Gestohlene Maschinen beim Auftraggeber: Wann haftet dieser für den Schaden?
Werden Gestohlene Maschinen, Werkzeuge oder Materialien eines Unternehmers auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers gelagert, scheint die Verantwortlichkeit zunächst klar: Der Unternehmer bleibt Eigentümer und trägt grundsätzlich das Risiko für seine Sachen. Ganz so einfach ist es jedoch nicht.
Übernimmt der Auftraggeber fremde Gegenstände in seine Räumlichkeiten oder stimmt er deren Lagerung dort zu, können ihn Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen. Das gilt auch dann, wenn keine ausdrückliche Verwahrungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Ob daraus tatsächlich eine Schadenersatzpflicht für gestohlene Maschinen entsteht, hängt von den konkreten Umständen ab.
Ein Diebstahl gestohlener Maschinen auf dem Betriebsgelände führte zum Rechtsstreit
In dem vom Obersten Gerichtshof behandelten Fall sollte ein Bauunternehmer auf dem Gelände eines Haus- und Gartenmarkts eine Betonfläche herstellen. Für diese Arbeiten benötigte er drei Glättmaschinen. Einige Tage vor dem geplanten Einsatz brachte er die Geräte bereits auf das Betriebsgelände der Auftraggeberin.
Auf Wunsch des Unternehmers wurden die Maschinen in der Baustoffhalle der Auftraggeberin gelagert. In der Nacht, in der die Betonarbeiten stattfinden sollten, drangen unbekannte Täter auf das Gelände ein. Sie öffneten mit einer Fernbedienung das Rolltor der Halle und transportierten die Maschinen mit einem dort abgestellten Stapler ab.
Die Sicherheitslage war dabei nicht eindeutig:
- Das Haupttor zum Betriebsgelände war geschlossen, aber nicht versperrt.
- Eine hintere Tür der Baustoffhalle war ebenfalls geschlossen, jedoch nicht versperrt.
- Die Fernbedienung für das Rolltor lag in der Nähe des Haupteingangs auf einem Stapler.
- Die vordere Tür der Baustoffhalle war hingegen versperrt.
Der Bauunternehmer verlangte Schadenersatz. Er forderte Ersatz für eine eigene gestohlene Maschine sowie für Kosten im Zusammenhang mit zwei gemieteten Geräten. Nach seiner Auffassung hätte die Auftraggeberin die Maschinen ausreichend sichern müssen.
Die Auftraggeberin wies eine Haftung zurück. Sie argumentierte, sie sei lediglich Vertragspartnerin für die Bauarbeiten gewesen und nicht verpflichtet gewesen, die Arbeitsgeräte des Unternehmers zu bewachen.
Was der OGH zu gestohlenen Maschinen in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof entschied diesen Fall nicht endgültig zugunsten einer der Parteien. In der Entscheidung OGH vom 24.01.2018, 7 Ob 207/17t gab der OGH der Revision der Auftraggeberin Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die Haftung für gestohlene Maschinen.
Das bedeutet: Der OGH sprach nicht abschließend aus, dass die Auftraggeberin Schadenersatz leisten muss. Er stellte aber klar, dass eine Auftraggeberin grundsätzlich Schutz- und Sorgfaltspflichten hinsichtlich der in ihrer Halle gelagerten Maschinen treffen kann.
Das Erstgericht musste daher weitere Umstände klären. Dazu gehörten insbesondere:
- Welche Sicherungsmaßnahmen waren auf dem Betriebsgelände tatsächlich vorhanden?
- Waren die unversperrten Zugänge und die offen zugängliche Fernbedienung bekannt?
- Hätte der Unternehmer die Sicherheitsrisiken erkennen müssen?
- Welche Bedeutung hatte das unversperrte Haupttor für den Diebstahl?
- Hat der Unternehmer durch sein eigenes Verhalten zum Schaden beigetragen?
Erst nach diesen Feststellungen kann beurteilt werden, ob die Auftraggeberin, der Unternehmer oder beide für den Schaden verantwortlich sind und in welchem Umfang.
Warum auch ohne ausdrückliche Verwahrung Haftung für gestohlene Maschinen entstehen kann
Eine Schutz- und Sorgfaltspflicht setzt nicht zwingend voraus, dass die Parteien einen eigenen Verwahrungsvertrag abgeschlossen haben. Entscheidend ist vielmehr, was tatsächlich vereinbart und gelebt wurde.
