Fremdwährungskredit erklärt [Rechtsanwalt Wien]

Fremdwährungskredit ohne Wechselkursklausel: Ist der Kreditvertrag unwirksam?

Fremdwährungskredit kann auch dann vorliegen, wenn niemals Schweizer Franken oder eine andere ausländische Währung auf das Konto des Kreditnehmers überwiesen wurden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kreditschuld und die Rückzahlung anhand einer Fremdwährung berechnet werden.

Gerade bei älteren Krediten in Schweizer Franken stellt sich daher eine wichtige Frage: Was passiert, wenn der Vertrag keinen konkreten Wechselkurs festlegt? Führt eine solche Lücke automatisch zur Unwirksamkeit des gesamten Kreditvertrags? Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 befasst.

Der Fall: Kredit in Schweizer Franken, Auszahlung in Euro

Der Kläger hatte im Jahr 2007 bei einer Bank einen Kredit über rund 145.000 Euro aufgenommen. Der Kredit diente dem Erwerb einer Liegenschaft und wurde als Fremdwährungskredit in Schweizer Franken ausgestaltet.

Im Vertrag waren mehrere mögliche Währungen angeführt. Die konkreten Angaben zur Kreditsumme und zur Gesamtbelastung waren allerdings ausschließlich in Euro ausgewiesen. Eine ausdrückliche Regelung, welcher Wechselkurs für die Umrechnung zwischen Euro und Schweizer Franken gelten sollte, enthielt der Vertrag nicht.

Die praktische Abwicklung erfolgte über ein Euro-Konto. Das Kreditkonto selbst wurde hingegen in Schweizer Franken geführt. Die Bank rechnete die jeweiligen Zahlungen zum aktuellen Devisenkurs um und verrechnete zusätzlich eine Devisenprovision.

Der Kreditnehmer war der Ansicht, dass der Vertrag ohne vereinbarten Wechselkurs nicht ordnungsgemäß durchführbar sei. Er verlangte daher zunächst die Feststellung, dass der gesamte Kreditvertrag unwirksam sei. Hilfsweise begehrte er dessen Aufhebung. Zusätzlich machte er geltend, einzelne Vertragsbestimmungen seien unklar, intransparent oder missbräuchlich.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte dieses Ergebnis.

Was der OGH in der Entscheidung vom 24.05.2022 festhielt

In seiner Entscheidung OGH vom 24.05.2022, 4 Ob 3/22b, wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision zurück. Damit blieb die für die Bank günstige Entscheidung der Vorinstanzen bestehen. Zur Entscheidung des OGH.

Die zentrale Aussage lautet: Ein Fremdwährungskredit liegt auch dann vor, wenn die Auszahlung nicht tatsächlich in der Fremdwährung erfolgt. Maßgeblich ist, ob die Fremdwährung die Grundlage für die Berechnung der Rückzahlung bildet.

Wird die offene Kreditschuld beispielsweise in Schweizer Franken geführt und anschließend in Euro umgerechnet, kann daher bereits ein Fremdwährungskredit vorliegen. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Kreditnehmer jemals Schweizer Franken in bar erhalten oder auf einem Konto gutgeschrieben bekommen hat.

Der OGH stellte außerdem klar, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Wechselkursregelung nicht automatisch zur Unwirksamkeit des gesamten Kreditvertrags führt. Nach der Beurteilung des Gerichts war der Vertrag in diesem Punkt von Anfang an unvollständig. Es lag somit eine sogenannte Vertragslücke vor.

Eine Vertragslücke bedeutet nicht freie Hand für die Bank

Eine Vertragslücke kann grundsätzlich durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden. Dabei wird ermittelt, welche Regelung redliche Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und der konkreten Umstände vereinbart hätten.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Bank den Wechselkurs nach Belieben bestimmen darf. Eine zulässige Ergänzung muss sich an objektiven Kriterien orientieren. Für einen durchschnittlichen Kunden muss grundsätzlich nachvollziehbar sein, welcher Kurs zur Anwendung kommt und wie die Berechnung überprüft werden kann.

Ein Wechselkursmechanismus, der der Bank eine völlig freie und willkürliche Festlegung ermöglicht, wäre damit nicht automatisch gerechtfertigt. Das Urteil schützt Banken daher nicht vor einer Prüfung ihrer Abrechnungen. Es beantwortet lediglich eine engere Frage: Ob der gesamte Kreditvertrag allein wegen der fehlenden Wechselkursregelung unwirksam ist.

