Festival abgesagt: Wann gibt es Geld zurück und wann nur einen Gutschein?
Festival abgesagt: Ein Festival fällt aus, der Ticketpreis ist längst bezahlt – und statt einer vollständigen Rückzahlung kommt lediglich ein Gutschein. Für viele Konsumentinnen und Konsumenten war genau das während der COVID-19-Pandemie eine belastende Erfahrung. Besonders schwierig wurde es bei Mehrtagestickets, Kombi-Angeboten und zusätzlichen Leistungen wie Camping.
Die entscheidende Frage lautet daher: Musste der Veranstalter den gesamten Preis in bar zurückzahlen oder durfte ein Teil durch einen Gutschein ersetzt werden? Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage für COVID-19-bedingt abgesagte Veranstaltungen konkretisiert. Gerade wenn ein Festival abgesagt wurde, kommt es auf die Ticketart und die konkrete Abrechnung an.
Der konkrete Fall: Festivalpass mit Camping für 189,99 Euro
Ein Konsument hatte um 189,99 Euro einen Festival-Pass einschließlich Camping für das „N* Festival“ gekauft. Die Veranstaltung hätte vom 10. bis 13. Juni 2020 stattfinden sollen. Wegen der damaligen COVID-19-Maßnahmen durfte das Festival jedoch nicht durchgeführt werden und wurde abgesagt.
Der Käufer wollte den gesamten Betrag zurückerhalten. Zu diesem Zweck trat er seine Ansprüche an eine klageberechtigte Verbraucherschutzorganisation ab. Diese verlangte von der Veranstalterin einen Gutschein über 70 Euro sowie zusätzlich die Rückzahlung von 119,99 Euro in bar.
Das Berufungsgericht sprach den Gutschein über 70 Euro zu, wies die zusätzliche Geldforderung jedoch ab. Die dagegen erhobene Revision blieb erfolglos. In seiner Entscheidung OGH vom 02.02.2022, 6 Ob 235/21h bestätigte der Oberste Gerichtshof die vorinstanzliche Beurteilung.
Was der OGH bereits 2022 klargestellt hat
Der OGH entschied, dass die Veranstalterin einen Gutschein über 70 Euro ausstellen musste. Eine zusätzliche Auszahlung von 119,99 Euro in bar war hingegen nicht geschuldet.
Die Entscheidung aus dem Jahr 2022 ist damit nicht als aktuelle COVID-19-Entscheidung einzuordnen. Sie bleibt für vergleichbare Fälle dennoch wichtig, weil sie die maßgebliche Auslegung des sogenannten KuKuSpoSiG bestätigt.
Nach dieser Rechtslage durfte der Ersatz bei einer COVID-19-bedingt abgesagten mehrtägigen Kunst-, Kultur- oder Sportveranstaltung grundsätzlich für jeden Veranstaltungstag gesondert beurteilt werden. Bis zu 70 Euro pro Veranstaltungstag konnten durch einen Gutschein abgegolten werden. Nur ein darüber hinausgehender anteiliger Betrag war grundsätzlich in Geld zurückzuzahlen.
Das bedeutete zugleich: Ein Gutschein war nicht nur dann zulässig, wenn der Konsument ausdrücklich damit einverstanden war. Der Veranstalter konnte sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens auf diese Form der Erstattung berufen.
Die vollständige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs finden Sie hier: Zur Entscheidung.
Warum der Ticketpreis nicht automatisch vollständig bar zurückzuzahlen war
Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen liegt es zunächst nahe, bei einer vollständig ausgefallenen Veranstaltung den gesamten Preis zurückzuverlangen. Die Leistung des Veranstalters wurde schließlich nicht erbracht.
Während der Pandemie schuf der Gesetzgeber jedoch mit dem KuKuSpoSiG eine Sonderregelung. Dieses Gesetz sollte Veranstaltungsunternehmen vor erheblichen Liquiditätsproblemen und möglichen Insolvenzen schützen. Deshalb mussten Konsumentinnen und Konsumenten eine teilweise Erstattung in Form eines Gutscheins akzeptieren, obwohl eine vollständige Barauszahlung grundsätzlich die naheliegendere Lösung gewesen wäre.
