September 22, 2026

Familienbonus Plus und Unterhalt [Rechtsanwalt Wien]

Familienbonus Plus und Unterhalt für volljährige Kinder: Darf der Unterhalt gekürzt werden?

Familienbonus Plus: Wer für ein volljähriges Kind Unterhalt zahlt, muss mehrere Leistungen und Berechnungsfaktoren auseinanderhalten. Besonders häufig führt der Familienbonus Plus zu Streit: Darf der unterhaltspflichtige Elternteil verlangen, dass der Familienbonus Plus oder die erhöhte Familienbeihilfe vollständig vom Unterhalt abgezogen wird?

Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage bereits im Jahr 2020 ausdrücklich behandelt. Die Entscheidung ist auch heute für die Praxis bedeutsam, weil Unterhaltsrückstände oft Jahre später berechnet werden und die steuerliche Entlastung durch den Familienbonus Plus dabei nicht einfach nochmals unterhaltsmindernd berücksichtigt werden darf. Zur Entscheidung.

Der Ausgangspunkt: Streit über Unterhaltsrückstände

In dem vom Obersten Gerichtshof behandelten Fall war ein Vater verpflichtet worden, für seine bereits volljährige Tochter Unterhalt nachzuzahlen. Die Tochter hatte eine Erhöhung des Unterhalts beantragt.

Bei der Berechnung wurden unter anderem die Familienbeihilfe und der Familienbonus Plus berücksichtigt. Der Vater war damit nicht einverstanden. Er vertrat die Ansicht, dass die erhöhte Familienbeihilfe vollständig auf den Unterhalt angerechnet werden müsse, weil die Mutter den Familienbonus Plus allein bezog. Dadurch hätte sich der von ihm geschuldete Unterhalt und damit auch der Unterhaltsrückstand verringert.

Die Vorinstanzen folgten dieser Argumentation nicht. Der Vater wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof. Dieser wies den Revisionsrekurs zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben daher bestehen.

Was der OGH zum Familienbonus Plus gesagt hat

Der Oberste Gerichtshof entschied in seinem Beschluss vom 20.10.2020, 1 Ob 188/20h, dass der Familienbonus Plus bei der Unterhaltsberechnung nicht als zusätzliches Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils behandelt werden darf.

Ebenso kommt eine neuerliche oder vollständige Anrechnung von Transferleistungen – insbesondere der Familienbeihilfe – auf den Unterhalt wegen des Familienbonus Plus grundsätzlich nicht in Betracht. Diese Grundsätze gelten nicht nur für minderjährige, sondern auch für volljährige unterhaltsberechtigte Kinder.

Der OGH verwies dabei auf eine bereits zuvor ergangene Entscheidung vom 25. Juni 2020, in der die entsprechende Rechtsfrage für volljährige Kinder geklärt worden war.

Vereinfacht bedeutet das: Der Familienbonus Plus soll die steuerliche Belastung der Eltern reduzieren. Er soll aber nicht zusätzlich dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gekürzt wird. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann daher nicht allein mit dem Hinweis auf den Familienbonus Plus eine niedrigere Unterhaltsverpflichtung verlangen.

Familienbonus Plus und Unterhalt: Warum Steuerentlastung und Kindesunterhalt nicht einfach verrechnet werden dürfen

Familienbonus Plus, Familienbeihilfe und Unterhalt stehen zwar wirtschaftlich miteinander in Verbindung, erfüllen aber nicht dieselbe Funktion.

Der Familienbonus Plus ist eine steuerliche Entlastung. Er soll Eltern finanziell unterstützen, die für ein Kind sorgen. Der Unterhalt dient hingegen dazu, den angemessenen Lebensbedarf des Kindes zu decken. Dazu zählen je nach Alter und Lebenssituation etwa Kosten für Wohnen, Ernährung, Kleidung, Ausbildung, Mobilität und sonstige notwendige Ausgaben.

Mit der Einführung des Familienbonus Plus wollte der Gesetzgeber die steuerliche Entlastung grundsätzlich vom Unterhaltsrecht trennen. Die steuerliche Begünstigung soll daher nicht dazu führen, dass der Kindesunterhalt im selben Umfang reduziert wird.

Der Familienbonus Plus erhöht den Unterhaltsanspruch des Kindes allerdings auch nicht automatisch. Er ist vielmehr grundsätzlich unterhaltsneutral: Er soll den Unterhalt nicht zusätzlich erhöhen, aber auch nicht zu einer Kürzung führen.

Gilt das auch bei volljährigen Kindern?

Ja. Die Volljährigkeit beendet eine bestehende Unterhaltspflicht nicht automatisch.

Ein volljähriges Kind kann weiterhin Unterhalt verlangen, wenn es noch nicht selbsterhaltungsfähig ist. Das ist insbesondere dann möglich, wenn es eine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betreibt und seinen Lebensunterhalt noch nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann.

Ob tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht und wie hoch dieser ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Eine Rolle spielen unter anderem:

  • das Einkommen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils,
  • der konkrete Bedarf des volljährigen Kindes,
  • die Art und der Fortschritt der Ausbildung,
  • eigene Einkünfte des Kindes,
  • allfällige weitere Unterhaltspflichten und
  • bereits geleistete Zahlungen.

Der Umstand, dass das Kind volljährig ist oder dass der andere Elternteil den Familienbonus Plus bezieht, führt daher nicht automatisch zu einer Kürzung des geschuldeten Unterhalts.

Was bedeutet die Entscheidung im Alltag?

