Forderung trotz Zahlungsplan [Rechtsanwalt Wien]

Forderung trotz Zahlungsplan vollständig eintreiben? Was Gläubiger nach einem Insolvenzverfahren beachten müssen

Forderung trotz Zahlungsplan ist nicht automatisch endgültig verloren, nur weil sie in einem Insolvenzverfahren nicht angemeldet oder im Zahlungsplan nicht berücksichtigt wurde. Umgekehrt bedeutet das aber auch nicht, dass der gesamte offene Betrag ohne Weiteres zwangsweise eingetrieben werden kann.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 zeigt besonders deutlich, worauf es ankommt: Wer nach Abschluss eines Schuldenregulierungsverfahrens die vollständige Zahlung einer Forderung verlangt, muss im Exekutionsantrag konkrete und nachvollziehbare Tatsachen darlegen. Die bloße Behauptung, vom Insolvenzverfahren nichts gewusst zu haben, genügt nicht.

Der Ausgangsfall: 100.000 Euro nach dem Tod einer bestimmten Person

In dem vom Obersten Gerichtshof behandelten Fall waren die Parteien geschieden. Im Jahr 2006 hatten sie einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Darin verpflichtete sich die spätere Schuldnerin, ihrem ehemaligen Ehepartner 100.000 Euro zu zahlen, sobald eine namentlich genannte Person verstorben war.

Diese Person starb am 20. Mai 2010. Damit war das Ereignis eingetreten, an das die Zahlungspflicht geknüpft war.

Zwischenzeitlich war über das Vermögen der Schuldnerin ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. In diesem Verfahren wurde ein Zahlungsplan bestätigt. Der Gläubiger nahm am Insolvenzverfahren jedoch nicht teil. Nach seinen Angaben wusste er weder vom Verfahren noch davon, dass seine Forderung im Zahlungsplan nicht berücksichtigt worden war.

Im Jänner 2016 beantragte der Gläubiger schließlich die Zwangsvollstreckung. Er wollte unter anderem in Forderungen der Schuldnerin und in deren bewegliches Vermögen vollstrecken und verlangte die Zahlung des gesamten Betrags von 100.000 Euro.

Das Erstgericht bewilligte die Exekution zunächst. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und wies den Exekutionsantrag ab. Der Gläubiger wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof.

Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 klarstellte

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Gläubigers zurück. Damit blieb die Abweisung des Exekutionsantrags bestehen.

Die Entscheidung erging als OGH vom 23.11.2016, 3 Ob 147/16p. Sie ist daher keine aktuelle Entscheidung, bleibt aber für die praktische Beurteilung von Exekutionsanträgen nach einem Insolvenzverfahren bedeutsam. Zur Entscheidung.

Entscheidend war nicht abschließend die Frage, ob ein privater Gläubiger eine allgemeine Pflicht hat, regelmäßig die Insolvenzdatei zu kontrollieren. Diese Frage musste der OGH im konkreten Verfahren nicht beantworten.

Der Antrag des Gläubigers war vielmehr inhaltlich nicht ausreichend begründet. Er hätte konkret darlegen müssen, dass seine Forderung ausschließlich aufgrund eines schuldhaften Verhaltens der Schuldnerin im Insolvenzverfahren unberücksichtigt geblieben war.

Aus dem Antrag ergab sich aber lediglich, dass der Gläubiger vom Schuldenregulierungsverfahren nichts gewusst habe beziehungsweise nicht verständigt worden sei. Das konnte verschiedene Ursachen haben. Möglich wäre etwa gewesen, dass die Schuldnerin unvollständige Angaben gemacht hatte. Ebenso hätte aber ein Fehler des Gerichts oder ein anderer Umstand vorliegen können.

Damit war nicht eindeutig erkennbar, dass überhaupt ein Verschulden der Schuldnerin vorlag. Noch weniger war dargelegt, dass ausschließlich sie für die fehlende Berücksichtigung der Forderung verantwortlich war.

Forderung trotz Zahlungsplan: Warum eine nicht berücksichtigte Forderung nicht automatisch verloren ist

Grundsätzlich gelten die Regelungen eines bestätigten Zahlungsplans auch gegenüber Gläubigern, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht haben. Das bedeutet: Die bloße Nichtteilnahme am Verfahren führt nicht automatisch dazu, dass die Forderung zur Gänze außerhalb des Zahlungsplans durchgesetzt werden kann.

Es kann jedoch eine wichtige Ausnahme geben. Wurde eine Forderung nur deshalb nicht berücksichtigt, weil der Schuldner dies schuldhaft verursacht hat, kann der Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens den gesamten Betrag verlangen.

