Facebook-Account Insolvenz: Wem gehört ein digitaler Vermögenswert?
Facebook-Account Insolvenz: Kann ein Facebook-Account Teil der Insolvenzmasse sein? Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Umständen kann ein Social-Media-Konto einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Unternehmen damit Kunden erreicht, Produkte bewirbt, auf einen Onlineshop verweist oder eine große Zahl an Abonnenten aufgebaut hat.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, welche rechtlichen Folgen entstehen können, wenn ein solcher Account nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf eine andere Gesellschaft übertragen wird. In der Entscheidung OGH vom 08.04.2022, 17 Ob 12/21w ging es nicht nur um die Frage, wem ein Facebook-Account gehört. Der OGH musste zunächst klären, ob österreichische Gerichte für den Rechtsstreit zuständig sind, obwohl sich der Account bei einer deutschen Gesellschaft befand. Zur Entscheidung.
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2022 und ist daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Ihre praktische Bedeutung für digitale Unternehmenswerte und grenzüberschreitende Insolvenzen ist jedoch weiterhin erheblich.
Der konkrete Fall: 90.000 Abonnenten und ein verschobener Account
Eine österreichische GmbH verkaufte Nahrungsergänzungsmittel. Zu ihren geschäftlichen Aktivitäten gehörte auch ein Facebook-Account mit rund 90.000 Abonnenten. Der Account informierte über das Unternehmen, stellte einen Bezug zum Onlineshop her und besaß damit einen erheblichen Werbe- und Geschäftswert.
Im August 2020 wurde über das Vermögen der GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Masseverwalter hatte die Aufgabe, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu sichern und zugunsten der Gläubiger zu verwerten.
Nach seinem Vorbringen wurde der Facebook-Account ohne seine Zustimmung auf eine deutsche Schwestergesellschaft übertragen. Der Account wurde umbenannt. Außerdem wurde im Impressum nun die deutsche Gesellschaft genannt und die Verlinkung auf einen deutschen Onlineshop geändert.
Der Masseverwalter verlangte daher unter anderem:
- die Rückübertragung des Facebook-Accounts einschließlich der Zugangsdaten,
- hilfsweise die Feststellung, dass die Übertragung unwirksam war,
- beziehungsweise die Unwirksamerklärung der Übertragung nach den insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften.
Die deutsche Gesellschaft bestritt unter anderem, dass österreichische Gerichte international zuständig seien. Genau diese Zuständigkeitsfrage stand zunächst im Mittelpunkt des Verfahrens.
Was der OGH entschieden hat
Der OGH bejahte die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Der Rechtsstreit durfte daher in Österreich weitergeführt werden. Das Höchstgericht stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her, das die Einrede der internationalen Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte.
Wichtig ist die genaue Einordnung: Der OGH entschied damit noch nicht endgültig, wem der Facebook-Account tatsächlich zustand. Ebenso wurde noch nicht abschließend festgestellt, ob die Übertragung tatsächlich rechtswidrig war. Gegenstand der Entscheidung war zunächst die Frage, ob österreichische Gerichte den Streit inhaltlich behandeln dürfen.
Die beklagte deutsche Gesellschaft musste dem Kläger außerdem die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens in Höhe von insgesamt 5.555,48 Euro ersetzen. Davon entfielen 1.831,68 Euro auf das Rekursverfahren und 3.723,80 Euro auf das Revisionsrekursverfahren.
Facebook-Account Insolvenz: Warum ein Social-Media-Account zur Insolvenzmasse gehören kann
Bei einer Insolvenz denken viele zunächst an Bankguthaben, Warenlager, Fahrzeuge oder Immobilien. Unternehmen verfügen heute jedoch auch über digitale Werte, die für den Geschäftsbetrieb und die Kundengewinnung entscheidend sein können.
Ein Social-Media-Account ist nicht automatisch bloß ein persönliches Benutzerkonto. Seine wirtschaftliche Bedeutung kann sich etwa aus folgenden Umständen ergeben:
- einer großen Zahl an Followern oder Abonnenten,
- einer gewachsenen Kunden- und Interessentengemeinschaft,
- der Verknüpfung mit einem Onlineshop,
- laufenden Werbekampagnen,
- der Nutzung zur Kundenkommunikation,
- einem bestehenden Marken- oder Werbewert.
