Fotos von Tagesereignissen: Was der OGH zur Berichterstattung sagt
Fotos von Tagesereignissen werden häufig auf Twitter, Instagram oder einer anderen Plattform veröffentlicht und kurz darauf in einer Nachrichtensendung, auf einer Website oder in einem Social-Media-Beitrag verwendet – ohne Zustimmung des Fotografen und ohne Bezahlung. Darf das sein, wenn das Bild ein aktuelles Ereignis zeigt?
Die Antwort lautet nach österreichischem Urheberrecht nicht automatisch ja. Auch die Berichterstattung über ein wichtiges oder ungewöhnliches Geschehen berechtigt Medien und Unternehmen nicht ohne Weiteres dazu, fremde Fotos kostenlos zu verwenden.
Der konkrete Fall: Fotos von einer Rettungsaktion im Vergnügungspark
In einem Vergnügungspark kam es zu einem Stromausfall. Mehrere Personen mussten aus Fahrgeschäften befreit werden. Ein Besucher hielt die Situation spontan mit seinem Handy fest und veröffentlichte die Aufnahmen anschließend auf Twitter.
Ein Rundfunksender wollte die Fotos für einen Nachrichtenbericht über den Stromausfall verwenden. Der Fotograf stimmte dem nicht zu, weil der Sender die Bilder kostenlos nutzen wollte. Trotzdem wurden die Fotos in einer Nachrichtensendung gezeigt. Danach war die Sendung auch auf der Website des Senders abrufbar.
Der Fotograf verlangte unter anderem:
- die Unterlassung der weiteren Nutzung,
- die Veröffentlichung des Urteils und
- ein angemessenes Entgelt in Höhe von 4.000 Euro nach § 86 UrhG.
Die Gerichte erster und zweiter Instanz gaben dem Fotografen Recht. Der Rundfunksender wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof.
Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2024
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Rundfunksenders zurück. Das ergibt sich aus der Entscheidung OGH vom 25.01.2024, 4 Ob 120/23k. Zur Entscheidung.
Damit blieb es bei der Entscheidung zugunsten des Fotografen: Der Sender durfte die Fotos nicht ohne Zustimmung und ohne Bezahlung für seinen Bericht verwenden.
Die zentrale Aussage des OGH ist für die Praxis besonders wichtig: Die österreichische Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse erlaubt nicht automatisch die Verwendung von Fotos von Tagesereignissen, die lediglich ein aktuelles Ereignis zeigen.
Warum Fotos von Tagesereignissen nicht automatisch kostenlos genutzt werden dürfen
Nach § 42c UrhG dürfen Medien bestimmte geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers verwenden, wenn diese Werke im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein Tagesereignis öffentlich wahrnehmbar werden. Außerdem muss die Nutzung durch den Informationszweck gerechtfertigt sein.
Diese Ausnahme soll eine aktuelle Berichterstattung ermöglichen. Ein Werk kann etwa während eines Ereignisses zufällig sichtbar oder hörbar werden und deshalb in einem Nachrichtenbericht kurz vorkommen. Die gesetzliche Regelung bedeutet aber nicht, dass Medien jedes Bild übernehmen dürfen, das ein aktuelles Geschehen dokumentiert.
Der OGH unterscheidet daher zwischen zwei Dingen:
- dem Ereignis selbst: dem Stromausfall und der Rettung der Fahrgäste;
- dem Foto: der eigenständigen Aufnahme, die der Besucher mit seinem Handy angefertigt hatte.
Das Foto war nach den Feststellungen nicht während der Berichterstattung selbst zufällig öffentlich wahrnehmbar geworden. Es wurde vielmehr bereits zuvor als eigenständige Aufnahme hergestellt und anschließend auf Twitter veröffentlicht.
Dass ein Bild ein aktuelles, öffentlich relevantes oder sogar außergewöhnliches Ereignis zeigt, reicht deshalb grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist zusätzlich, ob die Voraussetzungen der urheberrechtlichen Ausnahme tatsächlich erfüllt sind. Das gilt auch für Fotos von Tagesereignissen, die bereits in sozialen Medien veröffentlicht wurden.
