Gemeinsame Obsorge: OGH-Urteil [Rechtsanwalt Wien]

Gemeinsame Obsorge trotz Streit? Was Eltern über die Entscheidung des OGH wissen sollten

Gemeinsame Obsorge ist auch dann möglich, wenn die Kommunikation zwischen getrennten Eltern schwierig bleibt. Muss zwischen den Eltern völlige Harmonie herrschen? Oder genügt es, wenn sie trotz persönlicher Konflikte sachlich über ihre Kinder sprechen können?

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt: Streit allein verhindert die gemeinsame Obsorge nicht automatisch. Entscheidend ist vielmehr, ob die Eltern trotz ihrer Trennung in ausreichendem Maß zusammenarbeiten und Verantwortung für das Kindeswohl übernehmen können.

Der konkrete Fall: Gemeinsame Obsorge gegen den Willen der Mutter

In dem vom OGH beurteilten Fall waren die Eltern zweier Kinder geschieden. Zunächst hatte die Mutter die alleinige Obsorge. Die Kinder wurden daher rechtlich und tatsächlich im Wesentlichen von ihr betreut.

Der Vater beantragte später, die Obsorge künftig gemeinsam ausüben zu dürfen. Das Gericht gab diesem Antrag im Jahr 2015 statt. Die gemeinsame Obsorge wurde angeordnet, während die Kinder weiterhin überwiegend bei der Mutter leben sollten.

Die Mutter bekämpfte diese Entscheidung. Sie argumentierte, dass die Kommunikation zwischen den Eltern weiterhin von Konflikten geprägt sei. Aus ihrer Sicht fehlte daher die notwendige Grundlage für eine gemeinsame Obsorge.

Die Eltern standen allerdings regelmäßig per E-Mail und SMS miteinander in Kontakt, soweit es um die Kinder ging. Die Kommunikation war nicht völlig konfliktfrei, aber grundsätzlich sachlich. Außerdem bestand bei beiden Eltern eine gewisse Bereitschaft zur Zusammenarbeit.

Für das Gericht war auch wesentlich, dass beide Kinder eine gute Beziehung zu Mutter und Vater hatten. Die Kinder selbst wünschten sich eine einvernehmliche Lösung. Zusätzlich wurde eine gemeinsame Elternberatung angeordnet.

Was hat der OGH entschieden?

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter zurück. Die Entscheidung der Vorinstanzen blieb damit aufrecht.

In seiner Entscheidung OGH vom 13.04.2016, 10 Ob 22/16g bestätigte der OGH somit, dass beide Eltern gemeinsam obsorgeberechtigt sein können, obwohl die Kinder weiterhin überwiegend von der Mutter betreut werden. Zur Entscheidung.

Das ist ein wichtiger Punkt: Gemeinsame Obsorge bedeutet nicht automatisch, dass die Kinder zu gleichen Teilen bei beiden Eltern leben. Obsorge und Betreuungsaufteilung sind unterschiedliche Fragen. Die gemeinsame Obsorge betrifft vor allem die rechtliche Verantwortung und die Mitwirkung an wichtigen Entscheidungen. Der hauptsächliche Aufenthalt der Kinder kann dennoch bei einem Elternteil liegen.

Der OGH sah keinen ausreichenden Grund, in die Beurteilung der Vorinstanzen einzugreifen. Die Gerichte hatten den Einzelfall geprüft und waren zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorhandenen Konflikte einer gemeinsamen Obsorge nicht zwingend entgegenstanden.

Warum persönliche Konflikte nicht automatisch gegen gemeinsame Obsorge sprechen

Seit dem KindNamRÄG 2013 soll die gemeinsame Obsorge grundsätzlich stärker berücksichtigt werden. Ein Elternteil kann sie daher nicht allein deshalb verhindern, weil er oder sie persönlich keine gemeinsame Obsorge wünscht.

Maßgeblich ist vielmehr, welche Regelung dem Kindeswohl besser entspricht. Das Gericht stellt also die Frage, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils oder die gemeinsame Obsorge beider Eltern für die Kinder vorteilhafter ist.

Für gemeinsame Obsorge müssen Eltern nicht völlig konfliktfrei sein. Eine Trennung oder Scheidung ist häufig mit Enttäuschungen, Misstrauen und ungelösten Auseinandersetzungen verbunden. Würde bereits jeder Konflikt eine gemeinsame Obsorge ausschließen, könnte diese Regelung in zahlreichen Fällen nicht umgesetzt werden.

Erforderlich ist allerdings ein gewisses Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit. Die Eltern müssen in der Lage sein, Informationen über die Kinder auszutauschen und sich mit wichtigen Angelegenheiten auseinanderzusetzen. Dazu zählen etwa Fragen der Gesundheit, der Schule, der Betreuung oder anderer wesentlicher Lebensbereiche.

Eine harmonische persönliche Beziehung verlangt das Gericht hingegen nicht. Auch regelmäßige Kommunikation per E-Mail oder SMS kann ausreichend sein, sofern sie tatsächlich dazu dient, relevante Informationen weiterzugeben und gemeinsame Verantwortung zu ermöglichen.

Worauf es in der Praxis ankommt

Sachliche Kommunikation statt persönlicher Nähe

Eltern müssen sich nach einer Trennung nicht wieder gut verstehen. Sie sollten aber in der Lage sein, Gespräche über die Kinder von alten Beziehungskonflikten zu trennen. Eine kurze, klare und kindbezogene Nachricht kann rechtlich hilfreicher sein als ein persönliches Gespräch, das regelmäßig eskaliert.

