EuGH Öffentlichkeitsbeteiligung: Neues Urteil zu Windkraft und Beteiligungsrechten in Österreich
EuGH Öffentlichkeitsbeteiligung: Eine Genehmigung wird verlängert, ohne dass Anrainer oder Umweltorganisationen erneut Stellung nehmen können. Ist das zulässig? Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage kürzlich in einem Verfahren zur Verlängerung einer Betriebsgenehmigung für eine Windfarm beantwortet.
Die Entscheidung ist auch für Österreich von Bedeutung. Denn eine Genehmigungsverlängerung kann nach Ansicht des EuGH mehr sein als ein bloßes „Weiterlaufen“ einer bestehenden Bewilligung. Wird eine umweltrelevante Tätigkeit um viele Jahre verlängert, kann darin eine Aktualisierung der Betriebsbedingungen liegen. Dann darf eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist damit auch für die EuGH Öffentlichkeitsbeteiligung von besonderer Bedeutung.
Die maßgebliche Entscheidung ist der EuGH vom 24.09.2026, ECLI:EU:C:2026:789. Auch wenn der Ausgangsfall aus Belgien stammt, müssen österreichische Behörden und Gerichte die darin enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben beachten, wenn sie vor einer vergleichbaren Rechtsfrage stehen. Zum Originalurteil des EuGH
Der Ausgangsfall: Eine Windfarm soll zehn Jahre länger betrieben werden
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Windfarm in der Wallonischen Region Belgiens. Die Anlage bestand ursprünglich aus zehn Windkraftanlagen. Für ihren Betrieb war eine Genehmigung erteilt worden, die zunächst bis zum Jahr 2029 gelten sollte.
Im Jahr 2020 verlängerte die zuständige belgische Behörde die Genehmigung jedoch um weitere zehn Jahre. Der Betrieb sollte nunmehr bis 2039 möglich sein. Vor dieser Verlängerung wurde die Öffentlichkeit nicht neuerlich beteiligt. Insbesondere gab es kein neues Verfahren, in dem Anrainer oder andere betroffene Personen ihre Einwendungen und Stellungnahmen vorbringen konnten.
Ein Anrainer bekämpfte diese Entscheidung. Er vertrat den Standpunkt, dass eine derart lange Verlängerung einer umweltrelevanten Betriebsgenehmigung nicht ohne vorherige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen dürfe.
Das belgische Conseil d’État, also das höchste Verwaltungsgericht Belgiens, legte dem EuGH daraufhin ein Vorabentscheidungsersuchen vor. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist ein Verfahren, in dem ein nationales Gericht den EuGH um eine verbindliche Auslegung des Unionsrechts ersucht, wenn diese Auslegung für die Entscheidung im nationalen Verfahren erforderlich ist.
Welche EU-rechtliche Frage musste der EuGH zur Öffentlichkeitsbeteiligung klären?
Im Zentrum standen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 10 des Übereinkommens von Aarhus. Das Übereinkommen von Aarhus ist ein internationales Umweltübereinkommen, dem auch die Europäische Union beigetreten ist. Es ist daher Bestandteil der Unionsrechtsordnung.
Das Übereinkommen regelt insbesondere drei Bereiche:
- den Zugang zu Umweltinformationen,
- die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungen und
- den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
Die konkrete Frage lautete vereinfacht: Muss die Öffentlichkeit beteiligt werden, wenn eine Genehmigung für eine umweltrelevante Tätigkeit nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit deutlich verlängert wird?
Der EuGH hatte außerdem zu prüfen, wie eine solche Verlängerung rechtlich einzuordnen ist. In Betracht kamen insbesondere:
- die Genehmigung einer neuen Tätigkeit,
- die Änderung oder Erweiterung der bisherigen Tätigkeit oder
- die Überprüfung beziehungsweise Aktualisierung von Betriebsbedingungen.