Österreichische Regelung ist enger als die deutsche Rechtslage
Der Rundfunksender berief sich unter anderem auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und auf die deutsche Rechtslage. Der OGH stellte jedoch klar, dass die deutsche Regelung weiter gefasst ist als § 42c UrhG in Österreich.
Auch die europäische Richtlinie zwingt die Mitgliedstaaten nicht zu einer vollständig einheitlichen Regelung für jeden Einzelfall. Österreich darf daher an der engeren Voraussetzung festhalten, dass das Werk bei dem berichteten Vorgang öffentlich wahrnehmbar geworden sein muss.
Ob die konkrete Verwendung zusätzlich einem echten Informationszweck diente, musste der OGH nicht abschließend beurteilen. Bereits die fehlende notwendige Verbindung zwischen dem Foto und dem Ereignis reichte aus, um die Nutzung ohne Zustimmung nicht zu rechtfertigen.
Was bedeutet das für Fotografen, Medien und Unternehmen?
Für Fotografen und Social-Media-Nutzer
Ein mit dem Handy aufgenommenes Foto bleibt grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch dann, wenn es auf Twitter, Instagram oder einer anderen Plattform veröffentlicht wurde.
Die Veröffentlichung in sozialen Medien ist keine allgemeine Freigabe zur kostenlosen Weiterverwendung. Medien, Unternehmen und Privatpersonen benötigen grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers, wenn sie ein solches Foto übernehmen, in einen Beitrag einbauen oder auf einer Website abrufbar machen möchten.
Wird ein Bild ohne Erlaubnis verwendet, können je nach den Umständen insbesondere folgende Ansprüche in Betracht kommen:
- die Beendigung der konkreten Nutzung,
- die Unterlassung weiterer Verwendungen,
- ein angemessenes Entgelt,
- gegebenenfalls weitere Ansprüche wie Schadenersatz oder die Veröffentlichung eines Urteils.
Für Medien und Unternehmen
Wer fremde Fotos für eine Nachrichtensendung, einen Online-Artikel, einen Social-Media-Beitrag oder Werbezwecke verwenden möchte, sollte vor der Veröffentlichung eine klare Nutzungsbewilligung einholen.
In einer solchen Vereinbarung sollte insbesondere geregelt werden:
- welche konkreten Fotos verwendet werden dürfen,
- für welche Medien und Plattformen die Nutzung erlaubt ist,
- wie lange die Nutzung dauern darf,
- ob die Verwendung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt,
- ob und in welcher Form der Urheber genannt werden muss.
Ein aktuelles Thema oder ein öffentliches Interesse ersetzt die erforderliche Zustimmung nicht automatisch. Wer sich auf die Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse berufen möchte, sollte daher besonders sorgfältig prüfen, ob das Werk tatsächlich während des berichteten Vorgangs öffentlich wahrnehmbar wurde.
Rechtsanwalt Wien: Beratung zur Nutzung fremder Fotos
Wer Fotos von Tagesereignissen rechtssicher verwenden oder gegen eine unerlaubte Nutzung vorgehen möchte, sollte die konkrete Situation rechtlich prüfen lassen. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt Wien kann klären, ob eine Zustimmung erforderlich ist und welche Ansprüche bestehen.
Vier typische Situationen aus dem Alltag
- Ein Foto vom Unwetter: Eine Privatperson fotografiert einen überfluteten Straßenzug und veröffentlicht das Bild online. Eine Nachrichtenseite übernimmt es ohne Nachfrage. Die Aktualität des Unwetters allein macht die Nutzung nicht automatisch zulässig.
- Ein Bild von einem Unfall: Ein Passant hält die Bergung nach einem Verkehrsunfall fest. Ein Unternehmen verwendet das Foto später für einen eigenen Beitrag. Auch hier muss grundsätzlich geklärt werden, wer das Bild angefertigt hat und ob eine Nutzungserlaubnis vorliegt.
