Grenzüberschreitende Insolvenz: Darf eine Forderung in Österreich eingeklagt werden?
Grenzüberschreitende Insolvenz: Eine Person befindet sich in der Slowakei in einem laufenden Insolvenzverfahren. Gleichzeitig wird sie in Österreich auf einen hohen Geldbetrag geklagt. Ist das zulässig? Oder müsste die Forderung im ausländischen Insolvenzverfahren angemeldet werden?
Diese Frage kann für Gläubiger und Schuldner entscheidend sein. Eine Klage in Österreich ist bei einer grenzüberschreitenden Insolvenz keineswegs automatisch zulässig. Maßgeblich können der Zeitpunkt der Forderungsentstehung, die Rechtswirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens und mögliche Ausnahmen für vorsätzlich verursachte Schäden sein.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Problematik in der Entscheidung OGH 21.07.2025, 17 Ob 4/25z befasst. Das Verfahren ist damit allerdings noch nicht endgültig entschieden. Die Sache wurde zur neuerlichen Prüfung an das Erstgericht zurückverwiesen. Zur Entscheidung
Der Ausgangsfall: Schadenersatzklage trotz slowakischem Insolvenzverfahren
Über eine slowakische Privatperson lief bereits ein Insolvenzverfahren. Dieses war zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
Der Masseverwalter einer österreichischen GmbH brachte dennoch in Österreich eine Klage auf Schadenersatz in Höhe von 1.339.000 Euro ein. Der Vorwurf lautete, die beklagte Person habe als „faktischer Geschäftsführer“ maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH ausgeübt. Außerdem habe sie die Insolvenz der Gesellschaft zu spät beantragt. Dadurch sei der geltend gemachte Schaden entstanden.
Der Beklagte wandte sich gegen die Klage. Nach seiner Argumentation sei die Forderung bereits vor Beginn seines slowakischen Insolvenzverfahrens entstanden. Sie müsse daher nach slowakischem Recht in diesem Insolvenzverfahren angemeldet werden. Eine eigenständige Klage in Österreich sei deshalb nicht zulässig.
Die Vorinstanzen beurteilten diese Frage unterschiedlich. Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Das Berufungsgericht kam hingegen zum Ergebnis, dass die Klage zulässig sein könnte. Ausschlaggebend war unter anderem der Vorwurf eines zumindest bedingten Vorsatzes.
Was der OGH zur grenzüberschreitenden Insolvenz klargestellt hat
Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Damit steht weder fest, dass die Klage in Österreich zulässig ist, noch dass der Beklagte Schadenersatz zahlen muss.
Das Erstgericht muss zunächst das maßgebliche slowakische Recht genauer und verlässlich feststellen. Dabei sind insbesondere mehrere Fragen zu klären:
- Darf die Forderung trotz des laufenden beziehungsweise noch nicht abgeschlossenen slowakischen Insolvenzverfahrens in Österreich eingeklagt werden?
- Muss die Forderung grundsätzlich im slowakischen Insolvenzverfahren angemeldet werden?
- Sieht das slowakische Recht eine Ausnahme für Forderungen aus vorsätzlich verursachten Schäden vor?
- Wie ist der Begriff des vorsätzlichen Handelns nach slowakischem Recht auszulegen?
- Welche Auswirkungen hat das Insolvenzverfahren auf die Partei- und Prozessfähigkeit des Beklagten?
Die Entscheidung betrifft somit zunächst eine verfahrensrechtliche und insolvenzrechtliche Vorfrage. Ob der behauptete Schaden tatsächlich eingetreten ist und ob der Beklagte dafür haftet, wurde noch nicht abschließend beurteilt.
Warum ausländisches Insolvenzrecht bei einer grenzüberschreitenden Insolvenz sorgfältig geprüft werden muss
Bei einem grenzüberschreitenden Insolvenzfall gilt nicht automatisch österreichisches Insolvenzrecht. Für die Wirkungen eines in der Slowakei eröffneten Insolvenzverfahrens ist grundsätzlich das slowakische Recht maßgeblich.
Nach den bisherigen Feststellungen müssen Forderungen, die bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind, grundsätzlich im slowakischen Insolvenzverfahren berücksichtigt und dort angemeldet werden. Ob eine Forderung dennoch außerhalb dieses Insolvenzverfahrens eingeklagt werden darf, kann davon abhängen, ob das ausländische Recht eine besondere Ausnahme vorsieht.
Eine solche Ausnahme könnte für Forderungen aus vorsätzlich verursachten Schäden bestehen. Allein der Umstand, dass ein Kläger in seiner Klage vorsätzliches Handeln behauptet, reicht dafür aber nicht automatisch aus. Entscheidend ist vielmehr, wie das slowakische Recht diese Ausnahme konkret versteht und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Der OGH hat außerdem betont, dass ein österreichisches Gericht ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln hat. Das Gericht darf sich daher nicht bloß auf eine nicht näher geprüfte Übersetzung, den Wortlaut eines ausländischen Gesetzes oder allgemeine Informationen aus dem Internet stützen.
Vielmehr müssen auch die ausländische Rechtsprechung, die herrschende Rechtsmeinung und weitere geeignete Erkenntnisquellen berücksichtigt werden. Gerade bei einer entscheidenden Ausnahme vom Insolvenzverfahren kommt es auf eine präzise Prüfung an.
Auch die Frage der Prozessfähigkeit richtet sich in diesem Zusammenhang nach dem Recht jenes Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das kann für die Frage bedeutsam sein, ob die betroffene Person selbst am österreichischen Verfahren teilnehmen und Prozesshandlungen vornehmen darf.
