Haftpflichtversicherung klagen: Was bei der internationalen Zuständigkeit gilt
Haftpflichtversicherung klagen – ein ausländischer Berufsangehöriger soll einen Fehler gemacht und dadurch einen Schaden verursacht haben. Die naheliegende Reaktion lautet häufig: Warum nicht direkt die Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen? Gerade bei grenzüberschreitenden Fällen kann dieser Schritt jedoch erhebliche rechtliche Risiken bergen.
Eine Klage bei einem österreichischen Gericht ist nicht automatisch zulässig, nur weil die geschädigte Person in Österreich lebt oder der Schaden hier spürbar ist. Zuvor muss geklärt werden, ob überhaupt ein direkter Anspruch gegen die Versicherung besteht und welches Gericht international zuständig ist. Wer gegen eine ausländische Haftpflichtversicherung klagen möchte, sollte diese Fragen daher vorab prüfen.
Der typische Fall: Schaden durch einen ausländischen Berufsangehörigen
Im vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall fühlte sich eine Person durch das Verhalten eines in der Schweiz tätigen Notars geschädigt. Statt ausschließlich gegen den Notar vorzugehen, sollte unmittelbar dessen schweizerische Berufshaftpflichtversicherung geklagt werden.
Die Klage wurde bei einem österreichischen Gericht eingebracht. Damit stellte sich zunächst nicht die Frage, ob tatsächlich ein Beratungs- oder Berufungsfehler vorlag. Entscheidend war vielmehr, ob Österreich überhaupt der richtige Gerichtsstand für eine direkte Klage gegen die Versicherung war.
Zusätzlich wurde beantragt, die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die klagende Partei wollte damit eine verbindliche Klärung unionsrechtlicher Fragen erreichen.
Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof wies sowohl den Revisionsrekurs als auch den Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 15.09.2021, 7 Ob 112/21b. Zur Entscheidung.
Der OGH entschied dabei nicht, ob der Notar tatsächlich einen Fehler gemacht hatte. Ebenso wenig wurde geprüft, ob ein ersatzfähiger Schaden entstanden war oder wie hoch ein solcher Schaden sein könnte. Gegenstand der Entscheidung waren vor allem die internationale Zuständigkeit und die Frage, ob eine direkte Klage gegen die Versicherung überhaupt möglich war.
Nach der Entscheidung waren die österreichischen Gerichte für die direkte Klage gegen die schweizerische Berufshaftpflichtversicherung nicht zuständig. Die klagende Partei musste der beklagten Versicherung außerdem die Kosten des Revisionsrekursverfahrens in Höhe von 562,30 Euro binnen 14 Tagen ersetzen.
Warum Sie nicht ohne Prüfung gegen die Haftpflichtversicherung klagen sollten
Der entscheidende Ausgangspunkt war das nach den Feststellungen des OGH anwendbare Schweizer Recht. Danach bestand für die geschädigte Person kein unmittelbarer Anspruch gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Notars.
Allein der Umstand, dass ein Berufsangehöriger eine Haftpflichtversicherung besitzt, verleiht einer geschädigten Person daher nicht automatisch das Recht, direkt gegen diese Versicherung vorzugehen. Versicherungsschutz und eigener Direktanspruch sind zwei unterschiedliche Dinge.
Ein direkter Anspruch könnte sich unter Umständen aus besonderen gesetzlichen Regelungen oder aus einer Vertragsgestaltung zugunsten der geschädigten Person ergeben. Im konkreten Fall sah der OGH jedoch keinen Vertrag zugunsten der geschädigten Person, aus dem ein solcher Anspruch abgeleitet werden konnte.
Das bedeutet praktisch: Auch wenn die Versicherung wirtschaftlich hinter dem Berufsangehörigen steht, muss die geschädigte Person möglicherweise zunächst den Notar oder eine andere verantwortliche Person selbst in Anspruch nehmen. Ob zusätzlich oder stattdessen eine Klage gegen die Versicherung möglich ist, hängt vom anwendbaren Recht und den konkreten Vertrags- und Haftungsregeln ab.