Auch die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen wurden geprüft. Eine Richtlinie ist ein EU-Rechtsakt, der den Mitgliedstaaten ein verbindliches Ziel vorgibt, ihnen bei der Umsetzung aber grundsätzlich Gestaltungsspielraum lässt.
Der EuGH kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die bloße Verlängerung einer bestehenden Genehmigung ohne bauliche oder sonstige physische Änderungen am Standort nicht automatisch unter diese Richtlinien fällt. Entscheidend war daher unmittelbar das Übereinkommen von Aarhus und die Frage der EuGH Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die Entscheidung des EuGH: Eine Verlängerung kann eine neue Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich machen
Der EuGH stellte klar, dass eine nationale Regelung mit dem Übereinkommen von Aarhus unvereinbar ist, wenn sie eine Verlängerung einer umweltrelevanten Betriebsgenehmigung generell von der Öffentlichkeitsbeteiligung ausnimmt.
Nach der Entscheidung ist die Dauer einer Genehmigung selbst eine Betriebsbedingung. Wird eine Genehmigung über den ursprünglich festgelegten Zeitraum hinaus verlängert, wird daher eine solche Betriebsbedingung aktualisiert. Das kann grundsätzlich unter Art. 6 Abs. 10 des Aarhus-Übereinkommens fallen.
Diese Bestimmung verlangt keine schematische Gleichbehandlung jedes Verlängerungsantrags. Die Regeln über die Öffentlichkeitsbeteiligung sind sinngemäß und soweit angemessen anzuwenden. Daraus folgt aber gerade nicht, dass ein Mitgliedstaat sämtliche Verlängerungen pauschal von jeder Beteiligung ausnehmen darf.
Das zuständige nationale Gericht muss vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- die Art der umweltrelevanten Tätigkeit,
- die ursprüngliche Laufzeit der Genehmigung,
- die Dauer der beantragten Verlängerung im Verhältnis zur ursprünglichen Laufzeit und
- die konkreten oder möglichen Umweltauswirkungen.
Eine Verlängerung um zehn Jahre bei einer ursprünglich 20 Jahre geltenden Genehmigung kann daher nicht ohne Weiteres als bloße Formalität behandelt werden. Gerade hier zeigt sich die praktische Bedeutung der EuGH Öffentlichkeitsbeteiligung.
Warum die ursprüngliche Beteiligung nicht automatisch genügt
Die belgischen Behörden hatten unter anderem darauf verwiesen, dass die Öffentlichkeit bereits am ursprünglichen Genehmigungsverfahren beteiligt worden war. Dieses Argument ließ der EuGH nicht generell gelten.
Eine frühere Beteiligung ersetzt nicht automatisch jede spätere Beteiligung. Der Grund liegt auf der Hand: Über einen längeren Zeitraum können sich die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen verändern. Möglich sind etwa:
- neue technische Standards,
- veränderte Umweltbedingungen,
- andere Belastungen für Anrainer,
- neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder
- weiterentwickelte Möglichkeiten zur Vermeidung und Verringerung von Umweltauswirkungen.
Eine Verlängerungsentscheidung kann der Öffentlichkeit daher eine neue Möglichkeit geben, auf Entwicklungen hinzuweisen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Genehmigung noch nicht absehbar waren.
Wichtig ist dennoch die Abgrenzung: Der EuGH hat nicht entschieden, dass jede Verlängerung automatisch ein vollständig neues Genehmigungsverfahren oder eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung voraussetzt. Er hat vielmehr klargestellt, dass ein genereller Ausschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung unionsrechtlich nicht zulässig ist.
Was bedeutet das Urteil zur EuGH Öffentlichkeitsbeteiligung für Österreich?
Die Entscheidung bindet nicht nur das belgische Conseil d’État. EuGH-Urteile zur Auslegung des Unionsrechts sind für alle Gerichte der Europäischen Union maßgeblich, wenn sich dort dieselbe unionsrechtliche Frage stellt. Das gilt daher auch für österreichische Gerichte und Behörden.
