Geschäftsführerhaftung [Rechtsanwalt Wien]

Persönliche Geschäftsführerhaftung bei fehlerhafter Anlageberatung?

Geschäftsführerhaftung: Wenn ein Finanzdienstleister falsch berät und später insolvent wird, stehen Anleger oft vor einem doppelten Problem: Die Gesellschaft wurde zwar möglicherweise bereits zum Schadenersatz verurteilt, kann die Forderung aber nicht mehr vollständig bezahlen. Die Insolvenzquote fällt gering aus – der restliche Schaden scheint verloren.

Doch damit muss die rechtliche Prüfung nicht enden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht kommen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 zeigt, worauf es dabei ankommt.

Der typische Fall: Schadenersatz gegen eine insolvente Beratungsgesellschaft

Im zugrunde liegenden Fall investierte ein Anleger im Jahr 2001 rund 72.673 Euro in den „AMIS Generationsplan“. Die Verträge wurden in den Geschäftsräumen einer Gesellschaft abgeschlossen, die den Anleger beriet und die Anlage vermittelte.

Später stellte sich heraus, dass die Beratung fehlerhaft gewesen war. Die Gesellschaft wurde deshalb in einem früheren Verfahren zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Das Urteil half dem Anleger jedoch nur eingeschränkt weiter: Wegen der Insolvenz des Unternehmens war absehbar, dass er seine Forderung nur zu einem kleinen Teil würde einbringlich machen können.

Daraufhin nahm der Anleger den damaligen Geschäftsführer und Gesellschafter persönlich in Anspruch. Sein Vorwurf: Die Gesellschaft sei für ihre Tätigkeit nicht mit dem erforderlichen Eigenkapital ausgestattet gewesen. Außerdem habe sie keine notwendige Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Unter anderem vertraten sie die Ansicht, dass eine bessere Kapitalausstattung die spätere Insolvenz wahrscheinlich nicht verhindert hätte. Der Anleger wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof.

Was der OGH in der Entscheidung aus 2014 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Anlegers statt und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 28.08.2014, 6 Ob 32/14w. Zur Entscheidung.

Der OGH sprach dabei noch nicht endgültig aus, dass der Geschäftsführer tatsächlich Schadenersatz zahlen muss. Das Verfahren musste vielmehr erneut verhandelt werden. Der Gerichtshof stellte aber klar, dass eine persönliche Geschäftsführerhaftung grundsätzlich möglich ist und die bisherige Prüfung nicht ausreichte.

Das Erstgericht musste insbesondere klären:

  • Ob die Gesellschaft damals eine Berufshaftpflichtversicherung hätte abschließen können;
  • ob eine solche Versicherung den konkreten Beratungsfehler gedeckt hätte;
  • welchen Betrag der Anleger von einer Versicherung erhalten hätte;
  • und welcher Schaden nach Abzug der voraussichtlichen Insolvenzquote noch offenblieb.

Ihre grundsätzliche Bedeutung für die Prüfung möglicher Geschäftsführerhaftung bei insolventen Finanzdienstleistern bleibt relevant.

Warum fehlendes Eigenkapital oder eine fehlende Versicherung entscheidend sein können

Grundsätzlich haftet für Verbindlichkeiten einer GmbH die Gesellschaft selbst. Geschäftsführer müssen nicht automatisch für jeden Schaden einstehen, den ein Unternehmen verursacht. Eine persönliche Haftung kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Anders kann die Situation sein, wenn der Geschäftsführer ein Gesetz verletzt, das auch dem Schutz von Kunden oder sonstigen Gläubigern dient. Solche Vorschriften werden als Schutzgesetze bezeichnet. Wird eine solche Bestimmung verletzt und entsteht gerade dadurch ein Schaden, kann der betroffene Kunde den Geschäftsführer unter Umständen direkt in Anspruch nehmen.

