September 28, 2026

Gerichtsstand bei Auslandsverträgen [Rechtsanwalt Wien]

Gerichtsstand bei Auslandsverträgen: Reicht ein Homepage-Hinweis für den Gerichtsstand?

Gerichtsstand bei Auslandsverträgen ist entscheidend: Ein österreichisches Unternehmen beauftragt einen Dienstleister im Ausland. Die Arbeit wird dort erledigt, das Ergebnis aber in Österreich verwendet. Kommt es später zum Streit, stellt sich eine entscheidende Frage: Vor welchem Gericht darf geklagt werden?

Diese Frage kann über den Erfolg eines Verfahrens entscheiden, noch bevor es überhaupt um Mängel, Schadenersatz oder offene Rechnungen geht. Eine Klage beim falschen Gericht kann zurückgewiesen werden und zu erheblichen Verzögerungen sowie zusätzlichen Kosten führen.

Bereits 2023 hat sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Problematik auseinandergesetzt. In der Entscheidung OGH vom 25.10.2023, 2 Ob 179/23x, ging es um technische Planungsleistungen eines deutschen Unternehmens für eine österreichische Auftraggeberin. Der OGH traf dabei noch keine endgültige Entscheidung zur Zuständigkeit, zeigte aber klar, worauf Unternehmen bei grenzüberschreitenden Verträgen achten müssen. Zur Entscheidung.

Der Ausgangsfall: Technische Planung in Deutschland, Auftraggeberin in Österreich

Ein österreichisches Unternehmen beauftragte ein deutsches Unternehmen mit Engineering, Konstruktion und Berechnungen für eine Maschine. Die eigentlichen Planungsarbeiten wurden am Sitz des deutschen Unternehmens in Deutschland durchgeführt.

Die fertigen Unterlagen sollten anschließend an die österreichische Auftraggeberin übermittelt werden – sowohl auf Papier als auch elektronisch. Nachdem die Auftraggeberin die Leistung als mangelhaft beanstandet hatte, brachte sie beim Landesgericht Wiener Neustadt eine Schadenersatzklage ein.

Die deutsche Auftragnehmerin bestritt jedoch die internationale Zuständigkeit des österreichischen Gerichts. Sie argumentierte, dass keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen sei. Außerdem sei die technische Leistung in Deutschland erbracht worden. Österreich könne daher nicht automatisch als Erfüllungsort angesehen werden.

Die österreichische Auftraggeberin berief sich auf ihre Einkaufsbedingungen. Darin war unter anderem vorgesehen, dass österreichische Gerichte zuständig sein sollten. Die Einkaufsbedingungen waren allerdings nicht an die Bestellungen angehängt. In den Bestellungen befand sich lediglich ein allgemeiner Hinweis darauf, dass die Bedingungen auf der Homepage abrufbar seien. Ein direkter Link war nicht enthalten.

Was der OGH zum Gerichtsstand bei Auslandsverträgen klargestellt hat

Ein allgemeiner Hinweis auf die Homepage genügt grundsätzlich nicht

Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist keine bloße Formalität. Sie legt fest, in welchem Staat und vor welchem Gericht ein späterer Rechtsstreit geführt werden darf. Bei Verträgen zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gelten dafür besondere Anforderungen.

Nach der vorläufigen Beurteilung des OGH reicht es grundsätzlich nicht aus, in einer Bestellung lediglich auf „Einkaufsbedingungen auf unserer Homepage“ hinzuweisen. Die andere Vertragspartei muss die Bedingungen spätestens bei Vertragsabschluss tatsächlich erhalten oder auf rechtlich ausreichende Weise darauf zugreifen können.

Das bedeutet: Der Vertragspartner muss nicht selbst auf der Homepage nach den maßgeblichen Bedingungen suchen müssen. Ein allgemeiner Hinweis zwingt ihn nicht ohne Weiteres dazu, sich durch die Website zu arbeiten und die für den Vertrag geltenden Regelungen herauszufinden.

Davon zu unterscheiden ist ein direkter und funktionierender Hyperlink, der unmittelbar zu den konkreten Vertragsbedingungen führt. Ein solcher Link kann unter bestimmten Voraussetzungen ausreichen. Im gegenständlichen Fall gab es jedoch keinen direkten Link, sondern nur den allgemeinen Hinweis auf die Homepage.

Die österreichische Auftraggeberin konnte sich daher nach der vorläufigen Einschätzung des OGH nicht ohne Weiteres auf die Gerichtsstandsklausel in ihren Einkaufsbedingungen berufen.

Die Lieferadresse bestimmt den Gerichtsstand nicht automatisch

Auch die Angabe einer österreichischen Lieferadresse führte nicht automatisch zur Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Bei Dienstleistungsverträgen kommt es regelmäßig darauf an, wo die charakteristische Dienstleistung tatsächlich erbracht wurde.

