Freiwilliges Sozialjahr Unterhalt [Rechtsanwalt Wien]

Freiwilliges Sozialjahr Unterhalt: Wann bleibt der Anspruch bestehen?

Freiwilliges Sozialjahr Unterhalt: Viele volljährige Kinder leisten nach der Schule ein freiwilliges Sozialjahr. Für die persönliche Entwicklung und die berufliche Orientierung kann das eine wertvolle Zeit sein. Gleichzeitig stellt sich für Familien eine wichtige finanzielle Frage: Muss während des freiwilligen Sozialjahres weiterhin Unterhalt bezahlt werden?

Die Antwort lautet nicht automatisch „ja“ oder „nein“. Entscheidend sind die konkrete Höhe der Geld- und Sachleistungen, der tatsächliche Unterhaltsbedarf, die finanziellen Verhältnisse der Eltern und die Frage, ob das Kind durch das freiwillige Sozialjahr bereits selbsterhaltungsfähig ist.

Der konkrete Fall: 440 Euro aus dem freiwilligen Sozialjahr

Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer bereits länger zurückliegenden Entscheidung aus dem Jahr 2020: Im Verfahren OGH vom 29.07.2020, 9 Ob 24/20z ging es um den Unterhalt für eine volljährige Tochter, die ein freiwilliges Sozialjahr absolvierte.

Die Tochter erhielt monatlich rund 245 Euro an Geldleistungen. Zusätzlich standen ihr Sach- und Naturalleistungen im Wert von etwa 196,20 Euro zur Verfügung. Insgesamt konnte sie damit auf Leistungen von ungefähr 440 Euro monatlich zurückgreifen.

Das Rekursgericht sprach ihr dennoch weiterhin 510 Euro monatlichen Unterhalt zu. Ausgangspunkt war ein rechnerischer Unterhaltsbetrag von etwa 785 Euro. Die Leistungen aus dem freiwilligen Sozialjahr wurden also berücksichtigt, führten aber nicht dazu, dass der gesamte Unterhaltsanspruch entfiel.

Der unterhaltspflichtige Elternteil vertrat demgegenüber offenbar die Ansicht, das Eigeneinkommen der Tochter müsse vollständig vom errechneten Unterhalt abgezogen werden. Zusätzlich war strittig, ob der Familienbonus Plus bei der Berechnung berücksichtigt werden darf.

Was hat der OGH zum freiwilligen Sozialjahr Unterhalt entschieden?

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs zurück. Die Entscheidung des Rekursgerichts blieb damit bestehen. Die Tochter hatte daher weiterhin Anspruch auf monatlich 510 Euro Unterhalt.

Aus der Entscheidung ergeben sich für die Praxis insbesondere vier wichtige Aussagen:

  • Die Leistungen aus einem freiwilligen Sozialjahr sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
  • Das Eigeneinkommen des Kindes wird aber nicht zwingend vollständig vom Unterhalt abgezogen.
  • Ein freiwilliges Sozialjahr beendet den Unterhaltsanspruch nicht automatisch.
  • Der Familienbonus Plus wird nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen und reduziert den Kindesunterhalt nicht zusätzlich.

Der OGH stellte damit keine pauschale Regel auf, wonach ein freiwilliges Sozialjahr immer zu einem vollständigen Entfall des Unterhalts führt. Maßgeblich bleiben vielmehr die konkreten Lebens- und Einkommensverhältnisse.

Zur Entscheidung des OGH

Warum das eigene Einkommen nicht immer vollständig abgezogen wird

Auf den ersten Blick könnte man meinen: Wenn ein volljähriges Kind monatlich rund 440 Euro erhält und der errechnete Unterhalt 785 Euro beträgt, müssten diese 440 Euro einfach abgezogen werden. Genau diese schematische Betrachtung ist jedoch nicht in jedem Fall richtig.

Bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen kann ein freiwilliges Sozialjahr durchaus dazu führen, dass nur noch ein geringer Unterhaltsanspruch besteht oder der Anspruch vollständig wegfällt. Das gilt insbesondere dann, wenn die eigenen Leistungen den angemessenen Unterhaltsbedarf des Kindes bereits weitgehend abdecken.

Im entschiedenen Fall lagen jedoch überdurchschnittliche Lebensverhältnisse vor. Der rechnerische Unterhaltsbedarf betrug etwa 785 Euro, während der sogenannte Regelbedarf mit 590 Euro angesetzt wurde. Weil der konkrete Bedarf damit über dem durchschnittlichen Regelbedarf lag, war eine individuelle Berechnung erforderlich.