Im damaligen Fall ging es um Regelungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen musste danach entweder über ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindest-Eigenkapital verfügen oder eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Nach den Feststellungen verfügte die Gesellschaft nicht über das erforderliche Eigenkapital von 650.000 ATS. Der OGH ging deshalb grundsätzlich davon aus, dass die fehlende Kapitalausstattung durch eine Berufshaftpflichtversicherung hätte ausgeglichen werden müssen.

Die Schutzfunktion liegt auf der Hand: Kunden eines Finanzdienstleisters sollen im Schadensfall nicht völlig schutzlos dastehen. Entweder soll ausreichendes Gesellschaftsvermögen vorhanden sein oder eine Versicherung einspringen können. Wird beides nicht gewährleistet, kann sich daraus eine persönliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers und eine mögliche Geschäftsführerhaftung ergeben.

Nicht die Gewerbeberechtigung allein ist entscheidend

Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die tatsächliche Tätigkeit des Unternehmens. Die Gesellschaft verfügte ursprünglich nur über eine gewerberechtliche Bewilligung für bestimmte Tätigkeiten. Nach Ansicht des OGH durfte aber nicht allein auf die Bezeichnung oder den formalen Umfang der Bewilligung abgestellt werden.

Entscheidend war vielmehr, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Wenn ein Unternehmen Kunden berät, konkrete Anlageprodukte vermittelt oder darüber hinausgehende Wertpapierdienstleistungen erbringt, kann seine Tätigkeit rechtlich anders zu beurteilen sein als eine bloße, einfache Vermittlung.

Für die Haftungsprüfung kommt es daher auf das tatsächliche Geschäftsmodell an:

  • Welche Beratung erhielt der Kunde?
  • Wurde eine konkrete Anlage empfohlen?
  • Welche Rolle spielte das Unternehmen beim Vertragsabschluss?
  • War es nur Kontaktvermittler oder trat es als beratender Finanzdienstleister auf?

Diese Fragen können entscheidend dafür sein, welche gesetzlichen Anforderungen galten und ob eine Versicherung oder eine bestimmte Kapitalausstattung erforderlich gewesen wäre.

Was Anleger jetzt konkret prüfen lassen sollten

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder geschädigte Anleger automatisch den Geschäftsführer persönlich haftbar machen kann. Die Voraussetzungen müssen sorgfältig geprüft und nachgewiesen werden.

In der Praxis können insbesondere folgende Situationen relevant sein:

Die Gesellschaft wurde bereits verurteilt, ist aber insolvent

Ein bestehender Schadenersatztitel gegen die Gesellschaft bedeutet nicht zwingend, dass der Schaden vollständig ersetzt wird. Ist nur eine geringe Insolvenzquote zu erwarten, sollte zusätzlich geprüft werden, ob verantwortliche Personen Schutzvorschriften verletzt haben.

Die Beratung ging über eine reine Kontaktvermittlung hinaus

Wer nicht nur einen Kontakt hergestellt, sondern eine konkrete Anlage empfohlen und den Vertragsabschluss begleitet hat, kann rechtlich anders zu beurteilen sein. Die genaue Kommunikation mit dem Kunden, Beratungsunterlagen und Vertragsunterlagen gewinnen dadurch besondere Bedeutung.

Es gab weder ausreichende Eigenmittel noch eine erkennbare Haftpflichtversicherung

Fehlendes Gesellschaftsvermögen allein genügt nicht automatisch. Es kann aber ein wichtiger Ausgangspunkt sein, wenn für die konkrete Tätigkeit gesetzliche Mindestanforderungen bestanden und auch keine entsprechende Versicherung vorhanden war.

Die Versicherung hätte den Schaden möglicherweise gedeckt

Selbst wenn eine Versicherung hätte abgeschlossen werden müssen, ist zu klären, ob sie den konkreten Beratungsfehler tatsächlich umfasst hätte. Ebenso muss ermittelt werden, welche Zahlung der Anleger voraussichtlich erhalten hätte und welcher Restschaden nach der Insolvenzquote verblieben wäre.