Der Schutzmechanismus wurde nicht pauschal pro gekauftem Ticket angewendet. Bei einem Mehrtagesticket war vielmehr grundsätzlich zu prüfen, auf welche einzelnen Veranstaltungstage sich der Preis verteilte. Die gesetzliche Grenze von 70 Euro war daher nicht zwingend nur einmal für den gesamten Festivalpass anzusetzen.
Für den konkreten Fall führte diese Betrachtung dazu, dass die verlangte zusätzliche Zahlung von 119,99 Euro nicht zugesprochen wurde. Der Gutscheinbetrag von 70 Euro blieb bestehen.
Mehrtagesticket, Tagesticket und Camping: Darauf kommt es an
Die konkrete Erstattung hängt wesentlich davon ab, welche Leistung tatsächlich gekauft wurde. Ein Festivalpass ist nicht ohne Weiteres gleich zu behandeln wie ein einzelnes Tagesticket. Auch Zusatzleistungen können eine eigene Bewertung erfordern.
- Einzelnes Tagesticket: Hier ist grundsätzlich der Preis für diesen Veranstaltungstag maßgeblich. Der Gutscheinrahmen kann bis zu 70 Euro betragen.
- Mehrtagesticket: Der Gesamtpreis ist grundsätzlich auf die einzelnen Veranstaltungstage aufzuteilen. Für jeden Tag kann der Gutscheinbetrag gesondert berücksichtigt werden.
- Festivalpass mit Camping: Es muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang der Campinganteil vom eigentlichen Eintrittspreis getrennt zu bewerten ist.
- Zusätzliche Leistungen: Extras wie reservierte Stellplätze, Sonderbereiche oder weitere gebuchte Leistungen können rechtlich anders zu behandeln sein als der reine Eintritt.
Eine pauschale Aussage wie „Bei einer Absage gibt es immer das ganze Geld zurück“ greift daher zu kurz. Ebenso wenig bedeutet ein Gutscheinangebot automatisch, dass jede Form der Erstattung korrekt berechnet wurde. Wenn ein Festival abgesagt wurde, sollte die Abrechnung daher im Detail geprüft werden.
Was bedeutet das für Betroffene im Alltag?
Das Festival wurde vollständig abgesagt
Bei einer COVID-19-bedingten Absage einer mehrtägigen Veranstaltung bestand nicht automatisch Anspruch auf die sofortige vollständige Rückzahlung in bar. Ein Gutschein konnte innerhalb des gesetzlichen Rahmens zulässig sein.
Der Veranstalter bietet nur einen Teilbetrag an
Dann sollte nachvollziehbar sein, wie der Veranstalter den Ticketpreis auf die Veranstaltungstage verteilt hat. Fehlt eine verständliche Berechnung, ist Vorsicht angebracht. Der Gutschein darf nicht einfach ohne Bezug zum Ticketpreis oder zur Anzahl der Veranstaltungstage festgesetzt werden.
Das Ticket enthielt Camping oder andere Zusatzleistungen
Bei einem Kombi-Angebot ist zu prüfen, ob alle Leistungen tatsächlich gleich behandelt werden dürfen. Der Preis für den Eintritt und der Preis für Camping können unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen unterliegen. Die Vertragsunterlagen und die Preisaufstellung sind deshalb besonders wichtig.
Der Gutschein wurde nie angeboten
Auch wenn ein Gutschein grundsätzlich möglich war, musste der Veranstalter die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Wurde überhaupt kein Ersatz angeboten oder ist die Abrechnung offensichtlich nicht nachvollziehbar, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
So gehen Sie bei einer Festivalabsage vor
- Unterlagen sammeln: Bewahren Sie Ticket, Rechnung, Buchungsbestätigung, Vertragsbedingungen und sämtliche Nachrichten des Veranstalters auf.
