Gemeinsame Obsorge trotz dauerhaftem Elternkonflikt? Was das Kindeswohl entscheidet
Gemeinsame Obsorge: Kann ein Elternteil die gemeinsame Obsorge verlangen, obwohl jede Kommunikation mit dem anderen Elternteil scheitert? Die Antwort lautet nicht automatisch ja. In Obsorgeverfahren steht nicht der Wunsch eines Elternteils im Mittelpunkt, sondern die Frage, welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 zeigt, welche Bedeutung die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern haben kann. Zugleich macht sie deutlich: Der OGH ist keine weitere Tatsacheninstanz. Wer eine Entscheidung weiter bekämpfen möchte, muss daher eine erhebliche Rechtsfrage oder einen entscheidungsrelevanten Verfahrensfehler aufzeigen. Eine bloß andere Einschätzung der Beweise reicht in der Regel nicht aus.
Wenn gemeinsame Entscheidungen praktisch nicht möglich sind
In einem Pflegschaftsverfahren ging es um die Obsorge für zwei minderjährige Kinder. Der Vater wollte die Entscheidung der Vorinstanzen weiter bekämpfen. Er brachte unter anderem eine sogenannte Grundrechtsbeschwerde ein und erhob einen außerordentlichen Revisionsrekurs.
Die Vorinstanzen waren davon ausgegangen, dass zwischen den Eltern keine ausreichende Kommunikationsbasis bestand. Eine sachliche Zusammenarbeit sei auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Unter diesen Umständen entspreche eine gemeinsame Obsorge nicht dem Kindeswohl.
Zusätzlich beantragte der Vater, ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof einzuleiten. Der Fall gelangte damit an den Obersten Gerichtshof. Dieser hatte allerdings nicht neuerlich sämtliche Tatsachen und Beweise zu beurteilen.
Warum gemeinsame Obsorge Zusammenarbeit voraussetzt
Gemeinsame Obsorge bedeutet mehr als ein formales Recht beider Elternteile. Sie setzt voraus, dass wichtige Entscheidungen für das Kind gemeinsam vorbereitet und getroffen werden können. Dafür müssen Informationen ausgetauscht, Absprachen eingehalten und unterschiedliche Auffassungen zumindest sachlich besprochen werden können.
Ein Streit zwischen Eltern schließt die gemeinsame Obsorge nicht automatisch aus. Trennungen sind häufig von Spannungen begleitet. Entscheidend ist daher nicht, ob die Eltern völlig konfliktfrei sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie trotz ihrer Differenzen in der Lage sind, die elterliche Verantwortung verlässlich wahrzunehmen.
Fehlt jede tragfähige Gesprächsbasis und ist auch in absehbarer Zeit keine Verbesserung zu erwarten, kann die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl widersprechen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Konflikte nicht nur die Beziehung der Eltern betreffen, sondern konkrete Entscheidungen für das Kind blockieren oder immer wieder eskalieren lassen.
Das Kindeswohl steht dabei über den Vorstellungen der Eltern. Weder der Wunsch nach gemeinsamer Obsorge noch die Ablehnung durch einen Elternteil ist für sich allein entscheidend. Das Gericht muss die konkrete familiäre Situation beurteilen und auch berücksichtigen, wie sich die Situation voraussichtlich entwickeln wird.
Was der OGH in dieser Entscheidung tatsächlich geprüft hat
Der OGH traf keine neue Sachentscheidung über die Obsorge. In der Entscheidung OGH 07.05.2014, 7 Ob 64/14h prüfte er vielmehr, ob die Voraussetzungen für eine weitere Anrufung des Höchstgerichts vorlagen. Zur Entscheidung.
Das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen. Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine weitere inhaltliche Prüfung gerechtfertigt hätte. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die fehlende Gesprächsbasis gegen eine gemeinsame Obsorge sprechen konnte, hielt er für vertretbar und mit der Rechtsprechung vereinbar.
Als Vorinstanz ist im Entscheidungskopf das Landesgericht Klagenfurt angeführt. Die Art der Entscheidung lautet: Rechtsmittel zurückgewiesen. Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass der OGH die gesamte Obsorgefrage nochmals wie eine erste Instanz geprüft und neu entschieden hätte.
Der OGH bewertet Beweise grundsätzlich nicht neu
In einem Verfahren vor dem OGH kann nicht ohne Weiteres nochmals darüber gestritten werden, welcher Elternteil glaubwürdiger war oder wie intensiv ein Konflikt tatsächlich ist. Solche Fragen gehören grundsätzlich zur Tatsachenbeurteilung der Vorinstanzen.
Auch bereits von der zweiten Instanz verneinte Verfahrensfehler können normalerweise nicht nochmals erfolgreich geltend gemacht werden. Eine besondere Ausnahme kann insbesondere dann relevant werden, wenn das Kindeswohl konkret gefährdet wäre. Eine bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis genügt jedoch nicht.
Warum eine Grundrechtsbeschwerde hier nicht weiterhalf
Die vom Vater erhobene Grundrechtsbeschwerde war in diesem Pflegschaftsverfahren nicht zulässig. Dieses Rechtsmittel betrifft grundsätzlich strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehungen, etwa Haft oder eine zwangsweise Vorführung. Es kann nicht dazu verwendet werden, eine Entscheidung in einem Obsorgeverfahren anzufechten.
Auch ein Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof kann von einer Partei nicht erzwungen werden. Ob eine Vorlage erforderlich ist, entscheidet das nationale Gericht. Im konkreten Verfahren wurden daher sämtliche Anträge des Vaters zurückgewiesen.