Für Österreich ergeben sich insbesondere folgende Leitlinien:
- Die Laufzeit einer umweltrelevanten Betriebsgenehmigung kann eine rechtlich relevante Betriebsbedingung sein.
- Eine erhebliche Verlängerung kann als Aktualisierung dieser Betriebsbedingung einzustufen sein.
- Eine nationale Regelung darf die Öffentlichkeitsbeteiligung bei solchen Verlängerungen nicht pauschal ausschließen.
- Ob eine Beteiligung erforderlich ist und welchen Umfang sie haben muss, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.
Betroffen sein können in Österreich unter anderem Genehmigungen für Windkraftanlagen, größere Energieanlagen, industrielle Betriebe oder andere Vorhaben mit potenziell erheblichen Umweltauswirkungen.
Rechtlich relevant sind dabei mehrere Regelungsbereiche. Dazu zählen insbesondere das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, landesrechtliche Vorschriften über Elektrizitäts- und Windkraftanlagen, das Bau- und Raumordnungsrecht, das Naturschutzrecht sowie wasserrechtliche und sonstige umweltrechtliche Genehmigungsvorschriften.
Das Urteil schafft allerdings kein völlig neues, einheitliches österreichisches Verfahren für jede Genehmigungsverlängerung. Nicht jede österreichische Verlängerung ist automatisch rechtswidrig. Entscheidend bleibt, ob die Tätigkeit in den Anwendungsbereich des Aarhus-Übereinkommens fällt und ob die Verlängerung angesichts ihrer Dauer und Auswirkungen eine relevante Aktualisierung der Betriebsbedingungen darstellt.
EuGH Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsanwalt Wien: Typische Situationen in der österreichischen Praxis
Eine Windkraftanlage soll deutlich länger laufen
Eine ursprünglich befristete Genehmigung für eine Windkraftanlage läuft aus. Der Betreiber beantragt eine Verlängerung um mehrere Jahre, obwohl die Öffentlichkeit nicht neuerlich eingebunden werden soll. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Verlängerung im Verhältnis zur bisherigen Laufzeit erheblich ist und ob sich Umweltbedingungen oder technische Anforderungen geändert haben.
Die Anlage bleibt baulich unverändert
Der Betreiber argumentiert, dass keine neuen Bauarbeiten geplant sind. Das allein beantwortet die unionsrechtliche Frage jedoch nicht. Auch ohne bauliche Änderungen kann die deutlich längere Betriebsdauer eine relevante Aktualisierung der Genehmigungsbedingungen darstellen.
Anrainer erfahren erst spät von der Verlängerung
Betroffene Personen erhalten möglicherweise erst durch eine behördliche Mitteilung oder durch Informationen aus der Gemeinde Kenntnis davon, dass eine Genehmigung verlängert wurde. Dann sollten sie rasch prüfen, ob ihnen Beteiligungs- oder Rechtsmittelrechte zustehen. Besonders wichtig sind die jeweils geltenden Fristen.
Ein Unternehmen möchte eine Verlängerung rechtssicher vorbereiten
Auch Betreiber profitieren von einer sorgfältigen unionsrechtlichen Prüfung. Eine frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit kann spätere Einwendungen, Verzögerungen oder die Aufhebung einer Entscheidung vermeiden. Das Urteil betrifft vor allem das Verfahren, nicht die Frage, ob eine Verlängerung inhaltlich jedenfalls erteilt werden muss.
Was Betroffene jetzt zur EuGH Öffentlichkeitsbeteiligung prüfen sollten
Anrainer, Umweltorganisationen und Betreiber sollten bei einer geplanten oder bereits erteilten Verlängerung strukturiert vorgehen:
- Vergleichen Sie die ursprüngliche Genehmigungsdauer mit der beantragten Verlängerung.