1. Der andere Elternteil bezieht den Familienbonus Plus

Bezieht die Mutter oder der Vater den Familienbonus Plus allein, kann der andere Elternteil daraus nicht automatisch ableiten, dass die Familienbeihilfe vollständig auf den von ihm zu zahlenden Unterhalt anzurechnen ist. Der Bezug des Familienbonus Plus durch den anderen Elternteil führt für sich genommen nicht zu einer entsprechenden Reduktion der Unterhaltspflicht.

2. Es bestehen bereits Unterhaltsrückstände

Bei der Berechnung eines Rückstands darf nicht einfach jede erhaltene Familienleistung vom offenen Unterhalt abgezogen werden. Eine solche pauschale Rechnung kann zu einem falschen Ergebnis führen. Das gilt besonders dann, wenn über längere Zeit unterschiedliche Unterhaltsbeträge, Einkommensverhältnisse oder Ausbildungsabschnitte zu berücksichtigen sind.

3. Das Kind beginnt eine Ausbildung oder setzt sie fort

Bei volljährigen Kindern muss geprüft werden, ob die Ausbildung ernsthaft betrieben wird und ob das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist. Der Familienbonus Plus beantwortet diese Frage nicht. Er ersetzt daher keine Prüfung der tatsächlichen Lebens- und Ausbildungssituation.

4. Der Unterhaltspflichtige möchte eine Herabsetzung erreichen

Eine Herabsetzung kann unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen, etwa bei einer wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse oder der Bedürfnisse des Kindes. Der Familienbonus Plus allein ist nach der Entscheidung des OGH jedoch grundsätzlich kein ausreichender Grund, um den Unterhalt zusätzlich zu kürzen.

Unterhalt richtig berechnen: Darauf kommt es an

Die Entscheidung des OGH bedeutet nicht, dass Familienbeihilfe oder steuerliche Aspekte bei jeder Unterhaltsberechnung völlig außer Betracht bleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass sie nicht unzulässig doppelt oder vollständig unterhaltsmindernd berücksichtigt werden.

Für eine belastbare Berechnung sollten insbesondere folgende Unterlagen zusammengestellt werden:

  • Nachweise über die Einkommen der unterhaltspflichtigen Person,
  • Informationen über weitere gesetzliche Unterhaltspflichten,
  • Unterlagen zur Ausbildung und zur aktuellen Lebenssituation des volljährigen Kindes,
  • Nachweise über eigene Einkünfte des Kindes,
  • Belege über bereits geleistete Unterhaltszahlungen,
  • Unterlagen zu Familienbeihilfe und Familienbonus Plus sowie
  • eine nachvollziehbare Aufstellung allfälliger Rückstände.

Wer diese Positionen ohne rechtliche Prüfung miteinander verrechnet, riskiert sowohl eine zu niedrige Zahlung als auch eine unnötige Überzahlung. Bei strittigen Beträgen kann außerdem entscheidend sein, ab welchem Zeitpunkt eine Änderung des Unterhalts verlangt wurde und welche Zahlungen bereits wirksam geleistet wurden.

Häufige Fragen zum Familienbonus Plus und Unterhalt

Kann ich den Familienbonus Plus einfach vom Unterhalt abziehen?

Nein. Nach der Entscheidung des OGH darf der Familienbonus Plus nicht als zusätzliches Einkommen des Unterhaltspflichtigen behandelt werden, um dadurch den Kindesunterhalt zu kürzen. Eine eigenständige, pauschale Verrechnung ist daher nicht zulässig.

Mein volljähriges Kind bekommt weiterhin Familienbeihilfe. Muss ich deshalb weniger Unterhalt zahlen?

Nicht automatisch. Ob und in welchem Umfang Leistungen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind, hängt von der konkreten Berechnung und den Umständen des Einzelfalls ab. Der Familienbonus Plus rechtfertigt jedenfalls keine vollständige neuerliche Anrechnung der Familienbeihilfe.

Gilt die Entscheidung auch, wenn die Mutter den Familienbonus Plus allein bezieht?

Ja, der alleinige Bezug durch den anderen Elternteil führt nicht automatisch dazu, dass der Unterhaltspflichtige eine zusätzliche Kürzung verlangen kann. Maßgeblich bleibt die korrekte Unterhaltsberechnung.

Kann mein volljähriges Kind überhaupt noch Unterhalt verlangen?

Das ist möglich, wenn das Kind noch nicht selbsterhaltungsfähig ist und insbesondere eine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betreibt. Die Volljährigkeit beendet die Unterhaltspflicht nicht in jedem Fall. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss anhand der konkreten Lebenssituation geprüft werden.

Rechtsanwalt Wien: Unterhaltsansprüche rechtzeitig prüfen lassen

Unterhaltsfragen werden schnell unübersichtlich – vor allem, wenn Familienbeihilfe, Familienbonus Plus, eigene Einkünfte des Kindes und ältere Rückstände zusammentreffen. Eine selbst erstellte Berechnung kann dabei zu erheblichen Fehlern führen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der Prüfung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen sowie bei Fragen zur Herabsetzung oder Berechnung von Unterhaltsrückständen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei sowohl unterhaltsberechtigte volljährige Kinder als auch unterhaltspflichtige Eltern bei der rechtlichen und rechnerischen Klärung.

Wenn Sie unsicher sind, ob der Familienbonus Plus in Ihrem Fall richtig berücksichtigt wurde, lassen Sie Ihre Unterhaltsberechnung prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Familienbonus Plus

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