Forderungspfändung erklärt [Rechtsanwalt Wien]

Forderungspfändung richtig beantragen: Warum Werklohn nicht automatisch als Arbeitseinkommen gilt

Forderungspfändung kann nur so weit reichen, wie der Exekutionsantrag sie tatsächlich erfasst. Das klingt selbstverständlich, wird in der Praxis aber leicht übersehen: Wird im maßgeblichen Formularfeld lediglich „Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge nach § 290a EO“ angegeben, sind damit nicht automatisch auch selbstständige Werklohn- oder Honoraransprüche gepfändet.

Gerade bei höheren Forderungen kann eine ungenaue Bezeichnung gravierende Folgen haben. Eine spätere Klage gegen den Drittschuldner kann scheitern, wenn sie eine andere Forderung betrifft als jene, die im Exekutionsantrag eindeutig bezeichnet wurde.

Der konkrete Fall: Rund 95.868,97 EUR sollten eingetrieben werden

Eine Gläubigerin wollte eine offene Forderung einbringlich machen. Zu diesem Zweck ließ sie Forderungen ihres Schuldners gegen ein Unternehmen pfänden. Dieses Unternehmen war der sogenannte Drittschuldner. Gemeint ist damit jene Person oder Firma, die dem Schuldner möglicherweise Geld schuldet.

Anschließend klagte die Gläubigerin gegen das Unternehmen auf Zahlung von rund 95.868,97 EUR. Sie vertrat den Standpunkt, dass es sich bei den gepfändeten Ansprüchen um Werklohnforderungen handle, also um Entgelt für bereits erbrachte Leistungen.

Im Exekutionsantrag war im dafür maßgeblichen Feld jedoch ausdrücklich angegeben, dass Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge nach § 290a EO gepfändet werden. Ein Hinweis auf „Werkhonorar“ befand sich lediglich an einer anderen Stelle des Antrags.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Gläubigerin erhob dagegen eine außerordentliche Revision. Der Oberste Gerichtshof sah jedoch keine erhebliche Rechtsfrage und wies das Rechtsmittel zurück.

Was der OGH zur Bezeichnung der gepfändeten Forderung festhielt

In der Entscheidung OGH 23.07.2025, 3 Ob 88/25z hielt der Oberste Gerichtshof die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Als Vorinstanz ist im Entscheidungskopf das Oberlandesgericht Graz angeführt. Zur Entscheidung

Wichtig ist die genaue Einordnung: Der OGH traf keine vollständige neue Sachentscheidung über die gesamte Forderung. Er prüfte vielmehr, ob die außerordentliche Revision eine erhebliche Rechtsfrage aufwarf, die eine Behandlung durch den OGH rechtfertigen würde. Das war nach seiner Beurteilung nicht der Fall. Das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen.

Im Ergebnis blieb es daher bei der Beurteilung, dass die im Antrag bezeichnete Pfändung nicht jene Werklohnforderungen erfasste, die anschließend gegenüber dem Drittschuldner geltend gemacht wurden.

Warum das Exekutionsformular entscheidend sein kann

Bei einer Forderungspfändung muss klar erkennbar sein, welcher konkrete Anspruch gepfändet werden soll. Das betrifft nicht nur die allgemeine wirtschaftliche Beziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner. Entscheidend ist vielmehr, welche Forderung der Exekutionsantrag nach seinem Inhalt tatsächlich erfasst.

Der Schuldner und der Drittschuldner sollen ohne weitere Nachforschungen erkennen können, worauf sich die Pfändung bezieht. Der Drittschuldner muss insbesondere beurteilen können, ob er Zahlungen weiterhin an den Schuldner leisten darf oder ob eine Zahlung an den betreibenden Gläubiger in Betracht kommt.

Deshalb kommt den vorgesehenen Feldern des Exekutionsformulars und deren Reihenfolge erhebliche Bedeutung zu. Ein allgemeiner oder widersprüchlicher Hinweis an einer anderen Stelle kann einen eindeutigen Eintrag im maßgeblichen Feld nicht ohne Weiteres korrigieren.

Im konkreten Fall war dort Arbeitseinkommen oder ein sonstiger Bezug nach § 290a EO angegeben. Daraus durfte der Drittschuldner ableiten, dass sich die Pfändung auf solche Ansprüche bezog. Ein zusätzlich an anderer Stelle angeführtes „Werkhonorar“ änderte daran nichts.

Arbeitseinkommen, Werklohn und Honorar sind nicht dasselbe

Für die Praxis ist die Abgrenzung wesentlich. Arbeitseinkommen und sonstige Bezüge nach § 290a EO stehen nicht automatisch mit jeder anderen Zahlungsforderung gleich.

  • Arbeitseinkommen: Gemeint sind Ansprüche, die ihrem Inhalt nach aus einer Beschäftigung beziehungsweise einem Arbeitsverhältnis stammen.
  • Sonstige Bezüge: Diese können unter die im Exekutionsantrag bezeichnete Kategorie fallen, müssen aber vom konkreten Antrag gedeckt sein.
  • Werklohn: Dabei geht es um Entgelt für die Herstellung eines Werkes oder die Erbringung einer vereinbarten Leistung.
  • Honorar: Auch ein Honoraranspruch kann auf einer selbstständigen Tätigkeit oder einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung beruhen und ist daher nicht automatisch Arbeitseinkommen.

Ob eine konkrete Forderung in eine bestimmte Kategorie fällt, hängt von ihrem rechtlichen und tatsächlichen Inhalt ab. Die bloße Erwartung, dass beim Drittschuldner „irgendwie Geld“ vorhanden sein müsse, reicht nicht. Die Forderung muss im Exekutionsantrag passend und eindeutig bezeichnet werden.