Diese Frage verneinte der OGH. Welche konkrete Umrechnungsmethode im Einzelfall tatsächlich anzuwenden gewesen wäre, musste das Gericht in diesem Verfahren nicht abschließend entscheiden.

Warum die konkrete Klage entscheidend war

Der Kläger hatte vor allem die vollständige Unwirksamkeit des Kreditvertrags geltend gemacht. Das Gericht musste deshalb beurteilen, ob aus der fehlenden Wechselkursvereinbarung automatisch die Nichtigkeit des gesamten Vertrags folgt.

Das war nach Ansicht des OGH nicht der Fall. Eine fehlende Regelung kann vielmehr durch Auslegung ergänzt werden. Ob einzelne Abrechnungen der Bank fehlerhaft waren, stand in diesem Verfahren nicht im Mittelpunkt.

Das ist für Betroffene besonders wichtig. Zwischen der vollständigen Beseitigung eines Kreditvertrags und der Überprüfung einzelner Abrechnungen bestehen erhebliche Unterschiede. Selbst wenn ein Vertrag grundsätzlich weiterbesteht, können Fragen zur konkreten Kursberechnung, zu verrechneten Provisionen oder zur Transparenz der Abrechnung offenbleiben.

Was bedeutet das für Kreditnehmer im Alltag?

1. Auszahlung in Euro schließt einen Fremdwährungskredit nicht aus

Wer einen Kredit über ein Euro-Konto erhalten hat, kann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass kein Fremdwährungsrisiko bestand. Entscheidend ist, in welcher Währung die Kreditschuld geführt wurde und nach welcher Währung die Rückzahlungen berechnet wurden.

Ein Schweizer-Franken-Kredit kann daher auch dann vorliegen, wenn die monatliche Rate in Euro vom Konto abgebucht wurde.

2. Das Wechselkursrisiko kann die Restschuld deutlich erhöhen

Verändert sich der Kurs der Fremdwährung gegenüber dem Euro, kann das erhebliche Auswirkungen haben. Eine Aufwertung des Schweizer Frankens kann dazu führen, dass die in Euro ausgedrückte Restschuld steigt. Auch die laufenden Rückzahlungen können dadurch höher ausfallen als ursprünglich erwartet.

Das gilt selbst dann, wenn der Kreditnehmer seine Raten regelmäßig und pünktlich bezahlt hat. Die Zahlungstreue allein verhindert nicht, dass sich das Wechselkursrisiko auf die Kreditsumme auswirkt.

3. Die Abrechnung der Bank muss nachvollziehbar sein

Fehlt eine klare Wechselkursklausel, sollte die tatsächliche Abrechnung besonders genau geprüft werden. Von Bedeutung ist unter anderem:

  • Welche Währung wurde der Berechnung der Kreditschuld zugrunde gelegt?
  • Welcher Devisenkurs wurde bei den einzelnen Zahlungen verwendet?
  • War dieser Kurs anhand objektiver Daten nachvollziehbar?
  • Wurde zusätzlich eine Devisenprovision verrechnet?
  • Entsprechen die Abrechnungen den vertraglichen Vereinbarungen?
  • Wurde das Wechselkursrisiko bei Vertragsabschluss verständlich erklärt?

Eine fehlende Wechselkursklausel führt zwar nicht automatisch zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags. Sie kann aber Anlass sein, die konkrete Vertragsauslegung und die einzelnen Abrechnungen näher zu untersuchen.

Auch ein Irrtum über den Wechselkurs kann eine Rolle spielen

Der Kläger hatte außerdem vorgebracht, er sei bei Vertragsabschluss davon ausgegangen, dass ein objektiver oder amtlicher Wechselkurs zur Anwendung kommen werde. Der OGH wies darauf hin, dass dies allenfalls einen Geschäftsirrtum darstellen könnte.

Ein solcher Irrtum muss nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Bei älteren Kreditverträgen ist daher besondere Vorsicht geboten. Ob eine Frist bereits abgelaufen ist, hängt von der konkreten rechtlichen Einordnung und dem jeweiligen Sachverhalt ab.

Betroffene sollten deshalb nicht allein auf den Umstand vertrauen, dass der Kreditvertrag noch läuft oder die Bank weiterhin Raten einzieht. Entscheidend ist, welche Ansprüche konkret in Betracht kommen und ob diese rechtzeitig geltend gemacht wurden.

Welche Unterlagen sollten Kreditnehmer sammeln?