Für diese Ausnahme genügt eine pauschale Darstellung nicht. Der Gläubiger muss vielmehr nachvollziehbar erklären:

  • wann die Forderung entstanden und fällig geworden ist,
  • warum sie im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt wurde,
  • welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen des Schuldners dafür verantwortlich waren,
  • warum kein anderer Grund für die fehlende Berücksichtigung in Betracht kommt und
  • welche Unterlagen diese Darstellung belegen.

Der entscheidende Punkt lautet daher nicht nur: „Ich wurde nicht verständigt.“ Entscheidend ist vielmehr: „Die Forderung wurde gerade deshalb nicht berücksichtigt, weil der Schuldner seine Pflichten schuldhaft verletzt hat.“ Dieser Zusammenhang muss schlüssig dargestellt werden.

Das Exekutionsgericht ermittelt nicht automatisch den gesamten Sachverhalt

Ein Exekutionsantrag ist kein vollständiges Gerichtsverfahren mit umfassender Beweisaufnahme. Das Exekutionsgericht prüft grundsätzlich den vorgelegten Exekutionstitel und die Angaben im Antrag. Umfangreiche Ermittlungen finden in diesem Stadium normalerweise nicht statt.

Deshalb muss der Antrag selbst verständlich, widerspruchsfrei und rechtlich nachvollziehbar sein. Die behaupteten Tatsachen müssen jene Rechtsfolge tragen, die der Gläubiger daraus ableitet.

Wer eine Forderung trotz Zahlungsplan vollständig durchsetzen will, muss daher bereits im Antrag erklären, warum die Forderung ausnahmsweise nicht von den Wirkungen des Zahlungsplans erfasst sein soll. Eine spätere Ergänzung ist nicht in jedem Fall möglich.

Der OGH unterschied in diesem Zusammenhang zwischen dem Fehlen einzelner Angaben und einem Vorbringen, das inhaltlich nicht ausreicht. Einzelne fehlende Informationen können unter Umständen verbessert werden. Anders ist es, wenn der Antrag insgesamt nicht erkennen lässt, warum die behauptete Rechtsfolge eintreten soll.

Im konkreten Fall war der Antrag nicht bloß unvollständig. Er ließ nicht ausreichend erkennen, dass die Schuldnerin allein für die fehlende Berücksichtigung der Forderung verantwortlich war. Eine nachträgliche Verbesserung war deshalb nicht mehr möglich.

Was bedeutet das für Gläubiger und Schuldner?

Für Gläubiger: Nichtwissen allein reicht meist nicht

Eine Forderung kann trotz eines abgeschlossenen Insolvenzverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen vollständig durchsetzbar sein. Der Weg dorthin ist jedoch anspruchsvoll.

Gläubiger sollten nicht lediglich vorbringen, dass sie keine Verständigung erhalten haben. Sie müssen die Ursache der fehlenden Berücksichtigung untersuchen und möglichst mit Unterlagen belegen. Relevant können etwa Schriftverkehr, frühere Zahlungsaufforderungen, Informationen zum Vertragsverhältnis oder Unterlagen aus dem Insolvenzverfahren sein.

Auch der Zeitpunkt ist wichtig. Es sollte klar sein, wann die Forderung entstanden ist, wann sie fällig wurde und ob sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestanden hat oder erst später fällig wurde.

Für Schuldner: Unvollständige Angaben können teuer werden

Ein bestätigter Zahlungsplan schützt nicht automatisch vor jeder weiteren Inanspruchnahme. Werden Gläubiger oder Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren nicht vollständig und richtig angegeben, kann daraus ein erhebliches Risiko entstehen.

Ein Gläubiger kann unter Umständen versuchen, die gesamte ursprüngliche Forderung geltend zu machen. Ob dies tatsächlich zulässig ist, hängt jedoch von den konkreten Umständen und insbesondere vom Verschulden des Schuldners ab.

Schuldner sollten daher alle bekannten Verbindlichkeiten sorgfältig offenlegen und auf eine vollständige Dokumentation achten. Zweifel über Bestand, Höhe oder Fälligkeit einer Forderung sollten nicht einfach ignoriert werden.