Je stärker ein Account in den Geschäftsbetrieb eingebunden ist, desto eher kommt ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu. Das kann nicht nur Facebook betreffen. Vergleichbare Fragen stellen sich bei Instagram- und YouTube-Kanälen, Domains, Newsletter-Datenbanken, Onlineshops, digitalen Werbekonten und bestimmten Softwarelizenzen.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf der Schuldner über Vermögenswerte, die zur Insolvenzmasse gehören, grundsätzlich nicht mehr frei verfügen. Eine eigenmächtige Übertragung auf eine verbundene Gesellschaft kann daher rechtlich unwirksam sein oder insolvenzrechtliche Ansprüche auslösen. Gerade bei einer Facebook-Account-Insolvenz ist deshalb eine frühzeitige rechtliche Prüfung wichtig.
Auch eine Übertragung ins Ausland schützt nicht vor Rückgabeansprüchen
Besonders bedeutsam ist die grenzüberschreitende Dimension des Falls. Der digitale Vermögenswert befand sich nach dem Vorbringen des Masseverwalters bei einer deutschen Gesellschaft. Dennoch bejahte der OGH die Zuständigkeit österreichischer Gerichte.
Entscheidend war der enge Zusammenhang mit dem österreichischen Insolvenzverfahren. Der Masseverwalter wollte keinen gewöhnlichen Vertrag zwischen zwei unabhängigen Unternehmen durchsetzen. Er verlangte vielmehr die Rückgabe eines Vermögenswerts, der nach seiner Darstellung aus der Insolvenzmasse entfernt worden war.
Nach der Europäischen Insolvenzverordnung sind grundsätzlich die Gerichte jenes Staates zuständig, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wenn eine Klage unmittelbar mit diesem Verfahren zusammenhängt. Der OGH stellte dabei vereinfacht auf mehrere Gesichtspunkte ab:
- Der Facebook-Account sollte nach dem Vorbringen des Klägers der Insolvenzmasse zugeordnet sein.
- Die behauptete Übertragung erfolgte nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
- Der Masseverwalter verlangte die Rückholung zugunsten der Gläubiger.
- Die Wirksamkeit der Übertragung hing maßgeblich von insolvenzrechtlichen Regeln ab.
Andernfalls könnte ein Schuldner einen wertvollen Vermögensgegenstand ins Ausland verschieben und dadurch die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich erschweren. Allein der Umstand, dass sich ein digitaler Account technisch oder organisatorisch bei einer ausländischen Gesellschaft befindet, schließt daher die Zuständigkeit österreichischer Gerichte nicht aus.
Was Unternehmen, Geschäftsführer und Erwerber jetzt beachten sollten
1. Digitale Werte rechtzeitig erfassen
Unternehmen sollten dokumentieren, welche digitalen Ressourcen für den Geschäftsbetrieb verwendet werden. Dazu gehören nicht nur Zugangsdaten, sondern auch Informationen über die wirtschaftliche Nutzung, die Followerzahl, die Verknüpfung mit Websites und die zuständigen internen Personen.
2. Übertragungen nach Insolvenzeröffnung nicht eigenmächtig vornehmen
Wird über das Vermögen eines Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet, sollten Accounts, Domains oder Onlineshops nicht ohne rechtliche Prüfung umbenannt, verschoben oder auf eine verbundene Gesellschaft übertragen werden. Eine technische Umsetzung mit Passwortänderung oder Administratorwechsel bedeutet nicht automatisch, dass die zugrunde liegende rechtliche Übertragung wirksam ist.
3. Übertragungen vor der Insolvenz ebenfalls prüfen
Auch eine Übertragung, die bereits vor der Insolvenzeröffnung erfolgt sein soll, ist nicht automatisch unproblematisch. Der Masseverwalter kann prüfen lassen, ob eine benachteiligende Rechtshandlung vorliegt und ob insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche bestehen.
4. Erwerber müssen die Eigentumsverhältnisse hinterfragen
Wer einen digitalen Account oder eine andere digitale Geschäftsressource übernimmt, sollte sich nicht allein auf eine interne Vereinbarung oder die Übergabe von Zugangsdaten verlassen. Zu prüfen sind insbesondere:
- Wer war rechtlich und wirtschaftlich Inhaber des Accounts?
