September 26, 2026

Glücksspielverluste zurückfordern [Rechtsanwalt Wien]

Glücksspielverluste zurückfordern: Was das OGH-Urteil zu illegalen Spielautomaten bedeutet

Glücksspielverluste zurückfordern: Kann man verlorenes Geld aus einem Casino zurückfordern, wenn der verwendete Glücksspielautomat gar nicht legal betrieben wurde? Die Antwort lautet: unter bestimmten Voraussetzungen ja.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 klargestellt, dass eine allgemeine Konzession oder die Aufnahme eines Spiels in eine behördlich anmutende Liste nicht automatisch bedeutet, dass der konkrete Automat rechtmäßig betrieben wurde. Entscheidend ist vielmehr, wie das Spiel tatsächlich funktioniert und welche Einsätze und Gewinne dadurch möglich sind.

107.420 Euro Spielverluste an Automaten

Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Spieler, der über mehrere Jahre zumindest 107.420 Euro an Glücksspielautomaten in einem Wiener Casino verloren hatte. Gespielt wurden unter anderem die Automaten-Spiele „Book of Ra“ und „Lucky Lady’s Charm“.

Der Spieler übertrug seine Ansprüche auf Rückzahlung der Verluste an eine andere Person. Diese klagte anschließend gegen mehrere Beteiligte:

  • gegen die Gesellschaft, die das Casino und die Automaten tatsächlich betrieb,
  • gegen die Konzernmuttergesellschaft und
  • gegen den wirtschaftlichen Eigentümer beziehungsweise Entscheidungsträger des Konzerns.

Der zentrale Vorwurf lautete, dass die Automaten nicht vom zulässigen sogenannten kleinen Glücksspiel umfasst waren. Nach der damals maßgeblichen Rechtslage durften bestimmte Automaten außerhalb des staatlichen Glücksspielmonopols nur betrieben werden, wenn der Einsatz pro Spiel höchstens 0,50 Euro und der mögliche Gewinn höchstens 20 Euro betrug.

Warum der angezeigte Einsatz nicht entscheidend war

Auf den Automaten wurde zunächst ein Einsatz von 0,50 Euro angezeigt. Nach Ansicht des Gerichts durfte die rechtliche Beurteilung jedoch nicht bei dieser Anzeige stehen bleiben. Maßgeblich war die tatsächliche Funktionsweise des gesamten Spiels.

Mehrere Elemente konnten dazu führen, dass die gesetzlichen Grenzen wirtschaftlich überschritten wurden:

  • Ein vorgeschaltetes Würfelspiel konnte mehrfach erforderlich sein, bevor das eigentliche Walzenspiel begann. Dadurch erhöhte sich der tatsächliche durchschnittliche Einsatz für ein Walzenspiel.
  • Sogenannte Action Games ermöglichten Gewinne, die deutlich über 20 Euro lagen.
  • Beim Gamblen konnten bereits erzielte Gewinne nochmals eingesetzt, verdoppelt oder verloren werden.
  • Eine Automatikstarttaste ermöglichte es, zahlreiche Spiele in kurzer Zeit hintereinander ablaufen zu lassen.

Diese Funktionen waren daher nicht bloß nebensächliche Zusatzangebote. Sie beeinflussten die tatsächlichen Einsätze, Gewinnmöglichkeiten und den wirtschaftlichen Ablauf des Spiels.

Was der OGH am 29.05.2017 entschieden hat

In seiner Entscheidung OGH vom 29.05.2017, 6 Ob 124/16b gab der Oberste Gerichtshof der Revision des Klägers teilweise Folge.

Zur Entscheidung des OGH vom 29.05.2017, 6 Ob 124/16b.

Die unmittelbar für den Automatenbetrieb verantwortliche Gesellschaft wurde verpflichtet, 107.420 Euro samt 4 Prozent Zinsen seit dem 14.10.2012 innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Das darüber hinausgehende Begehren in Höhe von 30.930 Euro wurde abgewiesen.

Damit bestätigte der OGH im Ergebnis den Rückzahlungsanspruch in Höhe der festgestellten Spielverluste. Es ging also nicht um eine pauschale Rückzahlung sämtlicher behaupteter Beträge, sondern um jene Verluste, die im Verfahren konkret festgestellt werden konnten.

