auf das Vorbringen einer „Schenkung“ hier nicht ankommt: Es liegt keine der gesetzlichen Ausnahmen vor, die einzelne Vermögenswerte von der Aufteilung nach dem EheG ausnehmen würden. Das hat unmittelbare Folgen für die Immobilien-Aufteilung nach Scheidung.

Verfahrensfehler: Warum man Einwände rechtzeitig erheben muss

Neben den materiellrechtlichen Fragen spielte auch das Verfahren selbst eine Rolle. Die unterlegene Partei versuchte, im außerordentlichen Revisionsrekurs noch verfahrensrechtliche Einwände zu erheben – etwa, dass ein Zwischenbeschluss unzulässig gewesen sei.

Hier gilt jedoch ein strenges Prinzip: Verfahrensrügen müssen rechtzeitig in den Vorinstanzen erhoben werden. Wer Einwände zum Verfahrensablauf erst spät – etwa erst beim OGH – aufgreift, hat damit in aller Regel keinen Erfolg mehr.

Für Betroffene heißt das:

  • Wird im Verfahren etwas entschieden, das Ihnen verfahrensrechtlich zweifelhaft erscheint (z. B. Zwischenbeschlüsse, Zurückweisung von Beweisanträgen), sollte sofort reagiert werden.
  • Unterbleibt dies, sind solche Rügen später regelmäßig „verbraucht“ und können im Rechtsmittelverfahren nicht mehr erfolgreich nachgeholt werden.

Was bedeutet das für die Praxis? Konkrete Beispiele

Die Entscheidung des OGH zeigt sehr deutlich, welche Risiken, aber auch welche Gestaltungsmöglichkeiten es bei der Vermögensaufteilung gibt – insbesondere bei Immobilien in Österreich und Vereinbarungen im Ausland.

1. Haus in Österreich, Vergleich im Ausland

Ein Paar lebt in Österreich, hat hier eine Eigentumswohnung, lässt sich aber im Herkunftsland scheiden und schließt dort einen Vergleich. Im Vergleich sind nur Konten und Grundstücke im Ausland erwähnt. Später macht einer der beiden in Österreich ein Aufteilungsverfahren anhängig.

Folge: Die österreichische Wohnung wird – wenn sie während der Ehe erworben wurde und keine wirksame Vorwegvereinbarung vorliegt – grundsätzlich in die Aufteilungsmasse einbezogen, auch wenn sie im ausländischen Vergleich „nicht mitgeregelt“ wurde. Das betrifft typischerweise die Immobilien-Aufteilung nach Scheidung.

2. Liegenschaft auf den Namen eines Ehegatten

Während der Ehe wird in Österreich eine Liegenschaft im Alleineigentum eines Ehegatten gekauft. Kredit und Rückzahlungen erfolgen überwiegend aus den Einkommen beider Partner.

Folge: Trotz Alleineigentum im Grundbuch kann die Liegenschaft bei der Scheidung der Aufteilung unterliegen. Das Grundbuch sagt nicht alles über die güterrechtliche Behandlung nach dem EheG aus.

3. Mündliches „Geschenk“ des Hauses

Ein Ehegatte erklärt dem anderen: „Das Haus gehört ab jetzt ganz dir, ich will nichts mehr davon.“ Eine entsprechende dingliche Umsetzung (z. B. Übertragung des Eigentumsanteils) erfolgt, aber ohne schriftliche, formgültige Vereinbarung über den Ausschluss der späteren Aufteilung.

Folge: Bei einer Scheidung wird das Haus regelmäßig trotzdem in die Aufteilung einbezogen. Die interne, mündliche „Schenkungsabrede“ genügt nicht, um es aus der Aufteilungsmasse herauszunehmen.

4. Ausländischer Ehevertrag ohne Formprüfung

Die Ehegatten schließen vor der Ehe im Ausland einen Ehevertrag über ihr Vermögen, ohne zu prüfen, ob dieser nach österreichischem Recht als wirksame Vorwegvereinbarung anerkannt werden kann.

Folge: Im Scheidungsverfahren in Österreich kann sich herausstellen, dass dieser Vertrag die Anforderungen des § 97 Abs 1 EheG nicht erfüllt. Dann gilt trotz „Ehevertrag“ im Wesentlichen das gesetzliche Aufteilungsregime.

Rechtsanwalt Wien

Was sollten Betroffene tun? Konkrete Handlungsempfehlungen

1. Unterlagen sichern und ordnen

  • Sammeln Sie Kaufverträge, Grundbuchsauszüge und Kreditunterlagen zu Immobilien.
  • Bewahren Sie Zahlungsnachweise (z. B. Überweisungen, Kontoauszüge) auf, aus denen hervorgeht, wer welchen Beitrag geleistet hat.
  • Halten Sie alle Vereinbarungen und Vergleiche schriftlich bereit – insbesondere, wenn sie im Ausland geschlossen wurden.

