September 22, 2026

Harte Landung im Flugzeug [Rechtsanwalt Wien]

Harte Landung im Flugzeug: Wann haftet die Fluggesellschaft für eine Verletzung?

Eine harte Landung im Flugzeug kann sich beängstigend und schmerzhaft anfühlen. Das Flugzeug setzt spürbar auf, der Körper wird nach vorne oder zur Seite bewegt, und kurz danach treten Rücken-, Nacken- oder Bandscheibenbeschwerden auf. Viele Passagiere gehen in einer solchen Situation davon aus, dass die Fluggesellschaft automatisch für die Verletzung haften muss.

Ganz so einfach ist die Rechtslage jedoch nicht. Eine harte Landung im Flugzeug allein begründet noch keinen Schadenersatzanspruch. Entscheidend ist vielmehr, ob tatsächlich ein rechtlicher „Unfall“ vorlag und ob die Verletzung nachweisbar durch dieses Ereignis verursacht wurde.

Der typische Fall: Schmerz nach der Landung

Eine Passagierin flog von Wien nach St. Gallen/Altenrhein in der Schweiz. Bei der Landung setzte das Flugzeug relativ hart auf. Die Passagierin empfand den Vorgang als außergewöhnlich und machte geltend, dadurch einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben.

Sie verlangte von der Fluggesellschaft Schadenersatz in Höhe von 68.858 Euro. Zusätzlich wollte sie feststellen lassen, dass die Fluggesellschaft auch für künftige Schäden haftet, die aus der behaupteten Verletzung entstehen könnten.

Die Fluggesellschaft bestritt ihre Verantwortung. Nach ihrer Darstellung handelte es sich um eine technisch normale Landung. Ein Fehlverhalten des Piloten wurde nicht festgestellt. Der Flugschreiber hatte eine vertikale Belastung von 1,8 g registriert. Nach den Vorgaben des Flugzeugherstellers waren Belastungen bis zu 2 g zulässig.

Außerdem kann eine etwas härtere Landung bei einem Flughafen in alpiner Lage aus Sicherheitsgründen sinnvoll sein. Das subjektive Empfinden der Passagierin war daher nicht allein ausschlaggebend.

Was gilt rechtlich als „Unfall“?

Bei internationalen Flügen richtet sich die Haftung der Fluggesellschaft für Verletzungen von Passagieren grundsätzlich nach dem Montrealer Übereinkommen. Dieses Regelwerk sieht eine Haftung für Schäden vor, die durch einen „Unfall“ an Bord oder beim Ein- und Aussteigen verursacht werden.

Der Begriff „Unfall“ ist dabei nicht mit jeder unangenehmen, überraschenden oder schmerzhaften Situation gleichzusetzen. Es kommt auf eine objektive Betrachtung an. Maßgeblich ist insbesondere, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorlag, das außerhalb des normalen Ablaufs und der üblichen technischen Rahmenbedingungen lag.

Nach der in der Analyse genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere im Verfahren C-70/20, liegt bei einer Landung nicht automatisch ein Unfall vor, wenn sie:

  • nach den vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt wurde,
  • innerhalb der technischen Betriebsgrenzen des Flugzeugs blieb,
  • geltende Toleranzen und Sicherheitsmargen einhielt und
  • den anerkannten Regeln und bewährten Praktiken der Luftfahrt entsprach.

Das bedeutet: Selbst wenn ein Passagier die harte Landung im Flugzeug subjektiv als besonders hart wahrnimmt, kann sie rechtlich dennoch als normaler Vorgang gelten. Für die Beurteilung zählen nicht nur die Schmerzen oder die Angst des Betroffenen, sondern auch technische Daten und die objektiven Umstände des Fluges.

OGH bestätigt die Abweisung der Klage

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 hat der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung bestätigt: Im OGH vom 24.06.2021, 2 Ob 94/21v, wurde die Revision der Passagierin zurückgewiesen. Damit blieb die Abweisung ihrer Klage durch die Vorinstanzen bestehen.

Der OGH musste die entscheidende Rechtsfrage nicht nochmals unabhängig von der europäischen Rechtsprechung beurteilen. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Landung als Unfall im Sinn des Montrealer Übereinkommens einzustufen ist. Die Vorinstanz hatte diese Grundsätze richtig angewendet.

Im konkreten Fall blieb die Landung innerhalb des normalen Betriebsbereichs des Flugzeugs. Die gemessene Belastung von 1,8 g überschritt die zulässige technische Grenze von 2 g nicht. Deshalb lag nach der gerichtlichen Beurteilung kein rechtlicher Unfall vor, für den die Fluggesellschaft nach dem Montrealer Übereinkommen hätte einstehen müssen.

Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen: Zur Entscheidung.

Für die Passagierin hatte das Verfahren außerdem ein finanzielles Risiko. Sie musste der Fluggesellschaft die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 2.299,14 Euro ersetzen, darin enthalten 383,19 Euro Umsatzsteuer.

Warum das persönliche Schmerzempfinden nicht genügt

Eine Verletzung ist selbstverständlich ernst zu nehmen. Für einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft müssen jedoch mehrere Voraussetzungen zusammenkommen:

  • Es muss ein rechtlich relevanter Unfall oder ein vergleichbares außergewöhnliches Ereignis vorliegen.
  • Die Verletzung muss tatsächlich eingetreten sein.
  • Es muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der Landung und der Verletzung bestehen.
  • Die maßgeblichen Tatsachen müssen im Streitfall beweisbar sein.

Gerade der erste Punkt ist häufig entscheidend. Eine harte Landung im Flugzeug kann für einen Passagier äußerst unangenehm sein und trotzdem innerhalb der zulässigen technischen Grenzen liegen. Auch ein unmittelbar nach der Landung auftretender Schmerz beweist noch nicht automatisch, dass die Landung die medizinische Ursache war.

