Oktober 1, 2026

Geschäftsführerbestellung GmbH [Rechtsanwalt Wien]

Geschäftsführerbestellung in der GmbH: Reicht das „Recht auf Bestellung“ eines Gesellschafters aus?

Bei der Geschäftsführerbestellung in einer GmbH verfügt, wer einen Geschäftsführer bestimmen darf, über erheblichen Einfluss auf die Unternehmensführung. Doch was gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter lediglich ein „Recht auf Bestellung eines Geschäftsführers“ einräumt? Darf dieser Gesellschafter die gewünschte Person unmittelbar einsetzen – oder muss die Gesellschafterversammlung noch zustimmen?

Diese Frage ist nicht nur sprachlicher Natur. Sie kann darüber entscheiden, ob eine Geschäftsführerbestellung wirksam ist, ob eine Eintragung im Firmenbuch erfolgen kann und welche Rechte einer Minderheitsgesellschafterin tatsächlich zustehen.

Der konkrete Streit: Bestellung oder bloße Nominierung?

In dem vom Obersten Gerichtshof beurteilten Fall hielt eine Gesellschafterin rund 23,41 Prozent an einer GmbH. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass sie für die Dauer ihrer Beteiligung das „Recht auf Bestellung eines Geschäftsführers“ hatte.

Die Gesellschafterin benannte daraufhin eine bestimmte Person. Anschließend entstand Streit darüber, ob diese Benennung bereits unmittelbar zur wirksamen Bestellung als Geschäftsführer geführt hatte. Die Gesellschafterin vertrat sinngemäß die Auffassung, dass ihre Entscheidung ausreiche. Die Gegenseite ging hingegen davon aus, dass zusätzlich ein Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig sei.

Damit standen zwei unterschiedliche Rechtspositionen gegenüber:

  • Entsendungsrecht: Der berechtigte Gesellschafter kann eine Person unmittelbar zum Geschäftsführer bestellen. Ein weiterer Beschluss der Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich.
  • Nominierungsrecht: Der berechtigte Gesellschafter darf eine Person vorschlagen. Die Gesellschafterversammlung muss anschließend über deren formelle Bestellung entscheiden.

Die Vorinstanzen legten die Klausel als bloßes Nominierungsrecht aus. Die Angelegenheit gelangte daraufhin zum Obersten Gerichtshof.

Was der OGH zur Geschäftsführerbestellung entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentlichen Revisionen zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 18.11.2022, 6 Ob 42/22b.

Damit blieb die Beurteilung der Vorinstanzen bestehen: Die Formulierung „Recht auf Bestellung eines Geschäftsführers“ war in diesem konkreten Gesellschaftsvertrag nicht eindeutig genug, um ein unmittelbares Entsendungsrecht anzunehmen.

Nach der Entscheidung durfte die Gesellschafterin daher eine Person für die Funktion vorschlagen. Die formelle Bestellung musste jedoch durch einen zusätzlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die übrigen Gesellschafter völlig frei gewesen wären. Nach der vom Gericht gebilligten Auslegung musste die Gesellschafterversammlung die nominierte Person grundsätzlich bestellen, sofern keine wichtigen Gründe gegen sie sprachen.

Warum einzelne Begriffe im Gesellschaftsvertrag entscheidend sind

Bei Gesellschaftsverträgen kommt es nicht allein darauf an, was die beteiligten Personen bei Vertragsabschluss subjektiv gemeint haben. Entscheidend ist, wie die Regelung objektiv verstanden werden muss.

Die Begriffe „Bestellung“, „Nominierung“ und „Entsendung“ können im allgemeinen Sprachgebrauch ähnlich wirken. Rechtlich können sie aber unterschiedliche Folgen haben. Eine Klausel, die einem Gesellschafter das „Recht auf Bestellung“ einräumt, muss daher nicht automatisch bedeuten, dass dieser Gesellschafter den Geschäftsführer ohne weitere Mitwirkung selbst wirksam einsetzen darf.

Für ein unmittelbares Entsendungsrecht muss aus dem Gesellschaftsvertrag ausreichend klar hervorgehen, dass die Gesellschafterversammlung oder die übrigen Gesellschafter bei der Bestellung nicht mehr mitwirken müssen. Fehlt diese Klarheit, besteht das Risiko, dass die Regelung lediglich als Vorschlags- oder Nominierungsrecht verstanden wird.

