Haftungsausschluss in AGB [Rechtsanwalt Wien]

Haftungsausschluss in AGB: Wann Unternehmen für fehlerhaftes Material haften müssen

Ein Haftungsausschluss in AGB kann erhebliche Folgekosten verursachen. Produktionsabläufe geraten ins Stocken, Nachbesserungen werden notwendig und Geschäftspartner verlangen Ersatz. Besonders schwierig wird die Situation, wenn der Liefervertrag einen Haftungsausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält.

Dann stellt sich regelmäßig die Frage: Muss die Lieferantin trotz ihrer AGB für den entstandenen Schaden aufkommen? Und können sich Vertragspartner später noch darauf berufen, dass die AGB gar nicht wirksam vereinbart wurden?

Mit diesen Fragen befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer bereits länger zurückliegenden Entscheidung: OGH vom 16.10.2015, 7 Ob 164/15s. Der Fall zeigt, welche Bedeutung AGB, Haftungsbeschränkungen und eine sorgfältige Prozessführung im Geschäftsverkehr haben. Zur Entscheidung.

Der Ausgangsfall: Fehlerhaftes Material und hohe Verbesserungskosten

Zwischen zwei Unternehmen kam es zu einem Streit über Material, das für einen konkreten Geschäftsfall nicht geeignet gewesen sein soll. Durch die Verwendung des Materials entstanden offenbar Schäden beziehungsweise Kosten für Verbesserungen. Das betroffene Unternehmen wollte diese Kosten ersetzt bekommen und machte sie im Rahmen einer Widerklage geltend.

Die Lieferantin verwies in ihren Auftragsbestätigungen ausdrücklich auf ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Vertragspartnerin hatte die Möglichkeit, diese AGB einzusehen. Darin war eine Haftungsbeschränkung enthalten: Die Lieferantin sollte grundsätzlich nur für vorsätzlich verursachte Schäden haften. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit sollte ausgeschlossen sein.

Im ersten Verfahrensgang wurde zunächst festgestellt, dass die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren. Die rechtliche Beurteilung der Haftungsbeschränkung war jedoch nicht abschließend geklärt. Das Verfahren wurde daher zur Ergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im weiteren Verfahren versuchte die beklagte Partei unter anderem erneut einzuwenden, dass die AGB gar nicht Vertragsbestandteil geworden seien. Außerdem wurde der Lieferantin grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen.

Was der OGH zum Haftungsausschluss in AGB aus 2015 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision zurück. Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestehen.

Die wesentlichen Aussagen waren:

  • Die Frage, ob die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren, durfte im zweiten Verfahrensgang nicht nochmals neu aufgerollt werden.
  • Die Haftungsbeschränkung war auf den konkreten Fall grundsätzlich anwendbar.
  • Die Kosten für die Verbesserung des fehlerhaften Materials waren ein typisches und vorhersehbares Risiko des Geschäfts.
  • Ein grob fahrlässiges Verhalten der Lieferantin war von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden.
  • Die Voraussetzungen für eine weitere inhaltliche Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof lagen nicht vor.

Die Entscheidung bedeutet daher nicht, dass jeder Haftungsausschluss in AGB automatisch wirksam ist. Sie zeigt vielmehr, dass mehrere Fragen auseinandergehalten werden müssen: Wurden die AGB wirksam vereinbart? Wie weit reicht die konkrete Klausel? Liegt nur leichte oder möglicherweise grobe Fahrlässigkeit vor? Und wurde der jeweilige Einwand rechtzeitig im Verfahren vorgebracht?

AGB müssen nicht immer unterschrieben werden

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann gelten können, wenn der Vertragspartner sie ausdrücklich unterschrieben hat. Das ist nicht zwingend erforderlich.

Nach der Entscheidung genügte es im konkreten Fall, dass in den Auftragsbestätigungen ausdrücklich auf die eigenen AGB hingewiesen wurde und die Vertragspartnerin die Möglichkeit hatte, deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Entscheidend ist daher vor allem, ob die AGB rechtzeitig und ausreichend deutlich in den Vertrag einbezogen wurden.

Für Unternehmen bedeutet das: Ein allgemeiner Hinweis irgendwo im Geschäftsverkehr reicht nicht immer aus. Der Verweis sollte insbesondere in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Vertragsunterlagen klar erkennbar sein. Zusätzlich sollte nachvollziehbar bleiben, welche Fassung der AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses übermittelt oder zugänglich gemacht wurde.