- Ticketart feststellen: Prüfen Sie, ob es sich um einen Tageseintritt, einen Mehrtageseintritt oder ein Paket mit Camping und weiteren Leistungen handelt.
- Veranstaltungstage zählen: Bei Mehrtagestickets ist entscheidend, auf wie viele Tage der Eintritt entfällt.
- Berechnung kontrollieren: Vergleichen Sie den angebotenen Gutschein und eine allfällige Geldzahlung mit dem tatsächlich bezahlten Preis.
- Zusatzleistungen getrennt betrachten: Camping, Unterbringung oder andere Extras sollten nicht ungeprüft mit dem Eintrittspreis gleichgesetzt werden.
- Fristen beachten: Ansprüche können verjähren. Wer eine Rückzahlung oder eine Korrektur verlangt, sollte nicht unnötig zuwarten.
- Schriftlich kommunizieren: Fordern Sie eine nachvollziehbare Abrechnung und bewahren Sie den gesamten Schriftverkehr auf.
Eine Klage auf vollständige Barauszahlung hatte bei vergleichbaren COVID-19-bedingten Absagen nach der Rechtsprechung des OGH nicht automatisch gute Erfolgsaussichten. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Abrechnung des Veranstalters richtig sein muss. Gerade bei Mehrtagestickets und Zusatzleistungen können Details entscheidend sein.
Häufige Fragen zur Rückerstattung abgesagter Festivals
Bekomme ich bei einem abgesagten Festival immer mein ganzes Geld zurück?
Nein, nicht zwingend. Für COVID-19-bedingt abgesagte Veranstaltungen sah das KuKuSpoSiG unter bestimmten Voraussetzungen eine teilweise Erstattung durch Gutscheine vor. Der OGH bestätigte, dass Konsumenten diese Lösung innerhalb des gesetzlichen Rahmens akzeptieren mussten.
Darf der Veranstalter bei einem Festivalpass 70 Euro pro Tag als Gutschein anbieten?
Grundsätzlich konnte der Betrag von 70 Euro pro Veranstaltungstag berücksichtigt werden. Maßgeblich war daher nicht unbedingt nur der Gesamtpreis des Passes, sondern auch die Aufteilung auf die einzelnen Veranstaltungstage.
Was gilt für das mitgekaufte Camping?
Das hängt von der konkreten Vertragsgestaltung und Preisaufstellung ab. Camping kann als zusätzliche Leistung gesondert zu bewerten sein. Deshalb sollten Rechnung, Ticketbedingungen und die Beschreibung des Pakets geprüft werden.
Kann ich gegen einen Gutschein noch etwas unternehmen?
Das ist vom Zeitpunkt der Absage, der Art des Tickets, der Höhe des Gutscheins und der konkreten Abrechnung abhängig. Eine vollständige Barauszahlung kann bei vergleichbaren Pandemieabsagen ausgeschlossen oder eingeschränkt sein. Bei fehlendem Ersatz oder einer fehlerhaften Berechnung kann eine Prüfung dennoch sinnvoll sein.
Rechtliche Prüfung kann sich trotz des OGH-Urteils lohnen
Die Entscheidung OGH vom 02.02.2022, 6 Ob 235/21h zeigt, dass bei abgesagten Mehrtagesveranstaltungen nicht automatisch der gesamte Preis in bar zurückzuzahlen war. Gleichzeitig ersetzt das Urteil keine Einzelfallprüfung. Entscheidend bleiben die konkrete Ticketart, die Anzahl der Veranstaltungstage, die Aufteilung des Preises und allfällige Zusatzleistungen.
Rechtsanwalt Wien: Prüfung Ihrer Rückerstattung
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zu Fragen rund um Rückerstattung, Gutscheine und Ansprüche nach Veranstaltungsabsagen. Wenn Sie eine Abrechnung erhalten haben, deren Höhe oder Berechnung Sie nicht nachvollziehen können, lassen Sie Ihre Unterlagen prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.