Gemeinsame Obsorge erklärt [Rechtsanwalt Wien]

Gemeinsame Obsorge trotz Elternkonflikt: Wann kann alleinige Obsorge gerechtfertigt sein?

Gemeinsame Obsorge trotz Elternkonflikt beschäftigt viele getrennte Eltern, die sich fragen, ob ständige Streitigkeiten automatisch dazu führen, dass ein Elternteil die alleinige Obsorge erhält. Die Antwort lautet: Nein. Konflikte zwischen den Eltern sind für sich allein noch kein ausreichender Grund, die gemeinsame Obsorge zu beenden. Entscheidend ist vielmehr, ob trotz der Spannungen eine sachliche und verlässliche Zusammenarbeit im Interesse des Kindes möglich bleibt.

Mit dieser Frage beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017, nämlich im OGH vom 24.03.2017, 9 Ob 51/16i. Die Entscheidung zeigt deutlich, worauf es bei einem Obsorgestreit tatsächlich ankommt: nicht auf die bloße Existenz von Streit, sondern auf die konkrete Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Zur Entscheidung.

Wenn aus der gemeinsamen Obsorge ein dauernder Konflikt wird

Im zugrunde liegenden Fall waren die Eltern des Kindes nicht verheiratet. Zunächst hatten sie die gemeinsame Obsorge. Das Kind lebte ursprünglich überwiegend bei der Mutter in Polen. Seit mehreren Jahren befand sich sein Lebensmittelpunkt jedoch beim Vater in Wien. Dort besuchte das Kind auch die Schule.

Zwischen den Eltern kam es wiederholt zu erheblichen Auseinandersetzungen. Gestritten wurde unter anderem über:

  • Urlaubsreisen und Besuchszeiten,
  • eine eigenmächtige Reise der Mutter mit dem Kind nach Polen,
  • die Schulwahl,
  • die Herausgabe des Reisepasses,
  • die Betreuung des Kindes und mögliche Beeinflussungen.

Der Vater beantragte deshalb, ihm die alleinige Obsorge zu übertragen. Auch die Mutter stellte einen Antrag auf alleinige Obsorge für sich. Das Erstgericht übertrug die Obsorge zunächst allein dem Vater. Ausschlaggebend war insbesondere, dass er als Hauptbezugsperson angesehen wurde und das Kind bei ihm seinen Lebensmittelpunkt hatte.

Das Rekursgericht beurteilte die Situation anders. Es ließ die gemeinsame Obsorge aufrecht und bestimmte weiterhin den Vater als hauptsächliche Bezugsperson beziehungsweise als Elternteil, bei dem das Kind überwiegend leben sollte. Nach Ansicht des Rekursgerichts bestand trotz der Konflikte noch ein ausreichendes Mindestmaß an Kommunikation zwischen den Eltern.

Der Vater bekämpfte diese Entscheidung vor dem Obersten Gerichtshof.

Was der OGH zur gemeinsamen Obsorge klargestellt hat

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Damit entschied der OGH nicht endgültig, ob künftig der Vater allein oder beide Eltern gemeinsam obsorgeberechtigt sein sollten.

Das Erstgericht musste die familiäre Situation vielmehr genauer untersuchen. Besonders wichtig war die Frage, wie die Eltern tatsächlich miteinander kommunizieren und ob sie in wichtigen Erziehungs- und Betreuungsfragen zusammenarbeiten können. Ebenso sollte geprüft werden, ob eine ausreichende Gesprächsbasis künftig hergestellt werden kann, etwa durch geeignete gerichtliche oder fachliche Maßnahmen.

Die bisherige Situation war daher nicht abschließend geklärt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes beim Vater blieb zwar ein wesentlicher Gesichtspunkt. Er allein beantwortete aber nicht die Frage, ob die gemeinsame Obsorge aufrechterhalten werden konnte.

Konflikte allein beenden die gemeinsame Obsorge nicht

Seit der gesetzlichen Neuregelung soll die gemeinsame Obsorge grundsätzlich die Regel sein. Sie setzt allerdings voraus, dass die Eltern zumindest ein gewisses Mindestmaß an Kommunikation und Kooperation aufbringen können.