2. Ausländische Vereinbarungen rechtlich prüfen lassen

  • Lassen Sie bestehende Vergleiche oder Eheverträge aus dem Ausland von einer österreichischen Rechtsanwaltskanzlei überprüfen.
  • Entscheidend ist, ob diese Papiere nach österreichischem Recht als wirksame Vorwegvereinbarungen über die Aufteilung anerkannt werden können.
  • Falls nicht, kann es sinnvoll sein, ergänzende oder klarstellende Vereinbarungen in Österreich abzuschließen.

3. Frühzeitig gestaltend tätig werden

  • Wer bestimmte Vermögenswerte (z. B. das Elternhaus, Betriebsvermögen, bestimmte Liegenschaften) vor einer späteren Scheidung schützen möchte, sollte frühzeitig über Eheverträge oder Vorwegvereinbarungen nachdenken.
  • Dabei sind insbesondere die Formvorschriften des § 97 Abs 1 EheG zu beachten; eine „private“ mündliche Abrede reicht nicht.

4. Im laufenden Verfahren nicht abwarten

  • Erheben Sie verfahrensrechtliche Einwände und Beweisanträge so früh wie möglich – idealerweise bereits in erster Instanz.
  • Verlassen Sie sich nicht darauf, dass im Rechtsmittelverfahren „alles noch zurechtgerückt“ werden kann; viele Rügen sind dann bereits ausgeschlossen.

Häufige Fragen zur Vermögensaufteilung mit Auslandsbezug

Gilt mein Scheidungsvergleich aus dem Ausland automatisch auch für mein Haus in Österreich?

Nein. Ein ausländischer Vergleich gilt nicht automatisch für in Österreich gelegene Immobilien. Entscheidend ist, ob die Immobilie konkret und eindeutig im Vergleich genannt wird und ob die Vereinbarung die österreichischen Formvorschriften für eine Vorwegvereinbarung nach dem EheG erfüllt. Fehlt eines davon, kann die Immobilie bei einer Scheidung in Österreich trotzdem der gerichtlichen Aufteilung unterliegen. Deshalb ist die Immobilien-Aufteilung nach Scheidung oft gesondert zu prüfen.

Reicht es, wenn das Haus im Grundbuch nur auf meinen Namen eingetragen ist?

Nein. Das Grundbuch zeigt, wer zivilrechtlicher Eigentümer ist, sagt aber nichts darüber, ob der Vermögenswert nach dem EheG der Aufteilung unterliegt. Wurde die Immobilie während der Ehe angeschafft und aus Mitteln finanziert, die dem gemeinsamen Lebenszusammenhang zuzurechnen sind, ist sie in vielen Fällen Teil der Aufteilungsmasse – auch bei Alleineigentum im Grundbuch.

Wir haben mündlich vereinbart, dass mein Ex-Partner auf seinen Anteil verzichtet. Reicht das?

Eine rein mündliche Vereinbarung ist in der Regel nicht ausreichend, um Vermögenswerte wirksam aus der Aufteilung herauszunehmen. Dafür braucht es eine klare, schriftliche und formgültige Vereinbarung, die den Anforderungen des § 97 Abs 1 EheG entspricht. Ohne diese bleiben die betroffenen Gegenstände grundsätzlich aufteilungspflichtig.

Unsere Ehe wurde im Ausland geschieden. Muss ich trotzdem mit einem Verfahren in Österreich rechnen?

Ja, das ist möglich. Die Scheidung im Ausland klärt vor allem das Bestehen der Ehe. Die güterrechtliche Auseinandersetzung – also wer was bekommt – unterliegt eigenständigen Regeln. Wenn Vermögen in Österreich liegt (insbesondere Immobilien), kann darüber in einem österreichischen Aufteilungsverfahren entschieden werden, insbesondere wenn österreichisches Recht nach den Regeln des IPRG anwendbar ist.

Individuelle Beratung bei grenzüberschreitenden Ehe- und Vermögensfragen

Grenzüberschreitende Ehen und Vermögensverhältnisse sind rechtlich anspruchsvoll – erst recht, wenn Immobilien in Österreich im Spiel sind und Vereinbarungen im Ausland geschlossen wurden. Schon kleine Formfehler oder unklare Formulierungen können dazu führen, dass ein vermeintlich „geregeltes“ Vermögen im Scheidungsverfahren doch wieder strittig wird.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Sie bei der Planung und Durchsetzung Ihrer Vermögensinteressen – sei es bei der Gestaltung von Eheverträgen und Vorwegvereinbarungen oder in laufenden Aufteilungsverfahren nach einer Scheidung. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Familienrecht und im internationalen Privatrecht können wir einschätzen, ob eine ausländische Vereinbarung nach österreichischem Recht trägt und welche Schritte sinnvoll sind, um Ihr Vermögen bestmöglich zu schützen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre (ausländische) Vereinbarung wirksam ist oder ob Ihre Immobilie in Österreich von einer künftigen Aufteilung betroffen sein könnte, lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Immobilien-Aufteilung nach Scheidung

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