- Wann wurde die Übertragung vorgenommen?
- War zu diesem Zeitpunkt bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet?
- Wer war zur Übertragung berechtigt?
- Gab es eine angemessene Gegenleistung?
- Wurden die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform eingehalten?
- Lag eine Zustimmung des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts vor?
Fehlt eine sorgfältige Prüfung, kann der Erwerber später mit Rückforderungsansprüchen, Kostenforderungen oder weiteren rechtlichen Konsequenzen konfrontiert werden.
Typische Situationen aus der Praxis
- Ein Instagram-Account mit vielen Kundenkontakten: Nach der Insolvenz wird der Account auf eine Schwestergesellschaft übertragen. Entscheidend ist, ob der Account wirtschaftlich dem insolventen Unternehmen zuzurechnen war und wer die Übertragung veranlasst hat.
- Eine Domain mit bestehendem Onlineshop: Die Domain wird kurz vor oder nach der Insolvenzeröffnung auf ein verbundenes Unternehmen registriert. Eine solche Verschiebung kann die Insolvenzmasse betreffen und muss rechtlich geprüft werden.
- Ein YouTube-Kanal mit Werbeeinnahmen: Der Kanal wird weiterhin genutzt, aber sämtliche Einnahmen fließen an eine andere Gesellschaft. Auch hier stellen sich Fragen nach dem wirtschaftlichen Wert und der Berechtigung zur Nutzung.
- Ein digitales Werbekonto: Kampagnen, Kundendaten und Guthaben werden auf ein anderes Unternehmen übertragen. Neben insolvenzrechtlichen Fragen können zusätzlich vertragliche und datenschutzrechtliche Aspekte eine Rolle spielen.
Häufige Fragen zu digitalen Vermögenswerten in der Insolvenz
Gehört ein Facebook-Account automatisch der Insolvenzmasse?
Nein. Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind unter anderem die wirtschaftliche Nutzung, die Zuordnung zum Unternehmen, der konkrete Wert und die rechtlichen Vereinbarungen. Ein geschäftlich intensiv genutzter Account mit großer Reichweite kann jedoch ein relevanter Vermögenswert sein.
Kann ein Insolvenzverwalter einen Account aus dem Ausland zurückfordern?
Das kann grundsätzlich möglich sein. Die Entscheidung des OGH zeigt, dass eine Klage nicht allein deshalb in Österreich ausgeschlossen ist, weil sich der digitale Vermögenswert bei einer ausländischen Gesellschaft befindet. Entscheidend ist insbesondere der Zusammenhang mit dem österreichischen Insolvenzverfahren.
Ist eine Übertragung nach Insolvenzeröffnung immer unwirksam?
Eine automatische Aussage für jeden Einzelfall ist nicht möglich. Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse gehören, sind jedoch besonders kritisch und können gegenüber der Insolvenzmasse unwirksam sein oder Anfechtungsansprüche auslösen. Eine rasche Prüfung ist daher wichtig.
Was sollte ich tun, wenn mein Unternehmen insolvent ist und digitale Accounts betroffen sind?
Sichern Sie zunächst die vorhandenen Unterlagen und dokumentieren Sie den bisherigen Zugriff, die Nutzung und die wirtschaftliche Bedeutung der Accounts. Nehmen Sie keine eigenmächtigen Änderungen oder Übertragungen vor und lassen Sie die Eigentums- und Verfügungsrechte rechtlich prüfen.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei digitalen Unternehmenswerten
Digitale Geschäftsressourcen dürfen in der Insolvenz nicht unterschätzt werden. Ein Account, eine Domain oder ein Onlineshop kann wirtschaftlich wertvoll sein und damit Teil der Auseinandersetzung zwischen Insolvenzmasse, Gesellschaftern, verbundenen Unternehmen und Erwerbern werden.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der rechtlichen Einordnung digitaler Vermögenswerte, bei Rückforderungs- und Anfechtungsfragen sowie bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei sowohl betroffene Unternehmen als auch Insolvenzverwalter und Erwerber bei der Prüfung der konkreten Rechtslage.
Wenn ein digitaler Account übertragen wurde oder eine solche Übertragung bevorsteht, sollten Sie nicht abwarten. Kontaktieren Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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