Gemeinsame Obsorge [Rechtsanwalt Wien]

Gemeinsame Obsorge gegen den Willen eines Elternteils: Was zählt für das Kindeswohl?

Gemeinsame Obsorge: Was passiert, wenn ein Elternteil die gemeinsame Obsorge ablehnt, das Kind aber ausdrücklich möchte, dass beide Eltern weiterhin Verantwortung tragen? Eine solche Situation ist emotional belastend und rechtlich anspruchsvoll. Die bloße Ablehnung eines Elternteils beendet die gemeinsame Obsorge nicht automatisch.

Entscheidend ist vielmehr, welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei spielen das Alter und die Reife des Kindes, sein eigener Wille sowie die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern eine wichtige Rolle.

Der typische Konflikt: Das Kind möchte beide Eltern, die Eltern können kaum miteinander sprechen

In Obsorgeverfahren stehen sich häufig zwei Positionen gegenüber. Ein Elternteil beantragt die alleinige Obsorge und begründet dies mit anhaltenden Konflikten. Der andere Elternteil möchte die gemeinsame Obsorge beibehalten oder erreichen. Gleichzeitig hat das Kind möglicherweise eine klare Vorstellung davon, dass beide Eltern an wichtigen Entscheidungen beteiligt bleiben sollen.

Besonders sensibel ist die Situation bei älteren Kindern und Jugendlichen. Sie können ihre familiäre Lage meist bereits gut einschätzen und ihre Wünsche nachvollziehbar erklären. Je reifer und urteilsfähiger ein Kind ist, desto stärker kann sein eigener Wille bei der gerichtlichen Entscheidung ins Gewicht fallen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht den Wunsch des Kindes automatisch umsetzen muss. Der Kindeswille ist ein wesentliches Kriterium, aber nur ein Teil der gesamten Beurteilung.

Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 klargestellt hat

In der Entscheidung OGH vom 26.02.2015, 8 Ob 7/15k befasste sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob beide Eltern eines beinahe volljährigen Sohnes weiterhin gemeinsam mit der Obsorge betraut sein sollten.

Der Sohn war nach den Feststellungen des Gerichts einsichts- und urteilsfähig. Er hatte sich klar dafür ausgesprochen, dass beide Eltern an seiner Obsorge beteiligt bleiben. Zwischen den Eltern bestanden allerdings erhebliche Schwierigkeiten in der Kommunikation und Zusammenarbeit.

Die Vorinstanzen kamen trotzdem zu dem Ergebnis, dass die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl entsprach. Sie gingen davon aus, dass sich die Kommunikation durch eine begleitende Erziehungsberatung verbessern könne. Außerdem wurde erwartet, dass die Mutter den Wunsch des Sohnes künftig respektieren werde.

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen. Die gemeinsame Obsorge konnte somit auch gegen den Willen eines Elternteils aufrechterhalten beziehungsweise angeordnet werden.

Zur Entscheidung

Warum die Ablehnung eines Elternteils allein nicht genügt

Die Rechtslage seit dem KindNamRÄG 2013 stellt die gemeinsame Obsorge grundsätzlich stärker in den Vordergrund. Sie kann auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Das Gericht darf sich daher nicht allein darauf beschränken, festzustellen, dass ein Elternteil mit der gemeinsamen Obsorge nicht einverstanden ist.

Maßgeblich bleibt die konkrete Frage:

Ist die gemeinsame Obsorge unter den Umständen dieses Einzelfalls mit dem Kindeswohl vereinbar?

Für die Antwort können unter anderem folgende Punkte von Bedeutung sein:

  • Wie alt ist das Kind?
  • Ist es einsichts- und urteilsfähig?
  • Welchen eigenen Wunsch äußert das Kind?
  • Wie ist die Beziehung des Kindes zu beiden Eltern?
  • Können die Eltern wichtige Angelegenheiten zumindest grundsätzlich gemeinsam regeln?
  • Wie schwer und dauerhaft sind die Konflikte?
  • Ist eine Verbesserung der Kommunikation in absehbarer Zeit realistisch?