Was bedeutet das für Betroffene im Alltag?

Rückenschmerzen unmittelbar nach dem Aufsetzen

Wer nach einer Landung plötzlich Rückenschmerzen verspürt, sollte die Beschwerden möglichst rasch ärztlich abklären lassen. Eine medizinische Dokumentation kann später wichtig sein. Sie ersetzt aber nicht den Nachweis, dass die Landung selbst rechtlich außergewöhnlich war.

Sturz oder heftige Bewegung in der Kabine

Wird ein Passagier durch eine ungewöhnliche Bewegung des Flugzeugs, durch Turbulenzen oder beim Aufsetzen verletzt, kommt es auf die konkreten Umstände an. War die Bewegung vorhersehbar und im normalen Flugbetrieb gelegen? Oder gab es eine außergewöhnliche Belastung, eine Fehlbedienung oder einen anderen besonderen Vorgang?

Hinweise auf eine technische Überschreitung

Technische Daten können eine zentrale Rolle spielen. Dazu gehören etwa Aufzeichnungen des Flugschreibers, Wartungsunterlagen, Berichte der Besatzung oder ein technisches Gutachten. Für Passagiere sind diese Informationen allerdings meist nicht ohne Weiteres zugänglich.

Mehrere Personen berichten von einer außergewöhnlichen Landung

Auch Zeugenaussagen können hilfreich sein. Wenn mehrere Passagiere unabhängig voneinander von einem ungewöhnlichen Aufprall, einer starken Bewegung oder Verletzungen berichten, kann das für die weitere Prüfung relevant sein. Entscheidend bleibt dennoch die objektive Einordnung des Ereignisses.

Diese Schritte sollten Sie nach einer Verletzung setzen

  • Medizinische Hilfe in Anspruch nehmen: Lassen Sie Verletzungen und Beschwerden möglichst zeitnah untersuchen und dokumentieren.
  • Den Ablauf festhalten: Notieren Sie Flugnummer, Datum, Sitzplatz, Zeitpunkt der Landung und den genauen Ablauf.
  • Zeugen sichern: Halten Sie Kontaktdaten von Mitreisenden fest, die den Vorfall beobachtet haben.
  • Die Fluggesellschaft informieren: Melden Sie den Vorfall möglichst rasch und bewahren Sie die gesamte Korrespondenz auf.
  • Unterlagen sammeln: Dazu zählen ärztliche Befunde, Rechnungen, Fotos, Reiseunterlagen und gegebenenfalls Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen.
  • Keine vorschnellen Erklärungen abgeben: Beschreiben Sie den Sachverhalt sachlich und vermeiden Sie rechtliche Schlussfolgerungen, die später gegen Sie verwendet werden könnten.
  • Anspruch prüfen lassen: Vor einer Klage sollte geklärt werden, ob tatsächlich ein Unfall im Sinn des Montrealer Übereinkommens vorlag und ob die Beweislage ausreicht.

Besondere Vorsicht ist bei einer Klage oder einem Rechtsmittel geboten. Der Fall des OGH zeigt, dass ein erfolgloses Verfahren nicht nur zum Verlust des eigenen Anspruchs führen kann. Zusätzlich können Kosten der Gegenseite entstehen.

Häufige Fragen zur Haftung nach einer harten Landung

Ich hatte nach der Landung sofort Schmerzen. Muss die Airline dafür zahlen?

Nicht automatisch. Die zeitliche Nähe zwischen Landung und Beschwerden ist zwar ein wichtiges Indiz, reicht allein aber nicht aus. Es muss zusätzlich feststehen, dass die Landung objektiv außergewöhnlich war und die Verletzung dadurch verursacht wurde.

Ist jede harte Landung ein Unfall?

Nein. Eine harte Landung gilt nicht schon deshalb als rechtlicher Unfall, weil sie unangenehm oder überraschend war. Entscheidend ist, ob sie außerhalb der vorgeschriebenen Verfahren, technischen Betriebsgrenzen und anerkannten Sicherheitsstandards lag.

Wie kann ich beweisen, dass die Landung außergewöhnlich war?

In Betracht kommen unter anderem Zeugenaussagen, medizinische Unterlagen, Berichte der Besatzung, technische Aufzeichnungen und Gutachten. Welche Beweismittel tatsächlich verfügbar und aussagekräftig sind, hängt vom Einzelfall ab.

Kann ich auch künftige Schäden geltend machen?

Ein Feststellungsbegehren für zukünftige Schäden setzt voraus, dass eine rechtliche Haftung der Fluggesellschaft überhaupt besteht. Wenn bereits kein Unfall im Sinn des Montrealer Übereinkommens vorliegt, scheidet auch eine darauf gestützte Haftung für spätere Folgen aus.

Rechtliche Prüfung frühzeitig veranlassen

Eine Verletzung während eines Fluges ist belastend genug. Ob daraus ein Anspruch gegen die Fluggesellschaft entsteht, lässt sich jedoch nicht allein anhand des persönlichen Erlebens beurteilen. Entscheidend sind die technischen und rechtlichen Umstände sowie die Beweissituation.

Rechtsanwalt Wien: Beratung nach einer harten Landung im Flugzeug

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zur Durchsetzung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen nach Flugereignissen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt bei der rechtlichen Einordnung von Schadensfällen unterstützt die Kanzlei dabei, die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko realistisch einzuschätzen.

Wenn Sie nach einer harten Landung im Flugzeug verletzt wurden oder von der Fluggesellschaft abgewiesen werden, können Sie die weitere Vorgehensweise mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH besprechen: telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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harte Landung im Flugzeug

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