Internationale Zuständigkeit: Warum der Klageort sorgfältig geprüft werden muss
Für grenzüberschreitende Versicherungsstreitigkeiten bestehen besondere Zuständigkeitsregeln. Das Lugano-Übereinkommen 2007 sieht Schutzmechanismen für Versicherungsnehmer sowie bestimmte versicherte oder geschädigte Personen vor.
Diese Regeln setzen jedoch voraus, dass überhaupt ein entsprechender direkter Anspruch gegen den Versicherer besteht. Genau daran fehlte es nach der Beurteilung des OGH. Weil die geschädigte Person nach dem maßgeblichen Schweizer Recht keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung hatte, konnten auch die besonderen Zuständigkeitsregeln nicht herangezogen werden.
Das österreichische Gericht war deshalb nicht allein deshalb zuständig, weil die betroffene Person in Österreich klagte. Ein österreichischer Wohnsitz oder ein in Österreich empfundener Schaden genügt bei einer solchen Konstellation nicht automatisch.
Die internationale Zuständigkeit muss vor Einbringung der Klage geprüft werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass sich das Gericht mit der eigentlichen Haftungsfrage gar nicht befasst. Wer gegen eine Haftpflichtversicherung klagen will, sollte daher zuerst den richtigen Gerichtsstand bestimmen.
Keine automatische Vorlage an den EuGH
Die klagende Partei kann nicht erzwingen, dass ein österreichisches Gericht jede unionsrechtlich erscheinende Frage dem EuGH vorlegt. Eine Vorabentscheidung kommt nur in Betracht, wenn eine entscheidungsrelevante und ungeklärte Frage des Unionsrechts vorliegt.
Nach Ansicht des OGH war eine solche Vorlage in diesem Fall nicht erforderlich. Die maßgeblichen Fragen waren im Wesentlichen bereits geklärt. Außerdem ging es entscheidend um die Auslegung Schweizer Rechts und nicht um eine ungeklärte Frage des EU-Rechts.
Das ist für Betroffene wichtig: Ein Antrag auf Vorlage an den EuGH ersetzt keine Prüfung des anwendbaren nationalen Rechts. Auch ein grenzüberschreitender Sachverhalt führt nicht automatisch dazu, dass ein europäisches Gericht die Zuständigkeit oder den Anspruch klärt.
Was bedeutet die Entscheidung im Alltag?
Ein österreichischer Wohnsitz reicht nicht aus
Eine in Österreich lebende Person wird durch einen ausländischen Notar, Rechtsberater oder sonstigen Berufsangehörigen geschädigt. Sie kann nicht allein wegen ihres Wohnsitzes davon ausgehen, die ausländische Haftpflichtversicherung in Österreich klagen zu können.
Die Versicherung muss nicht immer die richtige Beklagte sein
Wer eine Versicherungspolizze kennt oder weiß, bei welchem Versicherer der Berufsangehörige versichert ist, hat dadurch noch nicht zwingend einen eigenen Anspruch gegen die Versicherung. Zuerst ist zu klären, ob das einschlägige Recht einen Direktanspruch vorsieht.
Ein Zuständigkeitsfehler kann zusätzliche Kosten auslösen
Wird die Klage bei einem unzuständigen Gericht eingebracht, kann das Verfahren beendet werden, ohne dass die behauptete Pflichtverletzung geprüft wird. Zusätzlich können Kosten der Gegenseite entstehen. Im entschiedenen Fall waren dies 562,30 Euro.
Die Haftungsfrage bleibt davon getrennt
Dass ein Gericht für eine Klage gegen die Versicherung nicht zuständig ist, bedeutet nicht, dass kein Schadenersatzanspruch besteht. Die Entscheidung sagt nichts darüber aus, ob der Notar tatsächlich fehlerhaft gehandelt oder einen Schaden verursacht hat. Diese Fragen müssen in einem geeigneten Verfahren und gegen den richtigen Anspruchsgegner geprüft werden.