Das Eigeneinkommen des Kindes durfte deshalb nicht einfach in voller Höhe vom Unterhaltsbetrag abgezogen werden. Die Berechnung soll einerseits verhindern, dass das Kind durch eigenes Einkommen unangemessen besser gestellt wird. Andererseits darf eigenes Einkommen aber auch nicht automatisch zu einer gleich hohen Kürzung des Unterhalts führen.

Freiwilliges Sozialjahr bedeutet nicht automatisch Selbsterhaltungsfähigkeit

Ein Kind verliert seinen Unterhaltsanspruch grundsätzlich dann, wenn es sich selbst erhalten kann. Ob diese Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht ist, hängt jedoch nicht allein davon ab, dass irgendeine Zahlung oder Sachleistung bezogen wird.

Zu prüfen ist vielmehr, ob die vorhandenen Mittel den angemessenen Lebensbedarf tatsächlich decken. Dabei können unter anderem folgende Punkte eine Rolle spielen:

  • Wie hoch sind die monatlichen Geldleistungen?
  • Welchen Wert haben Unterkunft, Verpflegung oder andere Naturalleistungen?
  • Welche regelmäßigen Ausgaben hat das Kind?
  • Wie hoch ist der konkrete Unterhaltsbedarf?
  • Welche Lebensverhältnisse bestehen in der Familie?
  • Verfügen die Eltern über durchschnittliche oder überdurchschnittliche finanzielle Mittel?

Ein freiwilliges Sozialjahr kann daher zu einer teilweisen Selbsterhaltungsfähigkeit führen. Es beendet den Unterhaltsanspruch aber nicht automatisch. Ebenso wenig lässt sich aus einer bestimmten monatlichen Leistung ohne weitere Prüfung ableiten, dass überhaupt kein Unterhalt mehr geschuldet ist.

Der Familienbonus Plus darf nicht einfach vom Unterhalt abgezogen werden

Eine weitere zentrale Frage betraf den Familienbonus Plus. Der OGH bestätigte, dass dieser bei der Unterhaltsberechnung nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen wird. Er wird also weder als zusätzliches Einkommen behandelt, das den Unterhalt erhöht, noch als Betrag, der den Unterhaltsanspruch des Kindes unmittelbar vermindert.

Steuerrecht und Unterhaltsrecht werden in diesem Zusammenhang getrennt betrachtet. Der Familienbonus Plus soll die steuerliche Belastung des unterhaltspflichtigen Elternteils reduzieren. Daraus folgt jedoch nicht, dass der laufende Kindesunterhalt zusätzlich gekürzt werden darf.

Für unterhaltspflichtige Eltern bedeutet das: Der Familienbonus Plus kann nicht ohne Weiteres als Begründung dafür herangezogen werden, einen festgelegten Unterhaltsbetrag eigenmächtig zu reduzieren.

Was bedeutet die Entscheidung im Alltag?

Beispiel 1: Beginn eines freiwilligen Sozialjahres

Eine volljährige Tochter beginnt ein freiwilliges Sozialjahr und erhält dafür monatliche Geld- und Sachleistungen. Der bisherige Unterhalt darf nicht automatisch am ersten Tag des Sozialjahres eingestellt werden. Zunächst ist zu klären, wie hoch die Leistungen tatsächlich sind und ob sie den konkreten Bedarf decken.

Beispiel 2: Zusätzliche Unterkunft und Verpflegung

Das Kind erhält neben einer Geldleistung auch Unterkunft und Verpflegung. Diese Naturalleistungen sind bei der Berechnung zu berücksichtigen. Ihr Wert kann den Unterhaltsanspruch vermindern. Ob dadurch der Anspruch vollständig entfällt, hängt jedoch von den übrigen Umständen ab.

Beispiel 3: Überdurchschnittliche finanzielle Verhältnisse

Die Eltern verfügen über ein deutlich überdurchschnittliches Einkommen. Der konkrete Lebensbedarf des Kindes liegt daher über dem allgemeinen Regelbedarf. In diesem Fall kann das Eigeneinkommen aus dem freiwilligen Sozialjahr nicht zwingend vollständig gegengerechnet werden.