Welche Folgen hat eine ungenaue Forderungspfändung?

Die Entscheidung zeigt mehrere typische Risiken:

1. Die Klage gegen den Drittschuldner kann ins Leere gehen

Wer eine Zahlungsklage auf Werklohnforderungen stützt, muss zuvor auch eine Pfändung erwirkt haben, die diese Forderungen erfasst. Wurde tatsächlich nur Arbeitseinkommen gepfändet, fehlt es an der erforderlichen Grundlage für die spätere Geltendmachung des Werklohns.

2. Ein Hinweis an anderer Stelle genügt möglicherweise nicht

Es reicht nicht unbedingt, wenn der gewünschte Forderungstyp irgendwo im Antrag erwähnt wird. Maßgeblich kann gerade jenes Feld sein, das für die Art der gepfändeten Forderung vorgesehen ist.

3. Die Bewilligung der Exekution bietet keine vollständige Sicherheit

Die Bewilligung bedeutet nicht automatisch, dass jede im Hintergrund gemeinte Forderung wirksam gepfändet wurde. Der Antrag kann inhaltlich zu eng, unklar oder widersprüchlich formuliert sein.

4. Der Drittschuldner darf sich am eindeutigen Inhalt orientieren

Für den Drittschuldner schafft eine klare Bezeichnung Rechtssicherheit. Er muss nicht ohne Weiteres verschiedene Unterlagen miteinander vergleichen oder durch eigene Nachforschungen herausfinden, welche Forderung der Gläubiger möglicherweise gemeint hat.

So lässt sich das Risiko in der Praxis verringern

Vor der Einbringung eines Exekutionsantrags sollten Gläubiger die wirtschaftliche Beziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner genau prüfen. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob der Drittschuldner überhaupt zahlungspflichtig ist. Entscheidend ist auch, aus welchem Rechtsverhältnis die Zahlungspflicht stammt.

  • Besteht ein Arbeitsverhältnis oder geht es um eine selbstständige Tätigkeit?
  • Handelt es sich um laufendes Arbeitseinkommen, ein einmaliges Honorar oder Werklohn?
  • Welche konkrete Forderung soll beim Drittschuldner gepfändet werden?
  • Ist diese Forderung im vorgesehenen Formularfeld eindeutig und widerspruchsfrei bezeichnet?
  • Passt die geplante Exekutionsart zum tatsächlichen Anspruch?
  • Decken sich die Angaben im Antrag mit jener Forderung, die später allenfalls eingeklagt werden soll?

Besondere Vorsicht ist bei gemischten Vertragsverhältnissen angebracht. Eine Person kann beispielsweise für denselben Vertragspartner sowohl in einem Arbeitsverhältnis tätig sein als auch selbstständige Leistungen erbringen. Dann genügt es nicht, pauschal auf Einkommen oder Bezüge hinzuweisen. Die einzelnen Ansprüche müssen voneinander unterschieden werden.

Häufige Fragen zur Pfändung von Werklohn und Honorar

Kann ich Werklohn pfänden, wenn im Antrag Arbeitseinkommen angeführt ist?

Das ist nicht automatisch möglich. Die Entscheidung des OGH zeigt, dass eine Pfändung von Arbeitseinkommen oder sonstigen Bezügen nicht ohne Weiteres auch Werklohnforderungen umfasst. Entscheidend ist, wie der Antrag konkret ausgefüllt wurde und welche Forderung daraus für den Drittschuldner eindeutig hervorgeht.

Reicht es, wenn ich „Werkhonorar“ irgendwo im Exekutionsantrag erwähne?

Darauf sollte man sich nicht verlassen. Befindet sich der Hinweis nicht im maßgeblichen Feld oder stehen die Angaben miteinander in Widerspruch, kann die gewünschte Forderung als nicht erfasst beurteilt werden.

Was kann ich tun, wenn der Drittschuldner nicht zahlt?

Zunächst sollte geprüft werden, welche Forderung tatsächlich gepfändet wurde und ob die Angaben im Exekutionsantrag den später geltend gemachten Anspruch decken. Erst danach lässt sich beurteilen, ob und auf welcher Grundlage weitere Schritte gegen den Drittschuldner sinnvoll sind.

Gilt die Entscheidung auch für kleinere Forderungen?

Ja. Die Bedeutung der Entscheidung hängt nicht von der Höhe der Forderung ab. Auch bei kleineren Beträgen muss eindeutig feststehen, welcher Anspruch gepfändet werden soll. Bei höheren Forderungen können die Folgen einer falschen Bezeichnung allerdings besonders schwerwiegend sein.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung vor der Einbringung kann spätere Probleme vermeiden

Die Entscheidung OGH 23.07.2025, 3 Ob 88/25z macht deutlich: Bei der Forderungspfändung zählt nicht nur, was der Gläubiger erreichen möchte. Entscheidend ist, was im Exekutionsantrag klar und im richtigen Zusammenhang angegeben wurde.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im österreichischen Zivil- und Exekutionsrecht berät die Kanzlei Pichler Gläubiger und Drittschuldner bei der rechtlichen Einordnung von Forderungen und der Prüfung von Exekutionsschritten. Lassen Sie vor der Einbringung eines Antrags insbesondere bei Werklohn-, Honorar- oder gemischten Ansprüchen prüfen, ob die gewünschte Forderung eindeutig erfasst ist.

Für eine Terminvereinbarung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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