- Ein Foto aus sozialen Medien: Ein Unternehmen entdeckt ein passendes Bild auf Instagram und verwendet es in einem Newsletter. Die öffentliche Sichtbarkeit des Beitrags bedeutet nicht, dass das Foto frei kopiert werden darf.
- Eine Nachrichtensendung: Ein Sender möchte ein bereits online veröffentlichtes Foto in einem Bericht über ein Ereignis zeigen. Vor der Nutzung sollte geprüft werden, ob eine Zustimmung erforderlich ist. Im vom OGH entschiedenen Fall war die kostenlose Übernahme gerade nicht erlaubt.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Fotografen, deren Bild ohne Zustimmung verwendet wurde, sollten nicht vorschnell reagieren, aber rasch Beweise sichern. Sinnvoll sind insbesondere folgende Schritte:
- Screenshots der Veröffentlichung mit Datum, Uhrzeit und Internetadresse anfertigen,
- die ursprüngliche Datei und Nachweise zur Urheberschaft aufbewahren,
- festhalten, wo und wie das Foto verwendet wurde,
- die Dauer der Online-Verfügbarkeit dokumentieren,
- keine vorschnelle Zustimmung oder abschließende Erklärung abgeben,
- die möglichen Ansprüche rechtlich prüfen lassen.
Für Medien und Unternehmen empfiehlt es sich, vor einer Veröffentlichung die Nutzungsrechte nachvollziehbar zu dokumentieren. Sicherer ist es, eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Fotografen zu treffen oder eigene Bilder anzufertigen. Besonders riskant ist die Annahme, ein Foto dürfe allein deshalb verwendet werden, weil es ein Tagesereignis zeigt.
Häufige Fragen zur Verwendung fremder Fotos
Darf ich ein Foto aus Twitter oder Instagram für einen Artikel verwenden?
Grundsätzlich nicht ohne Weiteres. Die Veröffentlichung auf einer sozialen Plattform beseitigt den urheberrechtlichen Schutz nicht. Für die Übernahme in einen Artikel, eine Website oder einen Social-Media-Beitrag kann eine Zustimmung des Fotografen erforderlich sein.
Gilt bei wichtigen Nachrichten automatisch eine Ausnahme?
Nein. Nach der Entscheidung des OGH kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen des § 42c UrhG erfüllt sind. Ein Foto darf nicht allein deshalb kostenlos verwendet werden, weil es ein aktuelles Ereignis dokumentiert.
Kann der Fotograf Geld verlangen, wenn sein Bild ohne Erlaubnis verwendet wurde?
Das kann je nach Einzelfall möglich sein. Der Fotograf kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ein angemessenes Entgelt verlangen. Im entschiedenen Fall machte der Fotograf ein angemessenes Entgelt von 4.000 Euro nach § 86 UrhG geltend.
Was soll ich tun, wenn mein Foto bereits in einem Beitrag erschienen ist?
Dokumentieren Sie die Nutzung möglichst vollständig und lassen Sie prüfen, welche Ansprüche bestehen. Eine schnelle Entfernung kann sinnvoll sein, erledigt aber nicht automatisch alle möglichen Ansprüche für die bereits erfolgte Verwendung.
Rechtliche Unterstützung bei unerlaubter Bildnutzung
Die Entscheidung OGH vom 25.01.2024, 4 Ob 120/23k zeigt deutlich: Über ein aktuelles Ereignis darf berichtet werden, doch die dafür verwendeten Fotos dürfen nicht automatisch ohne Zustimmung des Fotografen übernommen werden.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in urheberrechtlichen Fragen berät die Kanzlei Pichler sowohl Fotografen als auch Medien, Unternehmen und andere Betroffene zur rechtmäßigen Nutzung von Bildern, zu Unterlassungsansprüchen und zu angemessenen Entgeltforderungen.
Sie sind betroffen oder möchten die Verwendung eines fremden Fotos rechtssicher klären? Vereinbaren Sie eine rechtliche Beratung unter 01/5130700 oder schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH ist am Karlsplatz 3, 1010 Wien, für Sie erreichbar.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.