Franchisegebühr zurückfordern [Rechtsanwalt Wien]

Franchisegebühr zurückfordern: Wann kann die Zahlung zurückgefordert werden?

Franchisegebühr zurückfordern: Eine Franchise-Idee klingt oft überzeugend: ein erprobtes Geschäftskonzept, eine bekannte Marke, Schulungen und Unterstützung bei der Eröffnung. Doch was passiert, wenn trotz Zahlung einer hohen Lizenzgebühr kein geeigneter Standort gefunden wird? Kann der Franchisenehmer dann sein Geld zurückverlangen?

Die Antwort lautet nicht automatisch ja oder nein. Entscheidend ist, welche Leistungen im Franchisevertrag vereinbart wurden, welche Informationen vor Vertragsabschluss erteilt wurden und ob der Franchisegeber seine Zusagen tatsächlich erfüllt hat. Das zeigt auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs OGH vom 01.09.2026, 9 Ob 2/26y. Zur Entscheidung.

30.000 Euro bezahlt, aber kein Standort eröffnet

In dem vom OGH behandelten Fall wollte ein selbstständiger Unternehmer ein Self-Storage-Geschäft innerhalb eines Franchise-Systems betreiben. Dafür schloss er im Oktober 2021 einen auf fünf Jahre befristeten Franchisevertrag ab.

Er zahlte eine einmalige Lizenzgebühr von 30.000 Euro. Diese Zahlung sollte mehrere Leistungen abdecken, darunter:

  • die Aufnahme in das Franchise-System,
  • die Nutzung des Geschäftskonzepts und des Know-hows,
  • die Nutzung der Marke,
  • einen Gebietsschutz,
  • eine anfängliche Ausbildung sowie
  • Unterstützung bei der Eröffnung.

Der geplante Standort wurde jedoch nicht eröffnet. Der Franchisenehmer verlangte deshalb die Lizenzgebühr zurück. Er argumentierte unter anderem, der Vertrag sei von der Franchisegeberin vorformuliert und benachteilige ihn unangemessen. Außerdem habe er nicht ausreichend erkennen können, wie schwierig und langwierig die Standortsuche tatsächlich sein würde.

Zusätzlich warf er der Franchisegeberin vor, ihn nicht ausreichend über die Erfolgsaussichten, die Rentabilität und den Umfang der Unterstützung aufgeklärt zu haben. Die Vereinbarung, wonach die Lizenzgebühr nicht refundierbar sein sollte, hielt er ebenfalls für unzulässig.

Was der OGH klargestellt hat

Das Erstgericht wies die Klage zunächst ab. Das Berufungsgericht erklärte den Franchisevertrag hingegen wegen Sittenwidrigkeit für nichtig und gab dem Franchisenehmer damit grundsätzlich Recht.

Der OGH hob diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Das bedeutet: Der Franchisenehmer hat den Prozess nicht endgültig verloren. Er hat aber auch noch keinen endgültigen Anspruch auf Rückzahlung der 30.000 Euro. Die offenen Fragen müssen weiter geprüft werden.

Die zentrale Aussage des OGH lautet: Ein Franchisevertrag ist nicht allein deshalb sittenwidrig und nichtig, weil der Franchisenehmer eine hohe Lizenzgebühr bezahlt, die Standortsuche im Wesentlichen selbst übernehmen muss und das wirtschaftliche Risiko des Geschäftsbetriebs trägt.

Ein Franchisenehmer bleibt grundsätzlich ein selbstständiger Unternehmer. Dazu gehört, dass er unternehmerische Risiken übernimmt. Ein wirtschaftlicher Erfolg kann in der Regel nicht vorausgesetzt werden, nur weil ein Franchisegeber ein erprobtes Konzept, eine Marke oder Unterstützung anbietet.

Warum eine Lizenzgebühr nicht automatisch unzulässig ist

Der OGH sah die Lizenzgebühr nicht als bloße Vorauszahlung ohne Gegenleistung. Nach dem bisher festgestellten Vertragsinhalt standen der Zahlung konkrete Leistungen gegenüber. Dazu gehörten insbesondere die Nutzung des Franchise-Systems, des Know-hows, der Marke und des Gebietsschutzes sowie Schulungs- und Unterstützungsleistungen.

Damit war die Lizenzgebühr Teil des eigentlichen Leistungsaustauschs. Sie war nicht lediglich eine zusätzliche Abgabe neben dem Vertrag, sondern sollte zentrale Leistungen des Franchisegebers abgelten.

