gewerbliche Nutzung fremder Wege: Wann Outdoor-Touren eine Zustimmung brauchen
gewerbliche Nutzung fremder Wege: Ein beschilderter Wanderweg ist nicht automatisch eine kostenlose Geschäftsfläche. Wer gegen Bezahlung geführte Wanderungen, Canyoning-Touren oder andere Outdoor-Aktivitäten anbietet, muss daher genau prüfen, über welche Grundstücke die Teilnehmer geführt werden. Das gilt auch dann, wenn der betreffende Weg grundsätzlich von Wanderern benutzt wird.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 deutlich beantwortet. Die zentrale Aussage lautet: Das allgemeine Betretungsrecht zur Erholung berechtigt nicht ohne Weiteres dazu, fremde Grundstücke im Rahmen eines gewerblichen Angebots regelmäßig und organisiert zu nutzen.
Der konkrete Fall: Canyoning-Touren über fremde Grundstücke
Ein Unternehmer veranstaltete entgeltliche Canyoning-Touren. Die Gruppen bestanden üblicherweise aus acht bis zwölf Personen und wurden mehrmals jährlich durch eine Schlucht beziehungsweise entlang eines Baches geführt.
Der Zugang zur Schlucht und der Rückweg verliefen teilweise über zwei bewaldete Grundstücke. Diese standen im Eigentum der später klagenden Grundstückseigentümer. Über die Grundstücke führte ein beschilderter Wanderweg, der auch von gewöhnlichen Wanderern genutzt wurde.
Der Unternehmer verwendete diesen Weg jedoch nicht bloß für einen privaten Spaziergang. Die Teilnehmer wurden im Rahmen einer organisierten und kostenpflichtigen Tour über das Grundstück geführt. Ursprünglich lag auch die Einstiegsstelle zum Bach auf den Grundstücken. Später wurde der Einstieg zwar verlegt, der Rückweg führte aber weiterhin über das fremde Grundstück.
Die Eigentümer wollten diese gewerbliche Nutzung nicht akzeptieren. Sie boten dem Unternehmer eine Vereinbarung über die Nutzung an. Dieser nahm das Angebot nicht an und gab auch keine Unterlassungserklärung ab. Daraufhin verlangten die Eigentümer gerichtlich, dass der Unternehmer, seine Mitarbeiter und die Teilnehmer seiner Touren die Grundstücke nicht mehr für die Canyoning-Veranstaltungen betreten und benutzen dürfen.
Was der OGH zur gewerblichen Nutzung fremder Wege entschieden hat
Der OGH wies die Revision des Unternehmers zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 29.11.2017, 1 Ob 211/17m. Zur Entscheidung. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen aufrecht: Der Unternehmer durfte die Grundstücke nicht für die Durchführung seiner gewerblichen Canyoning-Touren verwenden.
Das Verbot erfasste nicht nur den Unternehmer selbst. Es galt auch für seine Tourführer und für die Teilnehmer der von ihm organisierten Touren. Der Unternehmer musste außerdem die Kosten der Revisionsbeantwortung in Höhe von 688,92 Euro ersetzen.
Der OGH sah auch die Gefahr weiterer Verstöße als gegeben an. Dass der Einstieg inzwischen an eine andere Stelle verlegt worden war, änderte daran nichts. Der Rückweg führte weiterhin über die Grundstücke. Außerdem war nicht ausgeschlossen, dass künftig wieder der frühere Einstieg genutzt werden könnte.
Warum ein Wanderweg nicht automatisch gewerblich genutzt werden darf
Wälder dürfen grundsätzlich zu Erholungszwecken betreten werden. Dieses allgemeine Betretungsrecht dient vor allem der persönlichen Erholung. Es bedeutet jedoch nicht, dass ein Grundstück ohne Zustimmung des Eigentümers dauerhaft als Teil eines kommerziellen Freizeitangebots eingesetzt werden darf.
Entscheidend ist daher nicht allein, ob ein Weg bekannt, beschildert oder von der Allgemeinheit genutzt wird. Entscheidend ist auch, in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck das Grundstück betreten wird.