Werden fremde Maschinen auf Wunsch des Unternehmers in einer Halle des Auftraggebers gelagert, übernimmt der Auftraggeber eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf diese Sachen. Er kontrolliert regelmäßig den Lagerort, die Zugänge und gegebenenfalls auch die vorhandenen Sicherungseinrichtungen. Daraus kann sich die Pflicht ergeben, die fremden Gegenstände angemessen vor vorhersehbaren Gefahren zu schützen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Auftraggeber jede denkbare Sicherheitsmaßnahme treffen muss. Die erforderliche Sorgfalt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind etwa der Wert der Geräte, die örtlichen Verhältnisse, die Dauer der Lagerung, die allgemeine Zugänglichkeit des Geländes und die Frage, wer über Schlüssel oder Fernbedienungen verfügt.
Oft geht es dabei nicht um aufwendige technische Systeme. Bereits einfache Maßnahmen können entscheidend sein:
- Tore und Türen tatsächlich versperren,
- Schlüssel und Fernbedienungen sicher verwahren,
- Zutrittsmöglichkeiten auf berechtigte Personen beschränken,
- fremde Maschinen nicht frei zugänglich abstellen,
- die Verantwortlichkeit für die Lagerung schriftlich festlegen.
Gerade wenn eine Halle grundsätzlich versperrbar ist, ein Rolltor aber mit einer frei zugänglichen Fernbedienung geöffnet werden kann, kann sich die Frage nach einer vermeidbaren Nachlässigkeit stellen.
Mitverschulden des Unternehmers ist bei gestohlenen Maschinen ein zentraler Punkt
Die Entscheidung betrifft nicht nur mögliche Versäumnisse des Auftraggebers. Auch der Unternehmer muss sich fragen lassen, ob er selbst zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.
Ein Mitverschulden kann beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn der Unternehmer die unzureichende Sicherung des Betriebsgeländes kannte oder erkennen musste. Wer weiß, dass ein Haupttor nicht versperrt ist, eine Hallentür offen zugänglich bleibt oder eine Fernbedienung auf einem Stapler liegt, und dennoch hochwertige Maschinen dort zurücklässt, geht möglicherweise ein erkennbares Risiko ein.
Auch die konkrete Vereinbarung ist wichtig. Hat der Unternehmer selbst vorgeschlagen, die Geräte auf dem Gelände des Auftraggebers zu lagern? Wurde ein bestimmter Lagerplatz ausgewählt? Wurde über das Diebstahlrisiko gesprochen? All diese Umstände können die spätere Beurteilung beeinflussen.
Ein Mitverschulden führt nicht automatisch dazu, dass sämtliche Ansprüche entfallen. Es kann den Schadenersatz jedoch deutlich reduzieren. In bestimmten Konstellationen kann die eigene Verantwortung des Geschädigten so wesentlich sein, dass nur ein geringer oder kein Ersatzanspruch verbleibt.
Was bedeutet das für Auftraggeber und Unternehmer?
Auftraggeber sollten die Lagerung gestohlener Maschinen nicht dem Zufall überlassen
Auftraggeber sollten davon absehen, fremde Maschinen oder Materialien ohne klare Absprachen auf dem eigenen Betriebsgelände zu lagern. Eine kurze schriftliche Vereinbarung kann spätere Streitigkeiten erheblich erleichtern.
Darin sollte insbesondere geregelt werden:
- wo die Gegenstände gelagert werden,
- wer für das Versperren von Türen und Toren verantwortlich ist,
- wer Schlüssel, Zugangskarten oder Fernbedienungen verwahrt,
- wer das Diebstahl- und Beschädigungsrisiko trägt,
- ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht.
Wichtig ist, dass die tatsächliche Praxis mit der Vereinbarung übereinstimmt. Eine schriftliche Zusage zur sicheren Verwahrung hilft wenig, wenn die Fernbedienung anschließend frei zugänglich abgelegt wird.
Unternehmer sollten Sicherheitsmängel bei drohendem Diebstahl ansprechen
Unternehmer wiederum sollten wertvolle Geräte nicht ungeklärt auf dem Gelände eines Auftraggebers zurücklassen. Vor der Lagerung empfiehlt sich eine kurze Prüfung des vorgesehenen Platzes.
