Fitnessstudio Beitragserhöhung [Rechtsanwalt Wien]

Fitnessstudio Beitragserhöhung: Schweigen ist keine Zustimmung

Fitnessstudio Beitragserhöhung: Eine Mitteilung des Fitnessstudios liegt im Briefkasten: Der monatliche Mitgliedsbeitrag steigt um sechs Euro. Wer nicht einverstanden ist, könne außerordentlich kündigen. Wer nichts unternehme und weiter trainiere, stimme der Erhöhung zu. Viele Kundinnen und Kunden akzeptieren solche Schreiben stillschweigend – und bemerken erst später, dass dauerhaft mehr vom Konto abgebucht wird.

Doch eine einseitige Beitragserhöhung wird nicht automatisch wirksam, nur weil niemand widerspricht oder den Vertrag kündigt. Der Oberste Gerichtshof hat diese Vorgehensweise in einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 deutlich eingeordnet.

Die Entscheidung des OGH zur Beitragserhöhung im Fitnessstudio

In der Entscheidung OGH vom 18.03.2025, 4 Ob 184/24y ging es um ein Fitnessstudio, das die monatlichen Mitgliedsbeiträge um sechs Euro erhöht hatte. Die Kunden wurden schriftlich informiert. Das Studio teilte sinngemäß mit, die Beiträge würden automatisch steigen. Wer dies nicht akzeptiere, müsse außerordentlich kündigen. Wer nicht kündige und die Mitgliedschaft fortsetze, habe der Erhöhung zugestimmt. Zur Entscheidung des OGH.

Bei Kunden mit einem SEPA-Lastschriftmandat wurden die höheren Beträge anschließend automatisch eingezogen. In den ursprünglichen Verträgen war zwar eine Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex vorgesehen. Eine zusätzliche allgemeine Erhöhung um einen fixen Betrag von sechs Euro war jedoch nicht ausdrücklich vereinbart.

Eine Verbraucherschutzorganisation ging gegen diese Vorgehensweise vor. Sie wollte unter anderem erreichen, dass das Fitnessstudio solche Erhöhungen künftig unterlässt, das Schweigen der Kunden nicht als Zustimmung wertet und keine erhöhten Beiträge ohne ausdrückliche Zustimmung einzieht.

Warum die Fitnessstudio Beitragserhöhung nicht allein durch Schweigen wirksam wurde

Verträge können grundsätzlich geändert werden. Dafür braucht es aber eine wirksame vertragliche Grundlage oder eine entsprechende Vereinbarung mit der betroffenen Person. Ein Unternehmen kann den Inhalt eines laufenden Vertrags nicht beliebig dadurch verändern, dass es eine neue Regel ankündigt und gleichzeitig erklärt, Schweigen gelte als Zustimmung.

Besonders wichtig ist dabei § 6 Abs 1 Z 2 KSchG. Diese Bestimmung schränkt sogenannte Zustimmungsfiktionen in Verbraucherverträgen ein. Eine Regelung, wonach das Schweigen eines Kunden als Zustimmung zu einer Vertragsänderung gilt, ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Eine solche Möglichkeit muss grundsätzlich bereits im ursprünglichen Vertrag wirksam vorgesehen sein. Außerdem muss der Verbraucher klar und verständlich darüber informiert werden,

  • welche konkrete Änderung vorgesehen ist,
  • welche Bedeutung das Schweigen hat,
  • dass ein Widerspruch möglich ist und
  • innerhalb welcher Frist widersprochen werden kann.

Im Fall des Fitnessstudios war eine solche Zustimmungsfiktion im ursprünglichen Vertrag nicht ausreichend vereinbart. Sie wurde erst mit dem Schreiben über die Beitragserhöhung eingeführt. Das genügte nach der Entscheidung des OGH nicht.

Die Kunden hatten mehr als nur zwei Möglichkeiten

Das Erhöhungsschreiben vermittelte den Eindruck, die Kunden könnten lediglich zwischen zwei Varianten wählen: Sie akzeptieren den höheren Beitrag oder sie kündigen den Vertrag. Eine dritte Möglichkeit wurde nicht genannt: Die Mitgliedschaft läuft zu den bisher vereinbarten Bedingungen weiter, wenn keine wirksame Grundlage für die zusätzliche Erhöhung besteht.