Der OGH traf dabei keine allgemeine Aussage, wonach ein echtes Entsendungsrecht in einer GmbH niemals vereinbart werden könnte. Entscheidend war ausschließlich die konkrete Formulierung des konkreten Gesellschaftsvertrags.

Was bedeutet das für Minderheitsgesellschafter?

Eine Minderheitsbeteiligung schließt einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nicht aus. Ein vertraglich eingeräumtes Nominierungsrecht kann praktisch sehr wertvoll sein. Es ermöglicht dem Gesellschafter, eine bestimmte Person für die Geschäftsführung vorzuschlagen, und kann die übrigen Gesellschafter grundsätzlich dazu verpflichten, dieser Bestellung zuzustimmen, sofern keine wichtigen Gründe dagegensprechen.

Ein Nominierungsrecht ist aber schwächer als ein echtes Entsendungsrecht. Die nominierte Person wird nicht allein durch die Benennung Geschäftsführer. Erst der erforderliche Bestellungsbeschluss schafft die formelle Grundlage für die Bestellung.

Für Minderheitsgesellschafter ist daher entscheidend, den eigenen Gesellschaftsvertrag genau zu prüfen. Eine Beteiligung von rund einem Viertel des Stammkapitals oder auch eine andere Minderheitsquote sagt für sich allein noch nicht, ob ein Geschäftsführer unmittelbar entsendet werden kann. Dafür kommt es auf die konkrete vertragliche Vereinbarung an.

Welche Folgen hat die Entscheidung in der Praxis?

1. Die bloße Benennung kann zu wenig sein

Ein Gesellschafter benennt eine Person als Geschäftsführer und geht davon aus, dass diese sofort vertretungsberechtigt ist. Enthält der Gesellschaftsvertrag jedoch nur ein unklar formuliertes „Recht auf Bestellung“, kann zusätzlich ein Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig sein.

2. Die Gesellschafterversammlung darf eine Nominierung nicht beliebig ablehnen

Wurde wirksam ein Nominierungsrecht vereinbart, bedeutet das nicht, dass die übrigen Gesellschafter die vorgeschlagene Person ohne Begründung verhindern können. Liegen keine wichtigen Gründe gegen die Person vor, kann eine Verpflichtung zur Zustimmung bestehen.

3. Die Firmenbuchanmeldung sollte sorgfältig vorbereitet werden

Vor einer Anmeldung zum Firmenbuch muss geklärt werden, welches Organ die Bestellung tatsächlich vorgenommen hat. Eine bloße Erklärung eines Gesellschafters kann je nach Vertragswortlaut nicht ausreichen. Fehlt der erforderliche Gesellschafterbeschluss, kann die Wirksamkeit der Bestellung in Frage stehen.

4. Alte Gesellschaftsverträge bergen besondere Risiken

Viele Gesellschaftsverträge enthalten historisch gewachsene Klauseln, die Begriffe wie „Bestellungsrecht“, „Benennungsrecht“ oder „Entsendungsrecht“ verwenden, ohne die Rechtsfolgen näher zu regeln. Solche Formulierungen können im Konfliktfall zu langwierigen Auseinandersetzungen führen.

Gesellschaftsvertrag prüfen: Diese Fragen sollten geklärt sein

Wer ein Geschäftsführerbestellungsrecht vereinbaren oder ausüben möchte, sollte insbesondere folgende Punkte eindeutig regeln:

  • Wer darf eine Person für die Geschäftsführung vorschlagen?
  • Wer nimmt die formelle Bestellung vor?
  • Ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich?
  • Kann eine bestimmte Person unmittelbar entsendet werden?
  • Unter welchen Voraussetzungen darf die Gesellschafterversammlung die vorgeschlagene Person ablehnen?
  • Welche Mehrheit ist für einen erforderlichen Beschluss notwendig?
  • Ab welchem Zeitpunkt soll die Bestellung wirksam werden?
  • Welche Vertretungsbefugnis soll der Geschäftsführer erhalten?