Ist der Bereich versperrbar? Wer hat Zugang? Gibt es eine Alarmanlage oder eine sonstige Kontrolle? Werden Schlüssel und Fernbedienungen sicher aufbewahrt? Wenn erkennbare Sicherheitsmängel bestehen, sollten diese dokumentiert und unverzüglich angesprochen werden.
Je nach Wert der Maschinen kann auch eine eigene Versicherung sinnvoll sein. Sie ersetzt zwar keine klare Zuständigkeitsregelung, kann aber das finanzielle Risiko eines Diebstahls begrenzen.
Checkliste: Was Betroffene nach dem Diebstahl gestohlener Maschinen jetzt tun sollten
- Vereinbarungen sichern: Bewahren Sie E-Mails, Nachrichten und sonstige Absprachen zur Lagerung auf.
- Sicherheitszustand dokumentieren: Fotografieren Sie Türen, Tore, Zugangsmöglichkeiten und die Lagerposition der Geräte.
- Zugriffsrechte klären: Halten Sie fest, wer Schlüssel, Karten oder Fernbedienungen besitzt.
- Schäden sofort melden: Informieren Sie Vertragspartner, Versicherung und gegebenenfalls die Polizei ohne unnötige Verzögerung.
- Beweise sichern: Notieren Sie den Ablauf, mögliche Zeugen und den Zustand des Geländes zum maßgeblichen Zeitpunkt.
- Mitverschulden prüfen: Fragen Sie auch, ob bekannte Sicherheitsmängel oder eigene Entscheidungen zur Lagerung eine Rolle spielen könnten.
- Ansprüche nicht vorschnell anerkennen: Eine Haftung sollte erst nach Prüfung der konkreten Umstände erklärt oder zurückgewiesen werden.
Häufige Fragen zu gestohlenen Maschinen
Haftet der Auftraggeber automatisch, wenn eine Maschine auf seinem Gelände gestohlen wird?
Nein. Die Lagerung auf dem Betriebsgelände allein führt nicht automatisch zu einer Schadenersatzpflicht. Entscheidend ist, ob eine Schutz- oder Sorgfaltspflicht bestand, welche Sicherheitsmaßnahmen zumutbar waren und ob der Auftraggeber diese verletzt hat.
Reicht es aus, dass die Halle normalerweise versperrbar war?
Nicht unbedingt. Es kommt darauf an, ob die Halle im konkreten Zeitraum tatsächlich ausreichend gesichert war. Ein unversperrtes Tor oder eine frei zugängliche Fernbedienung kann trotz grundsätzlich vorhandener Versperrmöglichkeit problematisch sein.
Kann der Unternehmer trotz des Diebstahls auf seinem Schaden sitzen bleiben?
Das ist möglich, wenn ihn ein erhebliches Mitverschulden trifft oder der Auftraggeber keine relevante Pflicht verletzt hat. Ob und in welchem Ausmaß ein Anspruch besteht, hängt von den konkreten Vereinbarungen, den erkennbaren Risiken und dem tatsächlichen Ablauf ab.
Was sollte ich tun, wenn die andere Seite jede Verantwortung ablehnt?
Sie sollten zunächst Beweise sichern und keine vorschnellen Erklärungen abgeben. Eine rechtliche Prüfung kann klären, welche Pflichten vereinbart oder aus der tatsächlichen Lagerungssituation entstanden sind und ob ein Mitverschulden zu berücksichtigen ist.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Beratung bei Diebstahl und Lagerungsschäden
Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2018 zeigt deutlich: Wer fremde Maschinen oder Materialien in den eigenen Räumlichkeiten lagert, kann dadurch Schutz- und Sorgfaltspflichten übernehmen. Eine automatische Haftung besteht jedoch nicht. Maßgeblich sind die konkreten Sicherheitsvorkehrungen, die Absprachen zwischen den Parteien und ein mögliches Mitverschulden des Unternehmers.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Zivil- und Vertragsrecht berät die Kanzlei Pichler Auftraggeber und Unternehmer bei der rechtlichen Beurteilung von Diebstählen, Lagerungsschäden und Schadenersatzforderungen. Lassen Sie Ihre Ansprüche oder Ihre mögliche Haftung frühzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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