Fehler im Fondsprospekt: Wann Anleger trotzdem keinen Schadenersatz erhalten
Fondsprospekt soll Anlegern ermöglichen, Chancen und Risiken eines Fonds realistisch einzuschätzen. Fehlen wichtige Informationen oder werden Risiken irreführend dargestellt, liegt der Gedanke an Schadenersatz nahe. Doch ein fehlerhafter Prospekt allein reicht dafür nicht immer aus.
Entscheidend ist vielmehr eine weitere Frage: Hat gerade dieser Fehler die konkrete Anlageentscheidung verursacht? Mit dieser Voraussetzung beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016, dem OGH vom 31.08.2016, 2 Ob 41/16t. Zur Entscheidung.
Der konkrete Fall: Fondsanteile um mehr als 18.000 Euro
Eine Anlegerin hatte insgesamt 14.226 Anteile am „Herald Fund“ erworben. Dafür investierte sie rund 18.056,86 Euro. Der Fonds war nach dem Recht der Cayman Islands gegründet worden.
Eine österreichische Gesellschaft war im Fondsprospekt unter anderem als österreichische Repräsentantin, Prospektkontrollorin und Zahlstelle genannt. Die Anlegerin warf dieser Gesellschaft vor, der Prospekt habe wesentliche Risiken nicht ausreichend, unrichtig oder irreführend dargestellt.
Aus Sicht der Anlegerin hatte sie die Fondsanteile gerade aufgrund dieser unzureichenden Informationen erworben. Sie verlangte daher Schadenersatz.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage jedoch ab. Nach ihren Feststellungen war nicht die Anlegerin selbst für die Prüfung und Auswahl des Fonds verantwortlich. Vielmehr hatten von ihr beauftragte Vermögensverwalter die Anlageentscheidung getroffen.
Diese Vermögensverwalter gingen davon aus, dass der „Herald Fund“ im Wesentlichen ein Klon des ihnen bereits bekannten „Primeo Fund“ sei. Für ihre Entscheidung waren insbesondere die Anlagestrategie sowie die rechtliche und organisatorische Struktur des Fonds maßgeblich.
Was der OGH entschieden hat
Der OGH wies die Revision zurück. Damit blieb die Abweisung der Klage bestehen. Die Anlegerin erhielt keinen Schadenersatz und musste der beklagten Gesellschaft zusätzlich die Kosten der Revisionsbeantwortung in Höhe von 1.253,29 Euro binnen 14 Tagen ersetzen.
Wichtig ist die genaue Einordnung der Entscheidung: Der OGH stellte nicht fest, dass der Fondsprospekt in jeder Hinsicht fehlerfrei gewesen sei. Ebenso wenig erklärte er unvollständige Prospekte generell für unproblematisch.
Der entscheidende Punkt lag woanders. Selbst wenn bestimmte Risiken im Prospekt nicht ausreichend offengelegt worden wären, fehlte nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanzen der erforderliche Zusammenhang mit der konkreten Kaufentscheidung.
Die Vermögensverwalter hatten sich bei der Auswahl des Fonds nicht maßgeblich auf jene Angaben verlassen, die im Prospekt möglicherweise fehlten oder unvollständig waren. Ihre Entscheidung beruhte vielmehr auf anderen Überlegungen – insbesondere auf dem angenommenen Vergleich mit dem bereits bekannten Fonds und auf dessen Strategie und Struktur.
Warum ein Fehler im Fondsprospekt allein nicht genügt
Wer Schadenersatz wegen eines fehlerhaften Anlageprospekts verlangt, muss grundsätzlich mehrere Punkte nachvollziehbar darlegen und beweisen können. Dazu gehört zunächst, welche konkrete Information unrichtig war oder welche wesentliche Information gefehlt haben soll.
Damit ist es aber noch nicht getan. Zusätzlich muss gezeigt werden, dass diese Information für die Anlageentscheidung tatsächlich Bedeutung hatte. Der Anleger muss also plausibel machen können, dass er die Investition bei richtiger oder vollständiger Information nicht oder nicht in dieser Form getätigt hätte.
Diese Verbindung zwischen dem behaupteten Fehler und der konkreten Entscheidung wird als Kausalität bezeichnet. Sie ist in vielen Anlagehaftungsfällen ein zentraler Streitpunkt.
Ein Prospekt kann daher rechtlich mangelhaft sein, ohne dass daraus automatisch ein Zahlungsanspruch folgt. Wenn die Anlageentscheidung unabhängig vom Prospekt aus anderen Gründen getroffen wurde, kann der notwendige ursächliche Zusammenhang fehlen.
Vermögensverwalter und Berater: Wer hat tatsächlich entschieden?
Besonders anspruchsvoll kann der Kausalitätsnachweis sein, wenn ein Anleger die Entscheidung nicht selbst getroffen hat. Wurde ein Vermögensverwalter, Anlageberater oder eine andere Person mit der Auswahl betraut, kommt es darauf an, welche Informationen diese Person tatsächlich geprüft und verwendet hat.
Das bedeutet nicht, dass Anleger in solchen Fällen grundsätzlich keine Ansprüche haben. Die entscheidende Frage lautet jedoch: War der Prospekt für die Empfehlung oder Auswahl ausschlaggebend?
In dem vom OGH beurteilten Fall konnten die Feststellungen der Vorinstanzen diese Frage nicht zugunsten der Anlegerin beantworten. Die Vermögensverwalter hatten den Fonds vor allem aufgrund ihrer eigenen Einschätzung und des Vergleichs mit einem bereits bekannten Produkt ausgewählt.
