Oktober 6, 2026

FH-Studienjahr wiederholen [Rechtsanwalt Wien]

FH-Studienjahr wiederholen: Kein automatischer Anspruch nach negativer kommissioneller Prüfung

FH-Studienjahr wiederholen: Eine kommissionelle Prüfung endgültig nicht bestanden – und nun? Viele Studierende hoffen in dieser Situation, das gesamte Studienjahr einfach wiederholen zu dürfen. Doch diese Möglichkeit ist an einer Fachhochschule nicht automatisch garantiert. Die Studiengangsleitung darf vielmehr prüfen, ob eine Wiederholung angesichts des bisherigen Studienverlaufs erfolgversprechend erscheint.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019: Im OGH vom 13.06.2019, 4 Ob 93/19h, wurde klargestellt, dass Studierende zwar einen Antrag auf Wiederholung des Studienjahres stellen können, daraus aber kein uneingeschränkter Anspruch auf Bewilligung folgt. Zur Entscheidung.

Was war passiert?

Ein Student absolvierte an einer Fachhochschule den Bachelorstudiengang „Green Building“. Eine kommissionelle Wiederholungsprüfung in einem Fach bestand er endgültig nicht. Damit war die letztmögliche Prüfungswiederholung negativ ausgefallen.

Auch in drei weiteren Kernfächern des Studiengangs hatte der Student lediglich die Note „Genügend“ erhalten. Die Leistungen waren außerdem im Vergleich zum ersten Semester deutlich schwächer geworden.

Der Student beantragte, das erste Studienjahr nochmals absolvieren zu dürfen. Die Fachhochschule lehnte diesen Antrag jedoch ab. Sie verwies auf die fehlende Aussicht, dass der Student das Studium bei einer Wiederholung erfolgreich fortsetzen könne.

Für vergleichbare Fälle hatte die Fachhochschule Kriterien vorgesehen. Wer in einem Kernfach negativ beurteilt wird, sollte in den übrigen zentralen Fächern grundsätzlich zumindest die Note „Befriedigend“ erreichen. Diese Voraussetzung erfüllte der Student nicht.

Der Student war dennoch der Ansicht, das Fachhochschul-Studiengesetz gebe ihm einen Anspruch auf die Wiederholung des Studienjahres. Er klagte daher auf Zulassung zur Wiederholung. Nachdem bereits die ersten beiden Instanzen seine Klage abgewiesen hatten, bestätigte auch der OGH diese Entscheidungen.

FH-Studienjahr wiederholen: Die Wiederholung ist möglich, aber nicht garantiert

Der OGH stellte klar, dass die Wiederholung eines Studienjahres nach einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung nicht automatisch bewilligt werden muss.

Das Fachhochschul-Studiengesetz sieht zwar vor, dass eine einmalige Wiederholung des Studienjahres möglich ist. Daraus folgt nach der Entscheidung jedoch kein bedingungsloses Recht jedes Studierenden, das gesamte Jahr nochmals zu absolvieren.

Vielmehr muss bei der Studiengangsleitung ein entsprechender Antrag gestellt werden. Diese darf den bisherigen Studienverlauf prüfen und eine Prognose darüber anstellen, ob die Wiederholung voraussichtlich zu einem erfolgreichen weiteren Studium führen wird.

Die Fachhochschule darf dabei insbesondere berücksichtigen:

  • ob ein zentrales oder aufbauendes Fach negativ beurteilt wurde,
  • wie die Leistungen in weiteren Kernfächern ausgefallen sind,
  • ob sich die Studienleistungen deutlich verschlechtert haben,
  • ob besondere gesundheitliche oder persönliche Belastungen vorliegen,
  • ob konkrete Anhaltspunkte für einen künftig erfolgreichen Studienverlauf bestehen.

Entscheidend ist aber: Die Fachhochschule darf nicht willkürlich handeln. Ihre Entscheidung muss auf sachlichen, nachvollziehbaren und gleichmäßig angewendeten Kriterien beruhen.

Warum die Leistungen in Kernfächern eine wichtige Rolle spielen

Fachhochschulstudiengänge sind in der Regel eng strukturiert. Lehrveranstaltungen bauen häufig aufeinander auf. Wer zentrale Grundlagenfächer nicht ausreichend beherrscht, kann deshalb Schwierigkeiten haben, die darauf folgenden Inhalte erfolgreich zu bewältigen.