Vor einer Klage sollten Betroffene diese Punkte klären
- Wer ist der richtige Anspruchsgegner? Kommt eine Klage gegen den ausländischen Berufsangehörigen selbst, gegen die Versicherung oder gegen mehrere Personen in Betracht?
- Gibt es einen Direktanspruch? Das hängt nicht allein vom Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ab, sondern vom maßgeblichen Recht und der konkreten Vertragsgestaltung.
- Welches Recht ist anwendbar? Bei internationalen Sachverhalten können das Recht des Tätigkeitsstaates, des Versicherers oder eines anderen Staates eine Rolle spielen.
- Welches Gericht ist zuständig? Der Wohnsitz der geschädigten Person ist nur ein möglicher Anknüpfungspunkt und nicht automatisch ausschlaggebend.
- Welche Fristen gelten? Ansprüche gegen Berufsangehörige und Versicherungen können unterschiedlichen Fristen und Voraussetzungen unterliegen.
- Welche Kostenrisiken bestehen? Neben Gerichts- und eigenen Anwaltskosten können bei einer unzulässigen oder erfolglosen Klage auch Kosten der Gegenseite anfallen.
Wichtig ist, vorhandene Unterlagen frühzeitig zu sichern: Verträge, Korrespondenz, Rechnungen, Versicherungsdaten, behördliche Schreiben und Nachweise über den entstandenen Schaden. Gerade bei internationalen Fällen können Übersetzungen und die Beurteilung ausländischen Rechts zusätzliche Zeit erfordern.
Häufige Fragen: Haftpflichtversicherung klagen
Kann ich die Versicherung einfach in Österreich klagen, wenn ich hier wohne?
Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist zunächst, ob nach dem anwendbaren Recht überhaupt ein direkter Anspruch gegen die Versicherung besteht. Erst danach stellt sich die Frage, welches Gericht international zuständig ist. Wer gegen eine Haftpflichtversicherung klagen möchte, muss daher beide Fragen getrennt prüfen.
Wenn eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, muss sie dann meinen Schaden bezahlen?
Eine Versicherung kann gegenüber dem versicherten Berufsangehörigen einstehen müssen. Daraus folgt aber nicht zwingend ein eigener unmittelbarer Anspruch der geschädigten Person. Die Rechtslage hängt vom anwendbaren Recht und den konkreten Versicherungsbedingungen ab.
Hat der OGH entschieden, dass der Notar keinen Fehler gemacht hat?
Nein. Der OGH hat die Haftung des Notars und die Höhe eines möglichen Schadens nicht geprüft. Die Entscheidung betraf vor allem die direkte Klage gegen die Versicherung und die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte.
Kann ich verlangen, dass der Fall dem EuGH vorgelegt wird?
Eine Partei kann eine Vorlage anregen, aber nicht erzwingen. Eine Vorlage ist nur erforderlich, wenn eine entscheidungsrelevante und ungeklärte Frage des EU-Rechts besteht. Im entschiedenen Fall sah der OGH diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an.
Rechtsanwalt Wien: Grenzüberschreitende Ansprüche rechtzeitig prüfen lassen
Wer durch das Verhalten eines ausländischen Berufsangehörigen einen Schaden behauptet, sollte nicht vorschnell gegen dessen Versicherung klagen. Entscheidend ist die richtige Reihenfolge: Anspruchsgegner bestimmen, Direktanspruch prüfen, anwendbares Recht klären und anschließend das zuständige Gericht auswählen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt bei der Prüfung grenzüberschreitender Rechtsfragen unterstützt die Kanzlei Pichler Betroffene dabei, ihre rechtlichen Möglichkeiten und die damit verbundenen Kostenrisiken einzuschätzen. Lassen Sie vor der Einbringung einer Klage prüfen, ob ein Vorgehen gegen die Versicherung oder gegen den Berufsangehörigen selbst sinnvoll und zulässig ist.
Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.