Bei einer technischen Planung sind das insbesondere die Tätigkeiten, die den eigentlichen Wert der Leistung ausmachen: Berechnungen, Konstruktion, Engineering und die damit verbundenen geistigen oder technischen Arbeiten.

Wurden diese Arbeiten im Ausland durchgeführt, spricht das zunächst dafür, den Tätigkeitsort als maßgeblichen Erfüllungsort anzusehen. Dass die fertigen Unterlagen anschließend nach Österreich übermittelt und dort verwendet werden, kann für sich allein eine andere Beurteilung nicht sicher begründen.

Gerade bei geistigen und technischen Leistungen ist die Abgrenzung allerdings schwierig. Deshalb wartete der OGH die verbindliche Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ab.

Warum das Verfahren unterbrochen wurde

Der OGH entschied in der genannten Rechtssache nicht endgültig, ob das österreichische Gericht zuständig ist. Das Verfahren wurde vielmehr unterbrochen, bis der EuGH eine unionsrechtliche Frage zum Erfüllungsort bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen beantwortet.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob bei Leistungen wie Softwareentwicklung oder technischer Planung eher auf den Ort der tatsächlichen Tätigkeit oder auf den Ort abzustellen ist, an dem der Auftraggeber das Ergebnis erhält und verwendet.

Diese Unterscheidung ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung:

  • Wird auf den Tätigkeitsort abgestellt, kann das Gericht am Sitz des ausländischen Dienstleisters zuständig sein.
  • Wird hingegen der Empfangs- oder Einsatzort als maßgeblich angesehen, könnte unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Gericht im Staat des Auftraggebers zuständig sein.
  • Eine bloße Lieferadresse bietet jedenfalls keine verlässliche Grundlage für die Zuständigkeit.

Wichtig ist außerdem, was die Entscheidung nicht betrifft: Der OGH hat weder die behaupteten Mängel der technischen Planung noch einen Schadenersatzanspruch inhaltlich beurteilt. Es ging ausschließlich um die vorgelagerte Frage, in welchem Land der Rechtsstreit geführt werden darf.

Was Unternehmen aus dem Gerichtsstand bei Auslandsverträgen für ihre Verträge lernen sollten

Grenzüberschreitende Verträge sollten nicht erst im Streitfall rechtlich geprüft werden. Bereits bei der Auftragserteilung muss feststehen, welche Bedingungen gelten und wo ein Verfahren stattfinden soll.

1. Einkaufsbedingungen direkt übermitteln

Wer sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen berufen möchte, sollte diese dem Vertrag oder der Bestellung unmittelbar anschließen. Dadurch lässt sich wesentlich besser nachweisen, dass der Vertragspartner die Bedingungen erhalten konnte.

2. Einen konkreten Link verwenden

Ist eine Übermittlung als Anhang nicht möglich, sollte zumindest ein unmittelbar anklickbarer und funktionierender Link zu den konkreten Bedingungen verwendet werden. Ein bloßer Hinweis auf die Startseite oder auf „unsere Homepage“ ist deutlich weniger verlässlich.

3. Den Erhalt dokumentieren

Unternehmen sollten festhalten, welche Vertragsversion übermittelt wurde und wann dies geschehen ist. Sinnvoll können etwa eine Bestätigung des Vertragspartners, ein dokumentierter elektronischer Versand oder ein archivierter Link sein.

4. Den Gerichtsstand ausdrücklich vereinbaren

Eine Gerichtsstandsklausel sollte klar formuliert und im Vertrag gut auffindbar sein. Sie sollte nicht in einer Vielzahl von Dokumenten versteckt werden, deren Geltung zwischen den Parteien möglicherweise gar nicht eindeutig vereinbart wurde.

5. Den Leistungsort präzise regeln

Bei Planung, Beratung, Softwareentwicklung und vergleichbaren Dienstleistungen sollte ausdrücklich festgelegt werden, wo die Leistung als erbracht gilt. Dabei sollte auch beschrieben werden, welche Tätigkeiten am Sitz des Dienstleisters und welche beim Auftraggeber erfolgen.

Eine solche Vertragsgestaltung ersetzt nicht jede Prüfung der internationalen Zuständigkeit. Sie kann aber spätere Unsicherheiten erheblich reduzieren.