Nach Ansicht des OGH ist es daher zulässig, bei der Entscheidung über eine Wiederholung besonders wichtige Fächer stärker zu gewichten. Die Fachhochschule muss nicht ausschließlich auf die Durchschnittsnote oder auf die Anzahl der positiv abgeschlossenen Prüfungen abstellen.

Im konkreten Fall sprachen mehrere Umstände gegen eine positive Prognose:

  • Der Student hatte eine letztmögliche kommissionelle Prüfungswiederholung in einem Kernfach nicht bestanden.
  • In drei weiteren zentralen Fächern hatte er jeweils nur ein „Genügend“ erreicht.
  • Seine Leistungen hatten sich gegenüber dem ersten Semester deutlich verschlechtert.
  • Besondere gesundheitliche oder vergleichbare außergewöhnliche Gründe lagen nicht vor.

Der Student hatte unter anderem auf den schwierigeren Lernstoff und eine beginnende private Beziehung verwiesen. Diese Umstände reichten nach der Beurteilung des OGH jedoch nicht aus, um die negative Prognose der Fachhochschule rechtlich zu entkräften.

Was bedeutet das für den Ausbildungsvertrag?

Die Entscheidung ist auch deshalb besonders wichtig, weil eine endgültig negative Prüfung weitere Folgen haben kann.

Im zugrunde liegenden Fall sah der Ausbildungsvertrag vor, dass dieser nach einer negativen letztmöglichen Prüfungswiederholung automatisch endet, wenn nicht zuvor eine Wiederholung des Studienjahres beantragt und genehmigt worden war.

Da die Wiederholung nicht bewilligt wurde, endete der Ausbildungsvertrag automatisch. Der Student konnte das Studium an dieser Fachhochschule daher nicht einfach fortsetzen.

Die Revision gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen blieb erfolglos. Zusätzlich musste der Student der Fachhochschule 501,91 Euro für die Revisionsbeantwortung ersetzen.

Vier typische Situationen aus der Praxis

1. Ein Kernfach wurde endgültig nicht bestanden

Ein negatives Ergebnis in einem zentralen Fach ist besonders problematisch, wenn weitere Lehrveranstaltungen darauf aufbauen. Die Fachhochschule darf diesen Umstand in die Erfolgsprognose einbeziehen.

2. Mehrere Fächer wurden nur knapp positiv abgeschlossen

Ein einzelnes „Genügend“ muss nicht automatisch zur Ablehnung führen. Häufen sich solche Ergebnisse jedoch gerade in den wichtigsten Fächern, kann dies gegen eine Wiederholung sprechen.

3. Die Studienleistungen haben sich deutlich verschlechtert

Ein erheblicher Leistungsabfall kann aus Sicht der Fachhochschule darauf hindeuten, dass die Schwierigkeiten nicht nur auf eine einzelne Prüfung beschränkt sind. Eine solche Entwicklung darf bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

4. Es liegen besondere Belastungen vor

Eine schwere Erkrankung oder eine vergleichbare außergewöhnliche persönliche Belastung kann für die Beurteilung wichtig sein. Solche Gründe sollten nicht nur allgemein behauptet, sondern möglichst vollständig dokumentiert und zeitlich nachvollziehbar dargestellt werden.

Was sollten Studierende jetzt tun?

Wer eine kommissionelle Prüfung endgültig nicht bestanden hat, sollte rasch handeln. Die weitere Vorgehensweise darf nicht davon abhängen, ob die Fachhochschule eine Wiederholung „vielleicht“ zulassen wird.

  • Studien- und Prüfungsordnung prüfen: Zunächst sollte geklärt werden, welche Voraussetzungen für eine Wiederholung des Studienjahres gelten.
  • Antragsfristen feststellen: Fristen können sich aus der Studienordnung, dem Ausbildungsvertrag oder einer Mitteilung der Fachhochschule ergeben.
  • Kriterien der Fachhochschule anfordern: Es ist wichtig zu wissen, nach welchen Maßstäben die Studiengangsleitung die Erfolgsaussichten bewertet.
  • Besondere Gründe belegen: Gesundheitliche, familiäre oder sonstige außergewöhnliche Belastungen sollten durch geeignete Unterlagen nachvollziehbar gemacht werden.
  • Einen realistischen Plan vorlegen: Der Antrag sollte erklären, welche konkreten Maßnahmen künftig zu besseren Leistungen führen sollen. Dazu können etwa eine geänderte Lernorganisation oder die Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten gehören.
  • Schriftliche Entscheidung verlangen: Eine nachvollziehbare Begründung ist wichtig, um beurteilen zu können, ob die Entscheidung sachlich und rechtlich korrekt getroffen wurde.
  • Rechtsmittel und Fristen prüfen lassen: Wird der Antrag abgelehnt, sollte umgehend geklärt werden, ob eine Beschwerde, ein internes Rechtsmittel oder eine gerichtliche Überprüfung möglich ist.

