Fristsetzungsantrag abgewiesen: Warum ein Rekurs an den OGH meist nicht mehr möglich ist
Wenn ein Gericht über Monate nicht entscheidet oder eine notwendige Verfahrenshandlung ausbleibt, wächst bei Betroffenen der Druck. Verfahren ziehen sich hin, Fristen laufen weiter und wichtige Fragen bleiben offen. Der sogenannte Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG kann in solchen Situationen ein rechtliches Instrument sein, um eine Entscheidung oder Verfahrenshandlung zu beschleunigen.
Doch dieses Instrument hat klare Grenzen. Wird der Fristsetzungsantrag vom zuständigen übergeordneten Gerichtshof abgewiesen, kann diese Entscheidung nicht einfach mit einem weiteren Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden. Das hat der OGH bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 ausdrücklich klargestellt.
Worum geht es beim Fristsetzungsantrag?
Gerichte müssen Verfahren innerhalb angemessener Zeit führen und notwendige Entscheidungen treffen. In der Praxis kann es dennoch vorkommen, dass ein Verfahren über längere Zeit nicht vorankommt. Eine Partei wartet etwa auf einen Beschluss, eine Beweisaufnahme oder eine andere gerichtliche Verfahrenshandlung.
In solchen Fällen kann ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG in Betracht kommen. Damit beantragt eine Partei, dass das zuständige Gericht eine ausstehende Entscheidung oder Verfahrenshandlung innerhalb einer bestimmten Frist vornimmt.
Der Antrag richtet sich daher nicht unmittelbar darauf, eine bestimmte Sachentscheidung zu erzwingen. Es geht vielmehr darum, dass das Gericht überhaupt tätig wird und einen ausstehenden Verfahrensschritt nicht weiter aufschiebt.
Das Verfahren über einen solchen Antrag sieht eine Befassung des übergeordneten Gerichtshofs vor. Dieser prüft, ob die behauptete Verzögerung vorliegt und ob die Voraussetzungen für eine Fristsetzung gegeben sind.
Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2016
In der Entscheidung OGH vom 05.08.2016, 2 Ob 153/16p hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob gegen die Abweisung eines Fristsetzungsantrags noch ein weiterer Rekurs zulässig ist. Zur Entscheidung.
Die betroffene Partei hatte zuvor einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG gestellt. Der zuständige übergeordnete Gerichtshof wies diesen Antrag ab. Gegen diese Abweisung wollte die Partei anschließend beim OGH ein Rechtsmittel einbringen.
Der OGH wies den Rekurs zurück. Er prüfte daher nicht, ob die Abweisung des Fristsetzungsantrags inhaltlich richtig oder falsch war. Entscheidend war bereits die Frage, ob ein solches Rechtsmittel überhaupt zulässig ist.
Nach § 91 Abs 3 GOG ist die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs über einen Fristsetzungsantrag unanfechtbar. Das bedeutet: Wird der Antrag abgewiesen, kann diese Abweisung nicht mit einem weiteren Rekurs an den OGH bekämpft werden.
Der OGH verwies dabei auf seine ständige Rechtsprechung, insbesondere auf RIS-Justiz RS0059291. Die gesetzliche Unanfechtbarkeit bildet eine Zugangsschranke. Fehlt die Möglichkeit eines weiteren Rechtsmittels, darf der OGH die inhaltlichen Argumente der Partei nicht mehr prüfen.
Was bedeutet „unanfechtbar“ konkret?
„Unanfechtbar“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass ein Fristsetzungsantrag von vornherein unzulässig wäre. Die Entscheidung betrifft vielmehr den nächsten Schritt nach einer Abweisung.
- Ein Fristsetzungsantrag kann bei einer relevanten Verzögerung grundsätzlich in Betracht kommen.
- Der übergeordnete Gerichtshof entscheidet über diesen Antrag.
- Wird der Antrag abgewiesen, ist diese Entscheidung nach § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar.
- Ein weiterer Rekurs an den OGH ist gegen diese Abweisung nicht zulässig.
- Ein dennoch eingebrachter Rekurs wird zurückgewiesen.
Das Verfahren endet damit in Bezug auf diese konkrete Entscheidung grundsätzlich endgültig. Der OGH nimmt keine inhaltliche Kontrolle der Abweisung vor. Selbst wenn die Partei der Ansicht ist, dass die Verzögerung falsch beurteilt wurde, kann sie ihre Argumente nicht über einen unzulässigen Rekurs nachträglich an den OGH herantragen.
Warum ein unzulässiger Rekurs problematisch sein kann
Ein Rechtsmittel ist nicht allein deshalb sinnvoll, weil eine Entscheidung als ungerecht oder unverständlich empfunden wird. Zunächst muss geprüft werden, ob das Gesetz überhaupt einen weiteren Rechtszug eröffnet.