- Ein Wanderer benutzt den Weg grundsätzlich selbstständig und zu seiner persönlichen Erholung.
- Ein Tourteilnehmer wird dagegen aufgrund einer gebuchten Dienstleistung über das Grundstück geführt.
- Der Zugang und der Rückweg können Bestandteil des entgeltlichen Angebots sein.
- Die regelmäßige Organisation und Durchführung der Tour kann über die bloße Erholungsnutzung hinausgehen.
Nach der Entscheidung konnte sich der Unternehmer deshalb nicht allein darauf berufen, dass auch andere Personen den Weg benutzten. Die Kunden waren nicht unabhängig voneinander unterwegs. Sie nahmen an einer vom Unternehmer geplanten und bezahlten Tour teil. Gerade diese organisierte Nutzung machte die Zustimmung der Grundstückseigentümer erforderlich.
Was das für Anbieter von Freizeit- und Outdoor-Touren bedeutet
Für Betreiber gewerblicher Outdoor-Angebote ist eine sorgfältige Vorbereitung unverzichtbar. Das betrifft nicht nur Canyoning. Vergleichbare Fragen können sich bei geführten Wanderungen, Klettertouren, Mountainbike-Angeboten, Schluchtenwanderungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Natur stellen.
Ein beschilderter Weg ist keine pauschale Betriebserlaubnis
Wer einen Weg im Rahmen eines Geschäftsmodells nutzt, sollte nicht aus dessen öffentlicher Bekanntheit auf eine umfassende Nutzungsberechtigung schließen. Ein Weg kann für die allgemeine Erholung zugänglich sein, ohne dass dort gleichzeitig Gruppen gegen Bezahlung geführt werden dürfen.
Der gesamte Tourverlauf zählt
Es genügt nicht, nur den eigentlichen Veranstaltungsort zu prüfen. Auch Zufahrten, Zustiege, Ausstiege, Rückwege, Sammelpunkte und Übergänge können über fremde Grundstücke führen. Eine Verlegung des Einstiegs löst das Problem daher nicht zwingend. Bleibt ein anderer Teil der Tour auf fremdem Grund, kann weiterhin eine Zustimmung notwendig sein.
Schriftliche Vereinbarungen schaffen Klarheit
Eine schriftliche Vereinbarung sollte möglichst genau festhalten, welche Grundstücke und Wege genutzt werden dürfen, wie oft Touren stattfinden, wie groß die Gruppen sein dürfen und ob auch Mitarbeiter sowie Teilnehmer umfasst sind. Ebenso sollte geregelt werden, ob die Nutzung befristet ist und welche Pflichten hinsichtlich Sicherheit, Sauberkeit und allfälliger Schäden bestehen.
Eine klare Vereinbarung schützt dabei beide Seiten. Der Anbieter erhält Rechtssicherheit für sein Geschäftsmodell. Der Eigentümer kann die Nutzung kontrollieren und Bedingungen festlegen.
Auch Grundstückseigentümer haben konkrete Handlungsmöglichkeiten
Grundstückseigentümer müssen eine gewerbliche Nutzung nicht automatisch hinnehmen, nur weil einzelne Wanderer den Weg betreten dürfen. Wird ein Grundstück regelmäßig, organisiert und gegen Bezahlung im Rahmen eines Freizeitangebots verwendet, kann die Zustimmung des Eigentümers erforderlich sein.
Wer eine solche Nutzung beenden möchte, sollte zunächst Beweise sichern. Dazu gehören etwa Angaben zu den Tourterminen, Gruppengrößen, verwendeten Wegen, Werbematerialien oder Beobachtungen vor Ort. Auch Fotos und schriftliche Kommunikation können später von Bedeutung sein.
Anschließend empfiehlt sich eine klare schriftliche Mitteilung an den Betreiber. Darin sollte unmissverständlich festgehalten werden, dass keine Zustimmung zur gewerblichen Nutzung besteht und künftig keine Touren mehr über das Grundstück geführt werden dürfen. Eine Unterlassungserklärung kann eine gerichtliche Auseinandersetzung möglicherweise vermeiden.