Das Verfahren gegen die Konzernmutter und den wirtschaftlichen Eigentümer war hingegen noch nicht endgültig abgeschlossen. Die Entscheidung wurde in diesem Teil aufgehoben. Das Erstgericht musste ergänzende Feststellungen treffen und neuerlich entscheiden.

Der OGH hielt dabei fest, dass auch eine persönliche oder eigene Haftung weiterer Beteiligter in Betracht kommen kann, wenn diese vorsätzlich an der Entwicklung oder Umsetzung einer rechtswidrigen Glücksspielstrategie mitgewirkt haben. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren, war in diesem Verfahren noch nicht abschließend geklärt.

Eine Konzession ist keine pauschale Genehmigung

Die Betreiberin berief sich unter anderem darauf, dass die Automaten behördlich konzessioniert und in einer Liste des Wiener Spielapparatebeirats enthalten gewesen seien. Dieser Einwand überzeugte den OGH jedoch nicht ohne Weiteres.

Eine Konzession für eine bestimmte Anzahl von „Münzgewinnspielautomaten“ bedeutete nach der Entscheidung nicht automatisch, dass sämtliche konkret eingesetzten Automaten mit allen vorhandenen Spielvarianten genehmigt waren. Die Konzession war vielmehr auf jene Automaten beschränkt, die tatsächlich die gesetzlichen Voraussetzungen des kleinen Glücksspiels erfüllten.

Auch eine Eintragung in eine Liste des Spielapparatebeirats hatte nicht dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiger behördlicher Bewilligungsbescheid. Der Spielapparatebeirat war keine Behörde. Die Aufnahme eines Spiels in eine solche Liste stellte daher keine verbindliche Genehmigung sämtlicher Spielabläufe dar.

Für die rechtliche Beurteilung kommt es somit auf die konkrete Ausgestaltung an. Ein Betreiber kann die gesetzlichen Grenzen nicht dadurch umgehen, dass höhere Einsätze oder Gewinne in mehrere Spielphasen aufgeteilt oder als Bonus-, Action- oder Risikospiel bezeichnet werden.

Was bedeutet das für Glücksspielverluste zurückfordern?

Wenn ein Glücksspielautomat nicht von einer wirksamen Konzession oder gesetzlichen Ausnahme gedeckt war, können die darauf beruhenden Glücksspielverträge unwirksam sein. Vereinfacht gesagt: Der Betreiber durfte die Einsätze dann nicht behalten. Bereits erlittene Verluste können grundsätzlich zurückgefordert werden.

Der Spielerschutz spielt dabei eine wesentliche Rolle. Könnten Betreiber rechtswidrige Einsätze behalten, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für den Automatenbetrieb nicht erfüllt waren, würde der Zweck der Glücksspielverbote weitgehend ins Leere laufen.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jeder Verlust an jedem Automaten automatisch zurückzuzahlen ist. Entscheidend sind unter anderem:

  • der konkrete Zeitraum der Spiele,
  • der genaue Standort und Betreiber,
  • die verwendeten Automaten und Spiele,
  • die tatsächliche Funktionsweise der Zusatz- und Risikospiele,
  • die Höhe der nachweisbaren Einzahlungen und Verluste sowie
  • die rechtliche Stellung der jeweils in Anspruch genommenen Gesellschaft oder Person.

Vier typische Situationen aus der Praxis

1. Der Automat zeigte 0,50 Euro an

Allein die Anzeige eines Einsatzes von 0,50 Euro erledigt die rechtliche Prüfung nicht. Wenn ein vorgeschaltetes Spiel mehrfach durchlaufen werden musste oder zusätzliche Einsätze notwendig waren, kann der effektive Einsatz höher gewesen sein.

2. Die Gewinne wurden als Bonus bezeichnet

Auch die Bezeichnung einer Funktion ist nicht ausschlaggebend. Wenn ein Action Game oder ein anderes Zusatzspiel Gewinne über 20 Euro ermöglichte, kann dies für die Beurteilung des gesamten Automaten relevant sein.