Vier typische Situationen aus der Praxis

  • Der Gläubiger erfährt erst Jahre später vom Insolvenzverfahren: Das allein begründet noch keinen Anspruch auf vollständige Zahlung. Es muss zusätzlich geklärt werden, warum die Forderung nicht berücksichtigt wurde und wer dafür verantwortlich war.
  • Der Schuldner hat einen bekannten Gläubiger nicht angegeben: In diesem Fall kann eine vollständige Durchsetzung der Forderung grundsätzlich näherliegen. Entscheidend bleiben aber die konkreten Nachweise und die Frage, ob das Verhalten schuldhaft war.
  • Die Forderung war zunächst noch nicht fällig: Dann muss genau geprüft werden, wie sie im Insolvenzverfahren behandelt werden musste und ob sie vom Zahlungsplan erfasst ist.
  • Der Gläubiger beantragt sofort die Exekution: Ein vorschneller Antrag mit unklarer Begründung kann abgewiesen werden. Vor der Antragstellung sollte daher die insolvenzrechtliche Ausgangslage sorgfältig aufgearbeitet werden.

Checkliste: So sollten Betroffene jetzt vorgehen

Wenn Sie Gläubiger sind

  • Sammeln Sie den Exekutionstitel und sämtliche Unterlagen zur Forderung.
  • Prüfen Sie, wann die Forderung entstanden und fällig geworden ist.
  • Besorgen Sie die verfügbaren Unterlagen zum Schuldenregulierungsverfahren und zum Zahlungsplan.
  • Klären Sie, ob und warum die Forderung im Verfahren nicht berücksichtigt wurde.
  • Arbeiten Sie konkret heraus, welches Verhalten des Schuldners dafür verantwortlich gewesen sein soll.
  • Vermeiden Sie pauschale Formulierungen wie „Ich wurde nicht informiert“, wenn keine weiteren Tatsachen folgen.
  • Lassen Sie vor einem Exekutionsantrag prüfen, ob das Vorbringen schlüssig und ausreichend belegt ist.

Wenn Sie Schuldner sind

  • Prüfen Sie, ob alle bekannten Gläubiger im Insolvenzverfahren vollständig angegeben wurden.
  • Bewahren Sie Unterlagen über Meldungen, Forderungsaufstellungen und den Zahlungsplan auf.
  • Reagieren Sie rasch, wenn ein Gläubiger nach Abschluss des Verfahrens den gesamten Betrag verlangt.
  • Übermitteln Sie eine erhaltene Exekutionsbewilligung oder Zahlungsaufforderung umgehend zur rechtlichen Prüfung.

Häufige Fragen zur Forderung nach einem Zahlungsplan

Kann ich eine Forderung noch eintreiben, wenn ich vom Insolvenzverfahren nichts wusste?

Das ist nicht automatisch ausgeschlossen. Allein die fehlende Kenntnis vom Verfahren reicht aber auch nicht aus, um die vollständige Forderung durchzusetzen. Entscheidend ist, warum die Forderung nicht berücksichtigt wurde und ob dies ausschließlich auf einem schuldhaften Verhalten des Schuldners beruhte.

Muss ich als Privatperson regelmäßig die Insolvenzdatei kontrollieren?

Der OGH hat diese Frage in der Entscheidung vom 23.11.2016, 3 Ob 147/16p, nicht abschließend beantwortet. Die konkrete Entscheidung beruhte darauf, dass der Exekutionsantrag das notwendige Verschulden der Schuldnerin nicht ausreichend darlegte.

Kann ein fehlerhafter Exekutionsantrag später einfach ergänzt werden?

Nicht immer. Fehlen nur einzelne Angaben, kann eine Verbesserung unter Umständen möglich sein. Ist der Antrag jedoch inhaltlich widersprüchlich oder trägt das Vorbringen die gewünschte Rechtsfolge nicht, kann eine nachträgliche Verbesserung ausgeschlossen sein.

Ist die Forderung nach einem Zahlungsplan automatisch erledigt?

Nein, eine pauschale Antwort ist nicht möglich. Grundsätzlich können die Wirkungen des Zahlungsplans auch nicht angemeldete Forderungen erfassen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine vollständige Durchsetzung möglich sein, wenn die Nichtberücksichtigung schuldhaft vom Schuldner verursacht wurde.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Exekution und Insolvenz

Ob eine Forderung trotz eines abgeschlossenen Schuldenregulierungsverfahrens noch vollständig durchgesetzt werden kann, hängt von den Details ab. Besonders wichtig sind der Inhalt des Exekutionstitels, der Zeitpunkt der Fälligkeit, die Unterlagen aus dem Insolvenzverfahren und die konkrete Ursache dafür, dass die Forderung im Zahlungsplan nicht aufscheint.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der rechtlichen Beurteilung von Forderungen, Exekutionsverfahren und insolvenzrechtlichen Fragen berät die Kanzlei Pichler Gläubiger und Schuldner bei der Prüfung der jeweiligen Ausgangslage. Lassen Sie einen Exekutionsantrag oder eine erhaltene Zahlungsaufforderung rechtzeitig prüfen.

Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleistandort: Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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Forderung trotz Zahlungsplan

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