Gewöhnlicher Aufenthalt von Kindern [Rechtsanwalt Wien]

Gewöhnlicher Aufenthalt von Kindern im Ausland: Warum Schule und Wohnsitz allein nicht entscheiden

Der Begriff Gewöhnlicher Aufenthalt von Kindern beschreibt, wo ein Kind tatsächlich sozial und familiär integriert ist. Viele Eltern gehen davon aus, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes dort liegt, wo es zur Schule geht oder wo die Familie eine Wohnung hat. Bei grenzüberschreitenden Familien ist diese Annahme jedoch oft zu kurz gegriffen. Entscheidend ist nicht ein einzelnes formales Merkmal, sondern das tatsächliche Leben des Kindes.

Das kann erhebliche Folgen haben: Wird ein Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils in einen anderen Staat gebracht oder dort zurückgehalten, kann ein Rückführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung eingeleitet werden. Selbst ein Schulbesuch im neuen Land oder eine dortige Erwerbstätigkeit eines Elternteils schützt nicht automatisch vor diesem Risiko.

Ein grenznaher Lebensmittelpunkt kann rechtlich schwer einzuordnen sein

Besonders schwierig wird die Beurteilung, wenn eine Familie ihr Leben tatsächlich auf zwei Staaten verteilt. Das kommt etwa bei Eltern vor, die in Grenzregionen wohnen, in einem Land arbeiten und im anderen Land über eine weitere Wohnung verfügen.

Mit einem solchen Fall befasste sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung OGH vom 29.08.2017, 6 Ob 152/17x. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2017. Ihre grundsätzliche Bedeutung für Familien mit grenzüberschreitenden Lebensverhältnissen bleibt jedoch relevant. Zur Entscheidung.

Im zugrunde liegenden Fall besuchten die Kinder eine Schule in Österreich. Die Mutter arbeitete dort und verfügte in Österreich über eine Wohnung. Gleichzeitig bestand weiterhin eine Wohnung in Ungarn, die nur etwa eine halbe Stunde entfernt war.

Die Kinder hielten sich regelmäßig und in erheblichem Umfang in Ungarn auf. Sie verbrachten dort den überwiegenden Teil der Wochenenden und übernachteten zumindest während der Hälfte der Schulwochen in Ungarn. Die Fahrten zwischen den beiden Staaten fanden regelmäßig statt, soweit es die Straßenverhältnisse zuließen.

Nach einem Vorfall im Februar 2017, bei dem eines der Kinder leicht am Kopf verletzt und ein Mobiltelefon beschädigt worden war, wollten die Kinder den Vater nicht mehr besuchen. In weiterer Folge wurde ein Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen eingeleitet. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin zumindest auch in Ungarn hatten.

Was bedeutet „Gewöhnlicher Aufenthalt von Kindern“?

Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht einfach mit dem Wohnsitz, dem Meldeort oder der Staatsangehörigkeit gleichzusetzen. Auch der Ort des Schulbesuchs ist nur ein Faktor unter mehreren.

Maßgeblich ist vielmehr, wo das Kind tatsächlich sozial und familiär integriert ist. Gerichte betrachten daher die gesamten Lebensumstände. Eine Rolle können insbesondere spielen:

  • wie lange und wie regelmäßig sich das Kind in einem Staat aufhält,
  • wo es überwiegend übernachtet,
  • wo sich enge familiäre Beziehungen befinden,
  • welche sozialen Kontakte und Freundschaften bestehen,
  • wo das Kind die Schule oder den Kindergarten besucht,
  • welche Sprache im Alltag verwendet wird,
  • wie die Wohnsituation gestaltet ist und
  • wie das Familienleben tatsächlich organisiert wird.

Auch die Gründe für einen Aufenthalt oder einen Umzug können Bedeutung haben. Ein vorübergehender Aufenthalt zu Ausbildungs- oder Arbeitszwecken ist anders zu beurteilen als eine klar geplante und dauerhaft vollzogene Übersiedlung. Eine starre Regel gibt es jedoch nicht. Entscheidend bleibt die konkrete Lebensrealität des Kindes.

Warum der OGH den Aufenthalt in Ungarn berücksichtigte

Die Vorinstanzen waren davon ausgegangen, dass die Kinder jedenfalls auch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hatten. Der OGH hielt diese Einschätzung für vertretbar und wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Der Schulbesuch in Österreich, die dortige Arbeit der Mutter und ihre Wohnung führten daher nicht automatisch dazu, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder ausschließlich in Österreich lag. Den regelmäßigen und umfangreichen Aufenthalten in Ungarn kam ebenfalls erhebliche Bedeutung zu.

Das zeigt: Ein Kind kann in bestimmten Konstellationen eine enge tatsächliche Bindung an mehr als einen Staat haben. Jedenfalls kann ein Staat als gewöhnlicher Aufenthaltsort weiterhin rechtlich relevant bleiben, obwohl sich Teile des Lebens bereits in den anderen Staat verlagert haben.

Der OGH entschied dabei nicht endgültig über die Obsorge oder darüber, bei welchem Elternteil die Kinder künftig leben sollten. Ein Rückführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen hat grundsätzlich eine andere Zielrichtung. Es soll zunächst klären, ob ein Kind in den Staat seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren muss, damit die zuständigen Gerichte dort über Obsorge und Aufenthalt entscheiden können.