Das bedeutet nicht, dass getrennte Eltern völlig konfliktfrei sein müssen. Trennungen verlaufen häufig belastend. Unterschiedliche Vorstellungen über Erziehung, Betreuung oder den Kontakt zum Kind sind nicht ungewöhnlich. Auch gelegentliche Auseinandersetzungen führen nicht automatisch zur alleinigen Obsorge.

Entscheidend ist vielmehr, ob die Eltern trotz der Spannungen noch in der Lage sind, wichtige Angelegenheiten des Kindes sachlich zu besprechen und verlässlich zu regeln. Dazu gehören insbesondere:

  • der Austausch wichtiger Informationen über Schule und Gesundheit,
  • Absprachen zur Betreuung und zu Besuchszeiten,
  • Entscheidungen über wesentliche Angelegenheiten des Kindes,
  • die gegenseitige Anerkennung der Rolle des anderen Elternteils,
  • die Bereitschaft, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil nicht ohne triftigen Grund zu behindern.

Das Kommunikationsmittel ist dabei nicht allein ausschlaggebend. Auch E-Mails oder SMS können grundsätzlich ausreichen. Nicht zwingend erforderlich ist, dass die Eltern regelmäßig persönlich miteinander sprechen. Maßgeblich ist, ob die Kommunikation sachlich, nachvollziehbar und verlässlich funktioniert.

Wer trägt zur Eskalation bei?

Ein wichtiger Aspekt der Entscheidung ist, dass das Gericht nicht nur feststellen darf, dass die Kommunikation schwierig ist. Es muss auch genauer prüfen, warum das so ist.

Ein Elternteil darf die Kommunikation nicht bewusst verhindern oder unnötig erschweren, um anschließend geltend zu machen, die gemeinsame Obsorge sei wegen fehlender Zusammenarbeit unmöglich. Ebenso wenig darf ein Elternteil ständig blockieren, Informationen zurückhalten oder wichtige Entscheidungen ohne nachvollziehbaren Grund verzögern.

Umgekehrt darf nicht jede kritische oder zurückhaltende Reaktion sofort als mangelnde Kooperationsbereitschaft gewertet werden. Das Gericht muss die konkreten Abläufe untersuchen. Allgemeine gegenseitige Vorwürfe reichen dafür nicht aus.

Im Fall des OGH hatten die Vorinstanzen nach Ansicht des Höchstgerichts keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Das Erstgericht hatte aus den Konflikten im Wesentlichen geschlossen, dass keine ausreichende Gesprächsbasis vorhanden sei. Das Rekursgericht hatte sich dagegen vor allem auf Hinweise auf einen E-Mail-Verkehr gestützt. Für eine zuverlässige Entscheidung war beides zu wenig.

Was bedeutet das für Eltern im Alltag?

Schriftliche Kommunikation kann hilfreich sein

Wenn persönliche Gespräche regelmäßig eskalieren, kann eine sachliche Kommunikation per E-Mail oder SMS sinnvoll sein. Nachrichten sollten sich auf das Kind konzentrieren. Beschimpfungen, alte Vorwürfe und persönliche Angriffe verschärfen nicht nur den Konflikt, sondern können auch in einem späteren Verfahren eine Rolle spielen.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes ist wichtig

Lebt ein Kind seit längerer Zeit bei einem Elternteil, besucht es dort die Schule und verfügt es dort über sein soziales Umfeld, ist das bei der Obsorgeentscheidung zu berücksichtigen. Der Lebensmittelpunkt beantwortet jedoch nicht automatisch die Frage, welcher Elternteil allein obsorgeberechtigt sein soll.

Gemeinsame Obsorge bedeutet gemeinsame Verantwortung

Gemeinsame Obsorge ist kein bloß formaler Status. Beide Eltern sollen in wichtigen Angelegenheiten des Kindes mitwirken. Wer Informationen über Schule oder Gesundheit nicht weitergibt, Entscheidungen ohne Einbindung des anderen Elternteils trifft oder den Kontakt grundlos erschwert, kann die gemeinsame Entscheidungsgrundlage gefährden.