Eine schwierige Beziehung zwischen den Eltern führt daher nicht automatisch zur alleinigen Obsorge eines Elternteils. Anders kann es sein, wenn die Kommunikation dauerhaft zusammengebrochen ist und gemeinsame Entscheidungen praktisch nicht möglich sind. Entscheidend ist, ob eine tragfähige Zusammenarbeit zumindest erwartet werden kann.

Der Wille des Kindes kann erhebliches Gewicht haben

Ein fast volljähriges Kind ist nicht mit einem Kleinkind gleichzusetzen. Mit zunehmendem Alter und wachsender Reife kann das Gericht den eigenen Vorstellungen des Kindes größere Bedeutung beimessen.

Im Fall der Entscheidung aus dem Jahr 2015 war besonders wichtig, dass der Sohn seinen Wunsch klar äußern konnte. Er wollte, dass beide Eltern weiterhin in seine Angelegenheiten eingebunden bleiben. Dieser Wunsch musste bei der Beurteilung des Kindeswohls berücksichtigt werden.

Dennoch bleibt das Gericht verpflichtet, die Gesamtsituation zu prüfen. Ein geäußerter Wunsch kann etwa dann anders zu bewerten sein, wenn das Kind erheblich unter Druck gesetzt wird oder seine Entscheidung nicht frei und eigenständig trifft. Aus der bloßen Tatsache, dass ein Kind einen bestimmten Elternteil bevorzugt oder eine bestimmte Obsorgeregelung wünscht, folgt daher nicht automatisch die gerichtliche Entscheidung.

Erziehungsberatung ist hilfreich, aber nicht immer Voraussetzung

Gerichte können unterstützende Maßnahmen anordnen, um die Kommunikation zwischen den Eltern zu verbessern. Dazu kann insbesondere eine Erziehungsberatung gehören. Eine solche Maßnahme kann sinnvoll sein, wenn die Eltern grundsätzlich in der Lage sind, ihre Konflikte zu bearbeiten und künftig wieder verlässlicher zusammenzuarbeiten.

Der OGH stellte jedoch klar, dass eine vorherige erfolgreiche Erziehungsberatung nicht zwingend abgewartet werden muss, bevor das Gericht über die Obsorge entscheidet. Das Gericht darf daher bereits auf Grundlage der vorhandenen Informationen beurteilen, welche Obsorgeregelung dem Kindeswohl entspricht.

Das ist für Eltern wichtig: Wer auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit hofft, kann sich nicht immer darauf berufen, dass zunächst zwingend ein Beratungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden müsse. Umgekehrt kann eine Beratung durchaus zeigen, dass eine Kooperation realistisch ist – oder dass die Konflikte zu tiefgreifend sind.

Was bedeutet die Entscheidung im Alltag?

1. Ein Elternteil verweigert jede Zustimmung

Die Aussage „Ich will keine gemeinsame Obsorge“ reicht für sich allein nicht aus, um diese zu verhindern. Das Gericht prüft, ob die Ablehnung sachlich begründet ist und welche Auswirkungen sie auf das Kind hat.

2. Die Eltern streiten über Schule und medizinische Fragen

Einzelne Meinungsverschiedenheiten sind nicht automatisch ein Ausschlussgrund. Entscheidend ist, ob die Eltern trotz unterschiedlicher Ansichten zu verlässlichen Entscheidungen gelangen können oder ob jede wichtige Frage zu einem neuen eskalierenden Streit führt.

3. Ein älterer Jugendlicher möchte beide Eltern einbezogen wissen

Der Wunsch eines einsichts- und urteilsfähigen Jugendlichen kann im Verfahren erhebliches Gewicht haben. Das Gericht wird dabei auch prüfen, ob der Wunsch eigenständig und ohne unzulässige Einflussnahme geäußert wurde.

4. Die Kommunikation ist schlecht, aber eine Verbesserung erscheint möglich

Auch dann muss die gemeinsame Obsorge nicht ausgeschlossen sein. Eine realistische Aussicht auf bessere Kommunikation kann genügen. Unterstützende Maßnahmen wie eine Erziehungsberatung können dabei eine Rolle spielen.