Nach der Beurteilung des OGH beeinflusste diese Darstellung die Entscheidungsfreiheit der Kunden in unzulässiger Weise. Die Vorgehensweise wurde zusätzlich als aggressive Geschäftspraktik nach dem Wettbewerbsrecht beurteilt.

Das ist für Verbraucher besonders relevant. Wer nicht kündigt, möchte häufig nicht automatisch eine Vertragsänderung akzeptieren. Viele Kunden übersehen ein Schreiben, wollen den Vertrag behalten oder gehen schlicht davon aus, dass die angekündigte Erhöhung rechtlich ohnehin zulässig ist. Aus diesem Verhalten darf nicht ohne Weiteres eine Zustimmung konstruiert werden.

Wertsicherung und zusätzliche Preiserhöhung sind nicht dasselbe

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede Erhöhung eines Mitgliedsbeitrags unzulässig ist. Viele Fitnessstudioverträge enthalten Wertsicherungsklauseln. Eine vertraglich wirksam vereinbarte Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex kann daher grundsätzlich anders zu beurteilen sein als ein zusätzlicher fixer Aufschlag.

Entscheidend ist die konkrete Vertragsklausel. Zu prüfen ist insbesondere:

  • Welche Anpassung wurde im ursprünglichen Vertrag vereinbart?
  • Wurde nur eine Indexanpassung vorgenommen?
  • Wurde zusätzlich ein pauschaler Betrag aufgeschlagen?
  • Ist die Klausel verständlich und wirksam formuliert?
  • Wurde die Beitragshöhe auf einer vertraglich vorgesehenen Grundlage berechnet?

Eine allgemeine Mitteilung, wonach Beiträge künftig automatisch um einen bestimmten Betrag steigen, ersetzt keine wirksame Vereinbarung. Anders kann es liegen, wenn der Vertrag bereits einen klaren und zulässigen Anpassungsmechanismus enthält.

Was das SEPA-Lastschriftmandat tatsächlich erlaubt

Besonders häufig entsteht Unsicherheit, wenn das Fitnessstudio den höheren Betrag per Lastschrift einzieht. Der OGH hat dazu klargestellt: Ein SEPA-Lastschriftmandat muss nicht zwingend einen konkreten Eurobetrag nennen. Es kann grundsätzlich auch laufende Zahlungen an den genannten Zahlungsempfänger erfassen, deren genaue Höhe bei Erteilung des Mandats noch nicht feststand.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede beliebige Beitragshöhe automatisch geschuldet ist. Zwei Fragen müssen voneinander getrennt werden:

  • Durfte das Unternehmen technisch vom Konto einziehen?
  • War die konkrete Forderung in dieser Höhe vertraglich berechtigt?

Ein Lastschriftmandat kann den Zahlungseinzug ermöglichen. Es ersetzt aber nicht die notwendige vertragliche Grundlage für eine zusätzliche Beitragserhöhung. Wurde der monatliche Betrag ohne wirksame Vereinbarung erhöht, kann der Einzug zwar praktisch erfolgt sein, die zugrunde liegende Forderung aber dennoch rechtlich umstritten bleiben.

Was betroffene Kunden jetzt prüfen sollten

Wer von einer Erhöhung betroffen war oder ist, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass eine Rückforderung jedenfalls ausgeschlossen ist. Der OGH hat in diesem Verfahren keine allgemeine Rückzahlung sämtlicher erhöht eingezogener Beträge angeordnet. Ebenso wurde nicht für jeden einzelnen Kunden abschließend festgestellt, welcher Betrag zurückverlangt werden kann.

Individuelle Rückforderungsansprüche sind damit aber nicht automatisch ausgeschlossen. Ob Geld zurückverlangt werden kann, hängt unter anderem vom Vertrag, der konkreten Wertsicherungsklausel, dem Zeitpunkt der Erhöhung, der Dauer der Abbuchungen und einer allfälligen ausdrücklichen Zustimmung ab.

Diese Unterlagen sollten Sie sichern

  • den ursprünglichen Fitnessstudiovertrag,
  • allfällige Nachträge oder Vertragsänderungen,
  • das Schreiben über die Beitragserhöhung,
  • Kontoauszüge oder Zahlungsübersichten,
  • die Kommunikation mit dem Fitnessstudio und
  • Nachweise darüber, ob Sie der Erhöhung ausdrücklich zugestimmt haben.