Was die Entscheidung für Eltern in der Praxis bedeutet
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2014 und ist daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Ihre grundlegende Aussage zur Bedeutung der Kommunikation und Kooperation zwischen Eltern bleibt für die Beurteilung von Obsorgefragen jedoch von praktischer Bedeutung.
1. Der Wunsch nach gemeinsamer Obsorge allein genügt nicht
Ein Elternteil kann nicht unabhängig von der familiären Situation durchsetzen, dass beide Eltern gemeinsam obsorgeberechtigt bleiben oder werden. Entscheidend ist, ob die gemeinsame Verantwortung tatsächlich funktionieren kann.
2. Nicht jeder Streit spricht gegen gemeinsame Obsorge
Gelegentliche Auseinandersetzungen sind für sich genommen kein ausreichender Grund, gemeinsame Obsorge auszuschließen. Eltern müssen nicht in allen Fragen derselben Meinung sein. Wichtig ist, ob sie trotz unterschiedlicher Ansichten sachlich kommunizieren und notwendige Entscheidungen treffen können.
3. Dauerhafte Blockaden können erheblich sein
Anders kann die Situation beurteilt werden, wenn Gespräche regelmäßig scheitern, Informationen nicht weitergegeben werden oder wichtige Entscheidungen für das Kind nicht getroffen werden können. Besonders bedeutsam ist, ob eine Verbesserung in absehbarer Zeit realistisch erscheint.
4. Verhalten vor dem Verfahren kann später wichtig werden
Wer gemeinsame Obsorge anstrebt, sollte zeigen können, dass eine funktionierende Kommunikationsstruktur vorhanden ist oder ernsthaft aufgebaut wird. Sachliche schriftliche Nachrichten, klare Absprachen und die verlässliche Einhaltung bestehender Vereinbarungen können dabei eine Rolle spielen.
Umgekehrt sollte ein Elternteil, der die gemeinsame Obsorge ablehnt, nicht nur allgemein von einem „schwierigen Verhältnis“ sprechen. Entscheidend ist, konkret darzustellen, wie sich die Konflikte auf das Kind und auf die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung auswirken.
So sollten Betroffene im Obsorgeverfahren vorgehen
- Konkrete Situationen festhalten: Notieren Sie nachvollziehbar, wann Absprachen nicht funktioniert haben, Informationen nicht weitergegeben wurden oder Entscheidungen für das Kind blockiert waren.
- Sachlich kommunizieren: Vermeiden Sie persönliche Angriffe. Kurze, klare und auf das Kind bezogene Nachrichten sind besser geeignet, die eigene Gesprächsbereitschaft zu zeigen.
- Vereinbarungen einhalten: Verlässlichkeit bei bestehenden Absprachen kann für die Beurteilung der Kooperationsfähigkeit wesentlich sein.
- Das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellen: Vor Gericht sollte nicht nur der eigene Wunsch nach Obsorge oder die Ablehnung des anderen Elternteils betont werden. Entscheidend ist, welche Auswirkungen die konkrete Regelung auf das Kind hat.
- Rechtsmittel realistisch prüfen: Für eine weitere Anrufung des OGH reicht es grundsätzlich nicht, die Beweise anders zu beurteilen. Erforderlich ist insbesondere eine erhebliche Rechtsfrage oder ein wesentlicher, entscheidungsrelevanter Verfahrensfehler.
- Rechtzeitig Beratung einholen: Bereits in den ersten Verfahrensabschnitten sollte klar und nachvollziehbar vorgebracht werden, wie die elterliche Zusammenarbeit tatsächlich funktioniert.
Häufige Fragen zur gemeinsamen Obsorge
Kann ein Elternteil die gemeinsame Obsorge einfach verlangen?
Nein. Der Wunsch eines Elternteils ist ein wichtiger Teil des Vorbringens, aber nicht allein ausschlaggebend. Maßgeblich ist, ob die gemeinsame Obsorge unter den konkreten Umständen dem Kindeswohl entspricht. Dafür kann eine ausreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erforderlich sein.
Reicht ein heftiger Streit aus, damit gemeinsame Obsorge ausgeschlossen wird?
Nicht automatisch. Ein Konflikt zwischen den Eltern genügt für sich allein nicht. Es kommt darauf an, ob die Auseinandersetzungen die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung tatsächlich beeinträchtigen und ob eine Verbesserung der Situation in absehbarer Zeit erwartet werden kann.
Kann ich mit einer Grundrechtsbeschwerde gegen eine Obsorgeentscheidung vorgehen?
Die Grundrechtsbeschwerde ist in einem Pflegschaftsverfahren grundsätzlich nicht das zulässige Rechtsmittel. Sie betrifft im Wesentlichen strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehungen. Eine Obsorgeentscheidung kann damit nicht bekämpft werden.
Kann ich den Europäischen Gerichtshof zur Prüfung meines Falls zwingen?
Nein. Ob ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof erforderlich ist, entscheidet das nationale Gericht. Eine Partei kann eine solche Vorlage nicht erzwingen. Im Verfahren, das der Entscheidung OGH 07.05.2014, 7 Ob 64/14h zugrunde lag, wurde der entsprechende Antrag zurückgewiesen.
Rechtsanwalt Wien bei Obsorgekonflikten
Obsorgeverfahren sind für Eltern und Kinder emotional belastend. Gleichzeitig kommt es auf konkrete Tatsachen, eine nachvollziehbare Darstellung des Familienalltags und eine klare rechtliche Einordnung an. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern zu Fragen der Obsorge, zur Bedeutung der elterlichen Kommunikation und zum weiteren Vorgehen im Pflegschaftsverfahren.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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