Auch für Kunden und Geschäftspartner ist der Hinweis auf AGB keineswegs belanglos. Wer eine Auftragsbestätigung erhält, sollte prüfen, ob darin auf Bedingungen verwiesen wird, die den Inhalt des Vertrags erheblich verändern können.

Haftungsausschlüsse haben Grenzen

Eine vertragliche Haftungsbeschränkung kann die Risikoverteilung zwischen Unternehmen erheblich beeinflussen. Sie kann etwa vorsehen, dass für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet wird. Daraus folgt jedoch kein grenzenloser Schutz.

Nach den in der Entscheidung behandelten Grundsätzen sind insbesondere vorsätzlich verursachte Schäden nicht beliebig von der Haftung ausnehmbar. Gleiches gilt für ungewöhnliche und völlig unvorhersehbare Schäden sowie für besonders krasses Fehlverhalten beziehungsweise grobe Fahrlässigkeit, wenn mit einem solchen Verhalten nach den Umständen des Geschäfts nicht gerechnet werden musste.

Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind unter anderem das konkrete Vertragsverhältnis, die Art des Materials, die erkennbaren Anforderungen an die Lieferung und das Verhalten der Lieferantin. Nicht jede fehlerhafte Leistung ist automatisch grob fahrlässig. Umgekehrt kann ein besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß dazu führen, dass sich ein Unternehmen auf einen weitreichenden Haftungsausschluss nicht berufen kann.

Im Fall 7 Ob 164/15s hatten die Vorinstanzen grobe Fahrlässigkeit nicht festgestellt. Der Oberste Gerichtshof sah keinen Anlass, diese Beurteilung im Rahmen der außerordentlichen Revision weiter zu überprüfen.

Warum eine Frage im zweiten Verfahren nicht erneut aufgerollt werden konnte

Besonders wichtig ist die prozessuale Seite der Entscheidung. Wird ein Verfahren aufgehoben und an das Erstgericht zurückverwiesen, beginnt der gesamte Rechtsstreit nicht automatisch von vorne.

Fragen, die im ersten Verfahrensgang bereits abschließend entschieden wurden, können grundsätzlich nicht beliebig nochmals zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Das betraf hier vor allem die Einbeziehung der AGB. Die beklagte Partei hatte diese Beurteilung im ersten Rechtsgang nicht mehr ausreichend bekämpft. Deshalb konnte sie diesen Einwand später nicht nochmals zum zentralen Argument machen.

Das hat praktische Konsequenzen: Parteien müssen ihre wesentlichen Einwände möglichst frühzeitig vorbringen. Wer erst im weiteren Verfahrensverlauf behauptet, die AGB seien nie vereinbart worden, ein bestimmter Geschäftsbrauch habe bestanden oder es fehlten wichtige Feststellungen, riskiert, mit diesen Argumenten nicht mehr gehört zu werden.

Was Unternehmen und Geschäftspartner jetzt beachten sollten

Für Unternehmen, die eigene AGB verwenden

  • Verweisen Sie in Angeboten und Auftragsbestätigungen klar und deutlich auf Ihre AGB.
  • Stellen Sie sicher, dass die Vertragspartner die AGB rechtzeitig einsehen oder erhalten können.
  • Dokumentieren Sie, welche AGB-Fassung zum Vertragsabschluss gegolten hat.
  • Formulieren Sie Haftungsbeschränkungen verständlich und nicht weitergehend, als es der konkrete Geschäftsfall rechtfertigt.
  • Gehen Sie nicht davon aus, dass vorsätzliches Verhalten oder grobe Fahrlässigkeit pauschal ausgeschlossen werden können.
  • Prüfen Sie, ob die Klausel zu den tatsächlichen Risiken des Vertrags und zur bisherigen Geschäftspraxis passt.

