Fischereirechte Entschädigung: Welcher Stichtag zählt bei Eingriffen durch Bauprojekte?
Fischereirechte Entschädigung ist bei wasserrechtlich genehmigten Bauvorhaben eine zentrale Frage, wenn ein Bauprojekt den Fischbestand oder die Nutzung eines Gewässers beeinträchtigt: Wie hoch muss die Entschädigung tatsächlich sein? Die Antwort hängt nicht allein davon ab, welcher Schaden heute spürbar ist. Entscheidend können vielmehr der rechtlich maßgebliche Stichtag, die damals zulässige Nutzung und die Qualität der Beweise sein.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 besonders deutlich. Im Verfahren ging es um Fischereirechte an der Enns, den Ausbau eines Flusshafens und die Frage, wie eine mögliche Entschädigung zu berechnen ist.
Der Fall: Beeinträchtigter Fischbestand nach dem Ausbau eines Flusshafens
Zwei Personen waren Inhaber von Fischereirechten an der Enns. Bereits im Jahr 1992 wurde der Rechtsvorgängerin der später beklagten Partei der Ausbau eines Flusshafens wasserrechtlich bewilligt. Die Bauarbeiten erstreckten sich über einen langen Zeitraum und wurden erst im Jahr 2012 abgeschlossen.
Nach den gerichtlichen Feststellungen beeinträchtigten die Bauarbeiten den Fischbestand erheblich. Im ursprünglichen Bewilligungsbescheid war grundsätzlich anerkannt worden, dass den Fischereiberechtigten für bestimmte Nachteile eine Entschädigung zustehen kann.
Im Jahr 2014 setzte die Wasserrechtsbehörde eine einmalige Entschädigung von insgesamt 64.200 Euro fest. Auf jede der beiden betroffenen Personen entfielen somit 32.100 Euro. Die Fischereiberechtigten hielten diesen Betrag für zu niedrig und verlangten gerichtlich insgesamt rund 379.000 Euro.
Das Erstgericht sprach ihnen insgesamt 224.921,44 Euro zu. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen wären damit jeweils weitere 86.211,72 Euro offen gewesen. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und verlangte weitere Feststellungen sowie eine neue Berechnung der Entschädigung.
Was der OGH in der Entscheidung aus 2018 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs zurück. Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 17.07.2018, 1 Ob 92/18p. Zur Entscheidung.
Wichtig ist, was diese Entscheidung nicht bedeutet: Der OGH legte nicht endgültig fest, dass nur die bereits bezahlte Entschädigung angemessen sei. Er entschied auch nicht abschließend, wie hoch die Entschädigung tatsächlich ausfallen muss. Vielmehr blieb die Entscheidung des Rekursgerichts bestehen, wonach der Sachverhalt weiter aufgeklärt und die Berechnung neu vorgenommen werden musste.
Das Verfahren sollte insbesondere zwei Fragen klären:
- War die von den Fischereiberechtigten geltend gemachte Netzfischerei im Jahr 1992 überhaupt noch rechtlich zulässig?
- Für welchen Zeitpunkt war der Wert des beeinträchtigten Rechts und damit der Schaden zu berechnen?
Gerade diese Fragen können die Höhe einer Entschädigung erheblich verändern und sind für die Fischereirechte Entschädigung entscheidend.
Warum der Zeitpunkt der Bewilligung entscheidend sein kann
Bei einer Enteignung oder einem enteignungsähnlichen Eingriff ist regelmäßig nicht einfach der heutige Schaden maßgeblich. Es kommt darauf an, welchen Wert das betroffene Recht zu einem rechtlich relevanten Zeitpunkt hatte.
Das Rekursgericht ging davon aus, dass grundsätzlich auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Bewilligung des Bauvorhabens abzustellen sei. Im konkreten Fall war damit im Wesentlichen das Jahr 1992 gemeint. Nicht entscheidend sollte daher automatisch der Zeitpunkt der Fertigstellung im Jahr 2012 sein.