Besonders wichtig ist der zeitliche Faktor. Wenn der Ausbildungsvertrag nach der negativen letztmöglichen Prüfung automatisch endet, kann eine verspätete Reaktion dazu führen, dass wichtige Handlungsmöglichkeiten verloren gehen.

Was Fachhochschulen beachten müssen

Die Entscheidung betrifft nicht nur Studierende. Auch Fachhochschulen müssen bei der Beurteilung solcher Anträge sorgfältig vorgehen.

Die Kriterien sollten möglichst vorab festgelegt, transparent kommuniziert und auf vergleichbare Fälle gleich angewendet werden. Eine Entscheidung darf nicht allein mit einer pauschalen Einschätzung wie „zu schlechte Leistungen“ begründet werden.

Erforderlich ist vielmehr eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem konkreten Studienverlauf. Dazu gehören die Bedeutung der negativ beurteilten Lehrveranstaltung, die Leistungen in weiteren Kernfächern und mögliche besondere Belastungen.

Eine Entscheidung „aus dem Bauch heraus“ oder aus sachfremden Gründen wäre rechtlich angreifbar. Der Entscheidungsspielraum der Studiengangsleitung ist daher vorhanden, aber nicht grenzenlos.

Häufige Fragen zur Wiederholung eines FH-Studienjahres

Kann ich nach einer endgültig negativen Prüfung automatisch das Jahr wiederholen?

Nein. Die Wiederholung ist grundsätzlich möglich, muss aber beantragt und von der Studiengangsleitung genehmigt werden. Ein automatischer Anspruch besteht nicht.

Darf die Fachhochschule meine Noten in anderen Fächern berücksichtigen?

Ja. Nach der Entscheidung des OGH darf die Fachhochschule insbesondere die Leistungen in wichtigen Kern- und Aufbaulehrveranstaltungen berücksichtigen. Auch ein deutlicher Leistungsabfall kann eine Rolle spielen.

Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Je nach Ausbildungsvertrag und Studienordnung kann die negative Entscheidung dazu führen, dass der Ausbildungsvertrag endet und das Studium an dieser Fachhochschule nicht fortgesetzt werden kann. Deshalb sollten die Folgen und mögliche Rechtsmittel umgehend geprüft werden.

Reicht es, wenn ich persönliche Probleme nur mündlich erwähne?

Das ist riskant. Besondere Belastungen sollten möglichst konkret beschrieben und durch geeignete Unterlagen belegt werden. Außerdem sollte erklärt werden, weshalb sich die Situation künftig verbessern wird.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung beim FH-Studienjahr wiederholen

Wenn Sie ein FH-Studienjahr wiederholen möchten und die Fachhochschule Ihren Antrag ablehnt, sollten Sie die Entscheidung rechtlich prüfen lassen. Dabei können insbesondere die Studienordnung, der Ausbildungsvertrag, die angewendeten Kriterien und die Begründung der Fachhochschule eine wichtige Rolle spielen.

Fazit: Eine Chance, aber kein Freibrief

Die Wiederholung eines gesamten Studienjahres an einer Fachhochschule ist nach dem OGH vom 13.06.2019, 4 Ob 93/19h eine Möglichkeit, aber kein Automatismus. Studierende haben Anspruch auf eine sachliche und nachvollziehbare Entscheidung. Sie können jedoch nicht zwingend verlangen, zur Wiederholung zugelassen zu werden.

Wer eine negative kommissionelle Prüfung nicht bestanden hat, sollte daher unverzüglich die Studienordnung, den Ausbildungsvertrag, die Begründung der Fachhochschule und allfällige Fristen prüfen lassen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Studierende und Fachhochschulen bei der rechtlichen Einordnung solcher Entscheidungen und bei der weiteren Vorgehensweise.

Sind Sie betroffen? Vereinbaren Sie eine rechtliche Prüfung Ihrer Situation mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien. Telefon: 01/5130700. E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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FH-Studienjahr wiederholen

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