Eine seriöse Prüfung ist nur möglich, wenn die wesentlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Dazu gehören insbesondere:

  • der ursprüngliche Kreditvertrag samt Beilagen,
  • allfällige Änderungs- und Umschuldungsvereinbarungen,
  • Tilgungspläne und Kontoauszüge,
  • Abrechnungen zu den einzelnen Umrechnungen,
  • Unterlagen zu Devisenprovisionen und sonstigen Gebühren,
  • Schriftverkehr mit der Bank,
  • Beratungsunterlagen und Risikohinweise aus der Zeit des Vertragsabschlusses.

Besonders hilfreich ist eine chronologische Darstellung: Wann wurde der Kredit aufgenommen? In welcher Währung wurde die Schuld geführt? Welche Zahlungen wurden geleistet? Wann änderte sich die Restschuld? Welche Kurse und Gebühren wurden jeweils verrechnet?

Je genauer diese Entwicklung dokumentiert ist, desto besser lässt sich unterscheiden, ob lediglich ein allgemeines Wechselkursrisiko eingetreten ist oder ob zusätzlich Fragen zur Vertragsauslegung und Abrechnung bestehen.

Rechtsanwalt Wien: Prüfung eines Fremdwährungskredits

Ein Rechtsanwalt Wien kann bei einem Fremdwährungskredit insbesondere prüfen, ob die Vertragsunterlagen eine nachvollziehbare Umrechnung ermöglichen, ob die Bank objektive Wechselkurse verwendet hat und ob Provisionen sowie sonstige Kosten vertragsgemäß verrechnet wurden. Eine individuelle rechtliche Prüfung ist vor allem bei älteren Krediten und erheblichen Veränderungen der Restschuld sinnvoll.

Häufige Fragen zum Fremdwährungskredit

Ist mein Kredit unwirksam, wenn im Vertrag kein Wechselkurs steht?

Nicht automatisch. Nach der Entscheidung des OGH vom 24.05.2022, 4 Ob 3/22b, kann eine fehlende Wechselkursregelung eine Vertragslücke darstellen. Daraus folgt nicht zwingend die Unwirksamkeit des gesamten Kreditvertrags. Die konkrete Vertragsgestaltung und die tatsächliche Abrechnung müssen gesondert geprüft werden.

Darf die Bank den Wechselkurs dann selbst festlegen?

Nein, daraus folgt kein Recht der Bank zu einer willkürlichen Kursfestsetzung. Der angewendete Wechselkurs muss sich an objektiven, nachvollziehbaren Kriterien orientieren. Ob dies im konkreten Fall geschehen ist, lässt sich nur anhand der Vertragsunterlagen und Abrechnungen beurteilen.

Kann ich zu viel verrechnete Beträge zurückfordern?

Das kann im Einzelfall in Betracht kommen, wenn die Bank nicht nachvollziehbar oder nicht vertragsgemäß abgerechnet hat. Eine mögliche Rückforderung ist jedoch etwas anderes als die vollständige Aufhebung des Kreditvertrags. Auch Verjährungs- und Ausschlussfristen müssen berücksichtigt werden.

Was soll ich tun, wenn mein Kredit schon viele Jahre läuft?

Sammeln Sie zunächst den Vertrag, sämtliche Abrechnungen und den Schriftverkehr mit der Bank. Lassen Sie anschließend prüfen, welche Ansprüche konkret bestehen könnten und ob diese noch rechtzeitig durchsetzbar sind. Gerade bei älteren Fremdwährungskrediten sollte nicht unnötig zugewartet werden.

Fazit: Nicht der fehlende Kurs allein entscheidet

Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2022 zeigt: Ein Fremdwährungskredit wird nicht allein deshalb unwirksam, weil der Vertrag keinen konkreten Wechselkurs nennt. Auch eine Auszahlung in Euro schließt die rechtliche Einordnung als Fremdwährungskredit nicht aus.

Gleichzeitig darf die Bank den Wechselkurs nicht beliebig bestimmen. Entscheidend bleiben die konkrete Vertragsauslegung, die Nachvollziehbarkeit der Berechnung, die verrechneten Gebühren und die Information über die erheblichen Risiken des Fremdwährungskredits.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit komplexen Vertrags- und Bankrechtsfragen berät die Kanzlei Pichler Kreditnehmer bei der Prüfung ihrer Unterlagen und möglichen Ansprüche. Lassen Sie insbesondere ältere Schweizer-Franken-Kredite und unklare Abrechnungen rechtzeitig prüfen. Sie erreichen die Kanzlei Pichler unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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