Das ist für Betroffene von großer praktischer Bedeutung. Zwischen Bewilligung und Fertigstellung können viele Jahre liegen. In dieser Zeit können sich der Fischbestand, die Ertragslage, die wirtschaftliche Bedeutung einer Nutzung oder die allgemeinen Marktverhältnisse verändern. Eine Berechnung anhand der späteren Verhältnisse führt deshalb nicht zwingend zu dem rechtlich richtigen Ergebnis.
Eine spätere Aufwertung oder Valorisierung kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine Rolle spielen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der gesamte Schaden automatisch nach den Preisen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Fertigstellungsjahres zu berechnen ist. Der maßgebliche Stichtag muss anhand der konkreten rechtlichen Grundlage und des jeweiligen Eingriffs geprüft werden.
Nicht jede faktische Nutzung ist auch ersatzfähig
Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Netzfischerei. Die Fischereiberechtigten wollten Schäden aus dieser Nutzung in die Entschädigungsberechnung einbeziehen.
Das Problem: Sollte die Netzfischerei bereits im Jahr 1992 – etwa wegen der rechtlichen Rahmenbedingungen rund um den öffentlichen Hafen – verboten gewesen sein, konnte eine spätere Beeinträchtigung dieser konkreten Nutzung möglicherweise keinen ersatzfähigen Schaden darstellen.
Für eine Entschädigung genügt es daher nicht immer, dass eine Nutzung tatsächlich ausgeübt wurde oder wirtschaftlich sinnvoll erschien. Entscheidend ist auch, ob diese Nutzung rechtlich geschützt und zulässig war. Eine Nutzung, die bereits vor dem Bauvorhaben nicht erlaubt war, kann nicht ohne Weiteres als durch das Bauprojekt verursachter Schaden angesetzt werden.
Bei Fischereirechten muss deshalb genau unterschieden werden:
- Welche Rechte bestanden tatsächlich?
- Welche Fangmethoden waren erlaubt?
- Welche Nutzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt rechtlich ausgeschlossen?
- Welche Beeinträchtigung wurde erst durch das Bauvorhaben verursacht?
Der OGH ist keine weitere Tatsacheninstanz
Die Fischereiberechtigten kritisierten unter anderem die Schadensberechnung und die Bewertung des Sachverständigengutachtens. Solche Einwände betreffen häufig die Beweiswürdigung oder die konkrete Feststellung des Sachverhalts.
Der OGH prüft diese Fragen grundsätzlich nicht noch einmal vollständig. Er ist keine dritte Tatsacheninstanz. Seine Aufgabe besteht vor allem darin, die rechtliche Beurteilung zu kontrollieren und zu prüfen, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Das hat Konsequenzen für den Ablauf eines Verfahrens. Wer erst im Rechtsmittelverfahren versucht, fehlende Gutachten, unklare Nutzungsdaten oder unvollständige wirtschaftliche Berechnungen nachzureichen, hat damit nicht automatisch Erfolg. Die entscheidenden Tatsachen und Beweismittel müssen bereits in den dafür vorgesehenen Verfahrensstadien vollständig und nachvollziehbar vorgebracht werden.
Ein Rechtsmittel an den OGH garantiert daher keine neue Schadensberechnung. Wird im Wesentlichen nur die Beweiswürdigung angegriffen, ohne eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, kann das Rechtsmittel zurückgewiesen werden.
Was bedeutet das für Betroffene in der Praxis?
1. Eine behördliche Entschädigung ist nicht immer das letzte Wort
Eine von der Wasserrechtsbehörde festgesetzte Entschädigung kann gerichtlich überprüft werden. Betroffene müssen sich daher nicht automatisch mit einem Betrag abfinden, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Rechte oder wirtschaftlichen Interessen nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
2. Der Stichtag muss früh geklärt werden
Ob auf die Bewilligung, die tatsächliche Durchführung oder einen anderen rechtlich relevanten Zeitpunkt abzustellen ist, kann die gesamte Berechnung beeinflussen. Eine Entschädigungsforderung sollte deshalb nicht allein auf heutigen Ertragsausfällen oder aktuellen Grundstücks- und Nutzungswerten aufgebaut werden.