3. Der Betreiber hatte eine Konzession

Eine allgemeine Konzession schließt einen Rückforderungsanspruch nicht automatisch aus. Zu prüfen ist, ob gerade der konkrete Automat in der konkreten Ausgestaltung von der Bewilligung umfasst war.

4. Die Verluste liegen mehrere Jahre zurück

Auch ältere Spielverluste sollten nicht ohne Prüfung aufgegeben werden. Die zeitliche Einordnung, mögliche Verjährungsfragen und die Beweislage müssen jedoch sorgfältig beurteilt werden. Je länger die Spiele zurückliegen, desto wichtiger sind vorhandene Unterlagen und eine möglichst genaue Rekonstruktion.

Welche Unterlagen sollten Betroffene sichern?

Wer Spielverluste prüfen lassen möchte, sollte möglichst früh alle verfügbaren Informationen zusammentragen. Hilfreich können insbesondere sein:

  • Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen,
  • Abrechnungen einer Spielkarte oder eines Kundenkontos,
  • Einzahlungs- und Auszahlungsbelege,
  • Korrespondenz mit dem Casino oder Betreiber,
  • Aufzeichnungen über Spieltage, Standorte und verwendete Automaten,
  • Fotos oder Videos der Automaten und Spielanzeigen, sofern vorhanden,
  • Unterlagen über Spielersperren, Bonusprogramme oder Kundenkonten sowie
  • Namen von Personen, die den Spielverlauf oder die Besuche bestätigen können.

Besonders wichtig ist eine realistische Aufstellung der tatsächlichen Verluste. Ein Rückforderungsanspruch richtet sich nicht automatisch nach sämtlichen Einzahlungen. Auszahlungen und bereits erhaltene Gewinne müssen regelmäßig berücksichtigt werden.

FAQ: Was Betroffene häufig wissen wollen

Kann ich mein verlorenes Geld einfach zurückverlangen?

Ein Rückforderungsanspruch kann bestehen, wenn der konkrete Automat rechtswidrig betrieben wurde und die Verluste ausreichend nachgewiesen werden können. Eine pauschale Rückzahlung ohne Prüfung des Automaten, des Zeitraums und der Zahlungsflüsse ist jedoch nicht möglich.

Was ist, wenn das Casino behauptet, alles sei behördlich genehmigt gewesen?

Eine allgemeine Konzession oder eine Eintragung in einer Liste beweist nicht zwingend, dass jede konkrete Spielvariante zulässig war. Entscheidend ist, ob der tatsächliche Spielablauf die gesetzlichen Grenzen für Einsatz und Gewinn eingehalten hat.

Kann ich auch die Konzernmutter oder den Eigentümer klagen?

Das hängt von den konkreten Beteiligungs- und Entscheidungsstrukturen ab. Eine weitergehende Haftung kann in Betracht kommen, wenn eine Gesellschaft oder eine Person vorsätzlich an der rechtswidrigen Glücksspielstrategie mitgewirkt hat. Das muss im Einzelfall festgestellt und bewiesen werden.

Was soll ich tun, wenn ich keine vollständigen Unterlagen mehr habe?

Auch dann kann eine Prüfung sinnvoll sein. Kontoauszüge, Bankdaten, Kundenkartenabrechnungen oder eigene Aufzeichnungen können erste Anhaltspunkte liefern. Fehlende Unterlagen sollten nicht eigenmächtig durch Schätzungen ersetzt werden; vielmehr sollte die Beweislage rechtlich und wirtschaftlich eingeschätzt werden.

Rechtsanwalt Wien: Lassen Sie mögliche Ansprüche prüfen

Die Entscheidung des OGH vom 29.05.2017 zeigt, dass der äußere Anschein eines legalen Casino- oder Automatenbetriebs nicht immer genügt. Maßgeblich ist die konkrete technische und wirtschaftliche Gestaltung des Spiels. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Betroffene dabei, Spielverluste, Betreiberstrukturen und vorhandene Beweismittel rechtlich einzuordnen.

Wenn Sie an Glücksspielautomaten erhebliche Beträge verloren haben und wissen möchten, ob eine Rückforderung in Betracht kommt, vereinbaren Sie eine individuelle Prüfung. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Glücksspielverluste zurückfordern

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