Wird ein unzulässiger Rekurs eingebracht, entstehen möglicherweise zusätzliche Kosten und weiterer Aufwand. Zugleich wird Zeit verloren, weil sich die Partei mit einem Rechtsmittel beschäftigt, das schon an der formalen Zulässigkeit scheitert.
Besonders wichtig ist daher die Unterscheidung zwischen zwei Fragen:
- War die Abweisung des Fristsetzungsantrags inhaltlich richtig?
- Ist gegen diese Abweisung überhaupt noch ein Rechtsmittel zulässig?
Bei der vom OGH behandelten Konstellation wird die zweite Frage vorgelagert beantwortet. Weil das Gesetz die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs für unanfechtbar erklärt, kommt es auf die erste Frage nicht mehr an.
So kann sich die Situation im Alltag auswirken
Das Gericht entscheidet über einen Antrag nicht
Eine Partei wartet bereits längere Zeit auf eine gerichtliche Entscheidung über einen Antrag. Sie erwägt deshalb einen Fristsetzungsantrag. Vor der Einbringung sollte geprüft werden, ob tatsächlich eine rechtlich relevante Verzögerung vorliegt und welcher Verfahrensschritt konkret ausständig ist.
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen
Der übergeordnete Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Fristsetzung nicht gegeben sind. Die Partei kann diese Abweisung nicht einfach mit einem weiteren Rekurs an den OGH bekämpfen.
Die Partei möchte die Entscheidung inhaltlich überprüfen lassen
Dass die Begründung des übergeordneten Gerichtshofs möglicherweise als falsch empfunden wird, eröffnet keinen weiteren Rechtsmittelzug. Nach der Entscheidung des OGH ist ein Rekurs gegen die Abweisung unzulässig und zurückzuweisen.
Ein weiterer Verfahrensschritt wird überlegt
Nach einer Abweisung darf nicht automatisch angenommen werden, dass jeder weitere Antrag oder jedes weitere Rechtsmittel ausgeschlossen ist. Entscheidend ist jedoch eine genaue Prüfung des konkreten Verfahrensstands. Ein Rekurs an den OGH gegen die Abweisung des Fristsetzungsantrags ist nach § 91 Abs 3 GOG gerade nicht der richtige Weg.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
- Verzögerung konkret dokumentieren: Notieren Sie, seit wann eine Entscheidung oder Verfahrenshandlung aussteht und welche Anfragen bereits gestellt wurden.
- Den offenen Verfahrensschritt genau benennen: Ein Fristsetzungsantrag sollte erkennen lassen, welche konkrete Tätigkeit des Gerichts erwartet wird.
- Die Voraussetzungen vorab beurteilen: Nicht jede längere Verfahrensdauer rechtfertigt automatisch einen Fristsetzungsantrag.
- Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs sorgfältig prüfen: Nach einer Abweisung ist insbesondere die Frage der Anfechtbarkeit entscheidend.
- Keinen unzulässigen Rekurs einbringen: Gegen die Abweisung eines Fristsetzungsantrags ist nach § 91 Abs 3 GOG kein weiterer Rekurs an den OGH zulässig.
- Rechtliche Beratung einholen: Eine anwaltliche Prüfung kann klären, ob ein Fristsetzungsantrag sinnvoll ist und welche Schritte nach einer Entscheidung noch offenstehen.
Häufige Fragen zum Fristsetzungsantrag
Kann ich mich gegen die Abweisung eines Fristsetzungsantrags beim OGH wehren?
Gegen die Abweisung durch den übergeordneten Gerichtshof ist nach § 91 Abs 3 GOG grundsätzlich kein weiterer Rekurs an den OGH zulässig. Der OGH weist ein dennoch eingebrachtes Rechtsmittel zurück und prüft die inhaltliche Richtigkeit der Abweisung nicht.
Ist ein Fristsetzungsantrag grundsätzlich verboten?
Nein. Die Entscheidung des OGH betrifft nicht die generelle Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrags. Sie betrifft die Situation, dass ein solcher Antrag bereits vom übergeordneten Gerichtshof abgewiesen wurde und diese Abweisung anschließend weiter bekämpft werden soll.
Was, wenn das Gericht schon sehr lange nicht entscheidet?
Dann kann ein Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG grundsätzlich in Betracht kommen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt vom konkreten Verfahren, dem ausstehenden Verfahrensschritt und der Dauer der Verzögerung ab. Eine pauschale Beurteilung ist daher nicht möglich.
Prüft der OGH wenigstens, ob die Abweisung unfair war?
Nein. Nach der Entscheidung OGH vom 05.08.2016, 2 Ob 153/16p ist ein Rekurs gegen die Abweisung eines Fristsetzungsantrags unzulässig. Deshalb kommt es zu keiner inhaltlichen Prüfung der Kritik durch den OGH.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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