Welche praktischen Folgen hat die Entscheidung?
Für Gläubiger
Gläubiger sollten vor einer Klage in Österreich nicht nur prüfen, ob die Forderung dem Grunde nach besteht. Ebenso wichtig ist die Frage, ob ein ausländisches Insolvenzverfahren die Durchsetzung beeinflusst.
Entscheidend können sein:
- Wann ist die Forderung entstanden?
- Wann wurde das ausländische Insolvenzverfahren eröffnet?
- Welche Rechtswirkungen hat dieses Verfahren?
- Muss die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden?
- Gibt es eine Ausnahme für vorsätzlich verursachte Schäden?
- Ist die betroffene Person trotz des Insolvenzverfahrens prozessfähig?
Wird der falsche Weg gewählt, kann dies zu Verzögerungen und zusätzlichen Verfahrenskosten führen. Eine Klage in Österreich sollte daher erst nach einer Prüfung des ausländischen Insolvenzrechts eingebracht werden. Die dafür herangezogenen Rechtsquellen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Für Schuldner
Schuldner können sich unter Umständen darauf berufen, dass eine Forderung wegen des ausländischen Insolvenzverfahrens nicht in Österreich eingeklagt werden darf. Ein allgemeiner Hinweis auf das laufende Insolvenzverfahren genügt jedoch nicht immer.
Zu prüfen ist insbesondere, ob die Forderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist und welche konkreten Rechtsfolgen das ausländische Recht daran knüpft. Ebenso wichtig ist, ob der Gläubiger eine Ausnahme – etwa wegen eines behaupteten vorsätzlichen Schadens – geltend macht.
Eine solche Ausnahme muss rechtlich geprüft werden. Sie ist nicht allein deshalb gegeben, weil der Kläger in seiner Klage einen Vorsatz behauptet.
Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
- Unterlagen zum Insolvenzverfahren sichern: Dazu gehören insbesondere der Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens, Angaben zum Verfahrensstand und vorhandene Schreiben des Insolvenzverwalters.
- Entstehungszeitpunkt der Forderung prüfen: Entscheidend kann sein, ob die behauptete Forderung vor oder nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des ausländischen Insolvenzverfahrens entstanden ist.
- Klagebegehren genau analysieren: Aus der Klage muss sich ergeben, ob ein vertraglicher Anspruch, ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch oder ein Vorwurf vorsätzlichen Handelns geltend gemacht wird.
- Slowakisches Recht verlässlich feststellen: Gesetzestexte und Internetinformationen allein reichen bei einer schwierigen Rechtsfrage nicht zwingend aus. Auch Rechtsprechung und anerkannte juristische Auslegungen können erforderlich sein.
- Prozessfähigkeit klären: Es ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betroffene Person trotz des Insolvenzverfahrens selbst am österreichischen Verfahren teilnehmen kann.
- Frühzeitig reagieren: Wer eine Klage erhält oder eine Forderung gegen eine insolvente Person durchsetzen möchte, sollte die Zuständigkeit und Zulässigkeit nicht erst nach mehreren Verfahrensschritten prüfen lassen.
Häufige Fragen zu ausländischen Insolvenzverfahren und Klagen in Österreich
Kann ich jemanden trotz eines slowakischen Insolvenzverfahrens in Österreich klagen?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Es kommt unter anderem darauf an, wann die Forderung entstanden ist, welche Wirkungen das slowakische Insolvenzrecht vorsieht und ob eine Ausnahme – etwa für vorsätzlich verursachte Schäden – anwendbar ist.
Muss jede Forderung im ausländischen Insolvenzverfahren angemeldet werden?
Forderungen, die vor dem maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind, müssen grundsätzlich nach den Regeln des ausländischen Insolvenzverfahrens behandelt werden. Ob eine Anmeldung erforderlich ist oder eine Klage außerhalb des Insolvenzverfahrens möglich bleibt, hängt jedoch vom anwendbaren ausländischen Recht und den Umständen des Einzelfalls ab.
Reicht es, wenn in der Klage Vorsatz behauptet wird?
Nein. Eine bloße Behauptung des Klägers entscheidet nicht darüber, ob eine Ausnahme vom ausländischen Insolvenzverfahren besteht. Maßgeblich ist, wie das Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, vorsätzlich verursachte Schäden einordnet und welche Voraussetzungen verlangt werden.
Ist mit der Entscheidung des OGH bereits alles entschieden?
Nein. Der OGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen. Dieses muss das slowakische Recht näher ermitteln und danach neuerlich beurteilen, ob die Klage in Österreich zulässig ist. Eine endgültige Entscheidung über die Schadenersatzpflicht liegt noch nicht vor.
Rechtsanwalt Wien bei grenzüberschreitender Insolvenz
Die Entscheidung OGH 21.07.2025, 17 Ob 4/25z zeigt deutlich: Bei internationalen Insolvenzverfahren genügt keine oberflächliche Prüfung. Weder Gläubiger noch Schuldner sollten automatisch davon ausgehen, dass eine Forderung in Österreich eingeklagt oder abgewehrt werden kann.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler bei der rechtlichen Einordnung grenzüberschreitender Forderungen, der Prüfung von Verfahrensfragen und der Vorbereitung einer geeigneten Reaktion auf eine Klage. Sind Sie von einem ausländischen Insolvenzverfahren oder einer Forderung in Österreich betroffen, erreichen Sie die Kanzlei unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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