Je genauer diese Fragen im Gesellschaftsvertrag beantwortet werden, desto geringer ist das Risiko späterer Streitigkeiten. Besonders wichtig ist die klare Unterscheidung zwischen einem unmittelbaren Entsendungsrecht und einem bloßen Nominierungsrecht.

Was Betroffene jetzt tun sollten

  1. Gesellschaftsvertrag vollständig lesen: Nicht nur die einzelne Klausel, sondern auch Bestimmungen über Gesellschafterbeschlüsse, Mehrheiten und Geschäftsführerbestellung können für die Auslegung relevant sein.
  2. Wortlaut sichern: Maßgeblich ist die tatsächlich vereinbarte Fassung. Änderungen oder Nachträge sollten ebenfalls herangezogen werden.
  3. Keine vorschnelle Firmenbuchanmeldung: Vor der Anmeldung sollte feststehen, ob eine Benennung ausreicht oder ein förmlicher Beschluss erforderlich ist.
  4. Ablehnungsgründe dokumentieren: Wird eine nominierte Person nicht bestellt, sollte nachvollziehbar festgehalten werden, welche wichtigen Gründe dafür vorgebracht werden.
  5. Rechtliche Prüfung vor einem Gesellschafterstreit: Eine frühzeitige Prüfung kann klären, ob ein Entsendungsrecht, ein Nominierungsrecht oder überhaupt kein wirksames Sonderrecht besteht.

Häufige Fragen zur Geschäftsführerbestellung in der GmbH

Kann ich als Minderheitsgesellschafter den Geschäftsführer allein bestimmen?

Das hängt nicht allein von der Höhe Ihrer Beteiligung ab. Entscheidend ist, was im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Ein ausdrückliches Entsendungsrecht kann eine unmittelbare Bestellung ermöglichen. Ein Nominierungsrecht berechtigt hingegen grundsätzlich nur dazu, eine Person vorzuschlagen.

Was ist, wenn im Vertrag nur „Recht auf Bestellung“ steht?

Diese Formulierung ist nicht automatisch eindeutig. Nach der Entscheidung OGH vom 18.11.2022, 6 Ob 42/22b kann sie als Nominierungsrecht ausgelegt werden, wenn aus dem übrigen Vertrag nicht klar hervorgeht, dass eine unmittelbare Entsendung ohne Gesellschafterbeschluss gewollt ist.

Darf die Gesellschafterversammlung meine vorgeschlagene Person ablehnen?

Bei einem Nominierungsrecht ist eine Ablehnung nicht ohne Weiteres möglich. Nach der vom OGH bestätigten Auslegung muss die Gesellschafterversammlung die vorgeschlagene Person grundsätzlich bestellen, sofern keine wichtigen Gründe gegen sie sprechen.

Ist die OGH-Entscheidung für jede GmbH verbindlich?

Die Entscheidung betrifft die Auslegung einer konkreten Vertragsklausel. Sie bedeutet nicht, dass sämtliche Gesellschaftsverträge gleich auszulegen sind. Ob ein Entsendungsrecht besteht, muss anhand des jeweiligen Vertragswortlauts und der gesamten Regelung beurteilt werden.

Rechtsanwalt Wien: Klare Vertragsgestaltung verhindert spätere Machtkämpfe

Die Entscheidung aus dem Jahr 2022 zeigt deutlich: Bei der Geschäftsführerbestellung kann ein einziges unklar formuliertes Wort erhebliche Folgen haben. Wer tatsächlich eine unmittelbare Entsendung ermöglichen möchte, sollte dies ausdrücklich und unmissverständlich im Gesellschaftsvertrag festhalten. Wer hingegen nur ein Vorschlagsrecht einräumen will, sollte auch diesen Mechanismus klar beschreiben.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht unterstützt die Kanzlei Pichler bei der Prüfung bestehender Gesellschaftsverträge, der Vorbereitung von Gesellschafterbeschlüssen und der rechtssicheren Gestaltung von Bestellungs- und Entsendungsrechten.

Sind Sie von einer umstrittenen Geschäftsführerbestellung betroffen oder ist unklar, ob ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist? Lassen Sie Ihre konkrete Vertragsklausel rechtzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler ist unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at erreichbar.


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