Das Kind darf nicht zum Boten werden

Eltern sollten vermeiden, das Kind in den Konflikt hineinzuziehen. Es sollte nicht zwischen den Eltern vermitteln, Nachrichten überbringen oder sich für die Position eines Elternteils rechtfertigen müssen. Im Mittelpunkt steht das Kindeswohl, nicht die Frage, welcher Elternteil im Streit „recht behält“.

Was Betroffene jetzt konkret tun können

  • Sachlich kommunizieren: Formulieren Sie Nachrichten kurz, höflich und auf die konkrete Angelegenheit bezogen.
  • Absprachen dokumentieren: Bewahren Sie wichtige Nachrichten, Termine und Vereinbarungen nachvollziehbar auf.
  • Informationen weitergeben: Halten Sie den anderen Elternteil über wesentliche Ereignisse in Schule, Gesundheit und Betreuung informiert.
  • Kontakt nicht ohne Grund verhindern: Einschränkungen sollten nur bei einem nachvollziehbaren und relevanten Grund erfolgen.
  • Eigene Vorwürfe prüfen: Nicht jede Enttäuschung oder unterschiedliche Erziehungsvorstellung rechtfertigt einen Antrag auf alleinige Obsorge.
  • Unterstützung annehmen: Gerichtliche oder fachliche Angebote zur Verbesserung der Kommunikation sollten ernsthaft geprüft werden.
  • Frühzeitig rechtlichen Rat einholen: Wer eine Änderung der Obsorge anstrebt oder mit einem entsprechenden Antrag konfrontiert ist, sollte die konkrete Situation rechtlich prüfen lassen.

Häufige Fragen zur gemeinsamen Obsorge bei Streit zwischen den Eltern

Kann ich alleinige Obsorge beantragen, wenn wir ständig streiten?

Ja, ein Antrag ist grundsätzlich möglich. Ständige Streitigkeiten führen aber nicht automatisch dazu, dass die alleinige Obsorge übertragen wird. Entscheidend ist, ob trotz der Konflikte noch eine ausreichende Zusammenarbeit möglich ist oder realistisch hergestellt werden kann.

Reicht Kommunikation über WhatsApp oder E-Mail aus?

Auch schriftliche Kommunikation kann grundsätzlich genügen. Es kommt nicht darauf an, ob die Eltern persönlich miteinander sprechen. Entscheidend ist, ob Informationen zuverlässig ausgetauscht werden und die Kommunikation sachlich sowie auf die Bedürfnisse des Kindes ausgerichtet ist.

Was passiert, wenn der andere Elternteil überhaupt nicht mit mir spricht?

Das Gericht muss prüfen, ob tatsächlich keine Kommunikation möglich ist und wer dafür verantwortlich ist. Verweigert ein Elternteil die Zusammenarbeit bewusst oder erschwert er sie unnötig, kann dies bei der Beurteilung der gemeinsamen Obsorge berücksichtigt werden.

Hat der Elternteil mit dem Hauptwohnsitz des Kindes automatisch die alleinige Obsorge?

Nein. Der Lebensmittelpunkt des Kindes ist ein wichtiger Umstand, ersetzt aber keine umfassende Prüfung. Zusätzlich kommt es unter anderem auf das Kindeswohl, die Beziehung zu beiden Eltern und die konkrete Kooperationsfähigkeit an.

Obsorgestreitigkeiten sorgfältig vorbereiten

Obsorgeverfahren sind für alle Beteiligten belastend. Unklare Kommunikation, widersprüchliche Darstellungen und gegenseitige Vorwürfe erschweren eine sachgerechte Beurteilung. Die Entscheidung des OGH vom 24.03.2017, 9 Ob 51/16i, macht deutlich, dass Gerichte die tatsächliche Kommunikation der Eltern konkret untersuchen müssen. Eine alleinige Obsorge darf nicht allein aufgrund allgemeiner Behauptungen angeordnet werden. Ebenso wenig darf die gemeinsame Obsorge aufrechterhalten werden, ohne die tatsächliche Kooperationsfähigkeit ausreichend zu prüfen.

Rechtsanwalt Wien bei Fragen zur gemeinsamen Obsorge

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern in Wien zu Fragen der Obsorge, des hauptsächlichen Aufenthalts und der Kommunikation zwischen getrennten Eltern. Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen, bevor sich der Konflikt weiter verschärft. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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