3. Gutachten brauchen eine belastbare Grundlage
Bei Fischereirechten können historische Fangmengen, Besatzmaßnahmen, Nutzungsbeschränkungen, frühere behördliche Auflagen und wirtschaftliche Erträge eine Rolle spielen. Je lückenhafter die Unterlagen, desto schwieriger wird es, den Schaden nachvollziehbar zu belegen.
4. Zinsen entstehen nicht automatisch ab dem ersten Schadenstag
Auch bei den Zinsen ist Zurückhaltung erforderlich. Nach der im Verfahren zugrunde gelegten Rechtslage werden Verzugszinsen grundsätzlich erst relevant, wenn eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung zugestellt wurde, die darin gesetzte Zahlungsfrist abgelaufen ist und dennoch nicht bezahlt wurde. Eine automatische Verzinsung ab dem Zeitpunkt der ersten Beeinträchtigung darf daher nicht ohne Prüfung angenommen werden.
Diese Unterlagen sollten Betroffene sichern
- den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid und spätere Änderungsbescheide,
- Unterlagen über das Fischereirecht und dessen Umfang,
- Regelungen zu zulässigen Fangmethoden im maßgeblichen Zeitraum,
- Gutachten, behördliche Feststellungen und Dokumentationen zum Fischbestand,
- Aufzeichnungen über Erträge, Fangmengen und wirtschaftliche Nutzung,
- Schriftverkehr mit Behörden und Projektbetreibern,
- Nachweise über bereits bezahlte Entschädigungen.
Besonders wichtig ist eine zeitliche Ordnung der Unterlagen. Bei Bauvorhaben, die sich über viele Jahre erstrecken, muss nachvollziehbar bleiben, wann die Bewilligung erteilt wurde, wann welche Arbeiten stattfanden und ab welchem Zeitpunkt sich welche Beeinträchtigung zeigte.
Häufige Fragen zu Fischereirechten und Entschädigung
Kann ich eine zu niedrig festgesetzte Entschädigung anfechten?
Eine behördlich festgesetzte Entschädigung kann unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich überprüft werden. Ob eine höhere Zahlung verlangt werden kann, hängt vom konkreten Bewilligungsbescheid, der betroffenen Rechtsposition und der rechtlichen Verfahrenssituation ab.
Wird automatisch der Schaden aus dem Jahr der Fertigstellung berechnet?
Nein. Nach der Entscheidung OGH vom 17.07.2018, 1 Ob 92/18p kann der Zeitpunkt der rechtskräftigen Bewilligung des Bauvorhabens maßgeblich sein. Ob das im Einzelfall gilt, muss anhand der konkreten Rechtsgrundlage und des Eingriffs geprüft werden.
Kann ich jede bisherige Fischereitätigkeit als Schaden geltend machen?
Nicht unbedingt. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass es sich um eine rechtlich geschützte und zulässige Nutzung handelte. War eine bestimmte Fangmethode bereits vor dem Bauvorhaben verboten, kann der daraus abgeleitete Schaden möglicherweise nicht ersetzt werden.
Bekomme ich Zinsen ab dem Zeitpunkt, an dem der Fischbestand zurückging?
Das ist nicht automatisch der Fall. Für den Beginn von Verzugszinsen kann vielmehr die Zustellung einer letztinstanzlichen Entscheidung und der Ablauf der darin gesetzten Zahlungsfrist maßgeblich sein. Die konkrete Situation sollte rechtlich geprüft werden.
Rechtsanwalt Wien: Entschädigungsansprüche rechtzeitig prüfen lassen
Die Entscheidung aus dem Jahr 2018 zeigt, wie komplex Entschädigungsfragen bei wasserrechtlichen Projekten sein können. Nicht nur die tatsächliche Beeinträchtigung zählt. Ebenso wichtig sind der richtige Stichtag, die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung und eine vollständige Beweisgrundlage.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der Prüfung von Bescheiden, Gutachten und Entschädigungsforderungen im Zusammenhang mit Eingriffen in Fischerei- und andere Nutzungsrechte. Lassen Sie Ihre Unterlagen möglichst früh beurteilen, insbesondere bevor Fristen verstreichen oder eine Schadensberechnung endgültig festgelegt wird.
Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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