So sollten Eltern in einem Obsorgeverfahren vorgehen

Wer eine Änderung der Obsorge anstrebt oder sich gegen einen Antrag des anderen Elternteils verteidigen muss, sollte nicht bei allgemeinen Vorwürfen stehen bleiben. Pauschale Aussagen wie „Der andere Elternteil ist unmöglich“ helfen in der Regel weniger als konkrete und nachvollziehbare Beispiele.

  • Konflikte sachlich dokumentieren: Notieren Sie konkrete Situationen, Daten und Auswirkungen auf das Kind.
  • Kommunikation sichern: Bewahren Sie relevante Nachrichten und Vereinbarungen auf, ohne den Konflikt durch beleidigende Antworten weiter zu verschärfen.
  • Das Kind nicht in den Streit hineinziehen: Das Kind sollte nicht als Bote, Beweismittel oder Entscheidungsträger zwischen den Eltern eingesetzt werden.
  • Den Kindeswillen respektvoll darstellen: Der Wunsch des Kindes sollte nicht instrumentalisiert werden. Wichtig ist, wie frei und eigenständig dieser Wunsch entstanden ist.
  • Konkrete Gründe vorbringen: Wer die alleinige Obsorge beantragt, sollte darlegen können, weshalb die gemeinsame Obsorge dem Kind konkret schaden würde.
  • Kooperationsbereitschaft zeigen: Auch bei einem Antrag auf alleinige Obsorge kann es wichtig sein, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil nicht ohne sachlichen Grund infrage zu stellen.

Im Mittelpunkt sollte stets die Frage stehen, welche Lösung dem Kind Stabilität, Sicherheit und verlässliche Entscheidungen ermöglicht. Ein Obsorgeverfahren ist kein Wettbewerb zwischen den Eltern.

Häufige Fragen zur gemeinsamen Obsorge

Kann die gemeinsame Obsorge gegen meinen Willen angeordnet werden?

Ja. Die Ablehnung eines Elternteils verhindert die gemeinsame Obsorge nicht automatisch. Das Gericht muss prüfen, ob sie trotz dieses Widerstands dem Kindeswohl entspricht.

Was ist, wenn wir als Eltern überhaupt nicht miteinander reden können?

Erhebliche Kommunikationsprobleme können gegen die gemeinsame Obsorge sprechen. Sie führen aber nicht zwingend dazu. Entscheidend ist, ob eine Verbesserung in absehbarer Zeit realistisch erscheint und ob wichtige Entscheidungen zumindest grundsätzlich gemeinsam getroffen werden können.

Muss mein Kind selbst entscheiden, bei wem es leben will?

Nein. Das Kind ist nicht dafür verantwortlich, die Obsorgefrage zu lösen. Sein Wunsch muss jedoch – abhängig von Alter und Reife – angemessen berücksichtigt werden. Bei einem einsichts- und urteilsfähigen älteren Kind kann dieser Wunsch besonderes Gewicht haben.

Muss zuerst eine Erziehungsberatung erfolgreich abgeschlossen werden?

Nein. Eine Beratung kann die Kommunikation unterstützen, ist aber nicht in jedem Fall zwingende Voraussetzung für eine Obsorgeentscheidung. Das Gericht darf die Situation auch auf Grundlage der bereits festgestellten Umstände beurteilen.

Gemeinsame Obsorge: Rechtsanwalt Wien berät Eltern

Obsorgeverfahren betreffen nicht nur formale Zuständigkeiten. Sie wirken sich auf den Alltag, die Beziehung der Eltern zum Kind und die Entscheidungsfähigkeit der gesamten Familie aus. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennt die Kanzlei Pichler die Bedeutung einer sachlichen Vorbereitung und einer klaren Darstellung der familiären Situation.

Wenn Sie wissen möchten, ob die gemeinsame Obsorge in Ihrer konkreten Situation tragfähig ist oder welche Gründe für eine alleinige Obsorge sprechen können, lassen Sie Ihre Ansprüche und Handlungsmöglichkeiten prüfen. Die Kanzlei Pichler berät Sie persönlich und verständlich.

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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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