Für Kunden und Geschäftspartner

  • Lesen Sie Auftragsbestätigungen auch dann sorgfältig, wenn die wesentlichen Konditionen bereits mündlich besprochen wurden.
  • Prüfen Sie, ob die AGB die Haftung für bestimmte Schäden ausschließen oder begrenzen.
  • Achten Sie darauf, ob die AGB von bisherigen Vereinbarungen oder der bisherigen Geschäftspraxis abweichen.
  • Sichern Sie E-Mails, Angebote, Auftragsbestätigungen, technische Angaben und frühere Verträge.
  • Lassen Sie bei größeren Schäden frühzeitig prüfen, ob die Haftungsbeschränkung wirksam einbezogen wurde und in welchem Umfang sie greift.

Vier typische Situationen aus der Praxis

Das Material entspricht nicht dem vorgesehenen Zweck: Wurde der Lieferantin der konkrete Verwendungszweck bekannt gegeben, kann dies für die Beurteilung des Vertrags und des vorhersehbaren Risikos wichtig sein. Eine Haftungsbeschränkung muss daher immer im Zusammenhang mit dem konkreten Geschäft betrachtet werden.

Die AGB standen nur im Internet: Ob ein bloßer Online-Hinweis ausreicht, hängt von den Umständen der Einbeziehung und der Möglichkeit zur Kenntnisnahme ab. Unternehmen sollten deshalb nicht nur auf ihre Website verweisen, sondern den Zugang zu den geltenden AGB nachvollziehbar dokumentieren.

Der Schaden besteht in Nachbesserungskosten: Kosten zur Verbesserung fehlerhaften Materials können ein typisches und vorhersehbares Risiko des Geschäfts sein. Im behandelten Fall führte dieser Umstand dazu, dass die Haftungsbeschränkung grundsätzlich auf den Schaden angewendet wurde.

Grobe Fahrlässigkeit wird erst später behauptet: Ein solcher Vorwurf muss im Verfahren substantiiert und rechtzeitig vorgebracht werden. Fehlt eine entsprechende Feststellung der Vorinstanzen, sind die Möglichkeiten einer weiteren Überprüfung eingeschränkt.

FAQ: Was Betroffene häufig wissen möchten

Gelten AGB auch ohne Unterschrift?

Das ist möglich. Nach der Entscheidung des OGH können AGB Vertragsbestandteil werden, wenn in den Vertragsunterlagen ausreichend deutlich auf sie hingewiesen wird und der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Ob das im Einzelfall erfüllt ist, hängt von den konkreten Unterlagen und dem Ablauf des Vertragsabschlusses ab.

Kann ein Unternehmen jede Haftung in seinen AGB ausschließen?

Nein. Haftungsausschlüsse sind nicht grenzenlos. Vorsatz und besonders schwerwiegendes Fehlverhalten können nicht ohne Weiteres pauschal ausgeschlossen werden. Außerdem ist zu prüfen, ob die Klausel verständlich, wirksam einbezogen und auf den konkreten Schaden anwendbar ist.

Kann ich im zweiten Rechtsgang neue Argumente vorbringen?

Das ist nicht uneingeschränkt möglich. Fragen, die im ersten Verfahrensgang bereits abschließend geklärt wurden, können grundsätzlich nicht nochmals vollständig aufgerollt werden. Deshalb sollten alle wesentlichen Einwände und Beweismittel möglichst frühzeitig eingebracht werden.

Was soll ich nach einer Lieferung mit erheblichen Mängeln tun?

Sichern Sie die Vertragsunterlagen, AGB, Auftragsbestätigungen, technischen Spezifikationen und die gesamte Kommunikation. Dokumentieren Sie den Mangel und die daraus entstandenen Kosten. Bei größeren Schäden sollte rasch rechtlich geprüft werden, welche Ansprüche bestehen und ob eine Haftungsbeschränkung entgegengehalten werden kann.

Rechtsanwalt Wien: Haftungsbeschränkung prüfen lassen

Ein Hinweis auf AGB kann für die Haftung eines Unternehmens entscheidend sein. Ebenso wichtig ist der Zeitpunkt, zu dem bestimmte Einwände im Gerichtsverfahren vorgebracht werden. Die Entscheidung OGH vom 16.10.2015, 7 Ob 164/15s macht deutlich, dass Vertragsprüfung und Prozessführung eng zusammenhängen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Unternehmen und Vertragspartner bei der Prüfung von AGB, Haftungsklauseln und Schadenersatzforderungen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei auch bei der Aufarbeitung von Vertragsunterlagen und der rechtzeitigen Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.

Für eine rechtliche Prüfung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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Haftungsausschluss in AGB

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