Beispiel 4: Änderung nach dem Sozialjahr

Nach dem freiwilligen Sozialjahr beginnt das Kind eine Ausbildung oder ein Studium. Die Einkommenssituation verändert sich erneut. Der Unterhalt muss dann möglicherweise wieder anders berechnet werden. Eine einmalige Berechnung bleibt nicht automatisch für jede spätere Lebensphase richtig.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

  • Leistungen vollständig dokumentieren: Sammeln Sie Nachweise über Geldleistungen, Sachleistungen, Unterkunft, Verpflegung und sonstige Vorteile aus dem freiwilligen Sozialjahr.
  • Keine eigenmächtige Kürzung vornehmen: Unterhalt sollte nicht allein aufgrund einer überschlägigen Rechnung eingestellt oder reduziert werden.
  • Den tatsächlichen Bedarf feststellen: Berücksichtigen Sie laufende Kosten, Ausbildung, Fahrtkosten, Wohnsituation und sonstige regelmäßige Ausgaben.
  • Die finanziellen Verhältnisse der Eltern einbeziehen: Gerade bei überdurchschnittlichen Einkommen kann eine individuelle Berechnung erforderlich sein.
  • Veränderungen zeitnah neu berechnen lassen: Das gilt bei Beginn oder Ende des freiwilligen Sozialjahres, geänderten Leistungen, Aufnahme einer Ausbildung oder einem höheren Eigeneinkommen.
  • Vereinbarungen und Beschlüsse beachten: Besteht bereits eine gerichtliche Entscheidung oder verbindliche Vereinbarung, sollte eine Änderung rechtlich geprüft werden.

Häufige Fragen zum Unterhalt während des freiwilligen Sozialjahres

Muss ich während des freiwilligen Sozialjahres weiterhin Unterhalt zahlen?

Nicht automatisch in unveränderter Höhe, aber auch nicht automatisch gar nicht. Die Leistungen aus dem freiwilligen Sozialjahr werden berücksichtigt. Ob der Unterhalt vermindert wird oder entfällt, hängt vom konkreten Bedarf und den finanziellen Verhältnissen ab.

Werden die 245 Euro Geldleistung vollständig vom Unterhalt abgezogen?

Eine vollständige und schematische Anrechnung ist nicht in jedem Fall zulässig. Besonders bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen kann eine besondere Berechnung erforderlich sein. Der OGH bestätigte im entschiedenen Fall, dass das Eigeneinkommen nicht vollständig abzuziehen war.

Kann ich den Familienbonus Plus vom Unterhalt abziehen?

Nein, der Familienbonus Plus darf grundsätzlich nicht einfach als zusätzlicher Abzug vom Kindesunterhalt behandelt werden. Nach der genannten Entscheidung wird er nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen.

Wann endet der Unterhalt endgültig?

Der Unterhaltsanspruch kann entfallen, wenn das volljährige Kind selbsterhaltungsfähig ist. Ob das der Fall ist, muss anhand der tatsächlichen Einkünfte, Naturalleistungen, Ausgaben und familiären Lebensverhältnisse beurteilt werden.

Individuelle Prüfung statt pauschaler Kürzung

Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2020 zeigt deutlich: Beim Unterhalt während eines freiwilligen Sozialjahres kommt es auf die Details an. Weder die bloße Teilnahme am Sozialjahr noch eine bestimmte Geldleistung beantwortet die Frage abschließend.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Eltern und volljährige Kinder dabei, Unterhaltsfragen nachvollziehbar und auf Grundlage der konkreten finanziellen Situation zu prüfen. Wenn sich Einkommen, Sachleistungen oder die Ausbildungssituation verändern, sollte die Berechnung zeitnah angepasst werden.

Sind Sie betroffen oder unsicher, ob der Unterhalt richtig berechnet wurde? Vereinbaren Sie eine rechtliche Beratung bei der Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien. Telefonisch erreichen Sie die Kanzlei unter 01/5130700, per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at.

Rechtsanwalt Wien: Beratung zum Unterhalt im freiwilligen Sozialjahr

Bei Fragen zum Unterhalt während eines freiwilligen Sozialjahres sollten Eltern und volljährige Kinder die konkrete finanzielle Situation rechtlich prüfen lassen. Eine individuelle Beratung kann klären, ob Geld- und Sachleistungen richtig berücksichtigt wurden und ob eine Anpassung des Unterhalts erforderlich ist.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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