Der OGH musste den Sachverhalt daher nicht vollständig neu aufrollen. Im Revisionsverfahren ist der OGH grundsätzlich an die maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gebunden. Wenn dort festgestellt wurde, dass ein bestimmter Prospektinhalt für die Entscheidung nicht ursächlich war, kann dies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein.
Was bedeutet das für Anleger im Alltag?
Sie haben einen Prospektfehler entdeckt
Das ist ein wichtiger erster Schritt, aber noch kein vollständiger Nachweis eines Schadenersatzanspruchs. Es muss zusätzlich geprüft werden, welche Bedeutung die betreffende Information für Ihre persönliche Anlageentscheidung hatte.
Sie haben sich auf eine Beratung verlassen
Dann kommt es darauf an, was im Beratungsgespräch besprochen wurde und auf welcher Grundlage die Empfehlung erfolgte. Wurde der Prospekt ausdrücklich geprüft und wurden bestimmte Angaben als entscheidend dargestellt, kann das für die Beurteilung der Kausalität relevant sein.
Ein Vermögensverwalter hat die Anlage ausgewählt
In diesem Fall sollten Unterlagen zur Auswahlentscheidung gesichert werden. Dazu gehören etwa E-Mails, Gesprächsnotizen, Anlagevorschläge, Risikobeschreibungen und interne Begründungen für die Produktauswahl. Daraus kann sich ergeben, ob der Prospekt tatsächlich eine Rolle spielte.
Sie überlegen, eine Klage einzubringen
Vor einer Klage sollte nicht nur der behauptete Prospektfehler geprüft werden. Ebenso wichtig sind die konkrete Entscheidungsabfolge, die Kommunikation mit Beratern und die Frage, wodurch der Schaden entstanden sein soll. Außerdem muss das Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens berücksichtigt werden. Das Verfahren im Anlassfall zeigt, dass auch ein erfolgloses Rechtsmittel zusätzliche Kosten verursachen kann.
Diese Unterlagen können entscheidend sein
- der vollständige Fondsprospekt in der damals gültigen Fassung,
- Zeichnungsscheine und Kaufunterlagen,
- Beratungsprotokolle und Risikoprofile,
- schriftliche Empfehlungen des Vermögensverwalters oder Beraters,
- E-Mails und Gesprächsnotizen zur Auswahl des Fonds,
- Unterlagen zu vergleichbaren oder bereits bekannten Anlageprodukten,
- Nachweise über Einzahlungen, Verluste und spätere Veräußerungen.
Je genauer sich rekonstruieren lässt, welche Informationen vor der Investition vorlagen und welche Überlegungen tatsächlich zur Kaufentscheidung führten, desto besser kann die rechtliche Situation eingeschätzt werden.
Häufige Fragen zu Schadenersatz wegen eines Fondsprospekts
Reicht es, wenn im Fondsprospekt wichtige Risiken fehlen?
Nein, nicht automatisch. Ein möglicher Prospektmangel kann eine wichtige Grundlage für einen Anspruch sein. Zusätzlich muss aber nachgewiesen werden, dass die fehlende oder falsche Information für die konkrete Anlageentscheidung ursächlich war und der behauptete Schaden darauf zurückgeht.
Was ist, wenn ich den Prospekt selbst gar nicht gelesen habe?
Das schließt einen Anspruch nicht zwingend aus. Es kann aber schwieriger werden, darzulegen, dass gerade die Angaben im Prospekt für die Entscheidung maßgeblich waren. Wurde die Anlage von einem Berater oder Vermögensverwalter empfohlen, ist dessen tatsächliche Entscheidungsgrundlage besonders wichtig.
Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn mein Vermögensverwalter den Fonds ausgewählt hat?
Das hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Zu prüfen ist unter anderem, ob der Vermögensverwalter den Prospekt verwendet, bestimmte Angaben daraus übernommen oder die Anlage aus völlig anderen Gründen ausgewählt hat. Die Dokumentation der Beratung und Produktauswahl kann dabei eine zentrale Rolle spielen.
Was passiert, wenn ich mit meiner Revision keinen Erfolg habe?
Ein erfolgloses Rechtsmittel kann zusätzliche Kosten verursachen. Im Fall des OGH vom 31.08.2016 musste die Klägerin der beklagten Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung von 1.253,29 Euro ersetzen. Vor weiteren rechtlichen Schritten sollte daher auch das Prozess- und Kostenrisiko sorgfältig geprüft werden.
Fazit: Der Zusammenhang zur Kaufentscheidung entscheidet
Die Entscheidung des OGH zeigt eine wichtige Grenze der Prospekthaftung: Ein fehlerhafter oder unvollständiger Fondsprospekt führt nicht automatisch zu Schadenersatz. Neben dem konkreten Fehler muss der Anleger den Zusammenhang zwischen diesem Fehler und seiner persönlichen Anlageentscheidung nachvollziehbar machen.
Besonders sorgfältig ist zu prüfen, wer die Entscheidung getroffen hat, welche Unterlagen verwendet wurden und welche Gründe tatsächlich ausschlaggebend waren. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kann die Kanzlei Pichler Anleger dabei unterstützen, die vorhandenen Unterlagen zu ordnen, die Erfolgsaussichten einzuschätzen und mögliche Ansprüche rechtlich zu prüfen.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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