Das ist für die rechtliche Beurteilung wesentlich. Eine hohe Zahlung ist für sich allein noch kein Beweis für eine gröbliche Benachteiligung oder Sittenwidrigkeit. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Zahlung durch nachvollziehbare Leistungen gerechtfertigt ist und ob der Vertrag die gegenseitigen Pflichten ausreichend erkennen lässt.

Auch die wirtschaftliche Risikoverteilung ist zu berücksichtigen. Wer ein Unternehmen als selbstständiger Franchisenehmer betreibt, muss grundsätzlich mit eigenen Investitionen, laufenden Kosten und dem Risiko rechnen, dass das Geschäft nicht die erwarteten Umsätze erzielt.

„Nicht refundierbar“ heißt nicht „jede Rückforderung ist ausgeschlossen“

Besondere Bedeutung hatte die Vertragsklausel, wonach die Lizenzgebühr „nicht refundierbar“ sein sollte. Eine solche Formulierung bedeutet nach der vom OGH vorgenommenen Auslegung grundsätzlich, dass die Gebühr bei einer Beendigung des Vertrags nicht automatisch anteilig zurückgezahlt werden muss.

Die Klausel schließt jedoch nicht ohne Weiteres jede Rückforderung aus. Sie kann insbesondere nicht automatisch Ansprüche beseitigen, die aus anderen rechtlichen Gründen entstehen. Dazu können beispielsweise gehören:

  • eine falsche oder unvollständige vorvertragliche Aufklärung,
  • ein relevanter Irrtum über wesentliche Umstände,
  • nicht erbrachte vertragliche Leistungen,
  • Gewährleistungsansprüche oder
  • eine wirksame Vertragsanfechtung.

Die Bezeichnung „nicht refundierbar“ ist daher kein Freibrief für den Franchisegeber. Wurden wesentliche Leistungen versprochen, aber nicht erbracht, oder wurden entscheidende Risiken bewusst oder fahrlässig verschwiegen, kann eine Rückforderung weiterhin in Betracht kommen.

Standortsuche ist keine Erfolgsgarantie

Im Franchisegeschäft muss außerdem zwischen Unterstützung und Garantie unterschieden werden. Ein Franchisegeber kann sich verpflichten, bei der Suche nach einem geeigneten Standort mitzuwirken, Kontakte herzustellen oder bestimmte Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass ein Standort innerhalb eines bestimmten Zeitraums gefunden wird.

Der OGH berücksichtigte, dass die Standortsuche grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des selbstständigen Franchisenehmers fallen kann. Auch das Recht des Franchisegebers, einen ungeeigneten Standort abzulehnen, wurde nicht ohne Weiteres als Nachteil des Franchisenehmers bewertet. Eine solche Prüfung kann vielmehr dem Schutz der Marke und der einheitlichen Systemstandards dienen.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn im Einzelfall ein konkreter Standort zugesagt, ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg versprochen oder die Unterstützung deutlich umfangreicher dargestellt wurde, als sie tatsächlich war. Gerade deshalb kommt es auf die Kommunikation vor Vertragsabschluss und auf die tatsächliche Vertragsabwicklung an.

Was bedeutet das für Franchiseinteressenten?

Wer eine Franchisegründung plant, sollte die Lizenzgebühr nicht isoliert betrachten. Wichtig ist das Gesamtbild aus Vertrag, Präsentationen, Gesprächen und tatsächlicher Unterstützung.

Beispiel 1: Kein Standort trotz Unterstützung

Der Franchisegeber stellt das Konzept vor, schult den Interessenten und unterstützt ihn bei mehreren Standortprüfungen. Ein geeigneter Standort wird dennoch nicht gefunden. In dieser Situation spricht allein das Ausbleiben einer Geschäftseröffnung nicht automatisch für einen Rückzahlungsanspruch.

Beispiel 2: Konkrete Zusage wird nicht eingehalten

Wird dagegen ein bestimmter Standort oder eine konkrete Unterstützung verbindlich zugesagt und später nicht erbracht, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen. Dann ist zu prüfen, welche Zusage tatsächlich gemacht wurde und ob sie beweisbar ist.

Beispiel 3: Übertriebene Umsatzversprechen

Werden dem Interessenten bestimmte Umsätze, eine kurze Amortisationsdauer oder außergewöhnlich hohe Erfolgschancen in Aussicht gestellt, ohne dass diese Angaben ausreichend fundiert sind, können daraus rechtliche Ansprüche entstehen. Entscheidend ist, ob die Informationen für die Vertragsentscheidung wesentlich waren.