Prüfen Sie außerdem, ab welchem Monat der höhere Beitrag eingezogen wurde und ob die Erhöhung tatsächlich nur eine vertraglich vorgesehene Indexanpassung oder einen zusätzlichen Aufschlag umfasst. Eine bloße Nichtkündigung spricht nach der Entscheidung des OGH nicht automatisch für eine wirksame Zustimmung zu einer zusätzlichen Erhöhung.

Was bedeutet das in typischen Alltagssituationen?

Sie haben die Erhöhung nicht bemerkt

Wenn der höhere Betrag über längere Zeit per Lastschrift eingezogen wurde, sollten Sie dennoch den Vertrag und die Abrechnungen prüfen. Unaufmerksamkeit allein macht eine Vertragsänderung nicht automatisch wirksam. Für mögliche Ansprüche sind aber die konkreten Zeiträume und die vertraglichen Details entscheidend.

Sie haben weiter trainiert, aber nie ausdrücklich zugestimmt

Auch die weitere Nutzung des Fitnessstudios bedeutet nicht zwingend, dass Sie einer zusätzlichen Beitragserhöhung zugestimmt haben. Das gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen ausdrücklich den Eindruck vermittelt hat, Ihnen blieben nur Zahlung oder Kündigung als Möglichkeiten.

Sie haben der Erhöhung widersprochen

Bewahren Sie den Widerspruch und die Antwort des Fitnessstudios auf. Daraus kann sich ergeben, wie das Unternehmen mit der Einwendung umgegangen ist und welche Beträge dennoch eingezogen wurden.

Sie haben bereits gekündigt

Auch in diesem Fall kann eine Prüfung sinnvoll sein, wenn während der Vertragslaufzeit erhöhte Beiträge eingezogen wurden. Maßgeblich bleiben der konkrete Vertrag, die vereinbarte Anpassung und der Zeitraum der Zahlungen.

Häufige Fragen zur Erhöhung des Fitnessstudio-Beitrags

„Ich habe nicht gekündigt – habe ich damit automatisch zugestimmt?“

Nein, nicht automatisch. Nach der Entscheidung des OGH kann das bloße Schweigen oder das Unterbleiben einer Kündigung eine zusätzliche Beitragserhöhung nicht ohne Weiteres wirksam machen. Entscheidend ist, ob es bereits im ursprünglichen Vertrag eine wirksame Regelung dazu gab oder ob Sie der Änderung ausdrücklich zugestimmt haben.

„Darf das Fitnessstudio trotz Lastschriftmandat mehr abbuchen?“

Das Lastschriftmandat kann grundsätzlich auch laufende Zahlungen umfassen, deren genaue Höhe bei Erteilung noch nicht feststand. Es sagt aber allein nichts darüber aus, ob die konkrete Erhöhung vertraglich zulässig war. Das Mandat und die Wirksamkeit der Beitragshöhe sind getrennt zu beurteilen.

„Kann ich zu viel bezahlte Beiträge zurückfordern?“

Das lässt sich nur anhand des Einzelfalls beurteilen. Die Entscheidung des OGH hat keine pauschale Rückzahlung für alle Kunden angeordnet. Ein möglicher Anspruch kann jedoch von der Vertragsklausel, der Art der Erhöhung, dem Zahlungszeitraum und weiteren Umständen abhängen. Eine zeitnahe Prüfung ist ratsam.

„Gilt das Urteil für jede Preiserhöhung im Fitnessstudio?“

Nein. Vertraglich wirksame Wertsicherungsklauseln oder ausdrücklich vereinbarte Anpassungsmechanismen können zulässig sein. Die Entscheidung richtet sich insbesondere gegen eine zusätzliche einseitige Erhöhung, die erst durch ein Schreiben eingeführt und mit dem Schweigen der Kunden begründet wird.

Rechtsanwalt Wien: Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen

Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennt die Kanzlei Pichler die Bedeutung einer genauen Vertrags- und Zahlungsprüfung. Wenn Ihr Fitnessstudio den Beitrag erhöht und die zusätzlichen Beträge automatisch eingezogen hat, sollten Sie den Vertrag nicht vorschnell als eindeutig ansehen. Eine rechtliche Einschätzung kann klären, ob die Erhöhung von einer Wertsicherung gedeckt war und ob Rückforderungsansprüche in Betracht kommen.

Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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Fitnessstudio Beitragserhöhung

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