Haftung bei Tierbehandlung: Was der Fall eines eingeschläferten Pferdes zeigt
Haftung bei Tierbehandlung betrifft nicht nur Fütterung, Bewegung und Unterbringung. Wer ein fremdes Tier betreut, übernimmt Verantwortung. Besonders heikel wird es, wenn ohne tierärztliche Berechtigung Medikamente verabreicht oder medizinische Eingriffe vorgenommen werden. Kommt es danach zu einer schweren Erkrankung oder zum Tod des Tieres, kann die betreuende Person persönlich für den entstandenen Schaden haften.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 zeigt, wie wichtig dabei die rechtliche Befugnis zur Behandlung, der medizinische Zusammenhang und eine sorgfältige Dokumentation sind.
Ein Pferd erkrankte nach mehrfachen Cortisongaben
Ein Pferdehalter hatte sein Pferd beim später beklagten Betreuer eingestellt. Der Betreuer war kein Tierarzt. Dennoch verabreichte er dem Pferd mehrfach Cortison.
In weiterer Folge litt das Pferd an einer schweren Pilzinfektion im linken Luftsack. Die Erkrankung war so schwerwiegend, dass das Tier eingeschläfert werden musste. Der Eigentümer verlangte vom Betreuer Schadenersatz.
Nach den Feststellungen des Verfahrens konnte Cortison in dieser Situation die Vermehrung von Bakterien und Pilzen fördern und eine Pilzinfektion begünstigen. Das Berufungsgericht gab dem Eigentümer daher Recht. Der Betreuer bekämpfte diese Entscheidung beim Obersten Gerichtshof.
Was der OGH tatsächlich zur Haftung bei Tierbehandlung entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof wies das Rechtsmittel zurück. Das ist rechtlich bedeutsam: Der OGH traf keine neue Sachentscheidung über den gesamten Fall. Er prüfte vielmehr, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorlag, die eine inhaltliche Befassung rechtfertigen würde. Das verneinte der OGH und hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar.
Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen. Der Beklagte haftet für den Tod des Pferdes. Eine Schadensteilung wurde nicht vorgenommen. Zusätzlich musste er dem Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung in Höhe von 1.119,24 EUR ersetzen.
Die Entscheidung ist als OGH 28.03.2014, 2 Ob 213/13g dokumentiert. Die Vorinstanzen waren laut Entscheidungskopf das Oberlandesgericht Linz und das Landesgericht Wels. Zur Entscheidung.
Warum eine unerlaubte Behandlung Schadenersatzansprüche auslösen kann
Nach § 12 Abs 1 Z 4 TierärzteG dürfen bestimmte medizinische Maßnahmen an Tieren – darunter Injektionen – grundsätzlich nur von Tierärzten durchgeführt werden. Diese Regel dient nicht ausschließlich dem Schutz der Gesundheit des Tieres.
Das Berufungsgericht hielt es für vertretbar, dass die Bestimmung auch den Eigentümer des Tieres und damit dessen Vermögen schützt. Wird ein fremdes Tier durch eine unzulässige Behandlung geschädigt, kann daher ein Schadenersatzanspruch des Tierhalters entstehen.
Der entscheidende Punkt ist nicht nur, dass eine Behandlung erfolgte. Es kommt vielmehr auf mehrere Fragen an:
- Durfte die betreffende Person die medizinische Maßnahme überhaupt durchführen?
- War die Maßnahme für die eingetretene gesundheitliche Entwicklung relevant?
- Besteht ein typischer Zusammenhang zwischen der Behandlung und dem Schaden?
- Kann die betreuende Person überzeugend darlegen, dass der Schaden auch ohne die Behandlung eingetreten wäre?
Der Zusammenhang zwischen Behandlung und Erkrankung
Grundsätzlich muss ein Geschädigter beweisen, dass das Verhalten des Beklagten den Schaden verursacht hat. Bei der Verletzung eines Schutzgesetzes gelten jedoch Beweiserleichterungen.
Das bedeutet nicht, dass die Beweislast vollständig umgekehrt wird. Der Tierhalter muss nicht automatisch keinerlei Zusammenhang mehr darlegen. Besteht aber ein typischer Zusammenhang zwischen dem verbotenen Verhalten und dem eingetretenen Schaden, kann der sogenannte Anscheinsbeweis für die Verursachung sprechen.
Im gegenständlichen Fall war nach den Feststellungen ein solcher Zusammenhang gegeben. Die Cortisongaben konnten die Vermehrung von Pilzen fördern und eine Pilzinfektion begünstigen. Dadurch lag es nahe, dass die unzulässige Behandlung für die spätere Erkrankung zumindest mitursächlich war.
In einer solchen Situation muss die beklagte Person konkrete Umstände vorbringen, die diesen Zusammenhang ernsthaft erschüttern. Der Hinweis allein, das Tier sei bereits geschwächt gewesen oder anderen Belastungen ausgesetzt gewesen, reicht nicht zwingend aus. Es müsste vielmehr plausibel gemacht werden, dass der tödliche Gesundheitsschaden auch ohne die unzulässige Behandlung in gleicher Weise eingetreten wäre.