Schriftliche Nachrichten können eine tragfähige Grundlage bilden

Die Form der Kommunikation ist nicht entscheidend. Ob Eltern persönlich, telefonisch, per E-Mail oder per SMS miteinander sprechen, hängt von der konkreten Situation ab. Wichtig ist, dass Informationen tatsächlich ausgetauscht werden.

Wer den anderen Elternteil über einen Arzttermin, schulische Angelegenheiten oder eine wichtige Veränderung rechtzeitig informiert, zeigt damit grundsätzlich Kooperationsbereitschaft. Eine Kommunikation, die nur aus Vorwürfen besteht oder wichtige Informationen zurückhält, kann hingegen gegen eine funktionierende gemeinsame Obsorge sprechen.

Die Kinder dürfen nicht zum Vermittler werden

Konflikte sollten nicht über die Kinder ausgetragen werden. Nachrichten wie „Sag deinem Vater, dass …“ oder „Deine Mutter will das nicht“ belasten Kinder und erschweren eine gemeinsame elterliche Verantwortung.

Gerichte achten darauf, ob Eltern die Kinder aus dem eigenen Konflikt heraushalten. Eine gute Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen kann für die gemeinsame Obsorge sprechen. Der Wille eines urteilsfähigen Kindes ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Gemeinsame Obsorge bedeutet echte Mitverantwortung

Mit der gemeinsamen Obsorge sind nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden. Beide Eltern müssen sich mit wichtigen Entscheidungen auseinandersetzen und dürfen den anderen Elternteil nicht grundlos aus dem Leben der Kinder ausschließen.

Wer Informationen zurückhält, jede Kommunikation verweigert oder den Kontakt der Kinder zum anderen Elternteil erschwert, kann dadurch eine spätere gerichtliche Neubewertung der Obsorgeregelung auslösen. Ob eine Änderung notwendig ist, hängt immer von den konkreten Umständen ab.

Was betroffene Eltern jetzt beachten sollten

  • Kommunizieren Sie möglichst sachlich und kindbezogen. Persönliche Vorwürfe gehören nicht in Nachrichten über Schule, Gesundheit oder Betreuung.
  • Informieren Sie den anderen Elternteil rechtzeitig. Wichtige Termine und Entscheidungen sollten nicht erst nachträglich mitgeteilt werden.
  • Dokumentieren Sie wesentliche Absprachen. Schriftliche Vereinbarungen können Missverständnisse vermeiden und später nachvollziehbar machen, was besprochen wurde.
  • Beziehen Sie die Kinder nicht in den Konflikt ein. Sie sollten nicht als Boten, Vermittler oder Zeugen elterlicher Auseinandersetzungen eingesetzt werden.
  • Nehmen Sie Beratungsangebote ernst. Elternberatung oder Mediation kann helfen, Kommunikationswege zu verbessern.
  • Holen Sie rechtzeitig rechtlichen Rat ein. Wenn Kommunikation dauerhaft unmöglich ist oder der Kontakt zu einem Elternteil beeinträchtigt wird, sollte die Situation fachkundig geprüft werden.

Häufige Fragen zur gemeinsamen Obsorge

Kann gemeinsame Obsorge angeordnet werden, obwohl ich das nicht möchte?

Ja. Der bloße Wunsch eines Elternteils, allein obsorgeberechtigt zu bleiben, reicht nicht automatisch aus, um gemeinsame Obsorge zu verhindern. Entscheidend ist, welche Regelung dem Kindeswohl besser entspricht. Das Gericht prüft dabei insbesondere die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern sowie die Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen.

Müssen die Kinder bei gemeinsamer Obsorge gleich viel bei beiden Eltern leben?

Nein. Gemeinsame Obsorge bedeutet nicht automatisch eine Betreuung im Verhältnis von 50 zu 50. Die Kinder können weiterhin überwiegend bei einem Elternteil leben. Auch im Fall, den der OGH mit Entscheidung vom 13.04.2016, 10 Ob 22/16g, beurteilt hat, blieb die hauptsächliche Betreuung bei der Mutter.

Reicht es, wenn wir nur per E-Mail miteinander reden?

Grundsätzlich kann auch schriftliche Kommunikation ausreichend sein. Entscheidend ist nicht das Kommunikationsmittel, sondern der Inhalt und die tatsächliche Kooperationsbereitschaft. E-Mails sollten daher sachlich bleiben und die für die Kinder wichtigen Informationen enthalten.

Was passiert, wenn der andere Elternteil überhaupt nicht kooperiert?

Eine dauerhaft fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit kann gegen die gemeinsame Obsorge sprechen. Ob eine Änderung der Obsorgeregelung in Betracht kommt, hängt jedoch immer vom Einzelfall ab. Dabei werden unter anderem das Verhalten beider Eltern, die Auswirkungen auf die Kinder und die bisherige Betreuungs- und Kommunikationssituation berücksichtigt.

Gemeinsame Obsorge verlangt keine Harmonie, aber Verantwortung

Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2016 macht deutlich: Persönliche Spannungen zwischen getrennten Eltern schließen eine gemeinsame Obsorge nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob beide Eltern trotz ihrer Konflikte in der Lage sind, Informationen auszutauschen, wichtige Entscheidungen zu besprechen und die Bedürfnisse der Kinder in den Mittelpunkt zu stellen.

Rechtsanwalt Wien: Beratung zur gemeinsamen Obsorge

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht berät die Kanzlei Pichler Eltern zu Fragen der Obsorge, Betreuung und Kommunikation nach einer Trennung oder Scheidung. Wenn Sie unsicher sind, ob eine gemeinsame Obsorge in Ihrer Situation sinnvoll ist oder wie Sie auf einen Obsorgeantrag reagieren sollten, lassen Sie Ihre konkrete Situation rechtlich prüfen.

Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Kanzlei Pichler unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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