Ebenso prüft der OGH in einem außerordentlichen Rechtsmittelverfahren die Tatsachen nicht vollständig neu. Die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts hängt regelmäßig stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine weitere Überprüfung kommt daher nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Welche Folgen hat das für Familien im Alltag?

1. Der Schulort schützt nicht automatisch vor einem Rückführungsverfahren

Ein Kind kann bereits in Österreich zur Schule gehen und dennoch weiterhin eine erhebliche tatsächliche Bindung an den bisherigen Aufenthaltsstaat haben. Regelmäßige Übernachtungen, Wochenenden und familiäre Beziehungen können ebenso wichtig sein wie der Unterrichtsort.

2. Eine neue Wohnung beendet den bisherigen Aufenthalt nicht zwingend

Auch wenn ein Elternteil eine Wohnung im neuen Staat bezieht, muss damit nicht automatisch der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vollständig verlagert sein. Entscheidend ist, ob das Kind dort tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt aufgebaut hat oder sein Leben weiterhin zwischen zwei Staaten stattfindet.

3. Ein eigenmächtiger Umzug kann erhebliche Konsequenzen haben

Bringt ein Elternteil ein Kind ohne Zustimmung des anderen obsorgeberechtigten Elternteils dauerhaft in einen anderen Staat oder hält es dort zurück, kann dies als widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten beurteilt werden. Ein Rückführungsantrag kann dann rasch zu einem rechtlich und emotional belastenden Verfahren führen.

4. Rückführung bedeutet nicht automatisch eine endgültige Obsorgeentscheidung

Eine Entscheidung über die Rückführung sagt grundsätzlich noch nicht endgültig, welcher Elternteil künftig die Obsorge ausübt oder wo das Kind dauerhaft leben wird. Sie betrifft zunächst die Frage, welcher Staat für die weitere Klärung zuständig sein soll.

Was Eltern vor einem Umzug ins Ausland beachten sollten

Ein grenzüberschreitender Umzug sollte nicht erst dann rechtlich geprüft werden, wenn bereits ein Antrag auf Rückführung eingebracht wurde. Je nach Situation kann die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich sein. Unter Umständen muss eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden.

Wichtig ist außerdem, die tatsächlichen Lebensverhältnisse nachvollziehbar zu dokumentieren. Das gilt sowohl für den Elternteil, der einen Umzug plant, als auch für den Elternteil, der eine widerrechtliche Verbringung oder ein Zurückhalten befürchtet.

  • Schul- und Kindergartenunterlagen aufbewahren,
  • Melde- und Wohnsitznachweise sammeln,
  • Aufenthalte und Übernachtungen in beiden Staaten dokumentieren,
  • Reisebewegungen und Betreuungszeiten nachvollziehbar festhalten,
  • familiäre Bindungen und soziale Kontakte des Kindes dokumentieren,
  • Absprachen zwischen den Eltern schriftlich sichern und
  • bei drohendem Streit frühzeitig rechtliche Beratung einholen.

Besonders wichtig ist eine realistische Betrachtung: Nicht nur offizielle Meldedaten zählen. Auch Kalender, Reiseaufzeichnungen, Nachrichten, Betreuungspläne sowie Informationen über Schule, Freizeit und Familie können die tatsächliche Lebenssituation veranschaulichen.

Häufige Fragen zum gewöhnlichen Aufenthalt von Kindern

Reicht es aus, dass mein Kind in Österreich zur Schule geht?

Nein. Der Schulbesuch ist ein wichtiges Indiz, entscheidet aber nicht allein. Auch regelmäßige Aufenthalte, Übernachtungen, familiäre Beziehungen und die soziale Einbindung in einem anderen Staat können berücksichtigt werden.

Kann mein Kind gleichzeitig in zwei Staaten einen gewöhnlichen Aufenthalt haben?

Die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab. Bei einem stark zwischen zwei Staaten geteilten Familienleben kann ein Staat weiterhin als gewöhnlicher Aufenthaltsort rechtlich relevant sein. Eine pauschale Antwort ist ohne genaue Prüfung der tatsächlichen Lebensumstände nicht möglich.

Was passiert, wenn ich mit meinem Kind ohne Zustimmung ins Ausland ziehe?

Je nach Obsorge- und Betreuungssituation kann ein Rückführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen drohen. Ob ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten vorliegt, hängt unter anderem vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und von den bestehenden Rechten des anderen Elternteils ab.

Entscheidet ein Rückführungsverfahren endgültig über die Obsorge?

Grundsätzlich nicht. Das Rückführungsverfahren klärt in erster Linie, ob das Kind in den Staat seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren soll. Die endgültige Entscheidung über Obsorge und dauerhaften Aufenthalt kann anschließend von den zuständigen Gerichten getroffen werden.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei grenzüberschreitenden Familienkonflikten

Grenzüberschreitende Fragen zum gewöhnlichen Aufenthalt, zu einem geplanten Umzug oder zu einem Rückführungsantrag dulden oft keinen langen Aufschub. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern zu den rechtlichen Risiken und den erforderlichen nächsten Schritten. Durch jahrelange anwaltliche Praxis werden dabei nicht nur formale Wohnsitze, sondern die tatsächlichen Lebensverhältnisse des Kindes in den Mittelpunkt gestellt.

Sind Sie von einem geplanten Auslandsumzug, einem Rückführungsantrag oder einem Streit über den gewöhnlichen Aufenthalt betroffen? Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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Gewöhnlicher Aufenthalt von Kindern

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