Checkliste für geschädigte Anleger

Wer durch eine Anlageberatung geschädigt wurde, sollte die folgenden Unterlagen und Fragen möglichst früh zusammentragen:

  • Anlagevertrag und Zeichnungsschein;
  • Beratungsprotokolle, Informationsunterlagen und E-Mails;
  • Werbung oder Produktunterlagen des Finanzdienstleisters;
  • bereits ergangene Urteile oder Vergleiche gegen die Gesellschaft;
  • Schreiben des Insolvenzverwalters und Informationen zur Insolvenzquote;
  • Angaben dazu, welche Personen die Beratung durchgeführt oder die Gesellschaft vertreten haben;
  • Informationen über eine mögliche Berufshaftpflichtversicherung;
  • eine zeitliche Übersicht über Beratung, Investition, Schadenseintritt und Insolvenz.

Anschließend sollte geprüft werden, welche gesetzlichen Anforderungen zum Zeitpunkt der Beratung galten. Maßgeblich sind nicht nur die heutige Rechtslage, sondern die damals geltenden Vorschriften und die konkrete Tätigkeit des Unternehmens.

Häufige Fragen zur persönlichen Haftung

Kann ich den Geschäftsführer einfach persönlich verklagen?

Nein. Die persönliche Haftung besteht nicht automatisch, nur weil eine GmbH insolvent geworden ist oder falsch beraten hat. Erforderlich ist insbesondere eine konkrete Pflichtverletzung, die Verletzung einer auch dem Kundenschutz dienenden Vorschrift und ein nachweisbarer Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden.

Reicht ein bereits gewonnenes Verfahren gegen die Gesellschaft aus?

Ein Schadenersatztitel gegen die Gesellschaft kann eine wichtige Grundlage sein. Er beweist jedoch nicht automatisch, dass auch der Geschäftsführer persönlich haftet. Zusätzlich muss geprüft werden, ob dieser eine eigene, haftungsbegründende Pflicht verletzt hat.

Was passiert, wenn die Gesellschaft ohnehin insolvent geworden wäre?

Der bloße Hinweis auf eine unvermeidbare Insolvenz reicht nicht zwingend aus. Entscheidend kann sein, ob eine gesetzlich erforderliche Berufshaftpflichtversicherung den konkreten Schaden zumindest teilweise gedeckt hätte. Genau diese Frage war nach Ansicht des OGH im damaligen Verfahren nicht ausreichend untersucht worden.

Wie lange kann ich solche Ansprüche geltend machen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Verjährungsfragen hängen unter anderem vom Anspruch, vom Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens und der verantwortlichen Person sowie von bereits gesetzten rechtlichen Schritten ab. Eine rasche Prüfung ist daher sinnvoll, insbesondere wenn die Beratung schon viele Jahre zurückliegt.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei insolventen Finanzdienstleistern

Wenn eine Gesellschaft den Schaden nicht mehr vollständig ersetzen kann, sollten Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht vorschnell als erledigt betrachten. Die persönliche Haftung eines Geschäftsführers ist zwar kein Automatismus. Sie kann aber geprüft werden, wenn gesetzliche Kapital- oder Versicherungspflichten missachtet wurden und dadurch ein Kundenschaden nicht abgesichert war.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der Aufarbeitung von Anlageberatungen, Schadenersatzforderungen und möglichen Haftungsansprüchen gegen verantwortliche Personen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis werden die vorhandenen Unterlagen, die Insolvenzquote und die konkrete Tätigkeit des Finanzdienstleisters gemeinsam rechtlich eingeordnet.

Sind Sie betroffen oder haben Sie gegen einen insolventen Finanzdienstleister bereits einen Schadenersatztitel? Vereinbaren Sie eine rechtliche Prüfung unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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