Setzt der Betreiber die Nutzung trotzdem fort oder bestreitet er die fehlende Berechtigung, kann ein Unterlassungsanspruch in Betracht kommen. Ob und wie dieser durchgesetzt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Checkliste für die Praxis
Wenn Sie Outdoor-Touren anbieten
- Ermitteln Sie, wem sämtliche Grundstücke entlang der Route gehören.
- Prüfen Sie nicht nur den Startpunkt, sondern auch Zustieg, Rückweg und Ausstieg.
- Klären Sie, ob eine ausdrückliche Zustimmung zur gewerblichen Nutzung vorliegt.
- Halten Sie Vereinbarungen mit Eigentümern schriftlich fest.
- Regeln Sie ausdrücklich, dass die Nutzung auch durch Tourführer und Teilnehmer erfolgt.
- Prüfen Sie zusätzlich, ob besondere landesrechtliche Regelungen oder weitere Bewilligungen relevant sind.
- Dokumentieren Sie Änderungen an der Route und klären Sie diese erneut rechtlich ab.
Wenn Ihr Grundstück für Touren genutzt wird
- Dokumentieren Sie Art, Häufigkeit und Umfang der Nutzung.
- Sammeln Sie Hinweise auf die gewerbliche Organisation, etwa Werbung oder Buchungsinformationen.
- Teilen Sie dem Betreiber schriftlich mit, dass keine Zustimmung besteht.
- Überlegen Sie, ob eine formelle Unterlassungserklärung verlangt werden soll.
- Lassen Sie prüfen, welche Ansprüche bestehen, wenn die Nutzung fortgesetzt wird.
Häufige Fragen zur gewerblichen Nutzung von Wanderwegen
Darf ich einen öffentlichen oder beschilderten Wanderweg für meine Touren verwenden?
Nicht automatisch. Die Beschilderung oder allgemeine Nutzung durch Wanderer bedeutet nicht zwingend, dass der Weg auch für ein entgeltliches, organisiertes Angebot verwendet werden darf. Maßgeblich sind unter anderem der Zweck der Nutzung, ihre Regelmäßigkeit und die Eigentumsverhältnisse.
Gilt das Verbot auch für meine Kunden?
Das kann der Fall sein. Im vom OGH entschiedenen Fall wurde die Nutzung nicht nur dem Unternehmer und seinen Mitarbeitern, sondern auch den Teilnehmern der Tour untersagt. Die Kunden wurden gerade aufgrund der entgeltlichen Dienstleistung über das Grundstück geführt.
Reicht es, wenn ich nur einen Teil der Route verlege?
Das muss nicht genügen. Wenn etwa der Rückweg weiterhin über das fremde Grundstück führt oder eine spätere Rückkehr zur ursprünglichen Route möglich bleibt, kann die Gefahr weiterer Verstöße bestehen.
Was kann ich tun, wenn ein Anbieter mein Grundstück ohne Zustimmung nutzt?
Dokumentieren Sie die Nutzung und erklären Sie schriftlich, dass keine Zustimmung besteht. Wenn der Betreiber die Touren dennoch fortsetzt, sollte anwaltlich geprüft werden, ob ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden kann.
Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig Klarheit schaffen
Die Entscheidung OGH vom 29.11.2017, 1 Ob 211/17m zeigt: Das allgemeine Betretungsrecht zur Erholung ist nicht mit einer gewerblichen Nutzungserlaubnis gleichzusetzen. Wer fremde Grundstücke in ein kommerzielles Tourenkonzept einbindet, sollte die erforderlichen Zustimmungen vor Beginn des Angebots einholen. Grundstückseigentümer müssen eine organisierte und entgeltliche Nutzung hingegen nicht ohne Weiteres akzeptieren.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler sowohl Betreiber von Freizeitangeboten als auch Grundstückseigentümer bei der rechtlichen Einschätzung, bei Vereinbarungen und bei der Durchsetzung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen. Lassen Sie die konkrete Situation frühzeitig prüfen, bevor aus einer ungeklärten Wegbenutzung ein kostenintensiver Rechtsstreit entsteht.
Für eine Terminvereinbarung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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