Beispiel 4: Leistungen werden trotz Zahlung nicht erbracht

Wird die Lizenzgebühr für Schulungen, Know-how, Gebietsschutz oder Eröffnungsunterstützung bezahlt, diese Leistung aber nicht oder nur teilweise erbracht, muss geprüft werden, welche Ansprüche daraus folgen. Die Klausel „nicht refundierbar“ verhindert eine solche Prüfung nicht automatisch.

Vor der Unterschrift: Diese Punkte sollten geprüft werden

  • Leistungsumfang: Welche konkreten Leistungen sind mit der Lizenzgebühr abgegolten?
  • Standortsuche: Muss der Franchisenehmer selbst suchen? Welche Unterstützung ist tatsächlich geschuldet?
  • Kosten: Wer trägt die Kosten für Suche, Miete, Umbau, Ausstattung und Eröffnung?
  • Erfolgsaussichten: Auf welchen Zahlen beruhen Angaben zu Umsatz, Gewinn und Amortisation?
  • Vertragsdauer: Gibt es eine automatische Verlängerung oder endet der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit?
  • Rückzahlung: Was geschieht mit der Lizenzgebühr, wenn kein geeigneter Standort gefunden wird?
  • Wettbewerbsbeschränkungen: Welche Verbote gelten während und nach dem Vertragsende?
  • Dokumentation: Wurden Werbeunterlagen, Präsentationen, E-Mails und Gesprächsnotizen gesichert?

Besonders wichtig ist, nicht nur den endgültigen Vertrag aufzubewahren. Auch Werbeaussagen, Rentabilitätsberechnungen und Nachrichten aus der Anbahnungsphase können später entscheidend sein. Ebenso sollte dokumentiert werden, welche Unterstützung tatsächlich angeboten, erbracht oder verweigert wurde.

Häufige Fragen zur Rückforderung der Franchisegebühr

Kann ich die Lizenzgebühr zurückfordern, wenn ich keinen Standort finde?

Nicht automatisch. Wenn die Lizenzgebühr konkrete Leistungen des Franchisegebers abgilt und die Standortsuche dem Franchisenehmer obliegt, reicht das allein grundsätzlich nicht aus. Eine Rückforderung kann aber in Betracht kommen, wenn wesentliche Zusagen nicht eingehalten oder wichtige Informationen verschwiegen wurden.

Ist eine Klausel „nicht refundierbar“ immer wirksam?

Nein. Die Klausel kann bedeuten, dass bei einer bloßen Vertragsbeendigung keine automatische Rückzahlung erfolgt. Sie schließt aber nicht ohne Weiteres Ansprüche wegen falscher Aufklärung, Irrtums, nicht erbrachter Leistungen oder anderer rechtlicher Gründe aus.

Was muss ich beweisen, wenn ich mein Geld zurückhaben möchte?

Das hängt vom jeweiligen Anspruch ab. Häufig sind der Vertragsinhalt, vorvertragliche Aussagen, E-Mails, Präsentationen, Berechnungen und der tatsächliche Ablauf der Zusammenarbeit entscheidend. Je genauer die Kommunikation dokumentiert wurde, desto besser lässt sich die rechtliche Situation beurteilen.

Hat der OGH in diesem Fall endgültig gegen den Franchisenehmer entschieden?

Nein. Der OGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und eine neuerliche Prüfung angeordnet. Ob die Rückforderung aus einem anderen rechtlichen Grund erfolgreich ist, wurde noch nicht abschließend entschieden.

Franchiseverträge sorgfältig prüfen lassen

Die Entscheidung zeigt, dass bei Franchiseverträgen eine differenzierte Prüfung erforderlich ist. Eine hohe Lizenzgebühr, eine nicht garantierte Standortsuche und das wirtschaftliche Risiko eines selbstständigen Betriebs machen einen Vertrag nicht automatisch unzulässig. Ebenso wenig darf sich ein Franchisegeber darauf berufen, dass eine Gebühr „nicht refundierbar“ sei, wenn wesentliche Leistungen nicht erbracht oder entscheidende Informationen falsch dargestellt wurden.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler bei der Prüfung von Franchiseverträgen, der Bewertung von Aufklärungspflichten und der Einschätzung möglicher Rückforderungsansprüche. Lassen Sie Ihre Unterlagen möglichst früh prüfen, insbesondere bevor Sie eine hohe Lizenz- oder Eintrittsgebühr bezahlen oder weitere Investitionen tätigen.

Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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