- Prüfen Sie, ob die Anlage oder Tätigkeit erhebliche Umweltauswirkungen haben kann.
- Klären Sie, ob sich Umweltbedingungen, technische Standards oder die tatsächliche Belastungssituation verändert haben.
- Beantragen Sie gegebenenfalls Akteneinsicht oder Informationen über das Verlängerungsverfahren.
- Prüfen Sie, ob eine Öffentlichkeitsbeteiligung vollständig ausgeschlossen oder nur in angemessener Form durchgeführt wurde.
- Beachten Sie mögliche Beschwerde-, Klage- und Rechtsmittelfristen.
Für Betreiber empfiehlt sich zusätzlich eine dokumentierte Prüfung, warum eine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist oder weshalb sie im konkreten Fall nicht oder nur in eingeschränktem Umfang durchgeführt werden soll. Eine pauschale Berufung darauf, dass keine neuen Bauarbeiten stattfinden, wird nach dem EuGH-Urteil nicht immer ausreichen.
Häufige Fragen zur Entscheidung
Muss jetzt jede Genehmigung in Österreich neu öffentlich aufgelegt werden?
Nein. Das Urteil verlangt keine automatische neue Öffentlichkeitsbeteiligung bei jeder noch so geringfügigen Verlängerung. Es untersagt aber einen pauschalen Ausschluss. Maßgeblich sind unter anderem die Art der Tätigkeit, die ursprüngliche und die neue Laufzeit sowie die Umweltauswirkungen.
Bekomme ich als Anrainer automatisch Parteistellung?
Nicht automatisch. Ob eine Person Parteistellung, Beteiligungsrechte oder ein Beschwerderecht besitzt, richtet sich nach den anwendbaren österreichischen Vorschriften und den Umständen des konkreten Verfahrens. Das sollte frühzeitig rechtlich geprüft werden.
Ist eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend?
Nicht allein aufgrund dieses EuGH-Urteils. Der Gerichtshof hat zwischen der Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung und der Pflicht zu einer angemessenen Öffentlichkeitsbeteiligung unterschieden. Eine Verlängerung kann daher beteiligungspflichtig sein, ohne automatisch ein neues UVP-Verfahren auszulösen.
Wird eine bereits erteilte Genehmigung dadurch automatisch aufgehoben?
Nein. Eine Entscheidung des EuGH führt nicht automatisch zur Aufhebung österreichischer Genehmigungen. Ob eine Verlängerungsentscheidung angefochten werden kann, hängt insbesondere von der Parteistellung, den Fristen, dem konkreten Verfahrensmangel und den nationalen Rechtsmittelmöglichkeiten ab.
Fazit: Genehmigungsverlängerungen sind nicht immer bloße Formalitäten
Der EuGH stärkt mit seiner Entscheidung die Bedeutung der Öffentlichkeitsbeteiligung bei langfristigen umweltrelevanten Projekten. Eine erhebliche Verlängerung kann die Bedingungen, unter denen eine Anlage betrieben werden darf, wesentlich aktualisieren. Dass keine neuen Bauarbeiten vorgesehen sind oder die Öffentlichkeit bereits Jahre zuvor beteiligt wurde, reicht dann nicht zwingend aus.
Für Österreich bedeutet das: Behörden und Gerichte müssen bei vergleichbaren Fällen genauer hinsehen. Eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht automatisch erforderlich. Eine angemessene Öffentlichkeitsbeteiligung darf jedoch nicht allein aufgrund einer pauschalen nationalen Regelung ausgeschlossen werden. Die EuGH Öffentlichkeitsbeteiligung bleibt daher ein wichtiger Prüfmaßstab.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei unionsrechtlichen Fragen mit Österreich-Bezug, insbesondere bei umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren, Beteiligungsrechten und der Prüfung möglicher Rechtsmittel. Für eine individuelle Einschätzung erreichen Sie die Kanzlei unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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