Was das für Tierhalter und Betreuungspersonen bedeutet
1. Medikamente nicht eigenmächtig injizieren
Wer ein fremdes Tier betreut, sollte medizinische Maßnahmen nicht aus eigener Einschätzung durchführen. Das gilt insbesondere für Injektionen und andere Eingriffe, die dem tierärztlichen Bereich zuzuordnen sind. Auch eine gut gemeinte Behandlung kann erhebliche rechtliche Folgen haben, wenn sie nicht zulässig war oder sich nachteilig auf den Gesundheitszustand auswirkt.
2. Anweisungen und Befunde sorgfältig festhalten
Tierhalter sollten tierärztliche Befunde, Behandlungsempfehlungen und Verabreichungen nachvollziehbar dokumentieren. Auch Betreuungspersonen sollten festhalten, wann sie welche Anweisung erhalten und welche Maßnahme sie durchgeführt haben. Eine klare Dokumentation kann später entscheidend sein, wenn der Gesundheitszustand des Tieres unerwartet schlechter wird.
3. Alternative Ursachen konkret prüfen
War das Tier bereits krank oder geschwächt, bedeutet das nicht automatisch, dass eine spätere Behandlung ohne Bedeutung ist. Entscheidend ist die konkrete medizinische Beurteilung. Es muss geprüft werden, ob die Erkrankung unabhängig von der Behandlung denselben Verlauf genommen hätte oder ob die Maßnahme die Gefahr einer Verschlechterung erhöht hat.
4. Der Wert eines Tieres ist nicht der einzige mögliche Schaden
Stirbt ein Tier, können neben dem Wert des Tieres weitere vermögensrechtliche Positionen eine Rolle spielen. Welche Ansprüche im Einzelfall bestehen, hängt vom konkreten Schaden, der Beweislage und dem rechtlichen Zusammenhang ab. Eine pauschale Beurteilung ist daher nicht möglich.
Diese Schritte sind nach einem Behandlungszwischenfall sinnvoll
- Tierärztliche Versorgung veranlassen: Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands sollte unverzüglich eine tierärztliche Untersuchung erfolgen.
- Unterlagen sichern: Befunde, Rechnungen, Medikationspläne, Nachrichten und sonstige Aufzeichnungen sollten aufbewahrt werden.
- Behandlung dokumentieren: Notieren Sie, welches Medikament wann, in welcher Dosierung und durch wen verabreicht wurde, soweit diese Informationen bekannt sind.
- Zeugen festhalten: Personen, die von der Behandlung oder dem Gesundheitszustand des Tieres wissen, sollten mit Kontaktdaten vermerkt werden.
- Keine vorschnellen Erklärungen abgeben: Gegenüber der betreuenden Person oder einer Versicherung sollten keine rechtlich nachteiligen Zugeständnisse gemacht werden, bevor der Sachverhalt geprüft wurde.
- Haftungsfrage prüfen lassen: Ob eine Verletzung des Tierärztegesetzes und ein ausreichender Zusammenhang zum Schaden vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Häufige Fragen zur Haftung bei fremden Tieren
Kann ich auch haften, wenn ich dem Tier nur helfen wollte?
Ja, eine gute Absicht schließt eine Haftung nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob die Behandlung zulässig war, ob sie fachlich vertretbar erfolgte und ob sie mit dem späteren Schaden in einem rechtlich relevanten Zusammenhang steht.
Reicht es, wenn das Tier schon vorher krank war?
Nein, nicht unbedingt. Eine Vorerkrankung kann für die Beurteilung wichtig sein. Sie beseitigt eine mögliche Haftung aber nicht automatisch. Es muss konkret geprüft werden, ob der Schaden auch ohne die beanstandete Behandlung in gleicher Weise eingetreten wäre.
Muss der Tierhalter den Zusammenhang zwischen Behandlung und Tod beweisen?
Der Tierhalter muss grundsätzlich die anspruchsbegründenden Umstände darlegen und beweisen. Bei der Verletzung eines Schutzgesetzes können jedoch Beweiserleichterungen greifen. Besteht ein typischer Zusammenhang zwischen dem verbotenen Verhalten und dem Schaden, kann ein Anscheinsbeweis für die Verursachung sprechen.
Gilt die Entscheidung für jede Medikamentengabe?
Nein. Die Entscheidung betrifft die konkreten Umstände des dort behandelten Falls. Maßgeblich sind unter anderem die Art der Maßnahme, die fehlende tierärztliche Berechtigung, die medizinische Wirkung und der konkrete Verlauf der Erkrankung. Eine allgemeine Haftung für jede Betreuung oder jede Medikamentengabe lässt sich daraus nicht ableiten.
Rechtliche Beratung nach einer problematischen Tierbehandlung bei Rechtsanwalt Wien
Der Fall macht deutlich: Wer ohne entsprechende Befugnis in die Gesundheit eines fremden Tieres eingreift, setzt sich einem erheblichen Haftungsrisiko aus. Besonders wichtig ist, ob sich gerade jene Gefahr verwirklicht hat, die durch die unzulässige Behandlung erhöht wurde.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Tierhalter und Betreuungspersonen bei der rechtlichen Einordnung solcher Vorfälle. Dabei werden die vorhandenen Befunde, die Behandlungsschritte und der behauptete Schaden gemeinsam geprüft. Wenn Sie betroffen sind, erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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