Vier typische Situationen aus der Praxis

  • Technische Planung: Ein österreichischer Maschinenbauer beauftragt ein Unternehmen in Deutschland. Die Berechnungen werden in Deutschland erstellt, die Maschine später in Österreich eingesetzt. Der Einsatzort allein macht Österreich nicht automatisch zum Gerichtsstand.
  • Individuelle Software: Ein ausländischer Entwickler programmiert eine Anwendung an seinem Unternehmenssitz. Das österreichische Unternehmen nutzt die Software später in Wien. Auch hier ist zu klären, wo die charakteristische Leistung erbracht wurde.
  • Allgemeine Einkaufsbedingungen: Eine Bestellung enthält nur den Satz, dass die Einkaufsbedingungen auf der Website abrufbar sind. Ohne Anhang oder direkten Link kann die Einbeziehung und damit auch eine Gerichtsstandsklausel problematisch sein.
  • Streit über Mängel: Der Auftraggeber möchte in Österreich klagen, obwohl der Dienstleister im Ausland gearbeitet hat. Vor Einbringung der Klage muss geprüft werden, ob eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung besteht oder sich die Zuständigkeit aus dem tatsächlichen Leistungsort ergibt.

Vor einer Klage sollten diese Fragen beantwortet sein

  • Welche Vertragsbedingungen wurden tatsächlich übermittelt?
  • Waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertrag oder der Bestellung angeschlossen?
  • Gab es einen direkten, funktionierenden Link zu den Bedingungen?
  • Hat der Vertragspartner den Erhalt oder die Geltung der Bedingungen bestätigt?
  • Wo wurden die wesentlichen technischen oder geistigen Arbeiten tatsächlich durchgeführt?
  • Wo sollte das Ergebnis der Leistung übergeben, verwendet oder in eine Gesamtleistung integriert werden?
  • Enthält der Vertrag eine klare und wirksam vereinbarte Gerichtsstandsklausel?
  • Welches Gericht darf nach den unionsrechtlichen Zuständigkeitsregeln tatsächlich angerufen werden?

Diese Prüfung sollte erfolgen, bevor eine Klage eingebracht wird. Ein Zuständigkeitsstreit kann das Verfahren lange aufhalten und zusätzliche Kosten verursachen. Unter Umständen muss das Verfahren anschließend in einem anderen Staat neu vorbereitet oder fortgeführt werden.

Häufige Fragen zum Gerichtsstand bei Auslandsverträgen

Kann ich in Österreich klagen, wenn mein Unternehmen in Österreich sitzt?

Nicht automatisch. Der Sitz des Auftraggebers allein begründet bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen regelmäßig noch keine Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Entscheidend können eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung und der Ort der charakteristischen Leistung sein.

Reicht es, wenn in der Bestellung auf die Homepage verwiesen wird?

Ein allgemeiner Homepage-Hinweis ist grundsätzlich riskant. Die Vertragsbedingungen sollten direkt übermittelt oder über einen unmittelbar anklickbaren und funktionierenden Link zugänglich gemacht werden. Zusätzlich sollte der Erhalt dokumentiert werden.

Ist der Ort, an dem ich die Unterlagen erhalte, immer der Erfüllungsort?

Nein. Bei technischen und geistigen Dienstleistungen kann auch der Ort maßgeblich sein, an dem die eigentliche Arbeit erbracht wurde. Die Frage ist jedoch unionsrechtlich komplex und hängt von der konkreten Vertragsgestaltung sowie der Art der Leistung ab.

Hat der OGH in der Entscheidung bereits festgelegt, welches Gericht zuständig ist?

Nein. In der Entscheidung OGH vom 25.10.2023, 2 Ob 179/23x, wurde das Verfahren unterbrochen, damit der EuGH eine entscheidende Frage zum Erfüllungsort grenzüberschreitender Dienstleistungen klären kann. Über die behaupteten Mängel und den Schadenersatzanspruch wurde ebenfalls nicht entschieden.

Rechtzeitig prüfen statt später über Zuständigkeit streiten

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine klare Vertragsdokumentation bei internationalen Geschäftsbeziehungen ist. Ein allgemeiner Verweis auf Bedingungen im Internet und eine österreichische Lieferadresse reichen nicht zuverlässig aus, um österreichische Gerichte zuständig zu machen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in grenzüberschreitenden Vertrags- und Zivilverfahren berät die Kanzlei Pichler Unternehmen bei der Prüfung von Gerichtsstandsklauseln, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und internationalen Zuständigkeitsfragen.

Wenn Sie einen ausländischen Vertragspartner klagen möchten oder selbst mit einer Klage in Österreich konfrontiert sind, sollten Sie die Zuständigkeit möglichst früh prüfen lassen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.

Rechtsanwalt Wien für internationale Zuständigkeitsfragen

Bei Fragen zum Gerichtsstand bei Auslandsverträgen, zu internationalen Verträgen oder zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen ausländische Vertragspartner ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung entscheidend.


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Gerichtsstand bei Auslandsverträgen

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